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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021) Vom 7. Januar 2021

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021) Vom 7. Januar 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7 und 16 geändert und § 9a neu eingefügt durch Verordnung vom 25.03.2021 (GVBl. S. 310)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021) vom 7. Januar 202101.08.2020
Eingangsformel10.01.2021
Teil 1 - Allgemeines10.01.2021
§ 1 - Anwendungsbereich10.01.2021
Teil 2 - Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen10.01.2021
§ 2 - Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause10.01.2021
§ 3 - Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren10.01.2021
§ 4 - Leistungsbewertung10.01.2021
§ 5 - Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen10.01.2021
§ 6 - Mündliche Prüfungen10.01.2021
§ 7 - Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen31.03.2021
§ 8 - Zuhörerinnen und Zuhörer10.01.2021
§ 9 - Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren10.01.2021
§ 9a - Zurückstellung von der Prüfung31.03.2021
Teil 3 - Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen10.01.2021
Kapitel 1 - Sonderregelungen für die Fachoberschule10.01.2021
§ 10 - Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform10.01.2021
§ 11 - Aufnahme für den einjährigen Bildungsgang10.01.2021
§ 12 - Durchführung des Praktikums01.08.2020
§ 13 - Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule10.01.2021
§ 14 - Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule01.08.2020
Kapitel 2 - Sonderregelungen für die Berufsoberschule10.01.2021
§ 15 - Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule10.01.2021
§ 16 - Kolloquium zur Facharbeit31.03.2021
§ 17 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten10.01.2021
Kapitel 3 - Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin10.01.2021
§ 18 - Durchführung der fachpraktischen Ausbildung01.08.2020
§ 19 - Praktische Prüfung01.08.2020
§ 20 - Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule01.08.2020
Kapitel 4 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik10.01.2021
§ 21 - Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik10.01.2021
§ 22 - Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit10.01.2021
§ 23 - Fachpraktische Ausbildung Teilzeit01.08.2020
Kapitel 5 - Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege10.01.2021
§ 24 - Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege10.01.2021
§ 25 - Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen01.08.2020
Kapitel 6 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft10.01.2021
§ 26 - Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil10.01.2021
§ 27 - Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium01.08.2020
Kapitel 7 - Sonderregelungen für die Berufsschulen10.01.2021
§ 28 - Dauer des Bildungsganges10.01.2021
Kapitel 8 - Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung10.01.2021
§ 29 - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache01.08.2020
§ 30 - Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform01.08.2020
§ 31 - Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform01.08.2020
§ 32 - Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im besonderen Fall im Schuljahr 2020/202101.08.2020
Teil 4 - Schlussvorschriften10.01.2021
§ 33 - Inkrafttreten10.01.2021
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2020/2021 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den beruflichen Schulen erforderlichen Abweichungen von den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen

§ 2 Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.
(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zu gewährleisten. Für das Lernen zu Hause entwickelt jede Schule ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

§ 3 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren

(1) Klassenarbeiten oder Klausuren gemäß § 17 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 1 der Berufsschulverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Kann eine Klassenarbeit oder Klausur pandemiebedingt aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes nicht in der Schule geschrieben werden, bestimmt die Schulleitung einen anderen geeigneten Ort, an dem sie unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie das Haus nicht verlassen dürfen, kann auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, die die Risikosituation der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden erläutert (sogenanntes qualifiziertes Attest), die Leistungsüberprüfung in Form einer Klassenarbeit oder Klausur im häuslichen Umfeld unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lernerfolgskontrollen gelten insbesondere die Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021. Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
(3) Sofern im Schuljahr 2020/2021 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie den Anlagen 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Heilpädagogikverordnung, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Aufgabenstellungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und die den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden für die Aufgabenbearbeitung zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ dürfen Aufgaben im Rahmen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, die nicht im Präsenzunterricht eingeführt und pädagogisch begleitet werden, nicht zu einer Verschlechterung bei der Bildung der Zeugnisnote führen.
(2) Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen beim schulisch angeleiteten Lernen sind mit der Note ungenügend zu bewerten. Als nicht erbracht gilt eine Leistung, wenn der zuvor festgelegte Abgabezeitraum, der mindestens einen Schultag zu betragen hat, überschritten wird. Eine nicht erbrachte Leistung gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende die Nichterbringung nicht zu vertreten hat und dies der Schule gegenüber glaubhaft macht.
(3) Kann im Schuljahr 2020/2021 in einem Schulhalbjahr oder Semester infolge der Anordnung schulisch angeleiteten Lernens zu Hause eine Benotung oder Leistungsbewertung im Fach Sport auf der Grundlage erbrachter Leistungen nicht erfolgen, kann stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung erbracht werden.
(4) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung und § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2020/2021 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung und § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.
(5) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 4 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.

§ 5 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen

(1) Für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2020/2021 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern der Fachoberschule und der Berufsoberschule werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzenden Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 3 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzenden Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung anzupassen.
(3) In besonders begründeten Fällen kann es die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zulassen, dass der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet und ein Verfahren entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 6 durchgeführt wird. Ein besonders begründeter Fall nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfungsvorbereitung der jeweiligen Lerngruppe durch ein pandemiebedingt angeordnetes schulisch angeleitetes Lernen zu Hause in den letzten acht Wochen vor der Prüfung beeinträchtigt worden ist.

§ 6 Mündliche Prüfungen

(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 ab gelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 durchzuführen.
(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen.

§ 7 Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen

(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin gehören den im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Prüfungsausschüssen keine Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde an und hat die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
(2) Für die im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Ausschüsse gilt im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Video- und Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Prüflinge können im Schuljahr 2020/2021 zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 nachzuweisen.

§ 8 Zuhörerinnen und Zuhörer

Zuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2020/2021 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 15. Dezember 2020 nach § 2Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden ist, und die durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020, die nach § 2 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes verkündet und mit Datum vom 28. Dezember 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1573) bekannt gemacht worden ist, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. S. 1516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend sein.

§ 9 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren

(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2020/2021 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des ersten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten. Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2021/2022 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule und § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule sowie gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen mit der in Satz 1 genannten Maßgabe.

§ 9a Zurückstellung von der Prüfung

Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die im Schuljahr 2020/2021 eine Abschlussprüfung abzulegen haben, werden auf Antrag von dieser Prüfung zurückgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Zusatzprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden von diesen selbst, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung oder Zusatzprüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Zurückstellungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Zurückstellungsmöglichkeiten gemäß § 54 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 37 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 36 Absatz 3 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 6 Satz 1 und § 58 Absatz 2 Satz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 6 Satz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 6 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 3 Satz 5 der Berufsschulverordnung angerechnet.

Teil 3 Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen

Kapitel 1 Sonderregelungen für die Fachoberschule

§ 10 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2021/2022 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz mindestens zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Die Aufnahme erfolgt unter Widerrufsvorbehalt.
(2) Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2021, nachzureichen. Die Aufnahme ist vorbehaltlich des Absatzes 3 zu widerrufen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Frist nach Satz 1 keinen Praktikumsplatz gegenüber der Schule nachweist.
(3) Sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist, kann die jeweilige Schule für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht einhalten konnten, ein Schulpraktikum als Ersatz für das Praktikum anbieten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Inhalt und Ausgestaltung eines solchen Schulpraktikums im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Wird ihnen ein Schulpraktikum nach Satz 1 angeboten, sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, dieses zu absolvieren und eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kommen die Schülerinnen und Schüler in den Fällen des Satzes 3 ihrer Teilnahme- und Leistungspflicht nach, wird von dem Widerruf der Aufnahmeentscheidung abgesehen.
(4) Wird die Aufnahme widerrufen, sind die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Aufnahmefrist des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung berechtigt, in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung zu wechseln und werden auf ihren Antrag in den Bildungsgang aufgenommen.
§ 11 Aufnahme für den einjährigen Bildungsgang
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
§ 12 Durchführung des Praktikums
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im Schuljahr 2020/2021 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Die Schülerin oder der Schüler hat sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 13 Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
Kann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2021/2022 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
§ 14 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule
Für die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 67 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule gilt im Schuljahr 2020/2021 § 7 entsprechend.

Kapitel 2 Sonderregelungen für die Berufsoberschule

§ 15 Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
§ 16 Kolloquium zur Facharbeit
(1) Im Schuljahr 2020/2021 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 7 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Für den Fall, dass auf Grund des Pandemiegeschehens die Prüfungstermine verschoben werden, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule anordnen, dass die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben im Schuljahr 2020/2021 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 durchzuführen ist. Von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

Kapitel 3 Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin

§ 18 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust des Praktikumsplatzes hat die Schülerin oder der Schüler sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 19 Praktische Prüfung
Kann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil infektionsschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere gemäß der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung dem entgegenstehen, und ist danach eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen, richtet sich diese nach folgenden Maßgaben: Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
§ 20 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule
Für die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 62 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung gilt im Schuljahr 2020/2021 § 7 entsprechend.

Kapitel 4 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik

§ 21 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
§ 22 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die die Studierenden im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Studierende, die sich im ersten oder zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 im fünften Semester befinden und die pandemiebedingt keine vollständige dritte Praxisphase durchlaufen konnten, können abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung das Thema der Facharbeit bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters aus der ersten oder zweiten Praxisphase wählen.
§ 23 Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
Die Studierenden haben pandemiebedingte Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.

Kapitel 5 Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege

§ 24 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege
Kann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 25 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

Kapitel 6 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft

§ 26 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
Können einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 27 Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
Können Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.

Kapitel 7 Sonderregelungen für die Berufsschulen

§ 28 Dauer des Bildungsganges
Schülerinnen und Schüler der Berufsschule, deren Berufsausbildungsverhältnis im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.

Kapitel 8 Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung

§ 29 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2020/2021 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
§ 30 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Ein Praktikum, das die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
§ 31 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Fachpraxis angerechnet.
(2) Fachpraxis, die die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können im Schuljahr 2020/2021 eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
§ 32 Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im besonderen Fall im Schuljahr 2020/2021
(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 einen anderen Bildungsgang einer beruflichen Schule oder die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule besuchen, können im Schuljahr 2020/2021 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze bis zum Ablauf der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn im zweiten Schulhalbjahr unterjährig in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung aufgenommen werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch der zehnten Jahrgangsstufe in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, über keinen Berufsabschluss verfügen und zuvor noch nicht in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen aufgenommen waren, gilt Satz 1 entsprechend. Eine Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt für die Dauer des verbleibenden Schuljahres 2020/2021.
(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die bei Aufnahme keinen Schulabschluss besitzen und bei denen
1.
eine Aufnahme erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 erfolgt ist oder
2.
im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 keine Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgen konnte,
können eine Verlängerung des Bildungsgangs um ein Schuljahr beantragen. Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2020/2021 zu stellen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage der Anschluss- und Abschlussperspektive. Für den Fall der Verlängerung nimmt die Schülerin oder der Schüler für die Dauer eines weiteren Schulbesuchsjahres am Unterricht teil.
(3) Eine Leistungsbewertung im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 setzt in den Fällen unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang eine Unterrichtsteilnahme im Umfang von insgesamt mindestens acht Wochen voraus. Andernfalls bleibt das jeweilige Unterrichtsfach oder das jeweilige Lernfeld ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 nur dann, wenn im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler, die unterjährig im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 ein Praktikum, soweit Praktika nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse noch stattfinden. Kann ein Praktikum im Umfang von mindestens zwei Wochen stattfinden, ist eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen. Kann ein Praktikum im Umfang von weniger als zwei Wochen stattfinden, ist statt der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischen Bezug zu erbringen. Kann die Schülerin oder der Schüler im ersten Schulhalbjahr nicht an einem Praktikum teilnehmen, weil ein Praktikum nicht mehr stattfindet, bleibt dieses bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss außer Betracht, wenn anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbracht wird. Die Pflicht zur Erstellung einer Ersatzleistung nach Satz 4 entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird. Die Note einer erbrachten Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(5) Haben Schülerinnen und Schüler bereits ein Praktikum im Rahmen des Besuchs einer Fachoberschule absolviert, kann diese Praktikumszeit auf ein im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 zu absolvierendes Praktikum angerechnet werden, wenn sie im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen wurden und kein Praktikum absolvieren konnten. Zur Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über die abgeleistete Zeit erforderlich. Über eine Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Werden Praktikumszeiten nach Satz 1 angerechnet, hat die Schülerin oder der Schüler auf Grundlage des in der Fachoberschule absolvierten Praktikums eine Betriebliche Lernaufgabe zu erstellen.
(6) Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktika gemäß Absatz 4 beträgt 70 vom Hundert der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer.
(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist im Schuljahr 2020/2021 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung anstelle des erteilten Pflichtunterrichts die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.
(8) Sollte im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf Grund einer weniger als acht Wochen betragenden Unterrichtsteilnahme eine Bewertung des Teilbereichs Fachpraxis nicht möglich sein, bleibt das erste Schulhalbjahr bei der Bildung der Endnote unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend, wenn im ersten Schulhalbjahr die Betriebliche Lernaufgabe gemäß Absatz 4 Satz 5 ohne Bewertung bleiben musste.
(9) Wenn Fächer oder Teilbereiche gemäß Absatz 3 Satz 2 ohne Bewertung geblieben sind, bleiben diese für die Abschlusserteilung außer Betracht.
(10) Schülerinnen und Schüler, die nach unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mindestens acht Wochen am Unterricht des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2020/2021 teilgenommen haben, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben sowie an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler, die nach unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang weniger als acht Wochen des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2020/2021 teilgenommen haben oder zum zweiten Schulhalbjahr aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben. Satz 1 gilt im Fall der Verlängerung des Bildungsgangs nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse im zweiten Jahr des Besuchs des Bildungsgangs erworben werden können.
(11) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2 auf Antrag den Bildungsgang ein weiteres Jahr besuchen, erhalten über das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 ein Halbjahreszeugnis. Für die Ermittlung der Endnoten und des Jahresnotendurchschnitts sind die Vorgaben der Anlage 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für verlängerte Bildungsgänge anzuwenden.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 4 und 5, § 5 Absatz 1 und 3, §§ 7, 12, 14, 18 bis 20, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25, 27, §§ 29 bis 32 treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Berlin den 7. Januar 2021
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sandra Scheeres
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