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Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 10. Dezember 2002

Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Vom 10. Dezember 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12.01.2021 (GVBl. S. 126)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 10. Dezember 200221.12.2002
Eingangsformel21.12.2002
§ 1 - Erlaubnis21.12.2002
§ 2 - Betriebszweck21.12.2002
§ 3 - Ausstattung21.12.2002
§ 4 - Medizinische Notfallversorgung21.12.2002
§ 5 - Medizinische Beratung und Hilfe21.12.2002
§ 6 - Vermittlung von weiterführenden Angeboten und ausstiegsorientierten Hilfen21.12.2002
§ 7 - Hausordnung21.12.2002
§ 8 - Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung21.12.2002
§ 9 - Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung21.12.2002
§ 10 - Benutzerinnen und Benutzer20.02.2021
§ 11 - Dokumentation, Evaluation21.12.2002
§ 12 - Anwesenheitspflicht von Personal21.12.2002
§ 13 - Verantwortliche Person21.12.2002
§ 14 - Inkrafttreten21.12.2002
Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261), wird verordnet:

§ 1 Erlaubnis

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Erlaubnisbehörde) kann eine Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraums nach § 10 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes erteilen, wenn
1.
der Antragsteller einen Bedarf nachgewiesen und die Erlaubnisbehörde diesen festgestellt hat,
2.
der Drogenkonsumraum als Teil einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten Drogenhilfeeinrichtung in das Gesamtkonzept des Berliner Drogenhilfesystems eingebunden ist,
3.
der Betriebszweck des § 2 verfolgt wird und
4.
die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung eingehalten werden.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG entsprechend.

§ 2 Betriebszweck

(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraums muss darauf gerichtet sein,
1.
die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben des Abhängigen/der Abhängigen zu sichern,
2.
die Behandlungsbereitschaft des Abhängigen/der Abhängigen zu wecken und dadurch den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
3.
die Inanspruchnahme weiterführender, insbesondere suchttherapeutischer ausstiegsorientierter Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
4.
die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren.
(3) Der Betrieb muss darauf gerichtet sein, einen beratenden und helfenden Kontakt insbesondere mit solchen Personen aufzunehmen, die für Drogenhilfemaßnahmen nur schwer erreichbar sind, um sie in weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.
(4) Träger und Personal dürfen im Rahmen der Aufklärungsarbeit auf die Drogenkonsumräume hinweisen, jedoch für den Besuch des Drogenkonsumraums nicht werben.

§ 3 Ausstattung

(1) Der Drogenkonsumraum muss in einer anerkannten Drogenhilfeeinrichtung betrieben werden und von dieser räumlich abgegrenzt sein. Er muss zweckdienlich ausgestattet sein.
(2) Insbesondere müssen die hygienischen Voraussetzungen zur Drogenapplikation für einen ständig wechselnden Personenkreis erfüllt sein. Sämtliche Flächen müssen aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen.
(3) Im Drogenkonsumraum müssen in ausreichender Zahl sterile Einmalspritzen und -kanülen, das sonstige erforderliche Injektionszubehör, Haut- und Flächendesinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden. Eine sachgerechte Entsorgung des infektiösen Materials ist sicherzustellen.
(4) Insbesondere muss der Drogenkonsumraum ständig hinreichend belüftet und beleuchtet sein, sowie täglich gereinigt werden. Mit Blut verunreinigte Flächen sind sofort und Arbeits- und Ablageflächen sind täglich zu desinfizieren. Den Benutzerinnen und Benutzern sind geeignete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Drogenkonsumraum muss für die Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch das Fachpersonal stets vollständig einsehbar sein.
(6) Rettungsdiensten muss jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich sein.

§ 4 Medizinische Notfallversorgung

(1) Während des Betriebs des Drogenkonsumraums ist eine ständige Sichtkontrolle der Applikationsvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal so sicherzustellen, dass im Notfall sofortige Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen und eine akute Wundversorgung möglich sind. Es sind ständig technische Notfall-Vorrichtungen bereitzuhalten.
(2) Die Einzelheiten der Notfallversorgung sind in einem Notfallplan festzuhalten, der jederzeit umgesetzt werden kann, ständig zu aktualisieren ist und dem Personal zur Verfügung stehen muss. Der Notfallplan beinhaltet auch die Unfallschutzprävention und Maßnahmen bei Verletzungen des Personals.
(3) Der Notfallplan ist der Erlaubnisbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

§ 5 Medizinische Beratung und Hilfe

(1) Den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums ist in allen Fragen zum Konsum medizinische Beratung und Hilfe zu gewähren. Diese beziehen sich insbesondere auf Infektionsrisiken und Gefährlichkeit der verwendeten Betäubungsmittel und die Konsumart. Medizinische Beratung und Hilfe müssen unverzüglich erfolgen können. Hingegen darf das Personal der Drogenkonsumräume beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel keine aktive Hilfe leisten.
(2) Im Drogenkonsumraum muss mindestens eine Krankenpflegekraft tätig sein. Diese ist auch für die Kontrolle des Notfallplanes und die Schulung des Aufsichtspersonals zuständig.

§ 6 Vermittlung von weiterführenden Angeboten und ausstiegsorientierten Hilfen

(1) Es muss sichergestellt sein, dass durch qualifiziertes Personal (Diplom-, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter oder gleichwertige Qualifikation) über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus weiterführende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufgezeigt und auf Wunsch Kontakte zu geeigneten Einrichtungen vermittelt werden.
(2) Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist Hilfestellung zum Kontakt mit geeigneten Einrichtungen zu leisten.
(3) Minderjährigen Drogenabhängigen sind in jedem Einzelfall Beratungsgespräche und Ausstiegshilfen anzubieten und auf jugendspezifische weitergehende Hilfen hinzuweisen.

§ 7 Hausordnung

(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist mit der Erlaubnisbehörde abzustimmen.
(2) Die Hausordnung ist in der Einrichtung gut sichtbar auszuhängen. Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
(3) In der Hausordnung ist insbesondere zu regeln,
1.
dass die Benutzerinnen und Benutzer daraufhin zu überprüfen sind, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
2.
welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen, wobei andere Mittel als Opiate, Kokain, Amphetamin und deren Derivate nicht zugelassen werden,
3.
dass alle Benutzerinnen und Benutzer die mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Fachpersonal zuzuführen haben,
4.
welche Konsummuster (intravenös, oral, nasal oder inhalativ) geduldet werden.
(4) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Dauer des Ausschlusses ist dabei festzulegen.

§ 8 Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz innerhalb der Einrichtung

(1) Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb der Einrichtung nicht geduldet werden. Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.
(2) Es muss gegenüber dem Personal die Anweisung bestehen,
1.
den Hinweis nach Absatz 1 erforderlichenfalls persönlich gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern des Drogenkonsumraums zu wiederholen und
2.
die in Absatz 1 genannten und nicht zu duldenden Straftaten unverzüglich zu unterbinden; bleibt dies erfolglos, sind das Personal oder die Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen.
(3) Näheres regelt die Hausordnung.

§ 9 Verhinderung von Straftaten im Umfeld der Einrichtung

(1) Der Träger des Drogenkonsumraums hat mit dem zuständigen Bezirksamt, Abteilung Gesundheit, der Polizei und der Staatsanwaltschaft eng und kontinuierlich zusammenzuarbeiten. Die Grundzüge der Zusammenarbeit sind verbindlich und schriftlich in einer Vereinbarung festzulegen. Die Vereinbarung ist der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
(2) Zu den Grundzügen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 gehört es insbesondere, dass die Leitung des Drogenkonsumraums
1.
zur Polizei ständig Kontakt hält und mit dieser ihre Maßnahmen abstimmt, damit frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums verhindert werden und
2.
bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraums versucht, auf die Benutzerinnen und Benutzer sowie Anwesende bei einer sich abzeichnenden Szenebildung mit dem Ziel einzuwirken, eine Verhaltensänderung zu erreichen; bleibt dies erfolglos, ist die Leitung des Drogenkonsumraums verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

§ 10 Benutzerinnen und Benutzer

(1) Die Benutzung des Drogenkonsumraums darf nur solchen Personen gestattet werden, die aufgrund bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit einen Konsumentschluss gefasst haben.
(2) Jugendlichen darf der Zugang nur dann gestattet werden, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt oder aufgrund besonderer Umstände nicht vorgelegt werden kann und sich das Personal im Einzelfall nach besonderer Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. In den Fällen, in denen keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden kann, ist die Leitung zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt verpflichtet. Jugendlichen unter 16 Jahren darf der Zugang nicht gestattet werden.
(3) Von der Benutzung des Drogenkonsumraums sind auszuschließen:
1.
offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten und -konsumentinnen,
2.
alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel in ihrem Verhalten beeinträchtigte Personen,
3.
Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgenden Gesundheitsschädigungen fehlt,
4.
Personen, die sich nicht ausweisen können.

§ 11 Dokumentation, Evaluation

(1) Es muss eine Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraums erfolgen, über deren Form und Inhalt die Erlaubnisbehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung zu befinden hat. Hierbei sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende Aspekte zu berücksichtigen: Altersangaben, Geschlechtszugehörigkeit, Nationalität, Konsumverhalten, Drogenpräferenz, Nutzungszahl und Nutzungsfrequenz, Gesundheitsschäden, AIDS und Hepatitis, Notfallsituationen, Wundversorgungen, Ausstiegsvermittlungen und die Sicherheitsproblematik.
(2) In Form von Tagesprotokollen ist insbesondere über Ablauf und Umfang der Kontakte mit den Benutzerinnen und Benutzern sowie über die bei Minderjährigen unterbreiteten Beratungsangebote, Zahl und Tätigkeit des Personals, einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sowie besondere Vorkommnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Tagesprotokolle sind zu Monatsberichten zusammenzufassen und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Auswertung sind die Erlaubnisbehörde, die Polizei und das zuständige Bezirksamt, Abteilung Gesundheit, auf Verlangen zu unterrichten.
(4) Die Dokumentation des Deutschen Kerndatensatzes der Suchtkrankenhilfe (Klient) und die regelmäßige Übermittlung der Daten zur Auswertung nach dem abgestimmten Berliner Verfahren sind vom Träger sicherzustellen.

§ 12 Anwesenheitspflicht von Personal

Während der Öffnungszeiten des Drogenkonsumraums muss persönlich zuverlässiges und fachlich ausgebildetes Personal für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen in ausreichender Zahl anwesend sein.

§ 13 Verantwortliche Person

Der Träger des Drogenkonsumraums hat eine sachkundige Person und ihre Vertretung zu benennen, die für die Einhaltung der in den §§ 3 bis 12 genannten Anforderungen und der Auflagen nach § 10 a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Anordnungen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung verantwortlich sind und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 2002
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Heidi Knake-Werner
Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
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