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DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin Vom 26. November 1987

Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin Vom 26. November 1987
*)
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin vom 26. November 198710.12.1987
Eingangsformel10.12.1987
§ 1 - Berufsbezeichnung10.12.1987
§ 2 - Erteilung der Erlaubnis27.05.2021
§ 2a - Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG27.05.2021
§ 2b - Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG20.05.2016
§ 2c - Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG23.12.2007
§ 2d - Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG20.05.2016
§ 2e - Partieller Zugang20.05.2016
§ 2f - Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen20.05.2016
§ 2g20.05.2016
§ 3 - Befähigungsnachweise anderer Länder10.12.1987
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 5 - Übergangsvorschriften10.12.1987
§ 6 - Inkrafttreten10.12.1987
Anlage14.10.2001
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 erhält, wer nachweist, daß er
1.
ein Studium der Physik oder einer Ingenieurwissenschaft mit physikalisch-technischer Richtung an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
drei Jahre auf dem Gebiet der medizinischen Physik berufspraktisch tätig war,
3.
an einer wissenschaftlichen Hochschule ein mindestens 360 Stunden umfassendes
a)
weiterbildendes Studium der medizinischen Physik während der berufspraktischen Tätigkeit nach Nummer 2 oder
b)
Ergänzungsstudium der medizinischen Physik
erfolgreich abgeschlossen hat,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
5.
nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
6.
über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und
7.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat oder seinen Beruf in Berlin ausübt oder ausüben will oder sein weiterführendes Studium nach Nummer 3 in Berlin abgeschlossen hat.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, wenn sie über Berufsqualifikationsnachweise verfügen, die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anzuerkennen sind. Diesen Berufsqualifikationsnachweisen stehen solche Berufsqualifikationsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn
1.
der Berufsqualifikationsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
2.
die Inhaberin oder der Inhaber in dem jeweiligen Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
3.
der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
(3) Durch eine sonstige außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene erfolgreich abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, wenn auf Grund von Nachweisen die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt wird. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(4) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage erteilt.

§ 2a Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Als Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 werden Nachweise anerkannt, die
1.
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat.
Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Berufsqualifikationsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Berufsqualifikationsnachweise nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Personen, die eine Erlaubnis unter Anwendung von § 2 Abs. 2 beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Berufsqualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zur Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigen,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 2 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Aus- und Weiterbildung.
(6) Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. §§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 2b Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn die Ausbildung, die gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist, sich inhaltlich wesentlich von der nach diesem Gesetz geforderten Aus- und Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 ausgleichen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.

§ 2c Informationspflichten nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 verhängt, wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten beruflichen Tätigkeiten auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne von Absatz 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.

§ 2d Erbringen von Dienstleistungen nach der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Staatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in dem Beruf nach § 1 zu erbringen, wenn sie
1.
zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.

§ 2e Partieller Zugang

Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1.
wenn sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.

§ 2f Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen

(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, denen eine Erlaubnis nach § 1 erteilt wurde und die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
1.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
2.
zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.

§ 2g

Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 3 Befähigungsnachweise anderer Länder

Eine in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" gilt als Erlaubnis nach § 1.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die Erlaubnis nach §§ 1 oder 3 die Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" oder eine Bezeichnung führt, die ihr zum Verwechseln ähnlich ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 5 Übergangsvorschriften

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 auch zu erteilen, wenn der Antragsteller eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung, die der Weiterbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichwertig ist, abgeschlossen hat.
(2) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweist, daß er
1.
eine mindestens achtjährige berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Physik abgeschlossen hat oder
2.
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Bedingungen für die Fachanerkennung für medizinische Physik von der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik erfüllt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister D i e p g e n

Anlage

(zu § 2)
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin
Herr/Frau ___________________________________________
geboren am ___________________ in ___________________
erfüllte die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), zuletzt geändert durch Gesetz vom ___________ (GVBl. S. _____).
Er/Sie erhält hierdurch die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Medizinphysiker/Medizinphysikerin
im Land Berlin.
Die Erlaubnis gilt mit Wirkung vom ___________________
Berlin, den ____________________
Siegel
__________________________ Unterschrift
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