BesVersAnpG BE 2021
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2021 Vom 9. Februar 2021

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2021 Vom 9. Februar 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2021 vom 9. Februar 202101.01.2021
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2021
§ 2 - Anpassung der Besoldung für das Jahr 202101.01.2021
§ 3 - Sonstige Regelungen01.01.2021
§ 4 - Bekanntmachung der Beträge01.01.2021
§ 5 - Anpassung der Versorgungsbezüge01.01.2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
2.
Beamtinnen und Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
2.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung für das Jahr 2021

(1) Um 2,5 Prozent werden ab 1. Januar 2021 erhöht
1.
die Grundgehaltssätze ausgehend von den sich aus Anlage 15 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage des Artikels 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (GVBl. S. 551) erfolgten Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 635) ergebenden Beträgen,
2.
die Amtszulagen, die Stellenzulagen sowie die allgemeine Stellenzulage ausgehend von den sich aus den Anlagen 18 und 19 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 ergebenden Beträgen,
3.
die Beträge für den Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3 ausgehend von den sich aus Anlage 16 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 ergebenden Beträgen.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2021 um 2,5 Prozent, ausgehend von den sich aus Anlage 17 der auf Grundlage des Artikels 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (GVBl. S. 551) erfolgten Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 635) ergebenden Beträgen, erhöht.
(3) Um 2,0 Prozent werden ab 1. Januar 2021 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 20 bis 28 der auf Grundlage des Artikels 1 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (GVBl. S. 551) erfolgten Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 635) ergebenden Beträgen, erhöht.
(4) Ab 1. Januar 2021
1.
steigt der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2 für das erste zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 auf 168,96 Euro und wird der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 2 in der Besoldungsgruppe A 6 auf 122,02 Euro und in der Besoldungsgruppe A 7 auf 29,36 Euro festgelegt,
2.
steigt der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 3 für das zweite zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 auf 186,05 Euro und wird der Erhöhungsbetrag für den Familienzuschlag der Stufe 3 in der Besoldungsgruppe A 6 auf 190,14 Euro, in der Besoldungsgruppe A 7 auf 197,89 Euro und in der Besoldungsgruppe A 8 auf 94,28 Euro festgelegt.
(5) Ab 1. Januar 2021
1.
wird ein für das dritte zu berücksichtigende Kind zu gewährender Familienzuschlag der Stufe 4 in Höhe von 819,76 Euro über dem Familienzuschlag der Stufe 3 gezahlt,
2.
wird ein für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zu gewährender Familienzuschlag der Stufe 5 und höher in Höhe von jeweils 678,99 Euro über dem Familienzuschlag der jeweils vorhergehenden Stufe gezahlt.
Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind wird neben dem Familienzuschlag kein Erhöhungsbetrag gezahlt.

§ 3 Sonstige Regelungen

Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde,
6.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten,
7.
die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

§ 4 Bekanntmachung der Beträge

Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach den §§ 2 und 3 erhöhten und neu festgelegten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei den am 1. August 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.
(2) Für nicht von Absatz 1 erfasste Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. Januar 2021 um 2,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für
1.
Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2021 um 66,32 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnung A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(5) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 3 als Anpassung im Sinne des § 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 687) geändert worden ist.
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