Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) Vom 19. November 1997
Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) Vom 19. November 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsordnung) vom 19. November 1997 | 04.12.1997 |
Eingangsformel | 04.12.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 04.12.1997 |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften | 04.12.1997 |
§ 1 - Geltungsbereich und Zuständigkeit | 04.12.1997 |
§ 2 - Schließung und Aufhebung | 20.09.2020 |
§ 3 - Ruhezeit | 04.12.1997 |
Zweiter Teil - Ordnungsvorschriften | 04.12.1997 |
§ 4 - Besuchszeiten | 04.12.1997 |
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof | 14.02.2011 |
§ 6 - Gewerbliche Tätigkeiten | 14.02.2011 |
§ 7 - Verwaltungsverfahren | 14.02.2011 |
§ 8 - - aufgehoben - | 14.02.2011 |
Dritter Teil - Bestattungen | 04.12.1997 |
§ 9 - Allgemeines | 04.12.1997 |
§ 10 - Bestattungsfeierlichkeiten | 14.02.2011 |
§ 11 - Erdbestattung | 04.12.1997 |
§ 12 - Särge und Urnen | 04.12.1997 |
§ 13 - Ausheben von Grüften | 04.12.1997 |
§ 14 - Umbettungen | 04.12.1997 |
Vierter Teil - Nutzungsrechte | 04.12.1997 |
§ 15 - Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechts | 20.09.2020 |
§ 16 - Gestalten, Pflegen und Instandhalten | 04.12.1997 |
§ 17 - Verstoß gegen Gestaltungs-, Pflege- und Instandhaltungsvorschriften | 04.12.1997 |
§ 18 - Erlöschen des Nutzungsrechts | 04.12.1997 |
Fünfter Teil - Grabfelder und Grabstätten | 04.12.1997 |
§ 19 - Belegungspläne | 04.12.1997 |
§ 20 - Grabstättenarten | 04.12.1997 |
§ 21 - Reihengrabstätten | 04.12.1997 |
§ 22 - Wahlgrabstätten | 04.12.1997 |
§ 23 - Familiengrabstätten | 04.12.1997 |
§ 24 - Urnenwandgrabstätten | 04.12.1997 |
§ 25 - Gemeinschaftsgrabstätten | 04.12.1997 |
Sechster Teil - Grabmäler | 04.12.1997 |
§ 26 - Allgemeines | 04.12.1997 |
§ 27 - Abmessungen | 04.12.1997 |
§ 28 - Errichten und Verändern von Grabmälern | 04.12.1997 |
§ 29 - Zustimmungserfordernis | 20.09.2020 |
Siebenter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung | 04.12.1997 |
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten | 20.09.2020 |
§ 31 - Verkehrssicherungspflicht | 20.09.2020 |
§ 32 - Haftung | 04.12.1997 |
Achter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 04.12.1997 |
§ 33 - Übergangsbestimmungen | 04.12.1997 |
§ 34 - Inkrafttreten | 04.12.1997 |
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Friedhofsgesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich und Zuständigkeit |
§ 2 | Schließung und Aufhebung |
§ 3 | Ruhezeit |
Zweiter Teil Ordnungsvorschriften | |
§ 4 | Besuchszeiten |
§ 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
§ 6 | Zulassung von Gewerbetreibenden |
§ 7 | Anzeigepflicht von Gewerbetreibenden |
§ 8 | Widerruf der Zulassung |
Dritter Teil Bestattungen | |
§ 9 | Allgemeines |
§ 10 | Bestattungsfeierlichkeiten |
§ 11 | Erdbestattung |
§ 12 | Särge und Urnen |
§ 13 | Ausheben von Grüften |
§ 14 | Umbettungen |
Vierter Teil Nutzungsrechte | |
§ 15 | Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechts |
§ 16 | Gestalten, Pflegen und Instandhalten |
§ 17 | Verstoß gegen Gestaltungs-, Pflege- und Instandhaltungsvorschriften |
§ 18 | Erlöschen des Nutzungsrechts |
Fünfter Teil Grabfelder und Grabstätten | |
§ 19 | Belegungspläne |
§ 20 | Grabstättenarten |
§ 21 | Reihengrabstätten |
§ 22 | Wahlgrabstätten |
§ 23 | Familiengrabstätten |
§ 24 | Urnenwandgrabstätten |
§ 25 | Gemeinschaftsgrabstätten |
Sechster Teil Grabmäler | |
§ 26 | Allgemeines |
§ 27 | Abmessungen |
§ 28 | Errichten und Verändern von Grabmälern |
§ 29 | Zustimmungserfordernis |
Siebenter Teil Ordnungswidrigkeiten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung | |
§ 30 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 31 | Verkehrssicherungspflicht |
§ 32 | Haftung |
Achter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 33 | Übergangsbestimmungen |
§ 34 | Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung gilt für die landeseigenen Friedhöfe im Land Berlin.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt den Bezirken.
§ 2 Schließung und Aufhebung
(1) Schließung und Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils werden durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten, Aushang am Friedhofseingang und im Amtsblatt von Berlin bekanntgemacht.
(2) Werden bei der Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils Ersatznutzungsrechte gemäß § 7 Abs. 1 Friedhofsgesetz eingeräumt, sind auf Antrag des Nutzungsberechtigten bereits Bestattete umzubetten und die Grabausstattungsgegenstände umzusetzen.
§ 3 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Soweit längere Ruhezeiten erforderlich sind, werden diese nach Zustimmung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung im Belegungsplan ausgewiesen.
Zweiter Teil Ordnungsvorschriften
§ 4 Besuchszeiten
(1) Die Besuchszeiten sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen und am Friedhofseingang bekanntzumachen. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Aufenthalt auf dem Friedhof nicht zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen oder beschränken.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Das Verhalten auf dem Friedhof hat der Trauer, dem Totengedenken und der Besinnung zu entsprechen. Das Friedhofspersonal kann Verhaltensanordnungen treffen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.
(3) Es ist verboten:
1.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art - einschließlich Fahrrädern - zu befahren mit Ausnahme von Kinderwagen, Handwagen, Rollstühlen und Krankenfahrstühlen,
2.
Foto- oder Filmaufnahmen, ausgenommen solche für private Zwecke, vorzunehmen,
3.
Dienstleistungen und Waren aller Art zu verkaufen und anzubieten,
4.
Druckschriften zu verteilen,
5.
die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
6.
die Wege und sonstige zum Betreten vorgesehene Flächen zu verlassen,
7.
Sport- oder Spielgeräte zu benutzen,
8.
Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, mitzuführen,
9.
in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten zu rauchen,
10.
Pflanzen, Schnittblumen oder sonstigen zeitweiligen Grabschmuck ohne vorherige Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung mitzunehmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf einem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben jedes gewerbliche Tätigwerden auf einem Friedhof vorher anzuzeigen. Die Anzeige muss der zuständigen Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Adresse des Gewerbetreibenden,
2.
Zeit und Ort sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit,
3.
Anzahl der auf dem Friedhof tätig werdenden Personen,
4.
Angaben über eine vorhandene Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege.
Ferner ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe besteht. Die zuständige Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Sollen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit Kraftfahrzeuge auf dem Friedhof eingesetzt werden, ist eine vorherige Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege durch die zuständige Friedhofsverwaltung erforderlich. Dies betrifft nicht die Anlieferung von Särgen oder Urnen. Der Antragsteller muss für die Erlaubnis Angaben über Anzahl und Art der Kraftfahrzeuge und deren amtliche Kennzeichen machen. Die Erlaubnis kann für einen längeren Zeitraum, mehrere Friedhöfe eines Bezirks oder auch mehrerer Bezirke erteilt werden. Auch eine Generalerlaubnis für sämtliche Friedhöfe der Bezirke ist möglich. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. Die Gewerbetreibenden haben sich insbesondere an die Bestimmung der zulässigen Achslast der Fahrzeuge zu halten. Aus besonderen Gründen kann das Befahren der Wege kurzfristig trotz vorliegender Erlaubnis untersagt oder ohne förmliche Erlaubnis gestattet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit anzufertigen. Bei der Tätigkeit auf dem Friedhof sind dieser Nachweis, eine Kopie der Anzeige gemäß Absatz 2 sowie gegebenenfalls der Erlaubnis gemäß Absatz 3 mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen die Ruhe und Würde des Friedhofs nicht stören. Sie sind werktags innerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten vorzunehmen. Bei der Ausführung dürfen Benutzer und Besucher des Friedhofs nicht behindert oder erheblich belästigt werden. In der Nähe einer Bestattung sind gewerbliche Tätigkeiten für die Zeit der Trauerfeierlichkeit einzustellen, soweit diese mit der Bestattung in keinem direkten Zusammenhang stehen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kein Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof die Bestimmungen dieser Verordnung sowie sonstige Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden und ihrer Bediensteten, die trotz Mahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung und sonstige Auflagen verstoßen, auf Zeit oder Dauer untersagen. Unter gleichen Voraussetzungen können Erlaubnisse gemäß Absatz 3 widerrufen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
§ 7 Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
§ 8
- aufgehoben -
Dritter Teil Bestattungen
§ 9 Allgemeines
(1) Bestattungen sind eine hoheitliche Aufgabe und obliegen der Friedhofsverwaltung. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören sämtliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die für einen würdigen Umgang mit Verstorbenen erforderlich sind und die die Einhaltung der hygienischen Anforderungen gewährleisten. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten von der Annahme des Verstorbenen auf dem Friedhof bis zum Schließen der Gruft.
(2) Bestattung ist die Erdbestattung einer menschlichen Leiche in einem Sarg und die Beisetzung von menschlicher Asche.
(3) Bei der Anmeldung von Bestattungen sind der Friedhofsverwaltung die nach § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1995 (GVBl. S. 608), in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen auszuhändigen. Ist die Bestattung in einer Grabstätte vorgesehen, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, ist dieses nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigte vereinbaren den Zeitpunkt der Bestattung. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens vier Tage nach Einlieferung des Sarges in die Leichenhalle erfolgen.
§ 10 Bestattungsfeierlichkeiten
(1) Bestattungsfeierlichkeiten (Trauerfeier und stille Abschiednahme) sind in der Feierhalle oder einem gesondert hergerichteten Raum abzuhalten.
(2) Die Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigte vereinbaren Ort und Dauer der Bestattungsfeierlichkeit.
(3) Bis zum Beginn der Bestattungsfeierlichkeiten darf der Sarg auf Wunsch von Angehörigen zur persönlichen Abschiednahme geöffnet werden.
(4) Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle ist verboten, wenn Ansteckungsgefahr besteht oder Bedenken auf Grund des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Für den Schmuck und die Beleuchtung der Feierhalle ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Tätigkeit der Nutzungsberechtigten selbst oder von ihnen beauftragter Personen (wie gewerblichen Gärtnern oder Bestattern) gestatten.
(6) Wünscht der Nutzungsberechtigte, daß in der Feierhalle vorhandene religiöse oder weltliche Symbole während der Trauerfeier nicht sichtbar sind, ist diesem Wunsch in geeigneter Weise zu entsprechen.
(7) An der Grabstätte ist die Benutzung von technischen Hilfsmitteln zur Schallverstärkung nicht zulässig.
§ 11 Erdbestattung
Grundsätzlich darf in einem Sarg nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Kindern bis zum Alter von fünf Jahren Ausnahmen zulassen.
§ 12 Särge und Urnen
(1) Särge und deren Innenausstattung, die Bekleidung der Leiche und unterirdisch beigesetzte Urnen und Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine ressourcenschädigenden Eigenschaften haben. Die Eignung ist bei der Einlieferung nachzuweisen.
(2) Särge dürfen im Außenmaß höchstens 2,15 m lang und 0,85 m breit sowie 0,75 m ausschließlich der Sargfüße hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die notwendige Sarggröße bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
(3) Überurnen dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser von 0,21 m haben. Die Friedhofsverwaltung kann für die Beisetzung aus dem Ausland eingehender größerer Überurnen mit Aschen im Ausland Verstorbener Ausnahmen zulassen.
(4) Bei Einlieferung in die Leichenhalle muß der Sarg mit einer Karte versehen sein, die den Namen des Verstorbenen und des Bestattungsunternehmens enthält.
§ 13 Ausheben von Grüften
(1) Für das Ausheben von Grüften gelten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe. Liegt kein Standsicherheitsnachweis von einem Steinmetz, Stein- oder Holzbildhauer vor, ist bei Zweifeln an der Standsicherheit ein Grabmal abzubauen, falls nicht auf andere geeignete Weise ein Umstürzen des Grabmals verhindert werden kann.
(2) Ist durch das Ausheben einer Gruft die Beeinträchtigung von benachbarten Grabstätten voraussehbar, hat die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den betroffenen Nutzungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit Maßnahmen an einer benachbarten Grabstätte auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den benachbarten Nutzungsberechtigten notwendig sind, trägt dieser die entstehenden Kosten.
§ 14 Umbettungen
(1) Umbettungen obliegen der Friedhofsverwaltung. Sie trifft die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung angrenzender Grabstätten sowie sonstiger Friedhofsflächen. Vor der Umbettung ist dem Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zur Umbettung zu äußern.
(2) Umbettungen von Särgen sollen bei kühler Witterung vorgenommen werden.
Vierter Teil Nutzungsrechte
§ 15 Inhalt und Erwerb des Nutzungsrechts
(1) Nutzungsberechtigter an einer Grabstätte darf eine natürliche Person, ein gemeinnütziger Verein oder das Land Berlin sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts zwecks Gewinnerzielung jeder Art ist unzulässig.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag durch Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Es beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte bestatten zu lassen und die Einrichtungen des Friedhofs entsprechend dem Friedhofszweck zu nutzen sowie das Recht und die Pflicht, die Grabstätte entsprechend dem Belegungsplan zu gestalten, zu pflegen und instandzuhalten. Gemeinnützige Vereine dürfen neue Nutzungsrechte nur an Familiengrabstätten erwerben. Der Personenkreis der Verstorbenen ist auf die Mitglieder des Vereins und ihm nahestehender Personen beschränkt. Ist ein gemeinnütziger Verein Nutzungsrechtsnachfolger einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, beinhaltet das Nutzungsrecht ausschließlich das Recht und die Pflicht der Gestaltung, Pflege und Instandhaltung sowie das Recht, die Einrichtungen des Friedhofs zu nutzen. Änderungen des Belegungsplans sind vom Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, soweit der Nutzungsberechtigte nicht unzumutbar belastet wird. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Aufstellung eines Grabmals. § 26 Abs. 3 bleibt unberührt. An Grabstätten von besonderer Bedeutung für den Friedhof kann die Friedhofsverwaltung ein Nutzungsrecht mit Auflagen vergeben.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Vergabe des Nutzungsrechts an den verfügbaren Grabstätten. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Der Vergabe des Nutzungsrechts hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen. Die Friedhofsverwaltung hat auf die Wahlmöglichkeit zwischen einer Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen und einer Grabstätte in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften hinzuweisen und deren Besonderheiten sowie die Grabstättenarten und deren Kosten zu erläutern. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Empfang der Gestaltungsvorschriften einschließlich weiterer Hinweise zur Friedhofsnutzung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(5) Ist der Nutzungsberechtigte keine natürliche Person, so ist der Nachweis erforderlich, daß das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der Grabstätte für die Zeit des Nutzungsrechts gesichert ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Todes widerruflich einen Rechtsnachfolger bestimmen. Erfolgt eine derartige Regelung nicht oder ist der vom Verstorbenen bestimmte Rechtsnachfolger zur Rechtsnachfolge nicht bereit, geht das Nutzungsrecht in folgender Rangfolge über:
1.
auf den Ehepartner oder Lebenspartner,
2.
auf den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gleichgestellt.
Im übrigen gilt die Erbrechtsfolge. Bei Erbengemeinschaften bestimmt sich die Reihenfolge zusätzlich nach dem höheren Lebensalter.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten bedarf eines Antrages und der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des Nachfolgers. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Übertragung durch schriftliche oder elektronische Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile, die dem Nutzungsberechtigten aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet das Land Berlin nicht.
§ 16 Gestalten, Pflegen und Instandhalten
(1) Eine Grabstätte ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten entsprechend dem jeweiligen Belegungsplan zu gestalten, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt.
(2) Eine Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und sonstige Flächen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder und abgestorbener Gehölze verlangen. Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(3) Grabeinfassungen dürfen aus geschnittenen Hecken, Metall und Stein angelegt werden, soweit dies der Belegungsplan ausweist.
(4) Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der allgemeinen gärtnerischen Anlagen, insbesondere der Rand- und Zwischenpflanzungen, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 17 Verstoß gegen Gestaltungs-, Pflege- und Instandhaltungsvorschriften
(1) Entspricht die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan oder wird eine Grabstätte nicht gestaltet, gepflegt oder instandgehalten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben. Für die Durchführung der einzelnen auferlegten Maßnahmen bestimmt die Friedhofsverwaltung eine angemessene Frist. Führt der Nutzungsberechtigte die Maßnahmen nicht fristgemäß durch, richtet sich das weitere Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins. Ist die Anwendung des Verwaltungszwanges untunlich, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend ab dem Zeitpunkt der Einebnung.
(2) Grabausstattungsgegenstände und Inschriften, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, hat die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu entfernen. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Gegenstände werden für die Dauer von zwei Monaten nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten zum Abholen bereitgehalten. Holt der Nutzungsberechtigte die Gegenstände nicht ab, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum des Landes Berlin über.
§ 18 Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn
1.
die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,
2.
der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann, oder
3.
die Grabstätte gemäß § 17 Abs. 1 eingeebnet wird und die Mindestruhezeit abgelaufen ist.
(2) Auf das Erlöschen des Nutzungsrechts nach Absatz 1 Nr. 1 soll durch Aushang am Friedhofseingang oder auf andere geeignete Weise und bei Wahl- und Familiengrabstätten durch ein zusätzliches Schild auf der Grabstätte hingewiesen werden.
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Pflanzen gehen mit Erlöschen des Nutzungsrechts und die übrigen Gegenstände nach Ablauf von sechs Monaten entschädigungslos in das Eigentum des Landes Berlin über, falls der Nutzungsberechtigte die Gegenstände nicht rechtzeitig abholt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder die Gegenstände aus Gründen des Denkmalschutzes verbleiben müssen.
(4) Die in oberirdisch beigesetzten Urnen enthaltenen Aschen werden nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung an einer hierfür bestimmten Stelle des Friedhofs in den Erdboden gegeben.
(5) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt keine Erstattung der Gebühren.
Fünfter Teil Grabfelder und Grabstätten
§ 19 Belegungspläne
(1) Für jeden Friedhof sind von der Friedhofsverwaltung Belegungspläne aufzustellen, aus denen Art, Lage und Gestaltung der vorgesehenen Grabfelder und der einzelnen Grabstätten ersichtlich sind. Die Grabfelder werden unterschieden in Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Jeder Bezirk, der Friedhöfe verwaltet, ist verpflichtet, Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften einzurichten. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften betreffen die Verkehrssicherheit, die Würde des Ortes und das pietätvolle Erscheinungsbild der Grabstätten. Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind Bestimmungen über
1.
die Werkstoffe, die Abmessungen, die Bearbeitung und die Beschriftung der Grabmäler,
2.
die Art der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten,
3.
die Grabeinfassungen und
4.
Bänke und andere Sitzgelegenheiten.
(3) Die Belegungspläne sind vom Bezirksamt zu beschließen. Weichen die Belegungspläne von der Friedhofsentwicklungsplanung ab, ist vor Beschlußfassung die Stellungnahme der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
§ 20 Grabstättenarten
(1) Jeder Bezirk, der Friedhöfe verwaltet, hat grundsätzlich folgende Arten von Grabstätten auf der Grundlage des erkennbaren Bedarfs und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einzurichten:
1.
Erdgrabstätten:
a)
Erdreihengrabstätten,
b)
Erdwahlgrabstätten,
c)
Erdfamiliengrabstätten,
d)
Erdgemeinschaftsgrabstätten.
2.
Urnengrabstätten:
a)
Urnenreihengrabstätten,
b)
Urnenwahlgrabstätten,
c)
Urnenfamiliengrabstätten,
d)
Urnengemeinschaftsgrabstätten,
e)
Urnenwandgrabstätten.
3.
Aschengemeinschaftsgrabstätten.
(2) Besteht eine Grabstättenart gemäß Absatz 1 auf einem Friedhof nicht, hat die Friedhofsverwaltung dem Antragsteller landeseigene Friedhöfe zu benennen, auf denen geeignete Grabstätten vorhanden sind. Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Grabstättenart auf einem bestimmten Friedhof.
§ 21 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann zusätzlich eine Urne in einer belegten Erdreihengrabstätte für die restliche Dauer des Nutzungsrechts beigesetzt werden, wenn gleichzeitig zur Wahrung der Ruhezeit der Urne ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte erworben wird oder bereits besteht.
(2) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind in einer Länge von 2,50 m und in einer Breite von 1,25 m anzulegen, Urnenreihengrabstätten in einer Größe von 0,50 m x 0,625 m.
(3) Das Nutzungsrecht wird im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
§ 22 Wahlgrabstätten
(1) Eine Erdwahlgrabstätte besteht aus einer Grabstelle oder aus bis zu vier nebeneinander liegenden Grabstellen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann zusätzlich eine Urne je Grabstelle beigesetzt werden. Erdwahlgrabstätten sind in einer Länge von 2,50 m und in einer Breite von 1,25 m je Grabstelle anzulegen.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt sein. Urnenwahlgrabstätten sind in einer Größe von 1 m x 1 m anzulegen.
(3) Sofern eine ausreichende Anzahl von Grabstätten vorhanden ist, bedarf die Vergabe des Nutzungsrechts keines Todesfalles.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag nach Maßgabe des Belegungsplans um jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Grabstellen ist aus wichtigem Grund zulässig. Auf die erstmalige Verlängerung von bis zu 20 Jahren hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch. Der Antrag auf Verlängerung ist grundsätzlich frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. Bei Nachbelegungen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts zur Sicherung der Mindestruhezeit des zuletzt Bestatteten erforderlich.
§ 23 Familiengrabstätten
Lage und Größe einer Familiengrabstätte innerhalb einer Fläche, die im Belegungsplan für Familiengrabstätten ausgewiesen ist, werden durch die Friedhofsverwaltung unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche des Antragstellers bestimmt. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, die Anzahl der Grabstellen einer Familiengrabstätte zu bestimmen. Hierbei ist er für eine Sargbeisetzung an eine Mindestfläche mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,25 m gebunden. Für eine Urnenbeisetzung ist eine Mindestfläche mit einer Länge und Breite von 1 m zugrundezulegen. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 24 Urnenwandgrabstätten
Urnenwandgrabstätten dienen der oberirdischen Beisetzung von Urnen in baulichen Anlagen. Das Innenmaß von Urnenwandgrabstätten muß mindestens eine Breite von 0,40 m, eine Tiefe von 0,22 m und eine Höhe von 0,40 m haben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sofern eine ausreichende Anzahl von Grabstätten vorhanden ist. § 22 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend.
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) In einer Erdgemeinschaftsgrabstätte wird der Reihe nach auf einer Fläche von 2,50 m x 1,25 m je Sarg bestattet. In Urnen- und Aschengemeinschaftsgrabstätten wird der Reihe nach auf einer Fläche von 0,33 m x 0,33 m je Beisetzung unterirdisch bestattet.
(2) Das Nutzungsrecht wird anläßlich eines Todesfalles vergeben und beinhaltet ausschließlich das Recht, einen Verstorbenen bestatten zu lassen. Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten von Gemeinschaftsgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Blumenschmuck und Kränze dürfen an den von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
Sechster Teil Grabmäler
§ 26 Allgemeines
(1) Grabmäler müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des Grabfeldes einordnen und der Würde des Ortes entsprechen. Gestaltung und Inschriften dürfen nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.
(2) In Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind nur bearbeitete Grabmäler in gedeckten Farben aus den Materialien Stein, Holz, Metall und Keramik zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gemeinschaftsgrabstätten mit einem Gemeinschaftsgrabmal oder einer einheitlichen Grabkennzeichnung der einzelnen Grabstellen ausstatten.
§ 27 Abmessungen
(1) Ein Grabmal darf eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form nicht überschreiten.
(2) Für die Größe, Stärke und Neigung von Grabmälern gelten folgende Regeln:
1.
Auf Wahl- und Reihengrabstätten ist die Breite der Grabmäler einschließlich Sockel auf 70 % der Grabstättenbreite beschränkt. Wandähnlich gestaltete Grabmäler auf mehrstelligen Wahlgrabstätten dürfen höchstens 2 m breit sein.
2.
Grabplatten dürfen bis zu 40 % der Fläche der Grabstätte bedecken. Bei Urnenreihengrabstätten dürfen die Grabplatten höchstens 0,30 m x 0,30 m groß sein. Grabplatten können untersagt werden, wenn auf Grund der Bodenversiegelung die vollständige Verwesung der Leiche und die Zersetzung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände innerhalb der Ruhezeit gefährdet sind.
3.
Die durchgehende Stärke von stehenden Grabmälern muß mindestens 0,10 m und von liegenden Grabmälern mindestens 0,08 m betragen.
4.
Liegende Grabmäler dürfen nicht mehr als 15 % Neigung aufweisen.
Näheres wird durch die Belegungspläne geregelt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 28 Errichten und Verändern von Grabmälern
Grabmäler und Fundamente dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet und verändert werden. Stehende Grabmäler sind so zu errichten, daß sie beim Ausheben benachbarter Grabstätten weder umstürzen noch sich senken können. Die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe, die das Errichten von Grabmälern und Fundamenten betreffen, einschließlich der Ordnungswidrigkeitsvorschriften, gelten entsprechend. Die Vorschriften der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421) bleiben unberührt.
§ 29 Zustimmungserfordernis
(1) Das Errichten und das Entfernen eines Grabmals während der Dauer des Nutzungsrechts bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Arbeiten unter Nachweis des Nutzungsrechts zu beantragen. Dem Antrag auf Errichten eines Grabmals ist beizufügen
1.
der Entwurf mit Grundriß und Ansichten in einem angemessenen Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole, der Fundamentierung einschließlich der Verdübelung sowie
2.
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem angemessenen Maßstab unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells in einem angemessenen Maßstab oder in natürlicher Größe verlangt werden. Bei Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften kann die Friedhofsverwaltung auf die Vorlage von Unterlagen nach Satz 3 verzichten.
(2) Ist ein Grabmal ohne Zustimmung errichtet worden, kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Entfernung des Grabmals verlangen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Ist ein Grabmal abweichend von den Unterlagen, die Grundlage der Zustimmung waren, errichtet worden, kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung aufgeben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, nicht fristgemäß nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal von der Grabstätte entfernen, falls die Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes untunlich ist. Die Friedhofsverwaltung bewahrt die von der Grabstätte entfernten Gegenstände für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Entfernung zum Abholen durch den Nutzungsberechtigten auf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Danach gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Landes Berlin über.
(3) Die Zustimmung zur Errichtung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Für die Dauer eines Jahres nach der Bestattung kann ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist davon in Kenntnis zu setzen. Ein provisorisches Grabzeichen ist bei Aufstellung eines Grabmals oder nach Ablauf der Jahresfrist unaufgefordert zu entfernen.
(5) Die Veränderung eines Grabmals ist der Friedhofsverwaltung unter Nachweis des Nutzungsrechts vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Siebenter Teil Ordnungswidrigkeiten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Friedhofsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
sich entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 außerhalb der Besuchszeiten auf einem Friedhof aufhält,
2.
den Anordnungen des Friedhofspersonals gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht Folge leistet,
3.
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 die Wege ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung mit einem motorisierten Fahrzeug befährt,
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Foto- oder Filmaufnahmen für andere als für private Zwecke vornimmt,
5.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 Dienstleistungen und Waren aller Art verkauft oder anbietet,
6.
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 4 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Druckschriften verteilt,
7.
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 5 die Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
8.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 gewerbliche Tätigkeiten ohne vorherige Anzeige bei einer Friedhofsverwaltung vornimmt,
9.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Erlaubnis ein Kraftfahrzeug im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einsetzt,
10.
entgegen § 6 Absatz 5 gewerbliche Tätigkeiten außerhalb festgesetzter Zeiten oder in störender Weise vornimmt,
11.
entgegen § 10 Abs. 7 an der Grabstätte technische Hilfsmittel zur Schallverstärkung benutzt,
12.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Särge oder eine Innenausstattung, eine Bekleidung der Leiche oder für die unterirdische Beisetzung Urnen oder Überurnen verwendet, die nicht innerhalb der Ruhezeit vergehen oder deren Abbauprodukte ressourcenschädigende Eigenschaften haben,
13.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 ein Nutzungsrecht zwecks Gewinnerzielung erwirbt,
14.
entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 der Pflicht zuwiderhandelt, die Grabstätte entsprechend dem Belegungsplan zu gestalten, zu pflegen oder instandzuhalten,
15.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 die aufgegebenen Maßnahmen nicht fristgemäß vornimmt,
16.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 ein Grabmal errichtet, das der Würde des Ortes nicht entspricht,
17.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 ein Grabmal errichtet, dessen Gestaltung oder Inschrift dazu geeignet sind, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen oder Weltanschauungen verächtlich zu machen,
18.
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 ein Grabmal ohne vorherige schriftliche oder elektronische Zustimmung der Friedhofsverwaltung während der Dauer des Nutzungsrechts entfernt,
19.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 der Aufforderung der Friedhofsverwaltung, das Grabmal zu entfernen, nicht fristgemäß nachkommt,
20.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 den von der Friedhofsverwaltung aufgegebenen Maßnahmen zur Beseitigung einer Abweichung nicht fristgemäß nachkommt,
21.
entgegen § 29 Abs. 5 die Veränderung eines Grabmals nicht vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung anzeigt.
§ 31 Verkehrssicherungspflicht
(1) Zwecks Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht hat die Friedhofsverwaltung bei Schnee- und Eisglätte angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Friedhofsverwaltung hat sich durch jährliche Kontrollen nach Ende der Frostperiode von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmäler zu überzeugen und bei Zweifeln bezüglich der Standsicherheit einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat Erkenntnisse bezüglich mangelnder Verkehrssicherheit eines Grabmals dem Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Ist der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten unbekannt, kann die Mitteilung durch entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte und Aushang am Friedhofseingang erfolgen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht unverzüglich nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon niederzulegen oder von der Grabstätte zu entfernen. Bei schwerwiegender Unfallgefahr entfällt die vorherige Mitteilungspflicht. Auf von der Grabstätte entfernte Gegenstände findet § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung. Für den Beginn der sechsmonatigen Frist ist die Mitteilung von der Entfernung des Gegenstandes an den Nutzungsberechtigten maßgeblich. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, beginnt die Frist mit Entfernung des Gegenstandes.
§ 32 Haftung
Für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte, Tiere und durch höhere Gewalt haftet das Land Berlin nicht. Dasselbe gilt für den Verlust von Wertgegenständen, die bei dem Verstorbenen belassen werden.
Achter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmungen
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandene Grabstätte darf bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze bestehen bleiben. Urnenwandgrabstätten bleiben bis zu einer Umgestaltung durch die Friedhofsverwaltung unverändert bestehen.
(2) An Erdreihengrabstätten der Größe 2,50 m x 1 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet und unbelegt sind, kann bis zum 31. Dezember 2000 ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(3) In Erdsondergrabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Nutzungsrecht als Tiefgrab besteht, darf bis zum 31. Dezember 2006 in dem zum Zeitpunkt der Vergabe zulässigen Umfange bestattet werden.
(4) In Erdsondergrabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Nutzungsrecht besteht und in denen bereits erdbestattet ist, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 zusätzlich Urnen in dem zum Zeitpunkt der Vergabe zulässigen Umfang bestattet werden.
(5) Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m und 0,75 m x 0,75 m werden nicht mehr vergeben. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Nutzungsrechte berechtigen zur Bestattung von bis zu vier Urnen. Nachbestattungen sind bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
(6) In Urnensondergrabstätten und Urnengrabstätten der Größe 1 m x 1 m, an denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Nutzungsrecht besteht, darf bis zum 31. Dezember 2006 in dem zum Zeitpunkt der Vergabe zulässigen Umfange bestattet werden.
(7) Zeitlich nicht begrenzte Nutzungsrechte an Urnengemeinschaftsanlagen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(8) In Familiengrabstätten für Urnen- und Erdbestattung, an denen ein Nutzungsrecht von 60 Jahren vergeben wurde, dürfen Bestattungen nur vorgenommen werden, soweit die Ruhezeiten nicht die restliche Nutzungsdauer überschreiten.
(9) In den Fällen der Absätze 3 bis 6 kann die Friedhofsverwaltung zur Vermeidung von besonderen Härten für den Nutzungsberechtigten Ausnahmen zulassen. Aus dem gleichen Grund kann sie im Falle des Absatz 8 eine weitere Bestattung zulassen, obwohl die Ruhezeit die restliche Nutzungsdauer überschreitet.
(10) Mit Erlöschen eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte sämtliche Grabausstattungsgegenstände von der Grabstätte zu entfernen. Kommt dieser der Pflicht nicht nach, entfernt die Friedhofsverwaltung die Gegenstände. § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Grabmalordnung vom 6. April 1966 (GVBl. S. 631) und die Ausführungsvorschriften zum Friedhofsgesetz vom 30. November 1988 (DBl. S. 111) außer Kraft.
Berlin, den 19. November 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
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