LVO-wissD
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste - LVO-wissD) Vom 30. Juni 2015

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste - LVO-wissD) Vom 30. Juni 2015
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1482)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung des Laufbahnrechts im wissenschaftlichen Bereich vom 30. Juni 2015 (GVBl. S. 302)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste - LVO-wissD) vom 30. Juni 201531.07.2015
Inhaltsverzeichnis31.07.2015
Teil 1 - - Allgemeiner Teil31.07.2015
§ 1 - Anwendungsbereich31.07.2015
§ 2 - Laufbahnzweige31.07.2015
§ 3 - Grundsätze31.07.2015
§ 4 - Personalentwicklung31.07.2015
§ 5 - Beförderungen31.07.2015
§ 6 - Anrechnung von Zeiten31.07.2015
§ 7 - Laufbahnwechsel31.07.2015
Teil 2 - - Besonderer Teil31.07.2015
Abschnitt 1 - - Akademische Rätinnen und Akademische Räte31.07.2015
§ 8 - Zugangsvoraussetzungen31.07.2015
Abschnitt 2 - - Bibliotheksdienst31.07.2015
Unterabschnitt 1 - - Allgemeine Vorschriften31.07.2015
§ 9 - Anerkennung von Kompetenzen31.07.2015
Unterabschnitt 2 - - Vorschriften für das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 231.07.2015
§ 10 - Zulassung zur Probezeit und Laufbahnbefähigung31.07.2015
Unterabschnitt 3 - - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 231.07.2015
§ 11 - Vorbereitungsdienst01.01.2021
§ 12 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit31.07.2015
§ 13 - Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit31.07.2015
§ 14 - Beförderungsvoraussetzung ohne Hochschulqualifikation31.07.2015
Abschnitt 3 - - Museumsdienst31.07.2015
Unterabschnitt 1 - - Allgemeine Vorschriften31.07.2015
§ 15 - Anerkennung von Kompetenzen31.07.2015
Unterabschnitt 2 - - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 231.07.2015
§ 16 - Zugangsvoraussetzungen31.07.2015
§ 17 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit31.07.2015
Abschnitt 4 - - Konservatorinnen und Konservatoren31.07.2015
§ 18 - Zugangsvoraussetzungen31.07.2015
Abschnitt 5 - - Wissenschaftlicher Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin31.07.2015
§ 19 - Zugangsvoraussetzungen31.07.2015
§ 20 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit31.07.2015
Teil 3 - - Übergangs- und Schlussvorschriften31.07.2015
§ 21 - Überleitung31.07.2015
§ 22 - Übergangsvorschrift31.07.2015
§ 23 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit31.07.2015
§ 24 - Ausführungsvorschriften31.07.2015
Anlage31.07.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2Laufbahnzweige
§ 3Grundsätze
§ 4Personalentwicklung
§ 5Beförderungen
§ 6Anrechnung von Zeiten
§ 7Laufbahnwechsel
Teil 2 - Besonderer Teil
Abschnitt 1 - Akademische Rätinnen und Akademische Räte
§ 8Zugangsvoraussetzungen
Abschnitt 2 - Bibliotheksdienst
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 9Anerkennung von Kompetenzen
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 10Zulassung zur Probezeit und Laufbahnbefähigung
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 11Vorbereitungsdienst
§ 12Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
§ 13Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit
§ 14Beförderungsvoraussetzung ohne Hochschulqualifikation
Abschnitt 3 - Museumsdienst
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 15Anerkennung von Kompetenzen
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 16Zugangsvoraussetzungen
§ 17Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
Abschnitt 4 - Konservatorinnen und Konservatoren
§ 18Zugangsvoraussetzungen
Abschnitt 5 - Wissenschaftlicher Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin
§ 19Zugangsvoraussetzungen
§ 20Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21Überleitung
§ 22Übergangsvorschrift
§ 23Laufbahnrechtliche Dienstzeit
§ 24Ausführungsvorschriften
Anlage zu § 2 Absatz 2:Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter

Teil 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte des Chemiedienstes, des Dienstes an der Berufsakademie, des Fachverwaltungsdienstes der Fachrichtung Forschung und Landesbildstelle, des Schlossdienstes, der Laufbahn Studienrat im Hochschuldienst, des Universitätsdienstes sowie des wissenschaftlichen Dienstes am Archäologischen Landesamt Berlin, am Botanischen Garten und Botanischem Museum, am Großrechenzentrum, am Museum für Verkehr und Technik, am Pädagogischen Zentrum und an der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau, deren Laufbahnen geschlossen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der besonderen Vorschriften für die Laufbahnzweige der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte, des Bibliotheksdienstes, des Museumsdienstes, der Konservatorinnen und Konservatoren sowie des wissenschaftlichen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

§ 2 Laufbahnzweige

(1) Die Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste gliedert sich in die Laufbahnzweige
1.
Akademische Rätinnen und Akademische Räte (zweites Einstiegsamt),
2.
Bibliotheksdienst,
3.
Museumsdienst,
4.
Konservatorinnen und Konservatoren und
5.
Wissenschaftlicher Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin.
(2) Die eingerichteten Laufbahngruppen, die innerhalb der Laufbahngruppe bestehenden Einstiegsämter und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter richten sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 Grundsätze

(1) Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Die Ämter der Laufbahnen sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 das darunter liegende Amt übersprungen werden.
(3) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen oder die Befähigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes anerkannt oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne der §§ 14 und 15 des Laufbahngesetzes.
(4) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.

§ 4 Personalentwicklung

Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von jeder Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten dieses Bereichs zu erstellen. Dabei ist es Ziel, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept soll mindestens Bestimmungen enthalten über
1.
die dienstliche Fortbildung einschließlich der Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Jahresgespräche,
4.
Zielvereinbarungen,
5.
den Erwerb der Kompetenz, die Verschiedenartigkeit von Menschen (unter anderem hinsichtlich Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnischer Herkunft, Religion und sexueller Identität) zu berücksichtigen und zu einem diskriminierungsfreien wertschätzenden Arbeitsumfeld beizutragen,
6.
den Erwerb der Kompetenz zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

§ 5 Beförderungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt zurückgelegt haben.

§ 6 Anrechnung von Zeiten

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 12, § 17 oder § 18 Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die anzurechnende Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen.
(2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Laufbahnwechsel

(1) Die Befähigung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnrichtung wissenschaftliche Dienste besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben hat. Über einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 bis 4 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnrichtung wissenschaftliche Dienste entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. Insbesondere legt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Maßnahmen im Einzelfall gegebenenfalls zum Erwerb der Befähigung für die Ziellaufbahn ergriffen werden müssen.
(2) Über die Möglichkeit eines Wechsels aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung. Insbesondere legt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung fest, welche Maßnahmen im Einzelfall gegebenenfalls zum Erwerb der Befähigung für den anderen Laufbahnzweig ergriffen werden müssen.

Teil 2 - Besonderer Teil

Abschnitt 1 - Akademische Rätinnen und Akademische Räte

§ 8 Zugangsvoraussetzungen
(1) Als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem Laufbahnzweig der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte darf nur zugelassen werden, wer in dem Fach, das ihrem oder seinem Aufgabengebiet entspricht,
1.
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein mit einem akkreditierten Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder einem gleichwertigen Abschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung nachweisen kann,
2.
promoviert ist und
3.
nach Abschluss des Hochschulstudiums eine mindestens dreijährige wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die zweite Staatsprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt abgelegt haben, Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 zulassen.

Abschnitt 2 - Bibliotheksdienst

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 9 Anerkennung von Kompetenzen
(1) Sofern die Verwaltungsakademie Berlin oder eine andere Institution, die durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung anerkannt wurde, mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Qualifizierungen betraut ist, können sie erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf die von ihnen durchgeführten Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöht.
(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe teilnehmen.
(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.
(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen können von den in Absatz 1 genannten Institutionen anerkannt werden, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der beziehungsweise des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele der von der Institution durchgeführten Studiengänge, Lehrgänge oder der Qualifizierungsreihen bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden. Vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2
§ 10 Zulassung zur Probezeit und Laufbahnbefähigung
(1) Zur Probezeit für eine Laufbahn für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 darf nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, wer ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in der Studienfachrichtung Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Bibliotheks- und Informationsmanagement oder Bibliothekswesen nachweisen kann.
(2) Über die Anerkennung eines gleichwertigen Abschlusses nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung sowie mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann auch aufgrund eines mit einem Bachelorgrad abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem Studiengang mit überwiegend bibliothekswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden. Eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern.
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 11 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bibliotheksreferendarin“ oder „Bibliotheksreferendar“.
(3) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einem Mastergrad im Sinne von § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes, eine gleichwertige Diplomprüfung, eine erste Staatsprüfung oder eine Magisterprüfung in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 12 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
§ 13 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, das von den Anforderungen her dem Auswahlverfahren für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entspricht.
(2) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(3) Während der Erprobungszeit müssen Kenntnisse vermittelt und nachweislich erworben werden, die inhaltlich dem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Die dienstliche Qualifizierung muss auch den Erwerb von Führungskräfte- beziehungsweise Managementqualifikationen umfassen. Das Nähere regelt die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 14 Beförderungsvoraussetzung ohne Hochschulqualifikation
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, wenn sie
1.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, das von den Anforderungen her dem Auswahlverfahren für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entspricht, und
2.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und
3.
eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und
4.
nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und ihre bisherigen Leistungen mit gut oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind.
(2) Das Nähere zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation sowie zum Inhalt und Umfang der dienstlichen Qualifizierung regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(3) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 - Museumsdienst

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 15 Anerkennung von Kompetenzen
(1) Sofern die Verwaltungsakademie Berlin oder eine andere Institution, die durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung anerkannt wurde, mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Qualifizierungen betraut ist, können sie erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf die von ihnen durchgeführten Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöht.
(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe teilnehmen.
(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.
(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen können von den in Absatz 1 genannten Institutionen anerkannt werden, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der beziehungsweise des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele der von der Institution durchgeführten Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden. Vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs setzt ein mit einem Master erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder eines akkreditierten Studienganges an einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in den Fachrichtungen Geschichte, Wissenschafts- und Technik-Geschichte, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften, Kulturwissenschaften, Philosophie, Literaturwissenschaft, Konservierung und Restaurierung, Museumskunde/-management, Theaterwissenschaften oder Archäologie und Nachweis über eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit voraus.
§ 17 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
(1) Die hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzung nach § 16 geleistet und soll mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sein.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 muss eine mindestens zweieinhalbjährige, der Bildungsvoraussetzung nach § 16 entsprechende fachliche Tätigkeit in einer musealen Einrichtung umfassen. Sofern zusätzlich eine Promotion nachgewiesen wird, beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre.
(3) Zeiten eines wissenschaftlichen Volontariats können bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden.

Abschnitt 4 - Konservatorinnen und Konservatoren

§ 18 Zugangsvoraussetzungen
(1) Als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem Laufbahnzweig der Konservatorinnen und Konservatoren darf nur zugelassen werden, wer in dem Fach, das ihrem oder seinem Aufgabengebiet entspricht,
1.
ein mit einem Mastergrad an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein mit einem akkreditierten Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung, in den Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur in Verbindung mit Baugeschichte, Landespflege in Verbindung mit Gartenbaugeschichte, Archäologie oder Denkmalpflege nachweisen kann,
2.
promoviert ist und
3.
nach Abschluss des Hochschulstudiums eine geeignete, den Anforderungen der Laufbahn entsprechende, mindestens dreijährige wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat.
(2) Auf Antrag der Dienstbehörde kann die Laufbahnordnungsbehörde bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die zweite Staatsprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt abgelegt haben, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 zulassen. Entsprechendes gilt für Fächer, deren Eigenart es erfordert, insbesondere Restaurierungs- sowie Ingenieurswissenschaften und für Tätigkeiten in Zentraleinrichtungen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ungeachtet Absatz 1 Nummer 3 drei weitere Jahre eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende, wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat.

Abschnitt 5 - Wissenschaftlicher Dienst beim Polizeipräsidenten in Berlin

§ 19 Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann aufgrund eines mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung und einer danach ausgeübten den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden. Die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit ergibt sich aus § 20.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen nach Absatz 1 sind die Studien in den Fachrichtungen Biologie oder Biochemie, Chemie, Elektrotechnik, Informatik oder Wirtschaftsinformatik, Maschinenbau (Konstruktion und Fertigung), Mathematik, Pharmazie, Phonetik, Physik, Werkstoffwissenschaften. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen.
§ 20 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeit
(1) Die hauptberufliche Tätigkeit nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes muss nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzung nach § 19 geleistet worden sein.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 muss eine mindestens zweieinhalbjährige der Bildungsvoraussetzung nach § 19 entsprechende fachliche Tätigkeit umfassen. Sofern eine Promotion nachgewiesen wird, beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre.

Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Überleitung

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Akademischen Rates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte übergeleitet.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des Bibliotheksdienstes übergeleitet.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des Museumsdienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des Museumsdienstes übergeleitet.
(4) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Konservatoren werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges der Konservatorinnen und Konservatoren übergeleitet.
(5) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes der Kriminaltechnik beim Polizeipräsidenten in Berlin werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des wissenschaftlichen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin übergeleitet.

§ 22 Übergangsvorschrift

Beamtinnen und Beamte des gehobenen Bibliotheksdienstes, die bis zum 31. Dezember 2012 zum Aufstieg und zur Einführung in den höheren Bibliotheksdienst zugelassen worden sind, nehmen bis zum Abschluss weiterhin am Verfahren nach den bisher dafür geltenden Vorschriften teil.

§ 23 Laufbahnrechtliche Dienstzeit

Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, § 16 Absatz 1 Nummer 2 und § 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geltenden Fassung und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der jeweils bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 24 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweils für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.

Anlage

(zu § 2 Absatz 2)
Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter
Besoldungs- gruppe Bezeichnung der Ämter
1. Ämter der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte
Laufbahngruppe 2
A 13 Akademische Rätin oder Akademischer Rat (zweites Einstiegsamt)
A 14 Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat
A 15 Akademische Direktorin oder Akademischer Direktor
A 16 Leitende Akademische Direktorin oder Leitender Akademischer Direktor
2. Ämter des Bibliotheksdienstes
Laufbahngruppe 2
A 9 Bibliotheksinspektorin oder Bibliotheksinspektor (erstes Einstiegsamt)
A 10 Bibliotheksoberinspektorin oder Bibliotheksoberinspektor
A 11 Bibliotheksamtfrau oder Bibliotheksamtmann
A 12 Bibliotheksamtsrätin oder Bibliotheksamtsrat
A 13 Bibliotheksoberamtsrätin oder Bibliotheksoberamtsrat (aus dem ersten Einstiegsamt) Bibliotheksrätin oder Bibliotheksrat (zweites Einstiegsamt)
A 14 Oberbibliotheksrätin oder Oberbibliotheksrat
A 15 Bibliotheksdirektorin oder Bibliotheksdirektor
A 16 Leitende Bibliotheksdirektorin oder Leitender Bibliotheksdirektor
B 3 Generaldirektorin der Zentral- und Landesbibliothek Berlin oder Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin
3. Ämter des Museumsdienstes
Laufbahngruppe 2
A 13 Kustodin oder Kustos (zweites Einstiegsamt)
A 14 Oberkustodin oder Oberkustos
A 15 Hauptkustodin oder Hauptkustos Museumsdirektorin und Professorin oder Museumsdirektor und Professor
A 16 Museumsdirektorin und Professorin oder Museumsdirektor und Professor
B 2 Direktorin der Berlinischen Galerie und Professorin oder Direktor der Berlinischen Galerie und Professor
B 3 Direktorin des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professorin oder Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor Generaldirektorin des Stadtmuseums Berlin und Professorin oder Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor
4. Ämter der Konservatorinnen und Konservatoren
Laufbahngruppe 2
A 13 Konservatorin oder Konservator (zweites Einstiegsamt)
A 14 Oberkonservatorin oder Oberkonservator
A 15 Hauptkonservatorin oder Hauptkonservator
A 16 Landeskonservatorin oder Landeskonservator
B 2 Landeskonservatorin und Direktorin des Landesdenkmalamts Berlin oder Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin
5. Ämter des wissenschaftlichen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin
Laufbahngruppe 2
A 13 Wissenschaftliche Rätin oder Wissenschaftlicher Rat
A 14 Wissenschaftliche Oberrätin oder Wissenschaftlicher Oberrat
A 15 Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor
A 16 Leitende Wissenschaftliche Direktorin oder Leitender Wissenschaftlicher Direktor
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