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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 6. November 2017

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 6. November 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26.01.2021 (GVBl. S. 190)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) vom 6. November 201701.09.2017
Eingangsformel01.09.2017
Inhaltsverzeichnis01.09.2017
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.09.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2017
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.09.2017
Teil 2 - Vorbereitungsdienst01.09.2017
§ 3 - Einstellung01.09.2017
§ 4 - Ausbildungsleitung01.09.2017
§ 5 - Dauer und Organisation des Vorbereitungsdienstes01.09.2017
§ 6 - Pflichten der Nachwuchskräfte01.09.2017
§ 7 - Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung06.03.2021
§ 8 - Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten01.09.2017
Teil 3 - Prüfungen01.09.2017
§ 9 - Laufbahnprüfung01.09.2017
§ 10 - Prüfungsausschuss01.09.2017
§ 11 - Aufgaben des Prüfungsausschusses01.09.2017
§ 12 - Prüfungskommissionen01.09.2017
§ 13 - Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweise01.09.2017
§ 14 - Wiederholung von Prüfungen06.03.2021
§ 15 - Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung01.09.2017
§ 16 - Ordnungswidriger Verlauf01.09.2017
§ 17 - Gesamtnote der Laufbahnprüfung01.09.2017
§ 18 - Prüfungszeugnis, Mitteilung01.09.2017
§ 19 - Einsichtnahme, Aufbewahrung von Prüfungsakten, elektronische Aktenführung01.09.2017
Teil 4 - Schlussvorschriften01.09.2017
§ 20 - Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienst für Lebensältere01.09.2017
§ 21 - Übergangsvorschriften01.09.2017
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2017
Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 3Einstellung
§ 4Ausbildungsleitung
§ 5Dauer und Organisation des Vorbereitungsdienstes
§ 6Pflichten der Nachwuchskräfte
§ 7Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung
§ 8Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten
Teil 3 Prüfungen
§ 9Laufbahnprüfung
§ 10Prüfungsausschuss
§ 11Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 12Prüfungskommissionen
§ 13Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweise
§ 14Wiederholung von Prüfungen
§ 15Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung
§ 16Ordnungswidriger Verlauf
§ 17Gesamtnote der Laufbahnprüfung
§ 18Prüfungszeugnis, Mitteilung
§ 19Einsichtnahme, Aufbewahrung von Prüfungsakten, elektronische Aktenführung
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 20Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienst für Lebensältere
§ 21Übergangsvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren Dienst der Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst, Laufbahnzweig Schutzpolizei, des Landes Berlin.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung, ihrem Verhalten, ihren fachlichen Kenntnissen und ihren berufspraktischen Fertigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Basis- und Einsatzdienst selbstständig, rechtskonform und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Während der Ausbildung soll die Bereitschaft geweckt und die Befähigung gefördert werden, die Aufgaben des mittleren Polizeivollzugsdienstes mit hoher fachlicher, kommunikativer und sozialer Handlungskompetenz auszuüben, die den verschiedenen Dimensionen individueller und gesellschaftlicher Diversität gerecht wird, und eine vorbildliche Berufseinstellung zu erlangen. Die Nachwuchskräfte der Schutzpolizei sollen über die Befähigung zur situationsangepassten Lösung von Konfliktsituationen bei ausgeprägt bürgerfreundlichem Verhalten verfügen und bereit sein, ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit unter Beachtung sich wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Ziel der Ausbildung ist es auch, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten. Die Nachwuchskräfte werden darin gefördert, auch eigene Anstrengungen zu unternehmen, um ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

§ 3 Einstellung

Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der Laufbahnordnungsbehörde abgestimmten Auswahlverfahrens.

§ 4 Ausbildungsleitung

(1) Die Behördenleitung bestellt eine Dienstkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Sie bestimmt auch, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Nachwuchskräfte ist.
(2) Dienstkräfte, die Aufgaben der Ausbildungsleitung und der Praxisanleitung wahrnehmen, müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Diese Dienstkräfte sowie die verantwortlichen Lehrkräfte sind Vorgesetzte der Nachwuchskräfte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung.

§ 5 Dauer und Organisation des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst dauert regelmäßig zweieinhalb Jahre. Er ist in fünf Semester gegliedert und besteht aus fachtheoretischer und fachpraktischer Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst führt praktisch und theoretisch an die Aufgaben des mittleren Polizeivollzugsdiensts heran. In der Ausbildung werden Inhalte insbesondere aus folgenden Lehrgebieten vermittelt:
Politische Bildung,
Deutsch,
Englisch,
Öffentliches Recht,
Eingriffsrecht,
Strafrecht,
Kriminalistik, Kriminaltechnik, Kriminologie und
Verkehrsrecht.
Die praktische Ausbildung umfasst neben mehreren Dienststellenpraktika unter anderem die Ausbildung für den Einsatzdienst, die Schießausbildung, Sport und insbesondere auch Verhaltenstraining.
(3) Die inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie die zu erbringenden Leistungen werden in einem Ausbildungsrahmenplan für den mittleren Polizeivollzugsdienst geregelt. Darin werden auch der Ablauf der Ausbildung und die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsinhalte beschrieben. Der Ausbildungsrahmenplan wird von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde aufgestellt.
(4) Die Ausbildungsbehörde legt fest, in welchen Zeiträumen der den Nachwuchskräften zustehende Erholungsurlaub genommen werden muss. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsleitung.

§ 6 Pflichten der Nachwuchskräfte

(1) Die Nachwuchskräfte unterliegen den beamtenrechtlichen Regelungen des Landes Berlin. Für sie besteht Anwesenheitspflicht, sofern die Ausbildungsleitung nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an Prüfungen teilzunehmen.
(2) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, eine für den Polizeivollzugsdienst ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.
(3) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe bis zum Ende des dritten Semesters zu erwerben und danach jederzeit auf Verlangen der Ausbildungsleitung nachzuweisen; für Nachwuchskräfte, die bis zum Ende des dritten Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt diese Verpflichtung mit der Maßgabe, die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe bis zum Ende des fünften Semesters zu erwerben. Die Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis zulassen.

§ 7 Unterbrechung, Verlängerung und Entlassung

(1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf angemessen, jedoch um insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern, wenn
1.
wegen Krankheit oder sonstigen nicht von der Nachwuchskraft zu vertretenden Gründen wesentliche Ausbildungsinhalte versäumt wurden oder
2.
eine Prüfung oder ein Leistungsnachweis nicht innerhalb des regelmäßigen Zeitraums des Vorbereitungsdienstes durchgeführt oder wiederholt werden kann.
(2) Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Absatz 1 genannten Gründen verlängert oder durch die Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit unterbrochen, entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall, ob und in welchem Umfang vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann. Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung und die Inanspruchnahme von Elternzeit werden nicht auf die Höchstgrenze von zwei Jahren für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses auf Widerruf angerechnet.
(3) Das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird durch das Prüfungszeugnis oder die Mitteilung nach § 18 festgestellt. Mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung nach § 18 Absatz 2 enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 33 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes kraft Gesetzes.
(4) Wer sich auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, ist aus dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Dies gilt auch für Nachwuchskräfte, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe nicht bis zum Ende des dritten Semesters oder dem von der Dienstbehörde im Einzelfall vorgegebenen Zeitpunkt nachweisen.

§ 8 Bewertungsgrundsätze und Bildung der Noten

(1) Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
Note Notenpunkte Beschreibung
sehr gut (1) 15 14 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut (2) 13 12 11 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) 10 9 8 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend (4) 7 6 5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 4 3 2 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend (6) 1 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Gesamtnote lautet bei
15,00 bis 14,00 Punkten sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkten gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkten befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkten ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkten mangelhaft (5),
1,99 bis 0,00 Punkten ungenügend (6).
(4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache können bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungen zu einem Abzug von Punkten führen. Die Schießausbildung und andere Ausbildungsteile, bei denen eine Benotung nicht erforderlich ist, werden ohne Notenvergabe lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; die entsprechenden Ausbildungsteile werden im Ausbildungsrahmenplan genannt.

Teil 3 Prüfungen

§ 9 Laufbahnprüfung

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei erworben.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus der Gesamtheit der während der Ausbildung erbrachten Prüfungsleistungen, Bewertungen und Leistungsnachweise nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans sowie der mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird durch den Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst der Schutzpolizei festgestellt.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme und Durchführung der Prüfungen wird bei der Ausbildungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst der Schutzpolizei“. Das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Ausbildungsbehörde für drei Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Dienstkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Dienstkraft des gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes, die nicht mit der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes befasst ist, und
3.
einer in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes tätigen Dienstkraft.
Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt an dessen Stelle ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Teilnehmenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Teilnahme an den Sitzungen sind berechtigt
1.
mit beratender Stimme
a)
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, im Vertretungsfall eine Dienstkraft der Ausbildungsleitung,
b)
ein Mitglied des örtlich zuständigen Personalrats,
c)
die örtlich zuständige Frauenvertreterin,
d)
ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sofern Nachwuchskräfte geprüft werden, die bei Prüfungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
e)
die örtlich zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern Schwerbehinderte oder Gleichgestellte geprüft werden,
2.
als Zuhörerinnen oder Zuhörer
a)
Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde und der Dienstbehörde,
b)
andere Personen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses.
Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Prüfungsausschuss und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) In Eilfällen entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann ihm widerruflich die Wahrnehmung von Aufgaben übertragen.

§ 11 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr und achtet darauf, dass die Bestimmungen über die Prüfungen eingehalten werden. Er entscheidet in Zweifelsfragen, die bei der Durchführung der Prüfungen entstehen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Bestellung der Prüfungskommissionen,
2.
die einheitliche Festlegung der Prüfungsaufgaben und Prüfungstermine, der Bearbeitungsdauer und der zulässigen Hilfsmittel,
3.
die Entscheidung über Prüfungserleichterungen bei einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung eines Prüflings,
4.
die Feststellung einer Täuschungshandlung,
5.
die Bestimmung von Zweitkorrektorinnen und Zweitkorrektoren und
6.
die Feststellung der Gesamtnote der Laufbahnprüfung.
Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben der Ausbildungsleitung übertragen.

§ 12 Prüfungskommissionen

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen in der erforderlichen Anzahl. Die Prüfungskommissionen bestehen aus
1.
einer Dienstkraft des höheren Polizeivollzugsdienstes oder im Endamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als vorsitzendem Mitglied,
2.
einer Lehrkraft der Ausbildungsbehörde, die die zur Durchführung der Lehre erforderliche Qualifikation aufweist und
3.
einer anderen geeigneten Dienstkraft.
Der Prüfungsausschuss kann stellvertretende Mitglieder bestellen, die bei Bedarf von der Ausbildungsleitung einer Prüfungskommission zugeordnet werden.
(2) Die Prüfungskommissionen führen die mündlichen Abschlussprüfungen durch und bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 13 Absatz 4. Sie können sich bei der Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung fachlich von Lehrkräften der Ausbildungsbehörde unterstützen lassen, die bei Bedarf von der Ausbildungsleitung zugeordnet werden.
(3) Eine Prüfungskommission ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 13 Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweise

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes finden kontinuierliche Erfolgskontrollen in Form von Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweisen statt. In dem Ausbildungsrahmenplan sind die Ausbildungsteile und Prüfungen genannt, die bestanden werden müssen, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen; er kann weitere Einzelheiten zu Inhalt, Umfang, Zeitplan und Ablauf der Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweisen enthalten.
(2) Prüfungen, Bewertungen und Leistungsnachweise werden von der verantwortlichen Lehrkraft, von der mit der Praxisanleitung beauftragten Dienstkraft oder einer anderen sachkundigen Person mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 8 Absatz 1 bewertet, sofern die Bewertung nach Maßgabe dieser Verordnung oder des Ausbildungsrahmenplans nicht lediglich auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(3) Ist eine schriftliche Prüfung von der verantwortlichen Lehrkraft mit „sehr gut (1)“, „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ bewertet worden, so ist sie einer Zweitbewertung durch eine vom Prüfungsausschuss zu bestimmende weitere Lehrkraft zu unterziehen. Weicht die Bewertung der Zweitkorrektorin oder des Zweitkorrektors von derjenigen der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors ab und können diese sich nicht auf eine gemeinsame Punktzahl einigen, so ist als Bewertung der arithmetische Mittelwert der Einzelpunktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes kann sich über alle Ausbildungsinhalte erstrecken und bietet der Nachwuchskraft die Gelegenheit, ihr im Vorbereitungsdienst erlangtes Wissen darzustellen. Sie wird mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 8 Absatz 1 bewertet. Weicht die Bewertung der Prüfungskommissionsmitglieder voneinander ab und können diese sich nicht auf eine gemeinsame Punktzahl einigen, so ist als Bewertung der arithmetische Mittelwert der Einzelpunktzahlen bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ausbildungsleitung übermittelt wird.

§ 14 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen. Jede erfolgreich absolvierte Wiederholungsprüfung wird mit einer Gesamtpunktzahl von fünf Punkten bewertet, sofern die Bewertung nicht lediglich auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet; dies gilt nicht für Sportwiederholungsprüfungen.
(2) Wiederholungsprüfungen sollen durch dieselben Lehrkräfte abgenommen werden, die die Erstprüfung durchgeführt haben. Dies gilt nicht für die Wiederholung der Sport- und Schießleistungsnachweise. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss andere Lehrkräfte bestimmen.
(3) Prüfungen sind in der Regel innerhalb des regelmäßigen Zeitraums des Vorbereitungsdienstes zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Zeitpunkt und Durchführung der Wiederholungsprüfung.
(4) Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(5) Sport- und Schießleistungsprüfungen können im Falle des Nichtbestehens bis zum regelmäßigen Ende des Vorbereitungsdienstes mehr als einmal wiederholt werden. Die Ausbildungsbehörde legt fest, wann Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Wer den Schieß- und Sportleistungsnachweis nicht spätestens mit der letzten festgelegten Prüfung vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes erbringt, hat die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(6) Die Folgen einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung richten sich nach § 7 Absatz 3.
(7) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag der Ausbildungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn hinreichende Aussicht darauf besteht, dass die Prüfung bestanden wird. Der Antrag ist mit den wesentlichen Erwägungen, die eine zweite Wiederholungsprüfung rechtfertigen, zu versehen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 15 Erkrankung, Versäumnis, Prüfungserleichterung

(1) Wer durch Krankheit oder durch einen nicht selbst zu vertretenden Grund an der Ablegung einer Prüfung oder von Teilen einer Prüfung gehindert ist, hat dies in geeigneter Form unverzüglich der Ausbildungsleitung anzuzeigen. Eine Erkrankung ist im Falle stationärer Behandlung in einem Krankenhaus durch eine Bescheinigung des Krankenhauses, in anderen Fällen durch ein polizei- oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Ein anderer als der polizei- oder amtsärztliche Nachweis ist der Ausbildungsleitung spätestens am dritten Werktag nach dem versäumten Prüfungstermin vorzulegen. Bei Überschreitung dieser Frist wird der Nachweis nur berücksichtigt, wenn unverzüglich ein hinreichender Grund glaubhaft gemacht wird; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „ungenügend (6)“ bewertet.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses der Rücktritt von der Prüfung erklärt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1, in denen der Prüfling den Grund für die Verhinderung in der vorgesehenen Form nachgewiesen hat, und in den Fällen des Absatzes 2, in denen die erforderliche Genehmigung erteilt wurde, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung nachzuholen ist. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird der Beginn einer schriftlichen Prüfung versäumt, so entscheidet die Ausbildungsleitung, ob sie noch begonnen werden darf. Die versäumte Zeit geht regelmäßig zu Lasten des Prüflings; in begründeten Ausnahmefällen darf die Bearbeitungsdauer um den Zeitverlust verlängert werden. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(5) Wird eine Prüfungsleistung zum festgesetzten Prüfungszeitpunkt nicht erbracht oder tritt der Prüfling von einer begonnenen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „ungenügend (6)“ bewertet. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Prüfling den Grund für die Verhinderung in der vorgesehenen Form nachgewiesen hat, und in den Fällen des Absatzes 2, in denen die erforderliche Genehmigung erteilt wurde.
(6) Ist eine Nachwuchskraft wegen einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung den anderen Prüflingen gegenüber im Nachteil, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings angemessene Prüfungserleichterungen gewähren.

§ 16 Ordnungswidriger Verlauf

(1) Macht sich jemand in den Prüfungen einer Täuschungshandlung verdächtig, wird die Prüfung für den betroffenen Prüfling unterbrochen. Die aufsichtführende oder prüfende Person stellt Ermittlungen an und sichert gegebenenfalls die Beweise. Danach setzt der betroffene Prüfling die Prüfung fort. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Vorliegen einer Täuschungshandlung. Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist die betreffende Prüfung mit „ungenügend (6)“ zu bewerten. Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung zu wiederholen ist, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt. Falls der Prüfungsausschuss feststellt, dass keine Täuschungshandlung vorlag, gilt das Prüfungsergebnis.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst bei der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende oder prüfende Person von der Fortsetzung der betroffenen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; bei Kollegialprüfungen kann die Entscheidung nur einstimmig getroffen werden. Die aufsichtführende oder prüfende Person fertigt einen Vermerk über den Vorgang und legt ihn dem Prüfungsausschuss vor. Die betroffene Prüfungsleistung wird in der Regel als „ungenügend (6)“ bewertet; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden. Die Folgen richten sich nach § 7 Absatz 3.

§ 17 Gesamtnote der Laufbahnprüfung

(1) Am Ende der Ausbildung werden anhand aller in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung einfließenden Prüfungsergebnisse, Bewertungen und Leistungsnachweise die erreichten Notenpunkte der Laufbahnprüfung errechnet. Es wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für das Bestehen der Laufbahnprüfung erfüllt sind. Die Ausbildungsleitung informiert den Prüfungsausschuss über das Ergebnis, der dann die Gesamtnote mit Note und Notenpunkten festsetzt.
(2) Die Gesamtnote setzt sich aus folgenden Anteilen der Notenpunkte zusammen:
a) Schriftliche Prüfungen 31,5 %
b) Lehrernoten 21 %
c) Sport 10 %
d) Praktika 15 %
e) Ausbildung für den Einsatzdienst 15 %
f) Mündliche Abschlussprüfung 7,5 %
Diese Gewichtung ist im Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.
(3) Betragen die Punktzahlen der Buchstaben a) bis f) des Absatzes 2 und die Gesamtnote jeweils mindestens 5,00 Punkte, hat die Nachwuchskraft die Laufbahnprüfung mit der nach Absatz 2 errechneten Gesamtnote bestanden.

§ 18 Prüfungszeugnis, Mitteilung

(1) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde ein Prüfungszeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Nachwuchskraft mit der bestandenen Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei erwirbt. Näheres über Inhalt und Gestaltung des Prüfungszeugnisses regelt die Ausbildungsleitung.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.
(3) Eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder die Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 19 Einsichtnahme, Aufbewahrung von Prüfungsakten, elektronische Aktenführung

(1) Nach Feststellung der Gesamtnote der Laufbahnprüfung durch den Prüfungsausschuss oder dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Prüfling das Recht auf Einsicht in seine vollständige Prüfungsakte. Zuvor kann ihm bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einblick in die entsprechenden Teile der Prüfungsakte gewährt werden. Die schriftlichen Arbeiten der Nachwuchskräfte werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung vernichtet. Die Aufbewahrungsfrist weiterer Prüfungsunterlagen wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.
(2) Prüfungsakten mit den Niederschriften über die Prüfungsteile und den schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie den Niederschriften des Prüfungsausschusses können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 20 Ausbildungs- oder Vorbereitungsdienst für Lebensältere

(1) Nachwuchskräfte, die als lebensältere Bewerberinnen oder Bewerber nach § 23 der Polizei-Laufbahnverordnung eingestellt wurden, leisten einen regelmäßig zweijährigen Ausbildungsdienst oder Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Auf diese Nachwuchskräfte finden die Regelungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung, wenn sie ab dem 1. März 2018 eingestellt werden. Für lebensältere Nachwuchskräfte, deren Einstellungstermin vor dem 1. März 2018 liegt, sind die vor dem 1. September 2017 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(2) Der Ausbildungsdienst oder Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Semester. Die inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie die zu erbringenden Leistungen werden in dem Ausbildungsrahmenplan nach § 5 Absatz 3 geregelt.
(3) Die Nachwuchskräfte sind verpflichtet, die Fahrerlaubnis der Klasse B für Schaltgetriebe bis zum Ende des zweiten Semesters zu erwerben und jederzeit auf Verlangen der Ausbildungsleitung nachzuweisen. Ausnahmen vom Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis werden im begründeten Einzelfall durch die Dienstbehörde zugelassen.

§ 21 Übergangsvorschriften

Wer vor dem 1. September 2017 eingestellt worden ist, setzt seine Ausbildung nach den zum Einstellungszeitpunkt geltenden Vorschriften fort, die entsprechenden Vorschriften sind weiterhin anzuwenden. Für lebensältere Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 23 der Polizei-Laufbahnverordnung eingestellt wurden, gilt § 20.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei vom 8. Juni 2007 (GVBl. S. 234) außer Kraft.
Berlin, den 6. November 2017
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Andreas Geisel
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