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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule (APO - BOS) Vom 6. März 2005

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule (APO - BOS) Vom 6. März 2005
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule (APO - BOS) vom 6. März 200524.03.2005
Eingangsformel24.03.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2013
Teil I - Ausbildung in der Berufsoberschule24.03.2005
Kapitel 1 - Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln24.03.2005
§ 1 - Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte24.03.2005
§ 2 - Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer24.03.2005
§ 3 - Unterricht und Stundentafeln24.03.2005
Kapitel 2 - Aufnahme24.03.2005
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2013
§ 5 - Berufliche Vorbildung24.03.2005
§ 6 - Aufnahmeverfahren24.03.2005
Kapitel 3 - Aufnahme bei Übernachfrage24.03.2005
§ 7 - Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit24.03.2005
§ 8 - Härtefälle24.03.2005
§ 9 - Auswahl nach Eignung24.03.2005
§ 10 - Rangfolge24.03.2005
Kapitel 4 - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse24.03.2005
§ 11 - Leistungsnachweise, Zuständigkeiten24.03.2005
§ 12 - Klassenarbeiten01.08.2013
§ 13 - Facharbeit24.03.2005
§ 14 - Andere Leistungsnachweise24.03.2005
§ 15 - Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten24.03.2005
§ 16 - Leistungsbewertung01.08.2013
§ 17 - Halbjahresnoten01.08.2013
§ 18 - Zeugnisse01.08.2013
Kapitel 5 - Probezeit, Aufrücken, Fachhochschulreife01.08.2013
§ 19 - Bestehen der Probezeit01.08.2013
§ 20 - Weitere Probezeitbestimmungen01.08.2013
§ 21 - Aufrücken, Rücktritt und Wiederholung01.08.2013
§ 22 - - aufgehoben -01.08.2013
§ 23 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2013
Kapitel 6 - Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges24.03.2005
§ 24 - Wechsel des Bildungsganges24.03.2005
§ 25 - Unterbrechung, Wiederaufnahme01.08.2013
§ 26 - Verlassen des Bildungsganges01.08.2013
Teil II - Abschlussprüfung der Berufsoberschule24.03.2005
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen24.03.2005
§ 27 - Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt24.03.2005
§ 28 - Prüfungsnoten24.03.2005
§ 29 - Prüfungsfächer24.03.2005
§ 30 - Zuhörerinnen und Zuhörer24.03.2005
§ 31 - Niederschriften über die Prüfungen24.03.2005
§ 32 - Nachteilsausgleich13.10.2016
Kapitel 2 - Prüfungsorgane24.03.2005
§ 33 - Prüfungsausschuss01.04.2009
§ 34 - Fachausschüsse24.03.2005
§ 35 - Teilnahmepflicht, Ausschluss24.03.2005
§ 36 - Beschlussfassung24.03.2005
Kapitel 3 - Zulassung24.03.2005
§ 37 - Zulassung zur Prüfung01.08.2013
Kapitel 4 - Schriftliche Prüfung24.03.2005
§ 38 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung24.03.2005
§ 39 - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung24.03.2005
§ 40 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.08.2007
Kapitel 5 - Mündliche Prüfung24.03.2005
§ 41 - Vorkonferenz01.08.2013
§ 42 - Durchführung der mündlichen Prüfung24.03.2005
§ 43 - Beurteilung der mündlichen Leistungen24.03.2005
Kapitel 6 - Abschluss der Prüfung24.03.2005
§ 44 - Endnoten01.08.2013
§ 45 - Prüfungsergebnis30.04.2015
§ 46 - Studienberechtigungen30.04.2015
Kapitel 7 - Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen24.03.2005
§ 47 - Wiederholung der Prüfung24.03.2005
§ 48 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen20.09.2020
Kapitel 8 - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung24.03.2005
§ 49 - Nichtteilnahme an Prüfungen24.03.2005
§ 50 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten24.03.2005
Teil III - Fremdsprachennachweise zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife24.03.2005
§ 51 - Fremdsprachennachweise01.08.2013
§ 52 - Ergänzungsprüfung24.03.2005
Teil IV - Schlussbestimmungen24.03.2005
§ 53 - Schulleitung24.03.2005
§ 54 - Übergangsregelungen01.08.2013
§ 55 - Inkrafttreten24.03.2005
Anlage 1 - Anlage 1: Stundentafeln der Vollzeitform24.03.2005
Anlage 1.101.08.2007
Anlage 1.201.08.2007
Anlage 1.301.08.2007
Anlage 1.424.03.2005
Anlage 1.524.03.2005
Anlage 1.601.08.2007
Anlage 1.701.08.2007
Anlage 2 - Anlage 2: Stundentafeln der Teilzeitform24.03.2005
Anlage 2.1.101.08.2007
Anlage 2.1.201.08.2007
Anlage 2.201.08.2007
Anlage 2.301.08.2007
Anlage 324.03.2005
Anlage 4 - Bewertungsschlüssel01.08.2013
Anlage 5 - (aufgehoben)01.08.2013
Anlage 6.1 - Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote30.04.2015
Anlage 6.2 - (aufgehoben)01.08.2013
Anlage 701.08.2007
Anlage 824.03.2005
Auf Grund des § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird bestimmt:
Inhaltsübersicht
Teil I Ausbildung in der Berufsoberschule
Kapitel 1 Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln
§ 1Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte
§ 2Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer
§ 3Unterricht und Stundentafeln
Kapitel 2 Aufnahme
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Berufliche Vorbildung
§ 6Aufnahmeverfahren
Kapitel 3 Aufnahme bei Übernachfrage
§ 7Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit
§ 8Härtefälle
§ 9Auswahl nach Eignung
§ 10Rangfolge
Kapitel 4 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 11Leistungsnachweise, Zuständigkeiten
§ 12Klassenarbeiten
§ 13Facharbeit
§ 14Andere Leistungsnachweise
§ 15Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten
§ 16Leistungsbewertung
§ 17Halbjahresnoten
§ 18Zeugnisse
Kapitel 5 Probezeit, Aufrücken, Fachhochschulreife
§ 19Bestehen der Probezeit
§ 20Weitere Probezeitbestimmungen
§ 21Aufrücken, Rücktritt und Wiederholung
§ 22(weggefallen)
§ 23Erwerb der Fachhochschulreife
Kapitel 6 Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges
§ 24Wechsel des Bildungsganges
§ 25Unterbrechung, Wiederaufnahme
§ 26Verlassen des Bildungsganges
Teil II Abschlussprüfung der Berufsoberschule
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 27Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt
§ 28Prüfungsnoten
§ 29Prüfungsfächer
§ 30Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 31Niederschriften über die Prüfungen
§ 32Nachteilsausgleich
Kapitel 2 Prüfungsorgane
§ 33Prüfungsausschuss
§ 34Fachausschüsse
§ 35Teilnahmepflicht, Ausschluss
§ 36Beschlussfassung
Kapitel 3 Zulassung
§ 37Zulassung zur Prüfung
Kapitel 4 Schriftliche Prüfung
§ 38Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 39Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 40Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Kapitel 5 Mündliche Prüfung
§ 41Vorkonferenz
§ 42Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 43Beurteilung der mündlichen Leistungen
Kapitel 6 Abschluss der Prüfung
§ 44Endnoten
§ 45Prüfungsergebnis
§ 46Studienberechtigungen
Kapitel 7 Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen
§ 47Wiederholung der Prüfung
§ 48Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Kapitel 8 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 49Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 50Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
Teil III Fremdsprachennachweis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
§ 51Fremdsprachennachweise
§ 52Ergänzungsprüfung
Teil IV Schlussbestimmungen
§ 53Schulleitung
§ 54Übergangsregelungen
§ 55Inkrafttreten
Anlage 1Stundentafeln der Vollzeitform
Anlage 2Stundentafeln der Teilzeitform
Anlage 3Klassenarbeiten
Anlage 4Bewertungsschlüssel
Anlage 5(weggefallen)
Anlage 6Bildung der Endnoten, Bildung der Durchschnittsnote
Anlage 7Einschlägige Studiengänge der fachgebundenen Hochschulreife
Anlage 8Fremdsprachennachweise

Teil I Ausbildung in der Berufsoberschule

Kapitel 1 Ausbildungsziel, Bildungsgänge, Stundentafeln

§ 1 Ausbildungsziel, Fachrichtungen, Schwerpunkte
(1) Die Berufsoberschule führt zur fachgebundenen und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur allgemeinen Hochschulreife.
(2) In der Berufsoberschule können mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) Bildungsgänge in den Fachrichtungen (Ausbildungsrichtungen)
1.
Wirtschaft,
2.
Technik,
3.
Sozialwesen,
4.
Ernährung und Hauswirtschaft,
5.
Gestaltung und
6.
Agrarwirtschaft
eingerichtet werden. Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.
(3) Die Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte, in denen eine Ausbildung angeboten wird, ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlagen 1 und 2.
§ 2 Ausbildungsformen, Ausbildungsdauer
(1) Es können Bildungsgänge in Vollzeitform und in Teilzeitform angeboten werden. Der Unterricht in der Teilzeitform findet in der Regel abends statt (Abendlehrgänge).
(2) Die Bildungsgänge dauern in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform drei oder vier Jahre. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife wird die Ausbildungsdauer verkürzt (§ 4 Abs. 4).
§ 3 Unterricht und Stundentafeln
(1) Dem Unterricht liegen die Rahmenlehrpläne der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zugrunde.
(2) Die Anzahl der Unterrichtsstunden und ihre Aufteilung auf die Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer (Stundenrahmen) wird durch die Stundentafeln festgelegt. Für die Bildungsgänge in Vollzeitform gelten die Stundentafeln der Anlage 1. Der Unterricht in den Bildungsgängen in Teilzeitform richtet sich nach den Stundentafeln der Anlage 2.
(3) Neben dem für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Pflichtunterricht wird zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung des Unterrichtsangebotes Wahlpflichtunterricht und fakultativer Unterricht (zweite Fremdsprache) angeboten.
(4) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Eine Teilung in Gruppen ist möglich.
(5) Pflichtfremdsprache ist in der Regel Englisch. Sofern es schulorganisatorisch möglich ist, kann für Schülerinnen und Schüler ohne Englischkenntnisse Unterricht in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der betroffenen Schule.

Kapitel 2 Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Berufsoberschule wird aufgenommen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss sowie
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von § 5
nachweist und die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt.
(2) Die Aufnahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass auf dem Zeugnis des mittleren Schulabschlusses in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik jeweils mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen werden. Die Leistungsvoraussetzungen nach Satz 1 sind erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Jahrgangsnote und der Prüfungsnote in diesen Fächern jeweils 3,0 oder besser ist.
(3) Wer die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, wird aufgenommen, wenn er bei einer beruflichen Vorbildung nach § 5 Abs. 2 einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser im Abschlusszeugnis der Berufsschule, Berufsfachschule oder Fachschule erreicht hat oder in der Laufbahnprüfung eine Gesamtprüfungsnote von 2,5 oder besser erzielt hat.
(4) Wer die Fachhochschulreife und eine einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von § 5 nachweist, wird
1.
bei Bildungsgängen in Vollzeitform in die zweite Jahrgangsstufe,
2.
bei dreijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform in das zweite Halbjahr der zweiten Jahrgangsstufe und
3.
bei vierjährigen Bildungsgängen in Teilzeitform in die dritte Jahrgangsstufe
der Berufsoberschule aufgenommen.
(5) Wer sich unberechtigt im Land Berlin oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird nicht in die Berufsoberschule aufgenommen.
§ 5 Berufliche Vorbildung
(1) Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt den Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufstätigkeit voraus.
(2) Als Berufsausbildung gilt
1.
eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
2.
der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung oder einer mindestens zweijährigen Fachschule oder
3.
eine Ausbildung für den mittleren oder gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst
oder eine sonstige von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig und geeignet anerkannte berufliche Ausbildung.
(3) Als Berufstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit umfasst (hauptberufliche Tätigkeit).
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihrer beruflichen Vorbildung in eine Berufsoberschule einschlägiger Fachrichtung aufgenommen. Soweit erforderlich, legt die Schulaufsichtsbehörde fest, welche Berufsausbildungen oder Berufstätigkeiten für welche Fachrichtungen oder Schwerpunkte einschlägig sind.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber in die Berufsoberschule auf. Eine bedingte Aufnahme ist nicht zulässig.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel jeweils zum Beginn eines Schuljahres aufgenommen. Die Bewerbungen müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien bei der aufnehmenden Schule eingegangen sein. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(3) Die Aufnahme in die Berufsoberschule ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der nach den §§ 4 und 5 geforderten Aufnahmevoraussetzungen,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf und zwei Lichtbilder neueren Datums und
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann, wo und mit welchem Ergebnis schon einmal eine Berufsoberschule besucht wurde.
Die Berufsoberschule kann die Vorlage weiterer Bewerbungsunterlagen verlangen.

Kapitel 3 Aufnahme bei Übernachfrage

§ 7 Anwendungsbereich, Aufnahmekapazität, Zuständigkeit
(1) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den §§ 9 und 10 zu ermitteln. Besondere Härtefälle werden vorab nach Maßgabe des § 8 berücksichtigt.
(2) In die Auswahl einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und sich termingerecht angemeldet haben. Berliner Bewerberinnen und Bewerber (§ 4 Abs. 5 Satz 1) haben Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 4 Abs. 5 Satz 2).
(3) Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines Bildungsganges (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der zugelassenen höchsten Anzahl von Schülerinnen und Schülern in einem Klassenverband (Höchstfrequenz 30 Schüler) und aus der Anzahl der Klassenverbände, die zu Beginn eines Schuljahres an den betreffenden Schulen unter Berücksichtigung der Raum-, Material- und Personalausstattung gebildet werden können.
(4) Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Bildungsgang angeboten wird. Werden gleiche Bildungsgänge an mehreren Schulen angeboten, erfolgt die Auswahl durch einen Vergabeausschuss. Der Vergabeausschuss besteht aus den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen, an denen der Bildungsgang angeboten wird. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt; im Übrigen gelten für den Vergabeausschuss die §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 8 Härtefälle
(1) Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert für die Berücksichtigung besonderer Härtefälle freigehalten.
(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.
(3) Als Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 begründen, gelten
1.
der Nachweis der Anerkennung als Schwerbehinderter (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3342, in der jeweils geltenden Fassung),
2.
der Nachweis der Anerkennung als Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
der Nachweis einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
4.
der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, so kann daraus kein Anspruch auf eine bevorzugte Rangfolge abgeleitet werden.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen können, die Quote des Absatzes 1, so werden die berücksichtigungsfähigen Härtefälle nach den Bestimmungen der §§ 9 und 10 ermittelt.
§ 9 Auswahl nach Eignung
(1) Plätze, die nicht nach § 8 verteilt wurden, werden nach Eignung vergeben. Zur Feststellung der Rangfolge sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen.
(2) Maßgebend für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses der Berufsschule, der Berufsfachschule oder der Fachschule oder die Gesamtprüfungsnote der Laufbahnprüfung. Bei gleicher Rangfolge wird die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird, zugrunde gelegt.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit nachweisen, wird für die Eignungsfeststellung die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird, zugrunde gelegt.
(4) Die Plätze für Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife (§ 4 Abs. 4) werden nach der Durchschnittsnote des Zeugnisses der Fachhochschulreife vergeben.
§ 10 Rangfolge
(1) Bei der Auswahlentscheidung nach § 9 haben Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung verstrichen sind, werden durch einen Notenbonus von 0,5 pro Jahr (bezogen auf die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird) berücksichtigt.
(3) Mit einem Notenbonus von 0,5 werden berücksichtigt
1.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
2.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Sind nach Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so wird die Rangfolge auf Grund der auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechneten Durchschnittsnote der Prüfungsnoten der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik des mittleren Schulabschlusses ermittelt. Liegen für diese Fächer keine eigenen Prüfungsnoten vor, so werden die Abschlussnoten dieser Fächer zugrunde gelegt.
(5) Sind auch nach Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt.
(6) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Unterrichtsbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.

Kapitel 4 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

§ 11 Leistungsnachweise, Zuständigkeiten
(1) Leistungsnachweise können mündlich und in Schriftform (Klassenarbeiten, Facharbeiten, sonstige schriftliche Lernerfolgskontrollen) erbracht werden. Als Leistungsnachweise kommen darüber hinaus praktische Leistungen und andere geeignete Formen der Lernerfolgskontrolle (zum Beispiel Projektarbeiten und Hausaufgaben) in Betracht.
(2) Die Gesamtkonferenz legt Grundsätze für die Lernerfolgskontrollen einschließlich der Klassenarbeiten fest; Grundsätze für die Hausaufgaben beschließt die Schulkonferenz.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der durch die zuständigen Gremien festgelegten Grundsätze über Einzelheiten der Lernerfolgskontrollen in der jeweiligen Klasse. Sie setzt bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen zur Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest; § 32 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 12 Klassenarbeiten
(1) Klassenarbeiten überprüfen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne den jeweiligen jahrgangsbezogenen Standards entsprechen.
(2) Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind sowie die Mindestzahl und Dauer der Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage 3.
(3) Die Termine der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
(4) Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Einzelfällen nach Anhörung der Klassenkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klassenarbeit geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
(5) Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 16 Abs. 2 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen.
§ 13 Facharbeit
(1) In der letzten Jahrgangsstufe der Berufsoberschule ist eine schriftliche Facharbeit anzufertigen. Das Thema der Facharbeit wird von der Schule in Abstimmung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vergeben.
(2) Die Schule legt am Beginn des letzten Schuljahres für jede Schülerin und jeden Schüler ein fachbezogenes oder fachübergreifendes Thema fest, das sich auf den Unterrichtsstoff eines oder mehrerer Unterrichtsfächer bezieht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt, welche Lehrkraft das Thema vergibt.
(3) Die Facharbeit muss spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres der letzten Jahrgangsstufe in maschinenschriftlicher Form zur Begutachtung abgeliefert werden. Die Berufsoberschule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren.
(4) Die Facharbeit wird federführend von der Lehrkraft betreut, die das Thema vergeben hat. Zum Thema der Facharbeit wird ein Kolloquium (Absatz 5 und 6) durchgeführt, dessen Ergebnis zu einem Drittel in die Bewertung der Arbeit eingeht.
(5) Das Kolloquium wird von der federführenden Lehrkraft und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft durchgeführt, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird. Es wird in der Regel als Einzelgespräch durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten. Über das Kolloquium ist ein Protokoll zu fertigen; § 31 gilt entsprechend.
(6) Nach Abschluss des Kolloquiums legen die beiden Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Leistungen im Kolloquium die Bewertung (Punkte) der Facharbeit fest. Können die beiden Lehrkräfte sich über die Bewertung nicht einigen, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note fest.
(7) Das Thema oder eine Kurzform des Themas der Facharbeit und die erzielten Punkte sind im Abschluss- oder Abgangszeugnis der Berufsoberschule auszuweisen.
§ 14 Andere Leistungsnachweise
(1) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen behandeln. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und durch eine Präsentation dargestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die dabei erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Leistungen zuzuordnen.
(2) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen; sie können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.
§ 15 Verfahrensbestimmungen für schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Arbeiten sind so zu korrigieren, dass die Korrektur nachvollzogen werden kann. Vorzüge, Beanstandungen und Fehler sind am Rand zu vermerken. Klassenarbeiten sind außerdem mit einem Notenspiegel zu versehen, aus dem das Leistungsbild der Klasse hervorgeht.
(2) Aus der Korrektur soll erkennbar sein, welcher Wert den vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen und wieweit die Erfüllung der gestellten Aufgabe durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert wird. Die Schwere der Beanstandungen und der Fehler müssen deutlich gekennzeichnet werden. Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind ebenfalls zu kennzeichnen und bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeiten sind mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind Eigentum der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Sie sind nach Korrektur unverzüglich zurückzugeben, soweit nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit Punkten und Noten bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 4.
(2) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung liegt auch vor, wenn sich die Schülerin oder der Schüler durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile einer Arbeit gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(3) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt. Anstelle einer Note wird ein „o. B.“ (ohne Bewertung) ausgewiesen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 17 Halbjahresnoten
(1) Am Ende eines Schulhalbjahres wird für jedes Unterrichtsfach eine Halbjahresnote (Zeugnisnote) gebildet. Auf dem Zeugnis werden die Note sowie die entsprechende Punktzahl ausgewiesen.
(2) Die Halbjahresnote stützt sich auf die von den Schülerinnen und Schülern im Schulhalbjahr erbrachten schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen (§ 58 Abs. 5 des Schulgesetzes). Die Ergebnisse der Klassenarbeiten gehen zur Hälfte in die Leistungsbewertung ein.
(3) Die Noten und Punkte werden von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 18 Zeugnisse
(1) Für die Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Wer die Berufsoberschule vor dem Abschluss verlässt, erhält in der Regel ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis gibt die Leistungen während des gesamten Schulbesuchs wieder. Abgangszeugnisse werden nicht erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb von sechs Wochen nach Beginn den Bildungsgang abbricht. In diesem Fall erteilt die Schule eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und etwaiger Fehlzeiten, deren Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen ist.
(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Besuchs der Berufsoberschule die Fachhochschulreife erworben haben (§ 23), erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife.
(4) Wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis über die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife (§ 46).
(5) Das Nähere über Zeugnisse wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Kapitel 5 Probezeit, Aufrücken, Fachhochschulreife

§ 19 Bestehen der Probezeit
(1) Die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr.
(2) Die Probezeit besteht, wer im Probehalbjahr
1.
in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern keine Halbjahresnote erhalten hat und
3.
in höchstens einem Fach nur 1 bis 4 Punkte und in den übrigen Fächern jeweils mindestens 5 Punkte erzielt hat,
wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 2 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 muss für Fächer, die im Bildungsgang nur im Probehalbjahr unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. Minderleistungen in einem weiteren Fach können nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeglichen werden.
(3) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem weiteren Fach des Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch
1.
gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach oder
2.
befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern.
Die Note im Fach Sport/Gesundheitsförderung kann nur zum Ausgleich im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich herangezogen werden.
§ 20 Weitere Probezeitbestimmungen
(1) Bei der Aufnahme in die Berufsoberschule sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte von der Schule schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.
(2) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Probehalbjahres. Über den Beschluss der Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu fertigen.
(3) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die Voraussetzung des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Klassenkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probehalbjahr erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Bildungsgang verlassen und kann nicht erneut in einen Bildungsgang der Berufsoberschule aufgenommen werden. Den Betroffenen sowie deren Erziehungsberechtigten ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 kann einmal erneut in einen Bildungsgang der Berufsoberschule aufgenommen werden, wer die Gründe für das Nichtbestehen der Probezeit nicht zu vertreten hat. In den in Satz 1 genannten Fällen sind die Gründe für das Nichtbestehen auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. Darüber hinaus kann abweichend von Absatz 4 einmal erneut in die Berufsoberschule aufgenommen werden, wer nach nicht bestandener Probezeit anderweitig die Fachhochschulreife erwirbt; die Aufnahme erfolgt gemäß § 4 Absatz 4.
§ 21 Aufrücken, Rücktritt und Wiederholung
(1) In mehrjährigen Bildungsgängen rücken die Schülerinnen und Schüler zu Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Stellt sich im Verlaufe der Ausbildung heraus, dass die Schülerin oder der Schüler die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung gemäß § 37 Absatz 2 nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen. Der Rücktritt erfolgt nach Abschluss des ersten Halbjahres einer Jahrgangsstufe in das zweite Halbjahr der vorhergehenden Jahrgangsstufe. Bei Rücktritt am Ende der Jahrgangsstufe ist die Jahrgangsstufe zu wiederholen. Die Entscheidung ist den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben.
(2) Hat die Schülerin oder der Schüler bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 37 Absatz 2 nur die gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geforderte Mindestteilnahme am erteilten Pflichtunterricht nicht erbracht, so entscheidet die Klassenkonferenz, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Ausbildung erfolgreich fortsetzen wird und ein Rücktritt deshalb nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Klassenkonferenz zu vermerken.
(3) Die Schülerin oder der Schüler kann freiwillig zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.
(4) Während der Ausbildung ist der Rücktritt nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils einmal möglich. Ein Rücktritt zum Ende des Prüfungshalbjahres ist nicht möglich.
(5) Wer zurücktritt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen. Führt der Rücktritt zur Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe, ist nicht erneut über die Probezeit zu entscheiden.
§ 22
- aufgehoben -
§ 23 Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsoberschule können freiwillig an der Abschlussprüfung einer Fachoberschule ihrer Fachrichtung teilnehmen.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife werden Schülerinnen und Schüler der Berufsoberschule zugelassen, die
1.
die erste Jahrgangsstufe eines Bildungsganges in Vollzeitform oder
2.
die zweite Jahrgangsstufe eines Bildungsganges in Teilzeitform
besuchen.
(3) Die Zulassung ist schriftlich bei der Fachoberschule zu beantragen. Die Fachoberschule legt den Termin fest, bis zu dem die Zulassungsanträge spätestens vorliegen müssen.
(4) Für die Prüfung gelten die Prüfungsbestimmungen der Fachoberschule.

Kapitel 6 Wechsel, Unterbrechung, Verlassen des Bildungsganges

§ 24 Wechsel des Bildungsganges
(1) Während des Bildungsganges können die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsoberschule in der Regel nicht gewechselt werden. Über Ausnahmen sowie gegebenenfalls über die Anrechnung bisheriger Ausbildungszeiten entscheidet die zuständige Berufsoberschule im Einzelfall.
(2) Bei einem Wechsel zwischen Vollzeitform und Teilzeitform in der gleichen Fachrichtung und im gleichen Schwerpunkt entscheidet die Berufsoberschule darüber, in welchem Umfang bisherige Ausbildungszeiten anerkannt werden können.
§ 25 Unterbrechung, Wiederaufnahme
(1) Der Bildungsgang kann einmal aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Die Wiederaufnahme nach der Unterbrechung erfolgt zu Beginn des Schulhalbjahres, das dem entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Trat die Unterbrechung zum Ende eines Schulhalbjahres ein und wurde ein Zeugnis erteilt, erfolgt die Wiederaufnahme zum Beginn des entsprechenden folgenden Schulhalbjahres. Beginnt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Bildungsgang neu durchlaufen werden. Erfolgte die Unterbrechung nach bestandener Probezeit, ist keine erneute Probezeit vorzusehen.
(3) Wird die Ausbildung nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung wieder aufgenommen, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Schule hat dies den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§ 26 Verlassen des Bildungsganges
(1) Wer den Bildungsgang auf eigenen Wunsch verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen. Der Wechsel in einen anderen Bildungsgang gemäß § 24 ist kein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Satz 1.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Darüber hinaus ist bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von einem Verlassen des Bildungsganges auf eigenen Wunsch auszugehen, wenn diese ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fernbleiben, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 3 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Bildungsganges unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Schülerinnen und Schülern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Absatz 2 Satz 3 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, die Ausbildung fortsetzen zu wollen.
(4) Wer den Bildungsgang auf eigenen Wunsch verlassen hat, kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde erneut in einen Bildungsgang der Berufsoberschule aufgenommen werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet zugleich über anrechenbare Zeiten aus dem ersten Bildungsgang. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten setzt voraus, dass die erneute Aufnahme in einen Bildungsgang mit gleicher Fachrichtung und nicht später als zwei Jahre nach dem Verlassen des ersten Bildungsganges erfolgt.
(5) Bei Aufnahme in die Berufsoberschule sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

Teil II Abschlussprüfung der Berufsoberschule

Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 27 Prüfungsteile, Prüfungszeitpunkt
(1) Die Prüfung wird im letzten Schulhalbjahr des Bildungsganges durchgeführt; sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens zwölf Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt und soll innerhalb von fünf Unterrichtstagen durchgeführt werden. An einem Tag darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Prüfungstermine fest; die Schule gibt sie den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens drei Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
§ 28 Prüfungsnoten
(1) Prüfungsnoten sind die Halbjahresnoten (§ 17), die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten (§ 44); sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und als Punkte in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) Für die Notenfindung gilt der Bewertungsschlüssel der Anlage 4.
§ 29 Prüfungsfächer
(1) Die schriftliche Prüfung findet in vier Fächern statt. Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.
Deutsch,
2.
Pflichtfremdsprache,
3.
Mathematik und
4.
ein fachrichtungsbezogenes Prüfungsfach.
Das fachrichtungsbezogene Prüfungsfach wird in den Stundentafeln ausgewiesen.
(2) Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Prüfungsfach statt. Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Unterrichtsfächer mit Ausnahme des Faches Sport / Gesundheitsförderung.
§ 30 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein
1.
die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist und
3.
zwei von der Abteilungsschülervertretung bestimmte Schülerinnen oder Schüler, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören.
In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.
(2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
§ 31 Niederschriften über die Prüfungen
Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften (Protokolle) gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.
§ 32 Nachteilsausgleich
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet.
(3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden."

Kapitel 2 Prüfungsorgane

§ 33 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder müssen die Laufbahnbefähigung als Studienrat haben. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzenden, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuss angehört.
(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.
§ 34 Fachausschüsse
(1) Für jedes Prüfungsfach wird zur Durchführung der mündlichen Prüfung ein Fachausschuss gebildet. Der Fachausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist berechtigt, den Vorsitz des Fachausschusses selbst zu übernehmen.
§ 35 Teilnahmepflicht, Ausschluss
(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
(3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertretung. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters nimmt im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter wahr.
§ 36 Beschlussfassung
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Kapitel 3 Zulassung

§ 37 Zulassung zur Prüfung
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
in jeder Jahrgangsstufe in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
in der Facharbeit (§ 13) mindestens 5 Punkte erzielt hat,
3.
im Verlauf der Ausbildung bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Fächern jeweils höchstens einmal keine Halbjahresnote erhalten hat und
4.
nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung zu bestehen,
wobei das Fach Sport/Gesundheitsförderung von den Bedingungen nach Nummer 1 und 3 ausgenommen ist, wenn die oder der Betroffene von der Teilnahme an diesem Fach freigestellt war. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 muss für Fächer, die im Verlauf des Bildungsganges in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet werden, für die Zulassung eine Halbjahresnote nachgewiesen werden. Mündliche Prüfungen gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 sind in die Ermittlung der Anzahl der mündlichen Prüfungen nach Satz 1 Nummer 4 einzubeziehen.
(3) Erfüllt die Schülerin oder der Schüler nur die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der in der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Betroffene trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(4) Wird die Schülerin oder der Schüler nicht zugelassen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten schriftlich bekannt zu geben. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Schuljahr, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. In Fällen der Nichtzulassung und der Zurückstellung ist die letzte Jahrgangsstufe zu wiederholen. Alle Leistungen sind erneut zu erbringen.

Kapitel 4 Schriftliche Prüfung

§ 38 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Vorschlägen der betroffenen Berufsoberschulen festgelegt (Absatz 2). Soweit erforderlich, kann die Schulaufsichtsbehörde eigene Prüfungsaufgaben festlegen.
(2) Die Berufsoberschulen reichen der Schulaufsichtsbehörde nach interner Abstimmung für jedes Prüfungsfach zwei gemeinsame Aufgabenvorschläge ein. Dabei sind in den Fächern Deutsch, Pflichtfremdsprache und Mathematik die Standards der Kultusministerkonferenz für die Berufsoberschule zu beachten. Die Schulaufsichtsbehörde wählt einen der beiden Aufgabenvorschläge als Prüfungsaufgabe aus. Sie kann die Vorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder die Berufsoberschulen zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.
§ 39 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach vier Zeitstunden.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind im Protokoll zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind bei Aufgabenstellungen, die ein Schülerexperiment umfassen, für den Fall des Misslingens des Experiments ausdrücklich zugelassen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 40 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, durchgesehen und beurteilt. Im Verhinderungsfall wird diese Aufgabe von einer anderen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.
(3) In der schriftlichen Prüfung führen in allen Fächern schwerwiegende oder gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten.
(4) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Sie oder er ist berechtigt, zur Beurteilung einer schriftlichen Arbeit selbst ein Gutachten anzufertigen oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines solchen Gutachtens zu beauftragen. Unter Angaben von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf im Benehmen mit den Erst- und Zweitgutachtern von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abgewichen werden.
(5) Die Anzahl der Punkte der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens drei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekannt zu geben.

Kapitel 5 Mündliche Prüfung

§ 41 Vorkonferenz
(1) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung findet unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.
(2) Die Vorkonferenz entscheidet über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung (Absatz 3). Ferner wird darüber entschieden, in welchen Fächern ein Prüfling, der nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist, mündlich geprüft werden soll (Absatz 4 und 5). Jeder Prüfling darf in höchstens drei Fächern mündlich geprüft werden.
(3) Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Vorkonferenz stellt in diesem Fall das Nichtbestehen der Prüfung fest und legt die Punkte und Endnoten in allen Fächern fest.
(4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist; § 29 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Konnte in einem Schulhalbjahr keine Halbjahresnote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden.
(5) Die Prüflinge können Anträge auf weitere mündliche Prüfungen in Prüfungsfächern ihrer Wahl stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen; sofern dadurch nicht die Höchstzahl der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 3 überschritten wird. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist die Begründung in das Protokoll über die Vorkonferenz aufzunehmen.
(6) Der Ausschluss von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine und die Noten des letzten Schulhalbjahres sind den Prüflingen eine Unterrichtswoche vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 42 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem zuständigen Fachausschuss (§ 34) statt. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündliche Prüfung führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer durch. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen und darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist; sie oder er muss den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses Gelegenheit geben, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.
(3) Es werden in jedem Prüfungsfach zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Schulhalbjahres zu entnehmen ist, die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Schulhalbjahres.
(4) Die Aufgaben einschließlich der Texte und der Angabe der zugelassenen Hilfsmittel werden dem Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorgelegt und dem Protokoll beigefügt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann verlangen, dass die Prüfungsaufgaben und eine kurze, gegebenenfalls beispielhafte Beschreibung der damit verbundenen Vorstellungen über die wesentlichen Inhalte der Prüfung schriftlich vorgelegt werden; diese Information erfolgt in der Regel einen Tag vor der mündlichen Prüfung und steht in der mündlichen Prüfung allen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung. In jedem Fall können die Mitglieder des Fachausschusses vor Beginn der Prüfung eine kurze mündliche Erläuterung der erwarteten Leistungen verlangen.
(5) Ein Prüfling soll in einem Fach nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird. Die Prüflinge dürfen sich dabei Aufzeichnungen als Grundlage für ihre Ausführungen machen.
(6) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung müssen so gestellt werden, dass sie Gelegenheit geben, Leistungen in allen Anforderungsbereichen zu erbringen und jede Note zu erreichen. Die Aufgaben müssen so formuliert sein, dass für die Prüflinge der Umfang der Aufgabe und der erwarteten Lösung erkennbar ist.
(7) In der mündlichen Prüfung wird die selbständige Lösung der Aufgaben durch den Prüfling in zusammenhängendem Vortrag angestrebt. Im anschließenden Prüfungsgespräch sollen vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus den jeweiligen Themen ergeben, verdeutlicht werden. In das Prüfungsgespräch können, ausgehend von den gestellten Aufgaben, auch weitere Sachgebiete einbezogen werden. Dabei ist die Prüfung in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Erörterung sprachlicher Unklarheiten in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen.
(9) Stellt sich im Verlauf der Prüfung heraus, dass ein Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Fächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind im Protokoll zu vermerken.
§ 43 Beurteilung der mündlichen Leistungen
(1) Für die Leistung in der mündlichen Prüfung schlägt die Fachprüferin oder der Fachprüfer für die beiden Teile der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest.
(2) Außer den fachspezifischen Kriterien werden bei der Bewertung der mündlichen Prüfung die Fähigkeit, eigene Schwierigkeiten zu erkennen und zu erläutern, der Umfang notwendiger Einhilfen, die Fähigkeit auf Einhilfen und Einwände einzugehen, die Art der Beantwortung von Fragen und die Fähigkeit, selbst weitergehende Fragen in das Prüfungsgespräch einzubringen, berücksichtigt.
(3) Das Protokoll über die mündliche Prüfung (§ 31) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachausschusses einschließlich eventuell hinzugetretener Mitglieder,
2.
die Aufgaben sowie in Stichwörtern den wesentlichen Inhalt weiterer Fragen, den wesentlichen sachlichen Inhalt der Ausführungen des Prüflings und Angaben, in welchem Umfang er die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte,
3.
die Bewertung der Prüfungsleistungen,
4.
die abschließende Beurteilung einschließlich der tragenden Erwägungen und
5.
besondere Vorkommnisse.
Der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse wiedergeben.

Kapitel 6 Abschluss der Prüfung

§ 44 Endnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Endnote für jedes Prüfungsfach.
(2) Die Endnoten werden aus den erreichten Punkten der Halbjahre und gegebenenfalls den Punkten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung errechnet (Anlage 6.1) und auf dem Abschlusszeugnis als Punkte und Noten ausgewiesen. Bei Wiederholung eines Schuljahres werden die Leistungen des Wiederholungszeitraums ausgewiesen.
§ 45 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. Bei bestandener Abschlussprüfung legt der Prüfungsausschuss außerdem die Durchschnittsnote fest.
(2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden oder wenn Minderleistungen nach Absatz 3 ausgeglichen werden können.
(3) Minderleistungen (1 bis 4 Punkte) in höchstens einem Prüfungsfach können ausgeglichen werden durch
1.
gute oder sehr gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder
2.
befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern.
Ein Leistungsausgleich in einem Fach der schriftlichen Prüfung ist nur durch Leistungen in einem anderen schriftlichen Prüfungsfach möglich.
(4) Die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bleiben bei der Entscheidung nach Absatz 2 und 3 außer Betracht.
(5) Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote gemäß Anlage 6.1 ausgewiesen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt. Den Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
§ 46 Studienberechtigungen
(1) Wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule besteht, erwirbt die Studienberechtigung für fachlich einschlägige Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (fachgebundene Hochschulreife) nach Maßgabe der Anlage 7. Die Betroffenen erhalten ein Abschlusszeugnis; das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.
(2) Wer mit Bestehen der Abschlussprüfung die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweist (§ 51), erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf dem Abschlusszeugnis ist gegebenenfalls anzugeben, ob Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums nachgewiesen worden sind.
(3) Der Nachweis der notwendigen Fremdsprachenkenntnisse zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann auch durch eine Ergänzungsprüfung (§ 52) erbracht werden.
(4) Das Abschlusszeugnis der Berufsoberschule schließt die Fachhochschulreife ein.

Kapitel 7 Prüfungswiederholung, Prüfungsunterlagen

§ 47 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholungsprüfung. Wer die Prüfung wiederholt, hat die Schule weiter zu besuchen und alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
(3) Im Falle der Wiederholung muss keine neue Facharbeit (§ 13) gefertigt werden. Die Schülerinnen und Schüler können jedoch auf Antrag eine neue Facharbeit erstellen. In diesem Falle wird die Note der zuletzt beurteilten Facharbeit im Prüfungszeugnis ausgewiesen.
§ 48 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Geprüften können auf Antrag innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst oder einer mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht versehenen Vertretung gewährt werden. Nehmen die Betroffenen selbst Einsicht, so können sie sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren.
(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gestattet werden.

Kapitel 8 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung

§ 49 Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(2) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt sie oder er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben.
§ 50 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Prüfling ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Prüflinge, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuss nach Anhörung des Prüflings an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Teil III Fremdsprachennachweise zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 51 Fremdsprachennachweise

(1) Die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (§ 46 Abs. 2) können nachgewiesen werden
1.
durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden, wenn im Abschlusszeugnis als Endnote mindestens 5 Punkte ausgewiesen wurden oder
2.
durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache der allgemein bildenden Schule mindestens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, wenn dieser Fremdsprachenunterricht mit der Zeugnisnote „ausreichend“ oder besser abgeschlossen wurde.
Schülerinnen und Schüler, die mit der Fachhochschulreife in die Berufsoberschule aufgenommen wurden (§ 4 Abs. 4), erfüllen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, wenn sie in der Berufsoberschule und in dem Bildungsgang, der zur Fachhochschulreife führte, insgesamt mindestens 320 Stunden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten und das Abschlusszeugnis der Berufsoberschule als Endnote mindestens 5 Punkte ausweist.
(2) Die Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt auch, wer ein Fremdsprachenzertifikat nach Maßgabe der Anlage 8 nachweist. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann weitere Leistungsnachweise als Fremdsprachennachweis anerkennen, wenn sie dem Anforderungsniveau nach Absatz 1 entsprechen.

§ 52 Ergänzungsprüfung

(1) Wer die Voraussetzungen nach § 51 nicht erfüllt, kann durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen, dass er die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besitzt. Die Ergänzungsprüfung kann nur in einer zweiten Fremdsprache abgelegt werden, die an der Berufsoberschule oder an einer gymnasialen Oberstufe im Land Berlin unterrichtet wird.
(2) Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer
1.
sich spätestens bis zum 1. März eines Jahres bei der besuchten oder zuletzt besuchten Berufsoberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat,
2.
gleichzeitig die Abschlussprüfung der Berufsoberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat und
3.
im laufenden Schuljahr nicht am Wahlunterricht der zweiten Fremdsprache teilgenommen hat.
(3) Wer die Abschlussprüfung der Berufsoberschule bereits früher abgelegt hat, kann zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung auf Antrag am Wahlunterricht in der zweiten Fremdsprache als Gast teilnehmen.
(4) Die Ergänzungsprüfung wird von dem Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung der Berufsoberschule abgenommen. Für die mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet, dem Lehrkräfte angehören, die im laufenden Schuljahr Unterricht in der zweiten Fremdsprache erteilt haben. Für die Zweitkorrektur der schriftlichen Aufgaben und für die mündliche Prüfung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde im Bedarfsfall Lehrkräfte anderer öffentlicher Schulen heranziehen.
(5) Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen in beiden Prüfungsteilen, wobei die schriftliche Prüfung doppelt zählt. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht wurden.
(6) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Wer am Fremdsprachenunterricht der Berufsoberschule teilgenommen hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1) und am Ende des Bildungsganges weniger als 5 Punkte erreicht hat, kann einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen.
(7) Wer die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse erst nach Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nachweist, erhält eine Bescheinigung (Anlage 5.5), die zusammen mit dem Prüfungszeugnis über die fachgebundene Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife gilt.
(8) Im Übrigen gelten für die Ergänzungsprüfung die einschlägigen Prüfungsbestimmungen des Teils II (§ 28 Abs. 2, §§ 30 bis 36, §§ 38 bis 40, § 42 Abs. 1 bis 7, § 43, § 45 Abs. 1, 6 und 7 sowie §§ 48 bis 50) entsprechend.

Teil IV Schlussbestimmungen

§ 53 Schulleitung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber nach § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes übertragen.

§ 54 Übergangsregelungen

(1) Wer nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 251, 306), den Realschulabschluss oder eine dem erfolgreichen Abschluss der Realschule gleichwertige Schulbildung erworben hat, erfüllt die Aufnahmevoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. Für die Aufnahme dieser Bewerberinnen und Bewerber findet § 4 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass
1.
abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 2 die Schülerin oder der Schüler nur zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen muss, wenn sie oder er in der Jahrgangsstufe in einem Fach, Lernfeld oder Projekt an weniger als 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilnimmt und dass in diesen Fällen die Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 21 Absatz 2 unabhängig von der Erfüllung der in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten übrigen Voraussetzungen zu treffen ist,
2.
Unterbrechungen des Bildungsganges im Sinne des § 25, die vor dem 1. August 2013 erfolgten, nicht auf die in § 25 Absatz 1 genannte zulässige Anzahl der Unterbrechungen anzurechnen sind und § 25 Absatz 3 keine Anwendung findet, und
3.
anstelle des § 37 Absatz 2 dieser Verordnung der § 37 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 18. November 2013 (GVBl. S. 598) geltenden Fassung Anwendung findet und § 37 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anzuwenden ist.

§ 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. März 2005
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Klaus Böger

Anlage 1

Anlage 1: Stundentafeln der Vollzeitform

Anlage 1.1

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Wirtschaft
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)5) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
Naturwissenschaften4)5) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5)
Wirtschaftswissenschaft2)6) 240 240
Recht 80 80
V. Wahlpflichtunterricht7) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Physik oder Chemie oder Biologie: Festlegung des Faches erfolgt durch die Schule. Die drei Fächer können jedoch auch fächerübergreifend als Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.2

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Technik
Schwerpunkte: Metalltechnik, Elektrotechnik, Bau- und Holztechnik, Chemie-, Physik- und Biologietechnik
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)4) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
1. Naturwissenschaft4)5) 80 80
2. Naturwissenschaft4)5) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Technik2)6) 240 240
V. Wahlpflichtunterricht7) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
Naturwissenschaften: Physik, Chemie, Biologie nach Festlegung der Schule. Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch schwerpunktbezogene Inhalte.
6)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation in den Fächern Metalltechnik, Elektrotechnik, Bau- und Holztechnik oder Labortechnik Chemie, Physik und Biologie statt.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik oder Physik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.3

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Sozialwesen
Schwerpunkt: Sozialpädagogik
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)4) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
Biologie4) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Pädagogik oder Psychologie oder 240240
Soziologie2)5)
Recht 80 80
V. Wahlpflichtunterricht6) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)7) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Eines der drei Fächer Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie muss im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten als schriftliches Prüfungsfach im Umfang von 480 Unterrichtsstunden belegt werden.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.4

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Sozialwesen
Schwerpunkt: Gesundheit
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)5) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
Naturwissenschaften4)5) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5)
Gesundheit / Medizin2)6) 240 240
Recht 80 80
V. Wahlpflichtunterricht7) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Naturwissenschaften: Grundlagen der Physik, Chemie und Biologie.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Gesundheit / Medizin: Schließt anwendungsbezogene Naturwissenschaften, insbesondere Biologie und Chemie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des Fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.5

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Ernährung und Hauswirtschaft
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)5) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
Physik4) 80 80
Chemie4) 80 80
Biologie4) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5)
Ernährungswissenschaften2)5) 240 240
V. Wahlpflichtunterricht6) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)7) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Ernährungswissenschaft schließt Ernährungslehre und Lebensmittelchemie ein.
Ernährungswissenschaft schließt Ernährungslehre und Lebensmittelchemie ein.
Ernährungswissenschaft schließt Ernährungslehre und Lebensmittelchemie ein.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.6

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Gestaltung
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 160 160
Pflichtfremdsprache2)3)4) 200 200
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 200 200
Physik4)5) 80 80
Chemie4)5) 80 80
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 80 80
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Mediengestaltung2) 240 240
V. Wahlpflichtunterricht6) 240 240
Pflichtunterricht 1280 1280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)7) 160 160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
Die naturwissenschaftlichen Fächer enthalten auch fachrichtungsbezogene Inhalte.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 1.7

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Agrarwirtschaft
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Vollzeitform1)
Ausbildungsdauer: 2 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
12
I.Sprache und Kommunikation
Deutsch2)160160
Pflichtfremdsprache2)3)4)200200
II.Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2)200200
Naturwissenschaftliche Grundlagen4)5)160160
III.Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte8080
IV.Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Agrarwirtschaft2)6)240240
V.Wahlpflichtunterricht7)240240
Pflichtunterricht12801280
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8)160160
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 280 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
In den naturwissenschaftlichen Grundlagen können nach Wahl der Schule zwei bis drei der Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie fachübergreifend unterrichtet werden.
6)
Agrarwirtschaft schließt anwendungsbezogene Naturwissenschaften, insbesondere Biologie ein.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 2

Anlage 2: Stundentafeln der Teilzeitform

Anlage 2.1.1

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Wirtschaft
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Teilzeitform (Abendlehrgang)1)
Ausbildungsdauer: 3 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2 3
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 100 100 120
Pflichtfremdsprache2)3)5) 120 140 140
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 120 140 140
Naturwissenschaften4)5) 80 40 40
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 60 60 40
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5)
Wirtschaftswissenschaft2)6) 160 160 160
Recht 60 60 40
V. Wahlpflichtunterricht7) 100 100 120
Pflichtunterricht 800 800 800
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 120 100 100
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Physik oder Chemie oder Biologie: Festlegung des Faches erfolgt durch die Schule. Die drei Fächer können jedoch auch fächerübergreifend als Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 2.1.2

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Wirtschaft
Schwerpunkt: -
Ausbildungsform: Bildungsgang in Teilzeitform (Abendlehrgang)1)
Ausbildungsdauer: 4 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2 3 4
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 80 80 80 80
Pflichtfremdsprache2)3)5) 100 100 100 100
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 100 100 100 100
Naturwissenschaften4)5) 40 40 40 40
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 40 40 40 40
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht5)
Wirtschaftswissenschaft2)6) 120 120 120 120
Recht 40 40 40 40
V. Wahlpflichtunterricht7) 80 80 80 80
Pflichtunterricht 600 600 600 600
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 80 80 80 80
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Physik, Chemie oder Biologie: Festlegung des Faches erfolgt durch die Schule. Die drei Fächer können jedoch auch fächerübergreifend als Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden.
5)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Wirtschaftswissenschaft: Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik, Verwaltungskunde, spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 2.2

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Technik
Schwerpunkte: Metalltechnik, Elektrotechnik, Bau- und Holztechnik, Chemie-, Physik- und Biologietechnik
Ausbildungsform: Bildungsgang in Teilzeitform (Abendlehrgang)1)
Ausbildungsdauer: 3 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2 3
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 100 100 120
Pflichtfremdsprache2)3)4) 120 140 140
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 120 140 140
1. Naturwissenschaft 80 40 40
2. Naturwissenschaft 80 40 40
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 60 60 40
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Technik2)6) 160 160 160
V. Wahlpflichtunterricht7) 80 120 120
Pflichtunterricht 800 800 800
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)8) 120 100 100
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
6)
Technik: Es findet schwerpunktbezogener Unterricht einschließlich Technischer Kommunikation in den Fächern Metalltechnik, Elektrotechnik, Bau- und Holztechnik oder Labortechnik Chemie, Physik und Biologie statt.
7)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik oder Physik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
8)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 2.3

Schulart: Berufsoberschule
Fachrichtung: Sozialwesen
Schwerpunkt: Sozialpädagogik
Ausbildungsform: Bildungsgang in Teilzeitform (Abendlehrgang)1)
Ausbildungsdauer: 3 Schuljahre
Unterrichtsstunden im Schuljahr
1 2 3
I. Sprache und Kommunikation
Deutsch2) 100 100 120
Pflichtfremdsprache2)3)4) 120 140 140
II. Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik2) 120 140 140
Biologie4) 80 40 40
III. Wirtschaft und Gesellschaft
Politikwissenschaft und Geschichte 60 60 40
IV. Fachrichtungsbezogener Unterricht4)
Pädagogik oder Psychologie oder 160 160 160
Soziologie2)5)
Recht 60 60 40
V. Wahlpflichtunterricht6) 100 100 120
Pflichtunterricht 800 800 800
Fakultativer Unterricht
(2. Fremdsprache)7) 120 100 100
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (KMK-Beschluss Nr. 470).
2)
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
Schriftliches Prüfungsfach (§ 29 Abs. 1).
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 3 Abs. 5).
4)
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für den fremdsprachlichen, naturwissenschaftlichen oder fachrichtungsbezogenen Unterricht dürfen pro Jahrgangsstufe bis zu 160 Teilungsstunden angesetzt werden.
5)
Eines der drei Fächer Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie muss im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten als schriftliches Prüfungsfach im Umfang von 480 Unterrichtsstunden belegt werden.
6)
Wahlpflichtunterricht: Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport/Gesundheitsförderung oder ein spezielles Fach des fachrichtungsbezogenen Unterrichts, z.B. Fachrichtungsbezogene Informatik nach Festlegung der Schule. Im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten. Die Leistungen in Wahlpflichtfächern, die auch als Pflichtfächer unterrichtet werden, fließen in die Benotung des jeweiligen Pflichtfaches ein.
7)
Fakultativer Unterricht in einer zweiten Fremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen.

Anlage 3

Mindestzahl und Dauer der Klassenarbeiten in der Berufsoberschule
1)
Unterrichtsfach Mindestzahl im Schulhalbjahr Dauer (Unterrichtsstunden)
Vollzeit Teilzeit
Prüfungshalbjahr alle anderen Halbjahre alle Halbjahre erste Jahrgangsstufe Weitere Jahrgangsstufen
Deutsch 1 2 1 2 bis 3 3 bis 4
Pflichtfremdsprache 1 2 1 2 bis 3 3 bis 4
Mathematik 1 2 1 2 bis 3 3 bis 4
Naturwissenschaften (je Fach) 1 2 1 1 bis 2 2 bis 3
Politikwissenschaft und Geschichte 1 2 1 1 bis 2 2 bis 3
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
a) schriftliches Prüfungsfach 1 2 1 2 bis 3 3 bis 4
b) andere Fächer 1 2 1 1 bis 2 2 bis 3
Wahlpflichtunterricht je Fach2) 1 2 1 1 bis 2 2 bis 3
Zweite Fremdsprache 1 2 1 1 bis 2 2 bis 3
Fußnoten
1)
Zu § 12 Abs. 2
2)
Soweit eigenständiges Unterrichtsfach

Anlage 4

Bewertungsschlüssel
Note Punkte geforderte Bewertungseinheiten in %
1 (sehr gut) 15 mindestens 95
14 mindestens 90
13 mindestens 85
2 (gut) 12 mindestens 80
11 mindestens 75
10 mindestens 70
3 (befriedigend) 9 mindestens 65
8 mindestens 60
7 mindestens 55
4 (ausreichend) 6 mindestens 50
5 mindestens 45
5 (mangelhaft) 4 mindestens 36
3 mindestens 27
2 mindestens 18
1 mindestens 9
6 (ungenügend) 0 weniger als 9

Anlage 5

(aufgehoben)

Anlage 6.1

Bildung der Endnoten und der Durchschnittsnote
H: Halbjahrespunktedurchschnitt
S: Punkte der schriftlichen Prüfung
M: Punkte der mündlichen Prüfung
F: Punkte der Facharbeit
P: abschließend erreichte Punkte
PD: Punktedurchschnitt
I.
Abschließend erreichte Punkte und Endnoten
Hinweise zur Berechnung:
a)
Arithmetische Mittel sind ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma zu errechnen.
b)
Ist die Nachkommastelle der errechneten abschließend erreichten Punkte kleiner als 5, wird abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
Verfahren:
1.
Der Halbjahrespunktedurchschnitt
H
eines Faches ist das arithmetische Mittel der in allen Halbjahren in diesem Fach erreichten Punkte.
2.
Wird ein Fach nicht geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte der auf eine ganze Zahl gerundete Halbjahrespunktedurchschnitt:
P = H
3.
Wird ein Fach nur schriftlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der schriftlichen Prüfung:
P = (H + S) : 2
4.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der mündlichen Prüfung, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
P = (2H + M) : 3
5.
Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, sind die abschließend erreichten Punkte das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Halbjahrespunktedurchschnitt und den Punkten der Prüfungen, wobei der Halbjahrespunktedurchschnitt und die Punkte der schriftlichen Prüfung jeweils mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingehen:
P = (2H + 2S + M) : 5
6.
Die Endnote wird entsprechend der nachstehenden Tabelle ermittelt:
abschließend erreichte Punkte Endnote
13 bis 15 1 (sehr gut)
10 bis 12 2 (gut)
7 bis 9 3 (befriedigend)
5 und 6 4 (ausreichend)
1 bis 4 5 (mangelhaft)
0 6 (ungenügend)
II.
Punktedurchschnitt und Durchschnittsnote
1.
Der Punktedurchschnitt
P
D
ist das ohne Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma errechnete arithmetische Mittel aus den Punkten der Facharbeit und den abschließend erreichten Punkten aller Fächer:
P
D
= (F + P
1
+ P
2
+ ... + P
n
) : (n + 1)
(n ... Index und Anzahl der Fächer)
2.
Die Durchschnittsnote wird gemäß der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Punkte- durchschnitt Durch- schnitts- note
> 13,7 - 15,0 1,0
> 13,4 - 13,7 1,1
> 13,1 - 13,4 1,2
> 12,8 - 13,1 1,3
> 12,5 - 12,8 1,4
> 12,2 - 12,5 1,5
> 11,9 - 12,2 1,6
> 11,6 - 11,9 1,7
> 11,3 - 11,6 1,8
> 11,0 - 11,3 1,9
> 10,7 - 11,0 2,0
> 10,4 - 10,7 2,1
> 10,1 - 10,4 2,2
> 9,8 - 10,1 2,3
> 9,5 - 9,8 2,4
> 9,2 - 9,5 2,5
> 8,9 - 9,2 2,6
> 8,6 - 8,9 2,7
> 8,3 - 8,6 2,8
> 8,0 - 8,3 2,9
> 7,7 - 8,0 3,0
> 7,4 - 7,7 3,1
> 7,1 - 7,4 3,2
> 6,8 - 7,1 3,3
> 6,5 - 6,8 3,4
> 6,2 - 6,5 3,5
> 5,9 - 6,2 3,6
> 5,6 - 5,9 3,7
> 5,3 - 5,6 3,8
> 5,0 - 5,3 3,9
= 5,0 4,0

Anlage 6.2

(aufgehoben)

Anlage 7

Einschlägige Studiengänge der fachgebundenen Hochschulreife
(zu § 46 Abs. 1)
1.
Ausbildungsrichtung Technik:
a)
Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
Architektur und Innenarchitektur
Chemie und Lebensmittelchemie
Geowissenschaften (ohne Geographie)
Informatik und Wirtschaftsinformatik
Lebensmitteltechnologie
Mathematik und Wirtschaftsmathematik
Physik
Statistik
Wirtschaftsingenieurwesen
Für Absolventen der Berufsoberschule mit naturwissenschaftlichen Berufen zusätzlich:
Agrarwissenschaft
Biochemie
Bioinformatik
Biologie
Biophysik
Ernährung/Lebensmittelwissenschaft
Gartenbauwissenschaften
Geographie
Geotechnologie
Geologische Wissenschaften/Geologie
Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur
Land- und Gartenbauwissenschaften
Medizin
Meteorologie
Pharmazie
Physikalische Ingenieurwissenschaft
Veterinärmedizin
Zahnheilkunde
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Studium für das Lehramt mit einem Kernfach und Zweitfach oder Bachelor mit Lehramtsoptionen
2.
Ausbildungsrichtung Wirtschaft:
a)
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
Statistik
Medienberatung
Medienwissenschaft
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Studium für das Lehramt mit Kernfach und Zweitfach
3.
Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft:
a)
Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich
Landespflege und Umweltschutz
Biochemie
Biologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Biotechnologie
Ernährung/Lebensmittelwirtschaft
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Studium für das Lehramt mit einem Fach oder zwei Fächern oder Bachelor mit Lehramtsoptionen
4.
Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
a)
Biochemie
Biologie
Brauwesen und Getränketechnologie
Chemie und Lebensmittelchemie
Lebensmitteltechnologie
Ökotrophologie
Biotechnologie
Ernährung/Lebensmittelwissenschaft
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Ernährungs- und Hauswirtschaft jeweils als berufliche Fachrichtung
c)
Studium für das Lehramt mit Kernfach und Zweitfach
5.
Ausbildungsrichtung Sozialwesen:
a)
Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
Psychologie
Biologie
Biochemie
Sozialwissenschaften
Soziologie
Politikwissenschaft
Für Absolventen der Berufsoberschule mit einschlägigen Gesundheitsberufen zusätzlich:
Medizin
Medizin und Pflegepädagogik
Pharmazie
Veterinärmedizin
Zahnheilkunde
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Sozialpädagogik, Pflege, Gesundheit jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Lehramt für Sonderpädagogik
d)
Studium für das Lehramt mit Kernfach und Zweitfach oder Bachelor mit Lehramtsoptionen
6.
Ausbildungsrichtung Gestaltung:
a)
Gestaltung/Design
Architektur
Innenarchitektur
Bildende Kunst
Theaterwissenschaften
Medien(-wissenschaften)
b)
Lehramt an beruflichen Schulen:
Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
c)
Studium für das Lehramt mit Kernfach und Zweitfach oder Bachelor mit Lehramtsoptionen

Anlage 8

Fremdsprachennachweise zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Als Fremdsprachennachweise im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 APO - BOS gelten
FREMDSPRACHENZERTIFIKATE DER STUFE B 1 DES EUROPÄISCHEN REFERENZRAHMENS
1)
die an einer staatlich anerkannten Einrichtung der Fort- und Weiterbildung, einer Volkshochschule
2)
oder an einer beruflichen Schule
3)
erworben wurden.
Anmerkungen:
Fußnoten
1)
Quelle: "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen". Europarat, Straßburg
2)
§ 123 Abs. 4 Schulgesetz.
3)
KMK - Fremdsprachenzertifikat, Stufe II. Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. November 1998 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss Nr. 330).
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