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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über Grundsätze des Wahlrechts an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung) in der Fassung vom 26. August 1998

Verordnung über Grundsätze des Wahlrechts an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung) in der Fassung vom 26. August 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2021 (GVBl. S. 222)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Grundsätze des Wahlrechts an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung) in der Fassung vom 26. August 199814.08.1998
Eingangsformel14.08.1998
§ 1 - Geltungsbereich14.08.1998
§ 2 - Personalisierte Verhältniswahl14.03.2021
§ 3 - Wahlberechtigung24.12.2014
§ 4 - Wählbarkeit14.08.1998
§ 5 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit in den Organisationseinheiten24.12.2014
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.08.1998
Auf Grund des § 48 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt Grundsätze über die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl für die zentralen Kollegialorgane, die Fachbereichsräte und die Organe der Studentenschaften sowie über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin.

§ 2 Personalisierte Verhältniswahl

(1) Die Mitglieder des Akademischen Senats, des Konzils, der Fachbereichsräte, die Hochschulmitglieder im Kuratorium und die Mitglieder des Studentenparlaments werden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Wird für eine Wahl gemäß Satz 1 nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so findet insoweit eine Mehrheitswahl statt.
(2) Bei der personalisierten Verhältniswahl wird eine Liste gewählt, indem der Wähler einen der auf dem Stimmzettel aufgeführten Listenbewerber kennzeichnet. Die Kennzeichnung gilt für den Bewerber und zugleich für die Liste, der er angehört. Nein-Stimmen sind ungültig.
(3) Auf den Stimmzetteln sind die Namen mindestens der drei ersten Bewerber jedes Wahlvorschlags aufzuführen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, so muß dem Wähler durch eine Leerzeile die Möglichkeit gegeben werden, zum Zweck der Stimmabgabe den Namen eines nicht aufgeführten Bewerbers aus dem betreffenden Wahlvorschlag einzutragen. Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf sie entfallenen Stimmen im Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) verteilt. Bei gleichen Dezimalzahlen wird vom Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands das Los gezogen.
(4) Innerhalb einer Liste ist für die Vergabe von Sitzen die Reihenfolge der Bewerber maßgebend, die sich aus den Zahlen der für die aufgeführten Bewerber abgegebenen Stimmen ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der niedrigere Listenplatz auf dem Wahlvorschlag maßgebend.
(5) Einer Wahl bedarf es nicht, wenn die Zahl der Angehörigen einer Gruppe gleich oder geringer ist, als die Zahl der ihr zustehenden Mandate.
(6) Die Hochschulen können Wahlen auch in elektronischer Form, insbesondere durch über das Internet erreichbare Wahlportale oder Wahlcomputer im Wahllokal, durchführen. In diesem Fall ist die Stimmabgabe vorbehaltlich des § 48 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Berliner Hochschulgesetzes alternativ auch in Form der Briefwahl zu ermöglichen. Das Nähere ist in der jeweiligen Wahlordnung zu regeln.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge und am Wahltag Mitglied der Hochschule ist. Bei Wahlen, die innerhalb von Gremien stattfinden, folgt die Wahlberechtigung der Mitgliedschaft im Gremium.
(2) Professoren und Professorinnen, die am 23. Oktober 1990 nach Maßgabe von § 135 des Berliner Hochschulgesetzes emeritiert waren, sind wahlberechtigt. Beurlaubte Hochschulmitglieder bleiben wahlberechtigt bis zum Ende des auf die Gewährung des Urlaubs folgenden Semesters. Dauert die Beurlaubung fort, so ruht die Wahlberechtigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beurlaubung. Werden Professoren oder Professorinnen oder Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse beurlaubt, bleiben sie während der gesamten Dauer der Beurlaubung wahlberechtigt.
(3) Hauptberufliche Hochschulleitungsmitglieder und Mitglieder des Vorstandes der „Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)“ sind ungeachtet einer Beurlaubung wahlberechtigt. Gehören sie nicht der Gruppe der Mitglieder nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berliner Hochschulgesetzes an, so wählen sie in der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
(4) Soweit Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Organisationseinheiten, Fächern oder Studiengängen über den Bereich einer Hochschule hinaus für die Wahlberechtigung von Mitgliedern der Hochschule von Bedeutung sind, ist abweichend von Absatz 1 die künftige Zuordnung maßgebend, wenn diese spätestens mit Beginn der Amtszeit des in der bisherigen oder der neuen Hochschule zu wählenden Gremiums wirksam wird.
(5) Werden Entscheidungen gemäß Absatz 4 nach Eröffnung des Wahlverfahrens, jedoch vor dem Wahltag getroffen, so ist der Zentrale Wahlvorstand berechtigt, die betreffenden Personen nachträglich in das neue Wählerverzeichnis aufzunehmen oder sie, sofern er hierauf in der Wahlbekanntmachung hingewiesen hat, aus dem bisherigen Wählerverzeichnis und gegebenenfalls aus den bisherigen Wahlvorschlägen zu streichen. Die Gültigkeit der Wahlvorschläge bleibt im übrigen davon unberührt.

§ 4 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die gemäß § 3 wahlberechtigten Mitglieder der Hochschule, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Nicht wählbar sind, unbeschadet ihrer Wahlberechtigung, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 emeritierten Professoren und Professorinnen, die in § 48 Abs. 3 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz genannten Hochschulmitglieder.

§ 5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit in den Organisationseinheiten

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bei Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstlichen Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen. Soweit Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Organisationseinheiten, Fächern oder Studiengängen Auswirkungen auf Wahlberechtigung und Wählbarkeit gemäß Satz 1 haben, ist abweichend von dieser Vorschrift die künftige Zuordnung maßgebend, wenn diese spätestens mit Beginn der Amtszeit der zu wählenden Gremien wirksam wird. § 3 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Hauptberufliche Beschäftigte eines Fachbereichs, die auch einem Zentralinstitut angehören, sind für die Gremien beider Organisationseinheiten wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt auch für Zentralinstitute, die für den Bereich mehrerer Hochschulen errichtet sind. Für nebenberuflich Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie wahlberechtigt sind.
(3) Studenten und Studentinnen sind im Fachbereich ihres Studiengangs (Hauptfach) wahlberechtigt und wählbar. Sie haben diesen Fachbereich bei der Rückmeldung zu bezeichnen. Innerhalb eines Semesters kann die Festlegung gemäß Satz 2 nicht geändert werden; dies gilt nicht für Studenten und Studentinnen, die im laufenden Semester die ärztliche Vorprüfung bestanden haben. Absatz 1 Satz 2 sowie § 3 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 können Wahlberechtigung und Wählbarkeit in weiteren Organisationseinheiten begründet werden, wenn und soweit eine Hochschule dies durch Satzung bestimmt.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet der Zentrale Wahlvorstand nach Anhörung des oder der Wahlberechtigten über die Zuordnung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

*)
Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschul-Wahlrechtsverordnung vom 5. November 1987 (GVBl. S. 2590) außer Kraft.
Fußnoten
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 1. September 1992.
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