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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance Vom 12. Oktober 2020

Gesetz über die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance Vom 12. Oktober 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 06.04.2021 (GVBl. S. 363)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance vom 12. Oktober 202025.10.2020
Inhaltsverzeichnis25.10.2020
§ 1 - Errichtung und Rechtsstellung25.10.2020
§ 2 - Zweck und Aufgaben25.10.2020
§ 3 - Beteiligungserfordernis25.10.2020
§ 4 - Satzungen16.04.2021
§ 5 - Organe25.10.2020
§ 6 - Vorstand25.10.2020
§ 7 - Beirat25.10.2020
§ 8 - Geschäftsführung25.10.2020
§ 9 - Personal25.10.2020
§ 10 - Angehörige25.10.2020
§ 11 - Finanzierung25.10.2020
§ 12 - Haushaltsführung und Haushaltsrechnung25.10.2020
§ 13 - Zusammenarbeit mit den Partnern25.10.2020
§ 14 - Datenschutz25.10.2020
§ 15 - Übergang16.04.2021
Inhaltsübersicht
§ 1Errichtung und Rechtsstellung
§ 2Zweck und Aufgaben
§ 3Beteiligungserfordernis
§ 4Satzungen
§ 5Organe
§ 6Vorstand
§ 7Beirat
§ 8Geschäftsführung
§ 9Personal
§ 10Angehörige
§ 11Finanzierung
§ 12Haushaltsführung und Haushaltsrechnung
§ 13Zusammenarbeit mit den Partnern
§ 14Datenschutz
§ 15Übergang

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die „Kooperationsplattform“ als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Sie ist eine gemeinsame Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) als gleichberechtigte Partnereinrichtungen (Partner) der Berlin University Alliance (im Folgenden: BUA). Die englische Bezeichnung lautet „Collaboration Platform“.
(2) Mitglieder der Kooperationsplattform sind die in Absatz 1 genannten Partner.
(3) Die Kooperationsplattform hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung.
(4) Die Kooperationsplattform kann ein eigenes Dienstsiegel führen.
(5) Die Kooperationsplattform unterliegt der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Kooperationsplattform stellt die administrative Basis für die Umsetzung von Verbundprojekten der BUA dar, die aus dem institutionsübergreifenden Charakter der Verbundziele entstehen. Sie unterstützt die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Partner bei überinstitutionellen Kooperationen und stellt neue, gemeinsame Dienstleistungen zur Umsetzung der Verbund- und Kooperationsprojekte zur Verfügung.
(2) Zur administrativen Unterstützung bei der Schaffung und Gestaltung eines integrativen Forschungsraums hat die Kooperationsplattform folgende Aufgaben:
1.
Förderung der Zusammenarbeit unter den Partnern,
2.
Unterstützung der Partner bei der Umsetzung einer gemeinsamen Agenda der kooperativen Forschung und Lehre,
3.
Etablierung koordinierter Unterstützungsstrukturen für die Partner und Bereitstellung entsprechender Dienstleistungen,
4.
Unterstützung der Partner bei der Bereitstellung, dem Betrieb und der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen und der Erbringung sonstiger Dienstleistungen zur Unterstützung kooperativer Forschung,
5.
Unterstützung der Partner bei der Umsetzung gemeinsamer Querschnittsaufgaben insbesondere im Bereich der Diversität und Gleichstellung,
6.
Öffentlichkeitsarbeit für die BUA und die Kooperationsplattform.

§ 3 Beteiligungserfordernis

Die Kooperationsplattform unterstützt die den Partnern vorbehaltene kooperative Forschung ausschließlich administrativ. Werden in diesem Zusammenhang durch Entscheidungen der Partner oder der BUA wissenschaftsrelevante Belange der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Partner in finanzieller, personeller oder struktureller Art nicht unerheblich berührt, ist das Einvernehmen sowohl mit den betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Partner als auch mit den zuständigen akademischen Gremien der betroffenen Partner erforderlich. Darüber hinausgehende Beteiligungsrechte der jeweiligen Gremien gemäß den bestehenden Regelungen der Partner bleiben unberührt.

§ 4 Satzungen

(1) Die Satzungen der Kooperationsplattform werden nach Kenntnisnahme und Stellungnahme durch den Beirat sowie die Akademischen Senate der Partner und den Fakultätsrat der Charité vom Vorstand erlassen. Sie bedürfen der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzungen sind im Mitteilungsblatt der Kooperationsplattform bekannt zu machen.
(2) Die Kooperationsplattform regelt durch Satzung insbesondere die Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle nach § 8, die Rechte und Pflichten der Angehörigen nach § 10, die Finanzierung nach § 11 sowie die Stimmrechtsübertragung der Organmitglieder und die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Umlaufverfahren der Organe.

§ 5 Organe

(1) Organe der Kooperationsplattform sind
1.
der Vorstand und
2.
der Beirat.
(2) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstands sind
1.
die Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 Absatz 1 Satz 2 benannten Universitäten und
2.
die oder der Vorstandsvorsitzende der Charité.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
(2) Der Vorstand benennt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Vertreterin oder einen Vertreter aus seiner Mitte; die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Die Sprecherin oder der Sprecher beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Sie oder er vertritt die Kooperationsplattform in allen Angelegenheiten nach innen und außen.
(3) An den Sitzungen des Vorstands nimmt die Geschäftsführung mit Rede- und Antragsrecht teil. Die Geschäftsführung kann bei sie betreffenden Angelegenheiten vorübergehend von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand leitet die Kooperationsplattform. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Entscheidungen über die inhaltliche und strukturelle Ausrichtung sowie die Aufbau- und Ablauforganisation der Kooperationsplattform,
2.
Erlass der Satzungen der Kooperationsplattform,
3.
Feststellung des Haushaltsplans gemäß § 106 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist,
4.
Bestimmung der Abschlussprüfenden nach § 12 Absatz 3 Satz 2,
5.
Bestätigung der Haushaltsrechnung gemäß § 109 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung,
6.
Bestellung, Überwachung und Entlassung der Geschäftsführung,
7.
Entscheidungen über Beschaffungen und die administrative Unterstützung der Nutzung und Verteilung der Ressourcen,
8.
Gewährung und Aufhebung des Angehörigenstatus nach § 10.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, soweit die Beschlussfassung nicht im Umlaufverfahren erfolgt. Eine Vertretung ist zulässig. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 bedürfen folgende Entscheidungen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder:
1.
Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung für die Kooperationsplattform und Entscheidungen, die wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines Partners über Gebühr berühren,
2.
Bestellung der Geschäftsführung,
3.
Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands,
4.
Erlass der Beitragssatzung.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind den jeweiligen Akademischen Senaten sowie dem Fakultätsrat der Charité berichtspflichtig.

§ 7 Beirat

(1) Mitglieder des Beirats sind
1.
je eine Dekanin oder ein Dekan, die oder der von jedem der Partner bestimmt wird,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademischen Senate der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Technischen Universität Berlin sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fakultätsrats der Charité, die von dem jeweiligen Gremium aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berliner Hochschulgesetzes bestimmt werden,
3.
für jeden Partner eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler sowie eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler, die durch den Akademischen Senat des jeweiligen Partners oder den Fakultätsrat der Charité bestimmt werden,
4.
für jeden Partner eine Vertreterin oder ein Vertreter aus jeder Gruppe gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Berliner Hochschulgesetzes, die durch den Akademischen Senat des jeweiligen Partners oder den Fakultätsrat der Charité bestimmt werden,
5.
eine gemeinsame Vertreterin der Frauenbeauftragten und eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der Schwerbehindertenvertretungen sowie der Personalvertretungen der Partner, die aus deren jeweiliger Mitte bestimmt werden.
Für die organschaftliche Aufgabenwahrnehmung im Beirat wird den Mitgliedern keine Vergütung durch die Kooperationsplattform gewährt. Bei der Besetzung des Beirats ist § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes anzuwenden.
(2) An den Sitzungen des Beirats nehmen die Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung mit Rede- und Antragsrecht teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann an den Sitzungen des Beirats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen; gleiches gilt für ein Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin.
(3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1.
Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Erfüllung seiner Aufgaben und
2
Stellungnahme zu den Satzungen und zum Entwurf des Haushaltsplans.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, soweit die Beschlussfassung nicht im Umlaufverfahren erfolgt. Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, die oder der die Sitzungen einberuft und leitet.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt und verantwortet die laufende Verwaltung der Kooperationsplattform nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben vertritt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter. Sie oder er unterliegt dem Weisungsrecht des Vorstands.
(2) Zur Unterstützung der Organe der Kooperationsplattform wird eine Geschäftsstelle errichtet, die von der Geschäftsführung geleitet wird.

§ 9 Personal

(1) Die Kooperationsplattform ist Arbeitgeberin des bei ihr beschäftigten administrativen Personals. Personalstelle, Personalwirtschaftsstelle und Dienstbehörde ist der Vorstand, der diese Befugnisse auf eine natürliche oder juristische Person übertragen kann.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden der Kooperationsplattform sind nach den für die Beschäftigten des Landes Berlin geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen zu regeln.

§ 10 Angehörige

(1) Mitglieder der Partner gemäß § 43 Absatz 1 des Berliner Hochschulgesetzes erhalten für institutionsübergreifende Projekte befristet den Status einer oder eines Angehörigen. Beschäftigten außeruniversitärer Partnerorganisationen der BUA kann für Kooperationsprojekte mit mindestens einem der Partner auf Antrag befristet der Status einer oder eines Angehörigen gewährt werden.
(2) Angehörige der Kooperationsplattform können die durch die Partner zur Verfügung gestellte Infrastruktur und sonstige Ausstattung gemäß deren Regeln und Satzungen nutzen.
(3) Die Geschäftsstelle führt eine Angehörigenliste.

§ 11 Finanzierung

(1) Die Partner tragen die laufenden Kosten der Kooperationsplattform. Das Nähere regelt eine Beitragssatzung der Kooperationsplattform.
(2) Darüber hinaus kann die Kooperationsplattform mit den Partnern öffentlich-rechtliche Verträge zur Finanzierung gesonderter Projekte, Vorhaben oder Anschaffungen der Kooperationsplattform schließen.
(3) Die Kooperationsplattform kann Mittel Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantragen, annehmen und verwenden. Mittel Dritter können in den Leistungsberichten der Partner entsprechend den nach der Beitragssatzung zu leistenden Beiträgen berücksichtigt werden.
(4) Kreditaufnahmen der Kooperationsplattform sind unzulässig.

§ 12 Haushaltsführung und Haushaltsrechnung

(1) Die Kooperationsplattform erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere wissenschaftsfördernde Zwecke.
(2) Der Haushaltsplan ist von der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beirats vor Beginn des Haushaltsjahres dem Vorstand vorzulegen, der den Haushaltsplan feststellt. Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Haushalt sind unmittelbar verbindlich.
(3) Die Geschäftsführung stellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Haushaltsrechnung auf und legt diese dem Vorstand vor. Die Haushaltsrechnung wird durch zu bestellende Abschlussprüfende geprüft. Abschlussprüfende können Wirtschaftsprüfende oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Dem Vorstand obliegt die Entlastung der Geschäftsführung, welche der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.
(4) Die Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Kooperationsplattform unterliegt der Fachaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Ausübung der Fachaufsicht richtet sich nach § 8 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2020 (GVBl. S. 677) geändert worden ist.
(5) Das Land Berlin haftet für Verbindlichkeiten der Kooperationsplattform als Gewährträger.

§ 13 Zusammenarbeit mit den Partnern

Die Kooperationsplattform soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Leistungen der Partner in Anspruch nehmen. Hierzu schließt die Kooperationsplattform öffentlich-rechtliche Verträge mit den Partnern ab, in denen auch die Erstattung der entstehenden Kosten geregelt wird.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Kooperationsplattform darf personenbezogene Daten
1.
ihrer Angehörigen (§ 10),
2.
der in die Organstruktur eingebunden Personen sowie
3.
Dritter
erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten dürfen innerhalb der Kooperationsplattform sowie an die Partner übermittelt werden, wenn die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die Daten erhoben worden sind, und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Sie dürfen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. An andere öffentliche Stellen dürfen sie übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegen.
(3) Personenbezogene Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 15 Übergang

(1) Die Kooperationsplattform tritt mit der Errichtung in die Rechte und Pflichten aus Verträgen und Vereinbarungen ein, die die Partner in Bezug auf die Kooperationsplattform geschlossen haben. Gesetzliche Rechte und Pflichten gehen mit der Errichtung auf die Kooperationsplattform über. Die jeweiligen akademischen Gremien der Partner sind darüber zu informieren, welche Rechte und Pflichten übergegangen sind. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Die mit den Partnern bestehenden Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Dienstaufgaben für die Kooperationsplattform versehen, sollen mit der Errichtung mit allen Rechten und Pflichten auf die Kooperationsplattform übergehen. Der Übergang ist mit jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Die Kooperationsplattform wird die Zeiten einer Beschäftigung für die BUA bei den Partnern so anrechnen, als wären sie bei der Kooperationsplattform verbracht worden. Sind die Rechte und Pflichten tarifvertraglich geregelt, werden diese Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Kooperationsplattform und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geändert werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 4 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag nicht mehr gilt, oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages, dessen Anwendung zwischen der Kooperationsplattform und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Betriebsbedingte Kündigungen auf Grund des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig.
(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 2 erfassten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse auf die Kooperationsplattform übergehen, stellt die Kooperationsplattform sicher, dass die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die zuletzt durch Beschluss vom 12. Dezember 2019 (BAnz AT 2. Januar 2020 B1) geändert worden ist, geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und erhalten werden oder erhalten bleiben. Die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist unverzüglich zu beantragen. Die Beschäftigten sind nach Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern oder weiter zu versichern.
(4) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse übergegangen sind, führen die bis zum Übergang zuständigen Personalräte die Geschäfte gemeinsam fort, bis bei der Kooperationsplattform ein Personalrat gebildet wurde, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab Errichtung der Kooperationsplattform. Entsprechendes gilt für die Fortführung der Geschäfte durch die bis zum Übergang zuständigen Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen.
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