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Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) Vom 7. Juli 2016

Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) Vom 7. Juli 2016
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG) vom 7. Juli 201622.07.2016
Inhaltsverzeichnis22.07.2016
§ 1 - Meldebehörden25.10.2020
§ 2 - Speicherung von Daten22.07.2016
§ 3 - Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen22.07.2016
§ 4 - Meldescheine und Meldebestätigung22.07.2016
§ 5 - Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften22.07.2016
§ 6 - Weitere regelmäßige Datenübermittlungen25.10.2020
§ 7 - Automatisierter Abruf25.10.2020
§ 8 - Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten22.07.2016
Inhaltsübersicht
§ 1Meldebehörden
§ 2Speicherung von Daten
§ 3Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen
§ 4Meldescheine und Meldebestätigung
§ 5Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 6Weitere regelmäßige Datenübermittlungen
§ 7Automatisierter Abruf
§ 8Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Bezirksämter des Landes Berlin und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Meldebehörden haben zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben Zugriff auf den zentralen Datenbestand des elektronischen Melderegisters und dürfen die dafür erforderlichen Daten.
(3) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt das zentrale elektronische Melderegister für das Land Berlin und übernimmt hierfür die IT-Verfahrensverantwortung. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens, Zugriffsregelungen sowie die Bereitstellung der für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte erforderlichen Systeme nach den §§ 33 ff. und §§ 44 ff. des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Weiterhin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als zentrale Stelle für das Land Berlin die Aufgaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes wahr (Portalanbieter).
(4) Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht im elektronischen Melderegister gespeicherten Meldedaten werden dort weitergeführt und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 2 Speicherung von Daten

Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
1.
zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
a)
Wahlbewerbungen zu den Wahlen des Berliner Abgeordnetenhauses und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs und einer Erreichbarkeitsanschrift,
b)
die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens;
2.
zur Ermittlung des Wahlrechts die erforderlichen früheren Aufenthaltsverhältnisse;
3.
zur Aufstellung von Vorschlaglisten für Schöffinnen und Schöffen und für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei deutschen Einwohnern die Tatsache, dass der Einwohner vom Amt einer Schöffin oder eines Schöffen oder einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.

§ 3 Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen

Die nach § 2 zusätzlich gespeicherten Daten sind im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes aufzubewahren; § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes findet keine Anwendung. Für die Löschung dieser Daten gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

§ 4 Meldescheine und Meldebestätigung

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Muster der Meldescheine, der amtlichen Meldebestätigung und des Meldescheins der Beherbergungsstätten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 5 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus darf die zuständige Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
1.
frühere Namen,
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Senatsverwaltung und nach Anhörung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

§ 6 Weitere regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt sind, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten an öffentliche Stellen regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

§ 7 Automatisierter Abruf

(1) Soweit der automatisierte Abruf nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt ist, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten von öffentlichen Stellen automatisiert abgerufen werden dürfen; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann der Abruf auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden.

§ 8 Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes sind die Bezirksämter des Landes Berlin als Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, zuständig.
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