LVO-AVD
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) Vom 5. März 2013

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) Vom 5. März 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.2021 (GVBl. S. 495)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) vom 5. März 201324.03.2013
Eingangsformel24.03.2013
Inhaltsverzeichnis16.12.2020
Teil 1 - Allgemeiner Teil24.03.2013
§ 1 - Anwendungsbereich24.03.2013
§ 2 - Laufbahnzweige31.12.2017
§ 3 - Grundsätze16.12.2020
§ 4 - Personalentwicklung24.03.2013
§ 5 - Vorbereitungsdienst24.03.2013
§ 6 - Probezeit31.12.2017
§ 7 - Laufbahnwechsel31.12.2017
§ 8 - Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin24.03.2013
Teil 2 - Besonderer Teil24.03.2013
Abschnitt 1 - Nichttechnischer Verwaltungsdienst24.03.2013
Unterabschnitt 1 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 124.03.2013
§ 9 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt31.12.2017
§ 10 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 11 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 12 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten24.03.2013
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 224.03.2013
§ 13 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt24.03.2013
§ 14 - Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt24.03.2013
§ 15 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt22.05.2021
§ 16 - Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt)24.03.2013
§ 17 - Praxisaufstieg24.03.2013
§ 18 - Bewährungsaufstieg24.03.2013
§ 19 - Erweiterung der Laufbahnbefähigung24.03.2013
§ 20 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 21 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 22 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten24.03.2013
§ 23 - Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz24.03.2013
§ 24 - Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)16.12.2020
§ 25 - Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation16.12.2020
§ 25a - Verwendungsbeförderung16.12.2020
§ 26 - Beförderungen24.03.2013
§ 27 - Richterinnen und Richter24.03.2013
Abschnitt 2 - Archivdienst24.03.2013
§ 28 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten24.03.2013
§ 29 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt31.12.2017
§ 30 - Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt24.03.2013
§ 31 - Geeignete Studienfachrichtungen für das erste Einstiegsamt24.03.2013
§ 32 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt31.12.2017
§ 33 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt31.12.2017
§ 34 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 35 - Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt24.03.2013
§ 36 - Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt31.12.2017
§ 37 - Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit31.12.2017
§ 38 - Beförderungen24.03.2013
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften24.03.2013
Abschnitt 1 - Übergangsvorschriften24.03.2013
§ 39 - Aufstieg zur besonderen Verwendung24.03.2013
§ 40 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit24.03.2013
§ 41 - Überleitung24.03.2013
Abschnitt 2 - Schlussvorschriften24.03.2013
§ 42 - Ausführungsvorschriften31.12.2017
§ 43 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.03.2013
Aufgrund des § 29 Absatz 1des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:
Übersicht
Teil 1 - Allgemeiner Teil
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Laufbahnzweige
§ 3Grundsätze
§ 4Personalentwicklung
§ 5Vorbereitungsdienst
§ 6Probezeit
§ 7Laufbahnwechsel
§ 8Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin
Teil 2 - Besonderer Teil
Abschnitt 1 - Nichttechnischer Verwaltungsdienst
Unterabschnitt 1 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 1
§ 9Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
§ 10Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 11Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
§ 12Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
§ 14Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
§ 15Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt
§ 16Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt)
§ 17Praxisaufstieg
§ 18Bewährungsaufstieg
§ 19Erweiterung der Laufbahnbefähigung
§ 20Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 21Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
§ 22Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 23Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz
§ 24Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)
§ 25Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation
§ 25aVerwendungsbeförderung
§ 26Beförderungen
§ 27Richterinnen und Richter
Abschnitt 2 - Archivdienst
§ 28Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 29Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
§ 30Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
§ 31Geeignete Studienfachrichtungen für das erste Einstiegsamt
§ 32Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt
§ 33Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 34Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
§ 35Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt
§ 36Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt
§ 37Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit
§ 38Beförderungen
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 - Übergangsvorschriften
§ 39Aufstieg zur besonderen Verwendung
§ 40Laufbahnrechtliche Dienstzeit
§ 41Überleitung
Abschnitt 2 - Schlussvorschriften
§ 42Ausführungsvorschriften
§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes Anwendung.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte des Dienstes in der Datenverarbeitung, des Fachverwaltungsdienstes Datenverarbeitung und Statistik sowie des Polizeiverwaltungsdienstes, deren Laufbahnen geschlossen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der besonderen Vorschriften für den Laufbahnzweig des Archivdienstes entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.

§ 2 Laufbahnzweige

(1) Zum allgemeinen Verwaltungsdienst gehören die Laufbahnzweige des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des Archivdienstes.
(2) Der Zugang von Beamtinnen und Beamten des einen Laufbahnzweigs zu den Ämtern des anderen Laufbahnzweigs ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, ist ein Wechsel nur nach praktischer und fachtheoretischer Unterweisung oder nach einer Ausbildung oder einer entsprechenden Prüfung zulässig. Das Nähere regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für den Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung.

§ 3 Grundsätze

(1) Die Ämter der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
1.
bei der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in den Fällen des § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
2.
von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1,
3.
bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des § 15 Absatz 1 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
4.
bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt.
Bei Ernennungen in ein Amt, das aufgrund einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus von Berlin übertragen wird, entfällt ein Durchlaufen der Ämter.
(2) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne der §§ 14 und 15 des Laufbahngesetzes.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befördert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen wurden.
(4) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abweichend von § 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden in Fällen des § 13 Absatz 4, Absatz 4a und § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.
(5) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 oder 4a des Laufbahngesetzes.

§ 4 Personalentwicklung

(1) Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fordern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über
1.
die dienstliche Fortbildung einschließlich der Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung nach § 24,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Jahresgespräche,
4.
Zielvereinbarungen,
5.
Verwendungen auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete, insbesondere auch bei europäischen Institutionen sowie
6.
den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2) Die Übertragung der Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt regelmäßig voraus, dass Beamtinnen und Beamten zuvor verschiedene Aufgabengebiete im öffentlichen Dienst oder vergleichbare Aufgabengebiete außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben (Rotation).
(3) Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 und Absatz 2 gilt nicht für den Laufbahnzweig Archivdienst.

§ 5 Vorbereitungsdienst

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, im Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird.

§ 6 Probezeit

(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen.
(2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist. Für den Laufbahnzweig Archivdienst ist das Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.

§ 7 Laufbahnwechsel

(1) Die Befähigung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben hat.
(2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.
Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer Einführung in die Aufgaben der Ziellaufbahn teil. Inhalt und Umfang der Einführung bestimmt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits Aufgaben der Ziellaufbahn erfolgreich wahrgenommen hat, kann die Einführung um bis zu sechs Monate gekürzt werden.
2.
Während der Einführung nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer geeigneten Qualifizierung an der Verwaltungsakademie Berlin oder anderen geeigneten Institutionen teil. Über die Anerkennung geeigneter Institutionen entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
3.
Inhalt und Umfang der Qualifizierung sowie die Teilnahme an Leistungsnachweisen bestimmt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
4.
Auf die Qualifizierung sollen von der Beamtin oder dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
5.
Nach Abschluss der Einführung entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung aufgrund der absolvierten Qualifizierung und unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes).
6.
Den Antrag auf einen Laufbahnwechsel stellt die Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten an die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung. Die Entscheidung über den Antrag wird der Dienstbehörde schriftlich mitgeteilt. Hiervon erhält die Beamtin oder der Beamte eine Durchschrift.
(3) Einzelheiten zum Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, regelt das Nähere die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.

§ 8 Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen der Verwaltungsakademie Berlin anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöhen.
(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen.
(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.
(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen kann die Verwaltungsakademie Berlin anerkennen, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der bzw. des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Der dienstlichen Bescheinigung ist das Anforderungsprofil des wahrgenommenen Aufgabengebiets beizufügen, in dem die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden. Durch die dienstliche Bescheinigung und das Anforderungsprofil muss belegt sein, dass das von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabengebiet von Tätigkeiten geprägt ist, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich ausgeübt wurden und mit einem entsprechenden Kompetenzerwerb einhergingen. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden; vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.

Teil 2 Besonderer Teil

Abschnitt 1 Nichttechnischer Verwaltungsdienst

Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1
§ 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Feststellung trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung auf Vorschlag der Dienstbehörde.
(5) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.
§ 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
§ 11 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 3 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 12 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
Als Zugangsvoraussetzung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellte oder Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation oder für einen anderen geeigneten Ausbildungsberuf der Verwaltung oder Bürowirtschaft und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss und nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt wurde, anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde.
Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Laufbahngesetzes wird in einem für den Laufbahnzweig geeigneten Studiengang einer Fachhochschule oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Fachstudien an der Fachhochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
§ 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können die Befähigung für die Laufbahngruppe 1 durch Anerkennung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Laufbahngesetzes erwerben, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
§ 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt
(1) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den laufbahnbefähigenden Bachelor-Studiengang „Öffentliche Verwaltung“, „Öffentliche Verwaltung (dual)“, „Recht für die öffentliche Verwaltung“ oder „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen und von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung bestätigten Studienordnung und Prüfungsordnung sowie der erlassenen Praktikumsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 besitzt auch, wer den Bachelor-Fernstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung in der bis zum 18. Februar 2014 geltenden Fassung, der Praktikumsordnung in der bis zum 20. Februar 2014 geltenden Fassung und der Prüfungsordnung in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach § 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes.
(2) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes kann auch auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen mindestens dreijährigen Diplom- oder Bachelor-Studienganges anerkannt werden, wenn dieser Studiengang inhaltlich und strukturell den Anforderungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengänge entspricht und dieser die Laufbahnbefähigung für eine entsprechende Laufbahn im Bereich eines anderen Dienstherrn vermittelt. Soweit erforderlich kann die Anerkennung der Befähigung von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden.
(3) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann auch auf Grund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens einem Jahr, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes auch auf Grund eines mit einem Diplom oder Bachelorgrad abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten und einer danach ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens 18 Monaten, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht, anerkannt werden, sofern zusätzlich der erfolgreiche Abschluss einer dienstlichen Qualifizierung nachgewiesen ist. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studienschwerpunkt entweder in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen oder sich aus mehreren der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen bilden lassen. Die dienstliche Qualifizierung findet während der hauptberuflichen Tätigkeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen legt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung fest.
(5) Die Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes kann auch durch den erfolgreichen Abschluss eines anderen geeigneten mindestens dreijährigen Bachelor-Studienganges oder eines vergleichbaren Studienganges mit Studieninhalten aus den Rechts-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten erworben werden. Der Studiengang muss den inhaltlichen Mindeststandards und den Mindeststandards der praktischen Ausbildung des Positionspapiers der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. Juni 2005 zur inhaltlichen Gleichwertigkeit von Bachelor-Studiengängen und -Abschlüssen mit den Anforderungen an Studiengänge und Abschlüsse einer Ausbildung für den gehobenen allgemeinen (nichttechnischen) Verwaltungsdienst entsprechen. Über die Eignung und inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Satz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studienganges bedürfen der Bestätigung nach § 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes.
§ 16 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt)
(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden.
(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin.
(4) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.
(6) Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 17 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind und
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und schließt die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (Aufstiegsfortbildung) ein. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt desselben Laufbahnzweiges.
(4) Am Ende der Einführung entscheidet der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes).
§ 18 Bewährungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind und
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben.
(2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt.
(3) Während der Einführung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit sollen sie an ausgewählten Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung (§ 17 Absatz 2) teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 19 Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die nach § 18 die Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erworben haben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder ein darüber liegendes Amt befördert werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich nach dem Aufstieg nach § 18 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Jahre bewährt haben und
3.
erfolgreich in die Aufgaben eines höherwertigen Amtes unterwiesen worden sind.
(2) Für die Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Einführung und Aufstiegsfortbildung nach § 17 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
§ 21 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 20 Absatz 2 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 22 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 23 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz
(1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- oder politischen Wissenschaften. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen.
(2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt kann auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557/GVBl. S. 1810) erworben werden. Auf den Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
§ 24 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)
(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. Abweichend von Satz 1 ist für die Beamtinnen und Beamten des Abgeordnetenhauses und des Rechnungshofes die Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Erprobungszeit und der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz).
(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden.
(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin.
(4) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.
(6) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
einen Vorbereitungsdienst absolviert hat, der für die Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung im zweiten Einstiegsamt befähigt und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mindestens sechs Monate in einer Verwaltungsbehörde oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder
2.
vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war.
(7) Die Bewährung in der Erprobungszeit begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Beförderung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des höheren Einstiegsamtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die
1.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,
2.
sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und
4.
deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit Leistungsstufe 2 („gut“) oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind,
können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Die Beamtinnen und Beamten sind nach Maßgabe der von der Personalkommission des Senats auf Vorschlag der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Teilnehmerzahl entsprechend der Rangfolge des Auswahlverfahrens zuzulassen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.
(4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen oder die Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen.
(5) § 16 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 3 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Auf die Beamtinnen und Beamten beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof findet Absatz 2 keine Anwendung.
§ 25a Verwendungsbeförderung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 werden von ihrer Dienstbehörde zur Verwendungsqualifizierung im Sinne des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 2 des Laufbahngesetzes vorliegen.
(2) Die Befähigung für die Aufgaben der konkreten Verwendung und des angestrebten Amtes muss die Beamtin oder der Beamte auf Grund bisheriger fachverwandter Tätigkeiten, geeigneter beruflicher Erfahrung und während der Erprobungszeit zu erwerben imstande sein. Die Verwendung kann ausschließlich im Einstiegsamt oder im ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfolgen.
(3) Die theoretische Qualifizierung nach § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an der theoretischen Qualifizierung bei der Verwaltungsakademie Berlin. Die Verwaltungsakademie Berlin regelt den inhaltlichen Rahmen und den Umfang der theoretischen Qualifizierung im Einvernehmen mit der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde.
(4) Die Erprobungszeit beträgt zwölf Monate. In dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten die Aufgaben ihres künftigen Dienstpostens wahr.
(5) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes von der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des mit dem Dienstposten verbundenen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Als Verwendungsbereiche werden festgelegt:
1.
Haushaltswesen, Vermögensverwaltung, Beteiligungsmanagement und Vergaberecht,
2.
Personalwirtschaft, Personalmanagement und Personaleinzelangelegenheiten,
3.
Geschäftsprozessmanagement, Informationstechnik und Digitalisierung,
4.
Angelegenheiten des Sozialrechts,
5.
Angelegenheiten des Gesundheitswesens und
6.
Angelegenheiten der Beruflichen Bildung.
Auf dem künftigen Dienstposten sind Kenntnisse in mindestens einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bereiche erforderlich.
§ 26 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes auf Lebenszeit zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.
§ 27 Richterinnen und Richter
(1) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder ein höheres Amt dieser Laufbahngruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 jedoch frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(2) Soll einer Richterin oder einem Richter, der oder dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden kann, ein Amt der Besoldungsordnung B übertragen werden, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

Abschnitt 2 Archivdienst

§ 28 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, die mindestens einer Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Die hauptberufliche Tätigkeit muss für das erste Einstiegsamt mindestens ein Jahr und für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre betragen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 29 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Laufbahngesetzes dauert drei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Fachstudien werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft oder einer vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institution durchgeführt. Die Fachstudien an der Hochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Über die Vergleichbarkeit und Eignung der Institutionen entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 30 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 31 Geeignete Studienfachrichtungen für das erste Einstiegsamt
Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des Archivdienstes ist das Studium der Archivwissenschaft.
§ 32 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt
(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt setzt ein mit einem Bachelor erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren oder einen gleichwertigen Hochschul-Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung mit Studieninhalten der Archivwissenschaft und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens sechs Monaten sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr voraus.
(2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 33 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Laufbahngesetzes dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Fachstudien werden an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft oder einer vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institution durchgeführt. Die Fachstudien an der Hochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(2) Über die Vergleichbarkeit und Eignung der Institution entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 34 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
§ 35 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt
Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des Archivdienstes sind die Studien der Archivwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Verwaltungswissenschaft und der Geschichte.
§ 36 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt
(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs setzt ein mit einem Master erfolgreich abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder eines akkreditierten Studiengangs einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren voraus.
(2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 37 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit
(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden sollen.
(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit von 24 Monaten als berufsbegleitender Lehrgang an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft oder vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institutionen statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Institution bestätigt werden.
(3) Über die Eignung und Vergleichbarkeit der Institutionen entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Während der Erprobungszeit müssen Kenntnisse vermittelt und nachweislich erworben werden, die inhaltlich dem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(5) § 16 Absatz 4 und § 24 Absatz 7 gelten entsprechend.
§ 38 Beförderungen
§ 26 findet entsprechend Anwendung.

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1 Übergangsvorschriften

§ 39 Aufstieg zur besonderen Verwendung
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2000 zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13a, 18a und 23a in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen vom 7. August 1995 (GVBl. S 643) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 13b, 18b und 23b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) weiterhin Anwendung.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vom 1. Januar 2000 an zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 13a und 18a in der Fassung der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 13b und 18b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) keine Anwendung. Sie verbleiben in dem jeweiligen Verwendungsbereich und ihrem jeweiligen Amt. Sie können in ein Amt der BesGr. A 11 oder in ein darüber liegendes Amt auch eines anderen Bereiches als dem jeweiligen Verwendungsbereich übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 19 erfüllen.
§ 40 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 41 Überleitung
(1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, des Sozialversicherungsdienstes und des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den nichttechnischen Verwaltungsdienst übergeleitet.
(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Archivdienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Archivdienst übergeleitet.

Abschnitt 2 Schlussvorschriften

§ 42 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten - unbeschadet der §§ 38 und 39 - die Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 260), die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 257) und die Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD) in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 197), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 30. April 2009 (GVBl. S. 178, 179) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 5. März 2013
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Frank Henkel
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport
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