APO TD As Berlin
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz (APO TD As Berlin) Vom 17. März 2017

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz (APO TD As Berlin) Vom 17. März 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15.12.2020 (GVBl. S. 1506)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz (APO TD As Berlin) vom 17. März 201708.04.2017
Eingangsformel08.04.2017
Inhaltsverzeichnis25.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines08.04.2017
§ 1 - Geltungsbereich08.04.2017
§ 2 - Grundsätze08.04.2017
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst08.04.2017
§ 3 - Ziel des Vorbereitungsdienstes08.04.2017
§ 4 - Einstellungsverfahren08.04.2017
§ 5 - Einstellung mit Ernennung08.04.2017
§ 6 - Zuweisung an die Ausbildungsdienststelle08.04.2017
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes08.04.2017
§ 8 - Inhalt der Ausbildung08.04.2017
§ 9 - Ausbildungs- und Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderungen08.04.2017
§ 10 - Koordinierung und Überwachung der Ausbildung08.04.2017
§ 11 - Leistungsnachweise, Probebesichtigung und Ausbildungsabschlussbericht08.04.2017
§ 12 - Erholungsurlaub08.04.2017
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung08.04.2017
§ 13 - Zweck und Art der Prüfung08.04.2017
§ 14 - Prüfungsausschuss08.04.2017
§ 15 - Zulassung zur Prüfung08.04.2017
§ 16 - Häusliche Prüfungsarbeit08.04.2017
§ 17 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht08.04.2017
§ 18 - Mündliche Prüfung08.04.2017
§ 19 - Verhinderung, Unterbrechung und Rücktritt08.04.2017
§ 20 - Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen08.04.2017
§ 21 - Prüfungsergebnis, Abschlussnote08.04.2017
§ 22 - Niederschrift der Prüfung08.04.2017
§ 23 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses08.04.2017
§ 24 - Prüfungszeugnis08.04.2017
§ 25 - Wiederholung der Prüfung08.04.2017
§ 26 - Verstöße gegen die Prüfungsordnung08.04.2017
§ 27 - Einsicht in die Prüfungsakte08.04.2017
Abschnitt 4 - Sonstige Vorschriften08.04.2017
§ 28 - Ausführungsbestimmungen und Verarbeitung personenbezogener Daten25.12.2020
§ 29 - Übergangsvorschriften08.04.2017
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten08.04.2017
Anlage - Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung08.04.2017
Auf Grund des § 29 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Grundsätze
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 3Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Einstellung mit Ernennung
§ 6Zuweisung an die Ausbildungsdienststelle
§ 7Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8Inhalt der Ausbildung
§ 9Ausbildungs- und Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderungen
§ 10Koordinierung und Überwachung der Ausbildung
§ 11Leistungsnachweise, Probebesichtigung und Ausbildungsabschlussbericht
§ 12Erholungsurlaub
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 13Zweck und Art der Prüfung
§ 14Prüfungsausschuss
§ 15Zulassung zur Prüfung
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Verhinderung, Unterbrechung und Rücktritt
§ 20Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
§ 21Prüfungsergebnis, Abschlussnote
§ 22Niederschrift der Prüfung
§ 23Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24Prüfungszeugnis
§ 25Wiederholung der Prüfung
§ 26Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27Einsicht in die Prüfungsakte
Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften
§ 28Ausführungsbestimmungen und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 29Übergangsvorschriften
§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 8 Absatz 2Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung technische Dienste, Laufbahnzweig technischer Dienst Arbeitsschutz des Landes Berlin.

§ 2 Grundsätze

(1) Laufbahnordnungsbehörde ist die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.
(2) Einstellungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige Senatsverwaltung.
(3) Ausbildungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige Senatsverwaltung.
(4) Ausbildungsdienststelle ist die für den Arbeitsschutz zuständige Sonderbehörde.
(5) Ausbildungsleitung ist die Leiterin oder der Leiter der für den Arbeitsschutz zuständigen Sonderbehörde.
(6) Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter ist mindestens eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz besitzt und von der Ausbildungsleitung mit der Durchführung der Ausbildung beauftragt wurde.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist der Erwerb der Laufbahnbefähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahnfachrichtung technische Dienste im Laufbahnzweig technischer Dienst Arbeitsschutz. Die Nachwuchskräfte sollen die für die Wahrnehmung der berufsspezifischen Aufgaben erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen erwerben.
(2) In der Ausbildung sollen die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 vermittelt werden.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(3) Die Einstellungsbehörde legt fest, welche Unterlagen bei der Einstellung vorzulegen sind.
(4) In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und
2.
im Rahmen eines Bachelorstudienganges (erstes Einstiegsamt) oder Masterstudienganges (zweites Einstiegsamt) ein Hochschulstudium der Studienfachrichtungen gemäß § 41 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 23) mit einem Bachelorgrad (erstes Einstiegsamt) oder Mastergrad (zweites Einstiegsamt) oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

§ 5 Einstellung mit Ernennung

Für die Einstellung ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung
1.
„Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin“ oder „Arbeitsschutzoberinspektoranwärter“ (erstes Einstiegsamt) oder
2.
„Arbeitsschutzreferendarin“ oder „Arbeitsschutzreferendar“ (zweites Einstiegsamt)
ernannt.

§ 6 Zuweisung an die Ausbildungsdienststelle

Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter, die Referendarin oder den Referendar der Ausbildungsdienststelle zur Ausbildung zu.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungszeiten für
1.
das erste Einstiegsamt zwei Jahre,
2.
das zweite Einstiegsamt zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars um bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten über Leitung und Führung aus einer früheren hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Antrag ist bis spätestens sechs Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Einstellungsbehörde zu stellen. Über den Antrag ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Im Falle der Verkürzung ändert sich die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Nummer 2.
(3) Erreicht die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, so kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung den Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars um höchstens sechs Monate verlängern.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit einer Elternzeit zu verlängern. Bei einem Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder der Referendarin angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Anwärterin oder Referendarin.
(5) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate unterbrochen, so kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern. Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar kann bereits bei mehr als einmonatiger Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes beantragen.
(6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung in der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, jedoch nicht vor Ablauf der Regeldauer des Vorbereitungsdienstes.
(7) Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, Referendarinnen oder Referendaren, die sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund ihres Verhaltens, ihrer Leistungen, ihrer Fähigkeiten oder ihrer Persönlichkeit als nicht geeignet erweisen, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf unverzüglich beenden.

§ 8 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in der Anlage aufgeführten Inhalte.
(3) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sowie die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) beschlossenen Rahmenlehrplans für die Laufbahnen in der Arbeitsschutzaufsicht in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
(4) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Hospitationen bei
1.
der obersten Arbeitsschutzbehörde,
2.
einer zugelassenen Überwachungsstelle.
Die Referendarinnen und Referendare hospitieren zusätzlich bei
1.
dem für Rechtsangelegenheiten zuständigen Bereich der Ausbildungsdienststelle,
2.
dem Landeskriminalamt oder der Amts- oder Staatsanwaltschaft,
3.
der gesetzlichen Unfallversicherung.
(5) In der berufspraktischen Ausbildung sind die dem Einstiegsamt entsprechenden Aufgaben der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz im Innen- und Außendienst zu vermitteln. Dabei sind die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Betriebsrevisionen und im Schriftverkehr anzuwenden. Insbesondere sollen
1.
Arbeitsstätten besichtigt und dabei die Arbeitsplätze hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beurteilt werden,
2.
Unfälle und Schadensfälle untersucht werden sowie
3.
Vermerke, Besichtigungsschreiben, Anordnungen, Genehmigungen sowie sonstige Verwaltungsakte aller Art erstellt werden.

§ 9 Ausbildungs- und Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen erhalten während der Ausbildung und Prüfung auf Antrag die den Auswirkungen ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 10 Koordinierung und Überwachung der Ausbildung

(1) Die Koordinierung und Überwachung der Ausbildung obliegt der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung kann mehrere Ausbildungsbeauftragte benennen.
(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Inhalte der Ausbildung nach § 8 und die zeitliche Abfolge ihrer Durchführung beschreibt.
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind von ihr oder ihm zu begründen und nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
(5) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin die wesentlichen durchgeführten Tätigkeiten aufzuführen. Der Nachweis ist quartalsweise der oder dem Ausbildungsbeauftragten zur Prüfung vorzulegen.
(6) Die Ausbildungsdienststelle führt für die Anwärterin oder den Anwärter, die Referendarin oder den Referendar eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Ausbildungsakte). Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Belegarbeiten, die Niederschrift über die Probebesichtigung, die Befähigungsberichte und der Ausbildungsabschlussbericht.

§ 11 Leistungsnachweise, Probebesichtigung und Ausbildungsabschlussbericht

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat mit der Anwärterin oder dem Anwärter, der Referendarin oder dem Referendar monatlich ein Gespräch über die Inhalte der Ausbildung zu führen, um sich einen Eindruck über den erreichten Stand der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung und ihre ordnungsgemäße Durchführung als Grundlage für die Befähigungsberichte zu verschaffen. Die Befähigungsberichte sind nach 6, 12 und 18 Monaten, für das zweite Einstiegsamt zusätzlich nach 24 Monaten zu erstellen.
(2) Während der berufspraktischen Ausbildung sind für das erste Einstiegsamt vier und für das zweite Einstiegsamt fünf Belegarbeiten anzufertigen. Die Themen der Belegarbeiten werden von der oder dem Ausbildungsbeauftragten gestellt und sind dort innerhalb von vier Wochen wieder einzureichen. Eine Fristverlängerung kann aus wichtigem Grund von der oder dem Ausbildungsbeauftragten gewährt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Krankheit und Beschäftigungsverbote nach den Mutterschutzvorschriften. Die Bewertung der Belegarbeiten erfolgt gemäß § 20 Absatz 2 durch die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar hat spätestens im letzten Halbjahr vor Ablauf der Ausbildung einen Betrieb im Beisein der Ausbildungsleitung oder der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu besichtigen (Probebesichtigung). Über die Probebesichtigung hat die oder der Ausbildungsbeauftragte eine Niederschrift zu fertigen. Zudem ist das Vorgehen und das Auftreten der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars im besichtigten Betrieb zu beurteilen und gemäß § 20 Absatz 2 zu bewerten. Wird die Probebesichtigung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so muss sie wiederholt werden. Die Wiederholung kann einmal, frühestens nach einem Monat, erfolgen.
(4) Die Ausbildungsleitung hat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsabschlussbericht zu erstellen und bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Dabei ist auf Grundlage der Befähigungsberichte, der Belegarbeiten und der Probebesichtigung die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars während der Ausbildung zu beurteilen sowie mit Punktzahl und Note gemäß § 20 Absatz 2 zu bewerten. Auf Grundlage dieser Feststellung ist eine Prognose dahingehend abzugeben, ob das Ziel der Ausbildung erreicht wird oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes notwendig erscheint.

§ 12 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll grundsätzlich nicht für Zeiten, in denen Lehrveranstaltungen stattfinden und Leistungsnachweise zu erbringen sind, gewährt werden.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 13 Zweck und Art der Prüfung

(1) In der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass sie oder er nach Persönlichkeit, Kenntnissen und Leistungen die dem Einstiegsamt entsprechenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, drei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem bei der Ausbildungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes Arbeitsschutz“.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, davon
1.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz besitzt, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz besitzt, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz besitzt, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und aus dem Bereich der Ausbildungsbehörde kommt, als Beisitzerin oder Beisitzer und
5.
einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt als Beisitzerin oder Beisitzer.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Besetzung ist geschlechtsparitätisch gemäß § 15 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Ausbildungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied bestellt ist. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund von der Ausbildungsbehörde abberufen werden.
(4) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss vorbereitet, organisiert und abgenommen.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden.
(8) Die Prüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 15 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes Arbeitsschutz ordnungsgemäß abgeleistet hat. Sofern das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wurde, findet § 7 Absatz 3 Anwendung.
(2) Die Ausbildungsbehörde hat die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars zur Prüfung festzustellen und dies dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungsstichtag schriftlich mitzuteilen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Anwärterin oder den Anwärter, die Referendarin oder den Referendar zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und zur mündlichen Prüfung ein.

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Aufgabenstellung anzufertigen und bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Wird die Frist aus wichtigem Grund oder ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 25 Anwendung. Die Frist kann im Einzelfall vom Prüfungsausschuss verlängert werden.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu erarbeiten. Alle benutzten Quellen sind anzugeben. Der Arbeit ist eine mit Unterschrift versehene Erklärung darüber beizufügen, dass sie selbstständig verfasst worden ist, keine anderen Quellen als die angegebenen benutzt worden sind und dass die Stellen der Arbeit, die anderen Werken, auch elektronischen Medien, dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, jeweils unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nachweisen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzverwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse knapp und übersichtlich dargestellt werden können.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet, lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter, die Referendarin oder den Referendar mit einer Frist von zwei Wochen zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ein.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar ist für die Dauer einer Woche vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht von jeder Tätigkeit in der Ausbildungsdienststelle freizustellen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind an drei Tagen zu fertigen, zwischen denen jeweils ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen soll. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Tage sind anzurechnen. Für die Fertigung einer Arbeit sind vier Stunden vorzusehen. Die Themen für die Arbeiten sind aus den Gebieten der Überwachung des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Überwachung der technischen Sicherheit auszuwählen. Davon muss mindestens eine Arbeit
1.
mit Themen des Verwaltungsrechts einschließlich der Verwaltungsorganisation und des öffentlichen Dienstrechts verknüpft sein und
2.
einen praktischen Fall aus den entsprechenden Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt des technischen Dienstes Arbeitsschutz, behandeln.
(5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Eigene Hilfsmittel dürfen nur mit ausdrücklicher Nennung in der Einladung zur Prüfung benutzt werden.
(6) Spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Prüfungsdauer hat die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Konzepten bei der oder dem Aufsichtführenden abzugeben.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht hat die oder der Aufsichtführende ein Protokoll zu fertigen und darin Unregelmäßigkeiten nach § 26 ausführlich darzustellen. Das Protokoll ist zusammen mit der Prüfungsarbeit der oder dem Vorsitzenden oder dem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar neben dem fachlichen Wissen und Können vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt nach dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 20 Absatz 5 die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars zur mündlichen Prüfung fest. Die mündliche Prüfung soll nicht später als vier Wochen nach Beendigung der dritten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht stattfinden. Den Ort und den Zeitpunkt bestimmt der Prüfungsausschuss. In der Regel finden die Prüfungen als Einzelprüfungen statt. Gemeinsame Prüfungen sind möglich. Dabei sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter und für jede Referendarin oder jeden Referendar 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar ist für die Dauer einer Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung von jeder Tätigkeit in der Ausbildungsdienststelle freizustellen.
(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 Absatz 2 genannten Rechts- und Fachgebiete und auf alle übrigen Inhalte der Ausbildung. In der mündlichen Prüfung ist außerdem ein freier Vortrag aus Akten von etwa fünfzehn Minuten zu halten. Die dafür benötigten Akten sind der Anwärterin oder dem Anwärter, der Referendarin oder dem Referendar mit dem Beginn der Freistellung nach Absatz 3 zu übergeben.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 20 Absatz 2.
(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. An der Prüfung sollen die Ausbildungsleitung, jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde und des Personalrats sowie die Frauenvertreterin beratend, aber ohne Stimmrecht, teilnehmen. Sofern Menschen mit Schwerbehinderung geprüft werden, kann auch ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

§ 19 Verhinderung, Unterbrechung und Rücktritt

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Prüfungsleistungen verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich der Ausbildungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist auf Verlangen der Ausbildungsbehörde ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Laufbahnprüfung an einem von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt.

§ 20 Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem erstprüfenden und einem zweitprüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt sind, bewertet. Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit bewertet.
(2) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen sind mit den folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut = 14 bis 15 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut = 11 bis 13,99 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend = 8 bis 10,99 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend = 5 bis 7,99 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft = 2 bis 4,99 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend = 0 bis 1,99 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(3) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden voneinander ab, ist für die jeweilige Prüfung das arithmetische Mittel der beiden ermittelten Punktzahlen zu bilden. Wird die Punktzahl 2 bei der Erst- oder der Zweitbewertung nicht erreicht, gilt die Leistung als „ungenügend“, auch wenn das arithmetische Mittel beider Bewertungen mindestens die Punktzahl 2 ergibt.
(4) Jede ohne wichtigen Grund nicht abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeit ist mit „ungenügend“ zu bewerten.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars zur mündlichen Prüfung fest. Sie oder er ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens 5 Punkte beträgt.
(6) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter, der Referendarin oder dem Referendar unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Prüfungsergebnis, Abschlussnote

(1) Nach Beendigung und Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis und setzt die Abschlussnote fest.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden
1.
die Punktzahl der Gesamtleistung während der Ausbildung gemäß § 11 Absatz 4 mit drei (entspricht 30 Prozent),
2.
die Durchschnittspunktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit vier (entspricht 40 Prozent),
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit drei (entspricht 30 Prozent)
multipliziert, die drei Summanden addiert und anschließend die Summe durch zehn dividiert. Das Ergebnis wird mit zwei Stellen hinter dem Komma angegeben.
(3) Die Abschlussnote ergibt sich aus der Gesamtpunktzahl und der Benotung nach § 20 Absatz 2.
(4) Die Prüfung ist bestanden mit den Abschlussnoten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „ausreichend“.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht mit „ungenügend“ bewertet wurde,
2.
ein Prüfungsteil mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde oder
3.
die Abschlussnote nicht mindestens „ausreichend“ beträgt.
(6) Die Prüfung gilt auch als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar
1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder
2.
nach § 26 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

§ 22 Niederschrift der Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat über den Prüfungshergang eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses, der Name der Anwärterin oder des Anwärters, der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakte.

§ 23 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter, der Referendarin oder dem Referendar das Gesamtergebnis der Prüfung unverzüglich bekannt.
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar hierüber von der Ausbildungsbehörde einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 24 Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt
1.
die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz,
2.
die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Landessiegel versehen. Das Prüfungszeugnis wird als Bescheid des Prüfungsausschusses übergeben.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal, frühestens nach drei Monaten und spätestens vor Ablauf von sechs Monaten, vollständig wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die weitere Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem von der oder dem Ausbildungsbeauftragten aufzustellenden ergänzenden Ausbildungsplan.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung entsprechend zu verlängern.

§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter, eine Referendarin oder ein Referendar eine Täuschung, wird insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit gemäß § 16 Absatz 2 unrichtig abgegeben, werden bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die nach § 17 Absatz 5 zugelassenen Hilfsmittel benutzt oder wird ein sonstiger Verstoß gegen die Prüfungsordnung begangen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung erfolgen.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genauso wie bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung. Die oder der Vorsitzende kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Anwärterin oder den Anwärter, die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar erhält vom Prüfungsausschuss über die Folgen des Ausschlusses einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Prüfung von der Ausbildungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Täuschungshandlung für ungültig erklärt werden. Das Prüfungszeugnis ist von der Ausbildungsbehörde einzuziehen.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakte

Die Anwärterin oder der Anwärter, die Referendarin oder der Referendar kann auf schriftlichen Antrag bei der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistungen ihre oder seine Prüfungsakte unter Aufsicht in der Ausbildungsbehörde einsehen.

Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften

§ 28 Ausführungsbestimmungen und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Laufbahnordnungsbehörde kann Näheres zur Ausführung dieser Verordnung durch Verwaltungsvorschriften bestimmen.
(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 29 Übergangsvorschriften

Auf Anwärterinnen oder Anwärter, Referendarinnen und Referendare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606), die zuletzt durch Artikel X Nummer 7 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, oder der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615), die zuletzt durch Artikel X Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, weiterhin Anwendung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606), die zuletzt durch Artikel X Nummer 7 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615), die zuletzt durch Artikel X Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. März 2017
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Katrin Lompscher

Anlage

zu § 8 Absatz 2
Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung
1.
Allgemeines, Einführung
a)
Verwaltungsorganisation und Behördenaufbau
b)
Recht des öffentlichen Dienstes
c)
Arbeitsweise, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzverwaltung
d)
Rechtsvorschriften im Arbeits- und Gesundheitsschutz
e)
Informationstechnik
f)
Datenschutz
2.
EU-, Staats- und Verfassungsrecht
a)
Aufbau und Organisation der EU
b)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der EU
c)
Grundrechte
d)
Gesetzgebung und Gewaltenteilung
e)
Gerichtsbarkeit
f)
Landesverfassung
3.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Ahndungsrecht
a)
Gesetzmäßigkeit und Handlungsformen der Verwaltung
b)
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung
c)
Gebührenrecht
d)
Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht
e)
Relevante Gebiete des Zivilrechtes
f)
Haushaltsrecht (betrifft nur die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt)
4.
Sicherheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung
a)
Allgemeines Arbeitsschutzrecht
b)
Unfallverhütung
c)
Arbeitsstättenrecht
d)
Arbeitsschutzorganisation
5.
Arbeitszeitrecht und Schutz besonderer Personengruppen
a)
Arbeitszeitrecht
b)
Mutter- und Jugendarbeitsschutzrecht
c)
Heimarbeitnehmerschutzrecht
6.
Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin
a)
Ergonomie
b)
Chemische, physikalische, biologische Gefährdungsfaktoren
c)
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz
d)
Medizinischer Arbeitsschutz
7.
Chemische, physikalische, biologische Einwirkungen
a)
Chemikalien- und Gefahrstoffrecht
b)
Biostoffrecht
c)
Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder, künstliche optische Strahlung
8.
Arbeits- und Gesundheitsschutz in besonderen Bereichen
a)
Strahlenschutzrecht
b)
Sprengstoffrecht
c)
Arbeitsschutz auf Baustellen
9.
Gerätesicherheit
a)
Produktsicherheit
b)
Betriebssicherheit
c)
Überwachungsbedürftige Anlagen
10.
Grundlagen des Umweltschutzes
-
Einführung in das Immissionsschutzrecht
11.
Kommunikative Fähigkeiten
a)
Gesprächsführungstechnik
b)
Verhandlungsführung
c)
Instrumente der Mitarbeiterführung (betrifft nur die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt)
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