Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO) Vom 17. Juli 2001
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO) Vom 17. Juli 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1479)1) |
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Folgende Generalklausel des Art. 6 des Gesetzes vom 17.12.2020 ist zu beachten: „Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.“]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO) vom 17. Juli 2001 | 01.09.2001 |
Eingangsformel | 01.09.2001 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.09.2001 |
§ 2 - Allgemeines | 01.01.2021 |
§ 3 - Leistungsprämie | 01.09.2001 |
§ 4 - Leistungszulage | 01.09.2001 |
§ 5 - Verfahren | 01.09.2001 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.09.2001 |
Auf Grund des § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes.
§ 2 Allgemeines
(1) Für herausragende besondere Leistungen darf in einem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in einem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(2) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(3) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie oder Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im Einzelnen darzustellen. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Leistungsfeststellung außerhalb eines geregelten Beurteilungsverfahrens.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.
§ 3 Leistungsprämie
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt. Die Höhe soll entsprechend der erbrachten Leistung bemessen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
§ 4 Leistungszulage
(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei erheblichem Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
(2) Die Leistungszulage beträgt bis zu sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Die erneute Gewährung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird monatlich nachträglich gezahlt.
§ 5 Verfahren
(1) Die Entscheidung über die Bewilligung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für den Bereich der Bezirksverwaltungen das jeweilige Bezirksamt. Für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentliches Rechts gilt Entsprechendes.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit | Dr. Körting |
Regierender Bürgermeister | Senator für Inneres |
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