Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) Vom 2. November 2018
Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) Vom 2. November 2018
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 | 30.11.2018 |
Eingangsformel | 30.11.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 19.03.2021 |
Teil 1 - Kammerwesen | 30.11.2018 |
Kapitel 1 - Organisation und Aufgaben | 30.11.2018 |
§ 1 - Kammern für Heilberufe | 30.11.2018 |
§ 2 - Kammermitgliedschaft; Berufsangehörige | 30.11.2018 |
§ 3 - Dienstleistungserbringer; Amtshilfe | 19.03.2021 |
§ 4 - Melde- und Nachweispflichten | 30.11.2018 |
§ 5 - Datenverarbeitung; Berufsverzeichnisse | 30.11.2018 |
§ 6 - Auskunftserteilung | 30.11.2018 |
§ 7 - Aufgaben der Kammern | 30.11.2018 |
§ 8 - Ethik-Kommission | 30.11.2018 |
§ 9 - Lebendspendekommission | 30.11.2018 |
§ 10 - Schlichtungstätigkeit der Kammern | 30.11.2018 |
§ 11 - Organe der Kammern | 30.11.2018 |
§ 12 - Delegiertenversammlung | 30.11.2018 |
§ 13 - Aktives Wahlrecht | 30.11.2018 |
§ 14 - Passives Wahlrecht | 30.11.2018 |
§ 15 - Aufgaben der Delegiertenversammlung | 19.03.2021 |
§ 16 - Vorstand | 30.11.2018 |
§ 17 - Entschädigung | 30.11.2018 |
§ 18 - Einnahmen | 30.11.2018 |
§ 19 - Staatsaufsicht | 30.11.2018 |
Kapitel 2 - Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen | 30.11.2018 |
§ 20 - Fürsorgeeinrichtungen | 30.11.2018 |
§ 21 - Versorgungseinrichtungen | 30.11.2018 |
§ 22 - Organe der Versorgungseinrichtung | 30.11.2018 |
§ 23 - Vermögen und Beiträge | 30.11.2018 |
§ 24 - Leistungen | 30.11.2018 |
§ 25 - Aufsicht über Versorgungseinrichtungen | 30.11.2018 |
Teil 2 - Berufsausübung | 30.11.2018 |
§ 26 - Allgemeine Berufspflichten | 30.11.2018 |
§ 27 - Besondere Berufspflichten | 30.11.2018 |
§ 28 - Berufsordnung | 30.11.2018 |
Teil 3 - Weiterbildung | 30.11.2018 |
Kapitel 1 - Allgemeiner Teil | 30.11.2018 |
§ 29 - Bezeichnungen | 30.11.2018 |
§ 30 - Bestimmung von Bezeichnungen | 30.11.2018 |
§ 31 - Führen von Bezeichnungen und besondere Pflichten | 30.11.2018 |
§ 32 - Inhalt und Dauer der Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 33 - Befugnis zur Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 34 - Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
§ 35 - Anerkennung | 30.11.2018 |
§ 36 - Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und eines durch Abkommen gleichgestellten Staates | 27.05.2021 |
§ 37 - Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten | 27.05.2021 |
§ 38 - Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin | 27.05.2021 |
§ 39 - Weiterbildungsordnung | 30.11.2018 |
§ 40 - Anwendung auf Berufsangehörige in Aufsichtsfunktionen | 30.11.2018 |
Kapitel 2 - Besonderer Teil | 30.11.2018 |
Abschnitt 1 - Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte | 30.11.2018 |
§ 41 - Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 42 - Ärztliche Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
§ 43 - Ärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen" | 30.11.2018 |
§ 44 - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin | 30.11.2018 |
Abschnitt 2 - Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte | 30.11.2018 |
§ 45 - Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 46 - Zahnärztliche Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
§ 47 - Zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen" | 30.11.2018 |
Abschnitt 3 - Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte | 30.11.2018 |
§ 48 - Fachrichtungen der tierärztlichen Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 49 - Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler | 30.11.2018 |
§ 50 - Tierärztliche Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
§ 51 - Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen" | 30.11.2018 |
Abschnitt 4 - Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker | 30.11.2018 |
§ 52 - Fachrichtungen der apothekerlichen Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 53 - Apothekerliche Weiterbildung und Zulassung apothekerlicher Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
§ 54 - Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen" | 30.11.2018 |
Abschnitt 5 - Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | 30.11.2018 |
§ 55 - Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 56 - Psychotherapeutische Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten | 30.11.2018 |
Teil 4 - Berufsrechtliches Verfahren und Berufsgerichtsbarkeit | 30.11.2018 |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 30.11.2018 |
§ 57 - Ahndung von Berufsvergehen | 30.11.2018 |
§ 58 - Verhältnis zu anderen Verfahren; Aussetzung | 30.11.2018 |
§ 59 - Verfolgungsverjährung | 30.11.2018 |
§ 60 - Ergänzende Bestimmungen | 30.11.2018 |
Kapitel 2 - Berufsrechtliche Ermittlungen | 30.11.2018 |
§ 61 - Ermittlungen; Einleitung berufsrechtlicher Verfahren | 30.11.2018 |
§ 62 - Einsetzung einer Ermittlungsperson | 30.11.2018 |
§ 63 - Rechte des beschuldigten Kammermitglieds | 30.11.2018 |
Kapitel 3 - Abschlussentscheidung der Kammer | 30.11.2018 |
§ 64 - Einstellung des berufsrechtlichen Verfahrens durch die Kammer | 30.11.2018 |
§ 65 - Rüge | 30.11.2018 |
§ 66 - Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Klageschrift | 30.11.2018 |
Kapitel 4 - Organisation der Berufsgerichte | 30.11.2018 |
§ 67 - Berufsgericht und Berufsobergericht | 30.11.2018 |
§ 68 - Besetzung des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts | 30.11.2018 |
§ 69 - Bestimmung der Richterinnen und Richter | 30.11.2018 |
§ 70 - Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter | 30.11.2018 |
§ 71 - Ausschluss und Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt | 30.11.2018 |
§ 72 - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts | 30.11.2018 |
§ 73 - Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter | 30.11.2018 |
Kapitel 5 - Das Verfahren vor dem Berufsgericht | 30.11.2018 |
§ 74 - Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 30.11.2018 |
§ 75 - Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens | 30.11.2018 |
§ 76 - Berufsgerichtliche Maßnahmen | 30.11.2018 |
§ 77 - Mündliche Verhandlung | 30.11.2018 |
§ 78 - Beweisaufnahme | 30.11.2018 |
§ 79 - Entscheidung durch Beschluss | 30.11.2018 |
§ 80 - Entscheidung durch Urteil | 30.11.2018 |
Kapitel 6 - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer | 30.11.2018 |
§ 81 - Berufung | 30.11.2018 |
§ 82 - Beschwerde | 30.11.2018 |
§ 83 - Wiederaufnahme des Verfahrens | 30.11.2018 |
§ 84 - Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer | 30.11.2018 |
Kapitel 7 - Kosten und Vollstreckung | 30.11.2018 |
§ 85 - Kosten | 30.11.2018 |
§ 86 - Vollstreckung | 30.11.2018 |
§ 87 - Eintragung und Löschung berufsrechtlicher Maßnahmen | 30.11.2018 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 30.11.2018 |
§ 88 - Satzungen; Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung | 30.11.2018 |
§ 89 - Organe | 30.11.2018 |
§ 90 - Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen | 30.11.2018 |
§ 91 - Weiterbildung | 30.11.2018 |
§ 92 - Berufsvergehen | 30.11.2018 |
§ 93 - Richterinnen und Richter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Untersuchungsführer | 30.11.2018 |
§ 94 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten | 30.11.2018 |
Anlage 1 | 19.03.2021 |
Anlage 2 | 19.03.2021 |
Anlage 3 | 19.03.2021 |
Anlage 4 | 19.03.2021 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Kammerwesen | |
Kapitel 1 Organisation und Aufgaben | |
§ 1 | Kammern für Heilberufe |
§ 2 | Kammermitgliedschaft; Berufsangehörige |
§ 3 | Dienstleistungserbringer; Amtshilfe |
§ 4 | Melde- und Nachweispflichten |
§ 5 | Datenverarbeitung; Berufsverzeichnisse |
§ 6 | Auskunftserteilung |
§ 7 | Aufgaben der Kammern |
§ 8 | Ethik-Kommission |
§ 9 | Lebendspendekommission |
§ 10 | Schlichtungstätigkeit der Kammern |
§ 11 | Organe der Kammern |
§ 12 | Delegiertenversammlung |
§ 13 | Aktives Wahlrecht |
§ 14 | Passives Wahlrecht |
§ 15 | Aufgaben der Delegiertenversammlung |
§ 16 | Vorstand |
§ 17 | Entschädigung |
§ 18 | Einnahmen |
§ 19 | Staatsaufsicht |
Kapitel 2 Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen | |
§ 20 | Fürsorgeeinrichtungen |
§ 21 | Versorgungseinrichtungen |
§ 22 | Organe der Versorgungseinrichtung |
§ 23 | Vermögen und Beiträge |
§ 24 | Leistungen |
§ 25 | Aufsicht über Versorgungseinrichtungen |
Teil 2 Berufsausübung | |
§ 26 | Allgemeine Berufspflichten |
§ 27 | Besondere Berufspflichten |
§ 28 | Berufsordnung |
Teil 3 Weiterbildung | |
Kapitel 1 Allgemeiner Teil | |
§ 29 | Bezeichnungen |
§ 30 | Bestimmung von Bezeichnungen |
§ 31 | Führen von Bezeichnungen und besondere Pflichten |
§ 32 | Inhalt und Dauer der Weiterbildung |
§ 33 | Befugnis zur Weiterbildung |
§ 34 | Weiterbildungsstätten |
§ 35 | Anerkennung |
§ 36 | Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und eines durch Abkommen gleichgestellten Staates |
§ 37 | Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten |
§ 38 | Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin |
§ 39 | Weiterbildungsordnung |
§ 40 | Anwendung auf Berufsangehörige in Aufsichtsfunktionen |
Kapitel 2 Besonderer Teil | |
Abschnitt 1 Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte | |
§ 41 | Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung |
§ 42 | Ärztliche Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten |
§ 43 | Ärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ |
§ 44 | Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
Abschnitt 2 Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte | |
§ 45 | Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung |
§ 46 | Zahnärztliche Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten |
§ 47 | Zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ |
Abschnitt 3 Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte | |
§ 48 | Fachrichtungen der tierärztlichen Weiterbildung |
§ 49 | Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler |
§ 50 | Tierärztliche Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten |
§ 51 | Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ |
Abschnitt 4 Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker | |
§ 52 | Fachrichtungen der apothekerlichen Weiterbildung |
§ 53 | Apothekerliche Weiterbildung und Zulassung apothekerlicher Weiterbildungsstätten |
§ 54 | Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ |
Abschnitt 5 Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | |
§ 55 | Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung |
§ 56 | Psychotherapeutische Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten |
Teil 4 Berufsrechtliches Verfahren und Berufsgerichtsbarkeit | |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 57 | Ahndung von Berufsvergehen |
§ 58 | Verhältnis zu anderen Verfahren; Aussetzung |
§ 59 | Verfolgungsverjährung |
§ 60 | Ergänzende Bestimmungen |
Kapitel 2 Berufsrechtliche Ermittlungen | |
§ 61 | Ermittlungen; Einleitung berufsrechtlicher Verfahren |
§ 62 | Einsetzung einer Ermittlungsperson |
§ 63 | Rechte des beschuldigten Kammermitglieds |
Kapitel 3 Abschlussentscheidung der Kammer | |
§ 64 | Einstellung des berufsrechtlichen Verfahrens durch die Kammer |
§ 65 | Rüge |
§ 66 | Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Klageschrift |
Kapitel 4 Organisation der Berufsgerichte | |
§ 67 | Berufsgericht und Berufsobergericht |
§ 68 | Besetzung des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts |
§ 69 | Bestimmung der Richterinnen und Richter |
§ 70 | Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter |
§ 71 | Ausschluss und Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt |
§ 72 | Ausschluss von der Ausübung des Richteramts |
§ 73 | Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter |
Kapitel 5 Das Verfahren vor dem Berufsgericht | |
§ 74 | Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 75 | Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens |
§ 76 | Berufsgerichtliche Maßnahmen |
§ 77 | Mündliche Verhandlung |
§ 78 | Beweisaufnahme |
§ 79 | Entscheidung durch Beschluss |
§ 80 | Entscheidung durch Urteil |
Kapitel 6 Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer | |
§ 81 | Berufung |
§ 82 | Beschwerde |
§ 83 | Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 84 | Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer |
Kapitel 7 Kosten und Vollstreckung | |
§ 85 | Kosten |
§ 86 | Vollstreckung |
§ 87 | Eintragung und Löschung berufsrechtlicher Maßnahmen |
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 88 | Satzungen; Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung |
§ 88 | Organe |
§ 90 | Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen |
§ 91 | Weiterbildung |
§ 92 | Berufsvergehen |
§ 93 | Richterinnen und Richter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Untersuchungsführer |
§ 94 | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 15 Absatz 5 Satz 1) | |
Anlage 2 (zu § 15 Absatz 5 Satz 2) | |
Anlage 3 (zu § 15 Absatz 5 Satz 6) | |
Anlage 4 (zu § 15 Absatz 5 Satz 7) |
Teil 1 Kammerwesen
Kapitel 1 Organisation und Aufgaben
§ 1 Kammern für Heilberufe
(1) Im Land Berlin bestehen als Berufsvertretungen
1.
der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Berlin,
2.
der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Berlin,
3.
der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Berlin,
4.
der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Berlin,
5.
der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Berlin (Psychotherapeutenkammer Berlin).
(2) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen ein Dienstsiegel und sind berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Kammern haben ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Kammermitgliedschaft; Berufsangehörige
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Absatz 1 genannten Personen als Mitglieder an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren Wohnsitz haben. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann.
(2) Die Kammern können auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft von Kammermitgliedern, deren Pflichtmitgliedschaft endet, begründen. Personen, die sich in Berlin in der Ausbildung zu einem akademischen Heilberuf nach einer Approbationsordnung befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. Die Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der freiwilligen Mitglieder sind in der Hauptsatzung zu regeln.
(3) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an
1.
Personen, die als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen gegenüber der jeweiligen Kammer ausüben,
2.
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Kammermitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sind,
3.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitglied-Staaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sofern sie ihren Beruf im Land Berlin nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben und in einem anderen der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind (Dienstleistungserbringer).
§ 3 Dienstleistungserbringer; Amtshilfe
(1) Die Dienstleistungserbringer haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammermitglieder. Sie haben der jeweiligen Kammer die Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 zu machen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die §§ 26 und 27, die gemäß § 28 erlassenen Berufsordnungen sowie Teil 4 gelten für sie entsprechend. Sie können auch an Schlichtungsverfahren nach § 10 teilnehmen.
(2) Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, der für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständigen Behörde (Berufszulassungsbehörde) die beabsichtigte Ausübung des Berufs vorher schriftlich oder elektronisch zu melden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Berufszulassungsbehörde übermittelt den zuständigen Kammern die Meldungen der Dienstleistungserbringer nach Satz 1.
(3) Die Berufszulassungsbehörde kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(5) Die Kammern arbeiten mit Behörden und zuständigen Stellen
1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
3.
der Staaten, denen gegenüber sich die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich verpflichtet haben, die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe durch Angehörige des Vertragsstaates in gleicher Weise zuzulassen wie durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erleichtern.
(6) Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Staaten aus, übermittelt die jeweilige Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
1.
Informationen über die gegen das Kammermitglied verhängten berufsrechtlichen Maßnahmen und
2.
Informationen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines gegen das Kammermitglied auf Grund einer Dienstleistung anhängigen Beschwerdeverfahrens erforderlich sind.
Dieselben Informationen dürfen die Kammern beim Niederlassungsstaat einholen, sofern Dienstleistungserbringer den Beruf vorübergehend und gelegentlich im Land Berlin ausüben.
(7) Die Kammern unterrichten die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger und im Falle einer berufsrechtlichen Maßnahme auch die Berufszulassungsbehörde über das Ergebnis der Beschwerdeprüfung.
§ 4 Melde- und Nachweispflichten
(1) Berufsangehörige mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer haben zum Zweck der Prüfung des Bestehens einer Mitgliedschaft und zur Ermöglichung der Ausübung der Berufsaufsicht innerhalb eines Monats, bei kurzzeitiger Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit, bei der zuständigen Kammer die Aufnahme, die Beendigung und jede Änderung der Berufsausübung sowie die Begründung und den Wechsel des Wohnsitzes oder Tätigkeitsortes anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Sie haben der Kammer die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben zu machen und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Erforderliche Angaben und Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind insbesondere
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit;
2.
Wohnsitze, Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts, berufliche Anschriften;
3.
Staatsexamina oder andere berufsqualifizierende Abschlüsse, Approbationen oder Berufserlaubnisse einschließlich der für die Erteilung und Überwachung zuständigen Behörden oder Stellen, Weiterbildungsanerkennungen, Fortbildungsnachweise und Fortbildungspunkte; Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade und Titel;
4.
Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit sowie gegenwärtige und frühere Orte der Berufsausübung (Tätigkeitsorte), beabsichtigte Dauer der Berufsausübung im Kammerbezirk; Arbeitsgenehmigungen; Mitgliedschaften in anderen Kammern und vergleichbaren Organisationen der Selbstverwaltung einschließlich ausgeübter Tätigkeiten;
5.
Kommunikationsdaten;
6.
Einkommens- und Umsatznachweise, sonstige beitragsrelevante Daten sowie Bank- und Inkassoverbindungen;
7.
Betreuungsverhältnisse einschließlich des Namens und der Anschrift der Betreuerin oder des Betreuers;
8.
Eröffnung oder Bestehen eines Insolvenzverfahrens einschließlich des Namens und der Anschrift der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters.
Bei Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die jeweilige Kammer von bestimmten Angaben und Nachweisen absehen, wenn die Berufsangehörigen nachweisen, dass sie als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen gegenüber der Kammer ausüben. Bei Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 kann die jeweilige Kammer von bestimmten Angaben und Nachweisen absehen, wenn die Berufsangehörigen die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen oder die Kammer von dieser Tatsache anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(3) Berufsangehörige mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer haben der jeweiligen Kammer insbesondere folgende Dokumente und Urkunden im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen
1.
Identifikationsdokumente,
2.
Personenstandsurkunden,
3.
Meldebescheinigungen,
4.
Approbation oder Berufsausübungserlaubnis,
5.
Weiterbildungsurkunden,
6.
Fortbildungszertifikate, soweit sie berufsrechtlich vorgeschrieben sind,
7.
Urkunden über den Erwerb akademischer Titel und Grade.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für die Vorlage der Urkunden entsprechend.
(4) Die Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen Daten richtet sich nach § 5. Weitere Einzelheiten des Verfahrens regeln die Kammern in Meldeordnungen. Die Meldeordnungen können vorsehen, dass ausschließlich von den Kammern bereitgestellte Formulare, insbesondere Formulare, die die schriftformersetzenden Formanforderungen gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, oder § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils geltenden Fassungen erfüllen, zu verwenden sind.
§ 5 Datenverarbeitung; Berufsverzeichnisse
(1) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen nach § 21 Absatz 1 sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch dieses Gesetz oder einer anderen gesetzlichen Regelung zugewiesenen Aufgabe und den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.
(2) Die Kammern führen Verzeichnisse ihrer Kammermitglieder und der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 (Berufsverzeichnisse). Die Kammern können Verzeichnisse zu weiteren Personengruppen führen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die Kammern dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei Dritten erheben, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
2.
a)
die Aufgaben nach diesem Gesetz ihrer Art nach eine Erhebung bei Dritten erforderlich machen oder
b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Über die Erhebung personenbezogener Daten ist die betroffene Person nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) zu informieren.
(4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.
(5) Die Kammern dürfen die Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten, die ihnen bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, der Versorgungseinrichtung übermitteln, der das Kammermitglied angehört. Die von der Versorgungseinrichtung nach § 21 Absatz 7 übermittelten Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten dürfen die Kammern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(6) Die Kammern sind berechtigt, die Berufszulassungsbehörde über Erkrankungen und körperliche Einschränkungen von Mitgliedern zu unterrichten, sofern Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zur weiteren Ausübung des Berufs bestehen. Die Kammern dürfen Angaben und Meldungen über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat und ihnen als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt geworden ist, der Berufszulassungsbehörde mitteilen.
(7) Die Kammern sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 befugt, von den übrigen Heilberufekammern in der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufsichtsbehörden und den von diesen bestimmten Stellen sowie von den Berufsgerichten, Auskünfte über verhängte berufsrechtliche Maßnahmen einzuholen und auf Anfrage der entsprechenden Stellen gleichartige Auskünfte zu erteilen. Die Kammern dürfen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten austauschen, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Kammern oder der genannten Stellen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(8) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 nutzen die Kammern die Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 5 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben
1.
Familiennamen, Vornamen,
2.
derzeitige Anschriften,
3.
Berufszugehörigkeit,
4.
Weiterbildungsanerkennungen,
5.
Akademische Grade und Titel.
Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 4 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.
(10) Die Kammern dürfen von ihnen gespeicherte Daten übermitteln und veröffentlichen, soweit eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt oder diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind und andere Rechtsvorschriften oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(11) Im Übrigen haben die Kammern die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.
§ 6 Auskunftserteilung
(1) Die Kammern dürfen auf ein personenbezogenes Ersuchen, das ein bestimmtes Kammermitglied, eine bestimmte Berufsangehörige oder einen bestimmten Berufsangehörigen betrifft, an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie an Tierhalterinnen und Tierhalter Auskunft aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 5 Absatz 2 erteilen. Die Auskunft ist beschränkt auf die Berufsträgereigenschaft, die Tätigkeitsorte und die beruflichen Kommunikationsdaten. Vor der Erteilung einer Auskunft haben die Kammern zu prüfen, ob schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Beschwerdeführende Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, haben einen Auskunftsanspruch zum Sachstand. Das Ergebnis der Prüfung teilt ihnen die zuständige Kammer von Amts wegen mit. Die Information, ob und falls ja, welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf gegen die mitgeteilte Entscheidung findet nicht statt.
§ 7 Aufgaben der Kammern
(1) Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls insbesondere
1.
die beruflichen Belange ihrer Mitglieder, der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und der Dienstleistungserbringer zu fördern und zu vertreten,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 zu überwachen, soweit deren Berufsausübung nicht auf Grund besonderer Zuständigkeiten disziplinarrechtlich überwacht wird,
3.
die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben,
4.
für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, insbesondere die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren, anzuerkennen und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
5.
eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu organisieren,
6.
aus dem Berufsverhältnis zwischen Kammermitgliedern entstandene Streitigkeiten zu schlichten,
7.
auf Ersuchen von Behörden und Gerichten in allen Berufs- und Fachfragen Gutachten zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben oder Sachverständige zu benennen; sie sind auch dazu berufen, bei Gerichten Gutachten über die Angemessenheit einer Gebührenforderung abzugeben,
8.
Berufsverzeichnisse nach § 5 Absatz 2 zu führen,
9.
jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,
10.
Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringern Heilberufsausweise und sonstige berufsbezogene Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszustellen, soweit dies erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz, wobei die Kammern Zertifizierungsdiensteanbieter nutzen können; für Kammermitglieder sind die Kammern die nach § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen,
11.
Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringern auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund von Durchführungsakten der europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,
12.
ausgehende und eingehende Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, welche die Weiterbildungsbezeichnungen betreffen, zu bearbeiten,
13.
einen ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und psychotherapeutischen Notdienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen, soweit der Notdienst nicht anderweitig sichergestellt ist, und die Dienstbereitschaft der Apotheken zu regeln.
(2) Die Ärztekammer Berlin wirkt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung dabei mit, über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufzuklären, und hält Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Transplantationsgesetzes bereit.
(3) Die Kammern nehmen ferner Aufgaben wahr, die ihnen durch andere gesetzliche Bestimmungen oder durch Rechtsverordnung nach Satz 2 übertragen werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 setzt die vorherige Zustimmung der jeweiligen Kammer voraus. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen.
(4) Die Kammern können von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6) Die Kammern können Aufgaben, die ihnen durch dieses oder ein anderes Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragen werden, einvernehmlich einer anderen Kammer übertragen. Sie können Verwaltungsaufgaben auch gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der Zustimmung der jeweiligen Delegiertenversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Für die Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden. Diese haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die gemeinsamen Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
(8) Nähere Bestimmungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 treffen die Kammern jeweils durch eine Satzung. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften enthalten
1.
zur Herausgabe von Heilberufsausweisen, elektronischen Heilberufsausweisen und Europäischen Berufsausweisen, soweit diese eingeführt sind, zur Bestätigung von berufsbezogenen Angaben sowie zu deren Gültigkeitsdauer,
2.
zur Veranlassung der Sperrung der qualifizierten Zertifikate mit berufsbezogenen Angaben,
3.
zur Einziehung der Heilberufsausweise, der elektronischen Heilberufsausweise und der Europäischen Berufsausweise, soweit diese eingeführt sind,
4.
zu Auskunftsansprüchen Dritter in Bezug auf die Inhaberinnen und Inhaber der Heilberufsausweise.
(9) Verwaltungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte nach diesem Gesetz sowie die Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 und nach § 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(10) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Für die Vollstreckung gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Ethik-Kommission
(1) Die Ärztekammer Berlin errichtet eine Ethik-Kommission als unselbstständige Einrichtung.
(2) Die Ethik-Kommission hat folgende Aufgaben
1.
die für die Durchführung von biomedizinischen Forschungsvorhaben und Therapieversuchen am Menschen verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte nach der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin über die mit dem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu beraten,
2.
den Vorstand der Ärztekammer Berlin in allen berufsethischen Fragen der Medizin zu beraten,
3.
die bundesrechtlich einer Ethik-Kommission zugeordneten Aufgaben im Land Berlin wahrzunehmen, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung einer anderen Ethik-Kommission zugewiesen sind und die Zulässigkeit oder Genehmigung eines Vorhabens nicht von ihrer zustimmenden Bewertung oder Stellungnahme abhängt.
(3) Der Ethik-Kommission gehören mindestens 15 Mitglieder, höchstens jedoch 50 Mitglieder an, von denen mehr als die Hälfte Ärztinnen und Ärzte sein sollen. Außer Ärztinnen und Ärzten, unter denen sich Vertreterinnen und Vertreter der medizinischen Forschung und der Pharmakologie befinden sollen, gehören zu den Mitgliedern Vertreterinnen und Vertreter der Fachberufe im Gesundheitswesen, insbesondere der Pflege, und der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften sowie Laien. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethik-Kommission unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Mitglieder der Ethik-Kommission werden von der Ärztekammer Berlin im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(5) Lagen die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 4 nicht vor, sind sie nachträglich weggefallen oder liegt sonst ein wichtiger Grund vor, so hat der Vorstand der Ärztekammer Berlin die entsprechende Person abzuberufen. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, kann der Vorstand der Ärztekammer Berlin die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(6) Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln, insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethik-Kommission und die Organisation ihrer Arbeit,
2.
die Anforderungen an Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten ihrer Mitglieder,
3.
die Geschäftsführung,
4.
die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
5.
das Verfahren der Beratung und Beschlussfassung sowie der Bekanntgabe der Beschlüsse,
6.
die Kosten des Verfahrens und
7.
die Entschädigung der Mitglieder.
(7) An den medizinischen Fakultäten der Universitäten können Ethik-Kommissionen errichtet werden. Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethik-Kommission der Ärztekammer Berlin. Ihre Mitglieder werden von der medizinischen Fakultät vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung berufen. Die Satzungen für diese Ethik-Kommissionen werden nach § 2 Absatz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 entsprechend.
(8) Bei der Zahnärztekammer Berlin, der Tierärztekammer Berlin, der Apothekerkammer Berlin und der Psychotherapeutenkammer Berlin können ebenfalls Ethik-Kommissionen errichtet werden. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
§ 9 Lebendspendekommission
(1) Bei der Ärztekammer Berlin ist eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbstständige Einrichtung zu errichten. Die Lebendspendekommission besteht mindestens aus
1.
einer Ärztin oder einem Arzt,
2.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.
Für jedes Kommissionsmitglied wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(2) Als Mitglied der Lebendspendekommission darf nicht berufen werden, wer
1.
als Ärztin oder Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
2.
Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, oder
3.
aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit auf Grund einschlägiger Vorstrafen, Vermögensverfall oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte, für die Wahrnehmung der Kommissionstätigkeit ungeeignet erscheint.
(3) Die Mitglieder der Lebendspendekommission werden vom Vorstand der Ärztekammer Berlin im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(4) Lagen die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 3 nicht vor, sind sie nachträglich weggefallen oder liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 oder sonst ein wichtiger Grund vor, so hat der Vorstand der Ärztekammer Berlin die entsprechende Person abzuberufen. Sind hinreichende Anhaltspunkte für eine Abberufung gegeben, kann der Vorstand der Ärztekammer Berlin die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Lebendspendekommission unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Lebendspendekommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von der Organspenderin oder dem Organspender vor Eingang bei der Lebendspendekommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird. Gegen die gutachtliche Stellungnahme sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.
(7) Die Lebendspendekommission soll die Organspenderin oder den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.
(8) Die Ärztekammer Berlin wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere
1.
die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit der Lebendspendekommission,
2.
die Pflichten der Mitglieder der Lebendspendekommission,
3.
die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Aufgaben,
4.
das Verfahren,
5.
die Kosten des Verfahrens,
6.
die Entschädigung der Mitglieder und
7.
den Schutz der personenbezogenen Daten von Organspenderinnen und Organspendern sowie von Organempfängerinnen und Organempfängern.
(9) Die Ärztekammer Berlin wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit der Landesärztekammer Brandenburg über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Berlin und Brandenburg zu schließen. Darin sind insbesondere die Berufung der Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der für die Ärztekammer Berlin zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgt und die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 beachtet werden.
§ 10 Schlichtungstätigkeit der Kammern
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die sich aus dem Berufsverhältnis ergeben, setzen die Kammern Schlichtungsausschüsse ein. Diese dürfen nicht gegen den Widerspruch eines beteiligten Kammermitgliedes tätig werden. Die Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse erstreckt sich nicht auf die dienstliche Tätigkeit von Kammermitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben.
(2) Kammermitglieder und Berufsangehörige nach § 2 Absatz 3, die von den Schlichtungsausschüssen als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige geladen werden, sind zum persönlichen Erscheinen und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; ihr Recht und ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bleiben unberührt.
(3) Für die Vernehmung der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Kammermitglieder als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) Das Nähere zur Schlichtung zwischen den Kammermitgliedern regeln die Kammern in Schlichtungsordnungen.
(5) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 und Dritten sowie zwischen Dritten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammermitglieder oder Berufsangehörige nach § 2 Absatz 3 im Rahmen selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben, können die Kammern Schlichtungsausschüsse und Gutachterkommissionen entsprechend der Absätze 1 bis 4 oder gemeinsame Einrichtungen mit anderen Heilberufekammern bilden.
(6) Soweit gemeinsame Einrichtungen nach Absatz 5 gebildet werden, sind in den Schlichtungsordnungen insbesondere zu regeln
1.
die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Einrichtung,
2.
die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
3.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
4.
das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung,
5.
die Aufgaben der vorsitzenden Person,
6.
die Datenübermittlung für den Geschäftsbericht und die Berufsaufsicht der Kammer.
§ 11 Organe der Kammern
(1) Organe der Kammern sind
1.
die Delegiertenversammlung und
2.
der Vorstand.
(2) Die Amtsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
(3) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
§ 12 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden.
(2) Jeder Delegiertenversammlung gehören nach Maßgabe der jeweiligen Hauptsatzung als Mitglieder zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter und höchstens drei Vertreterinnen oder Vertreter von Berliner Hochschulen an, die Studiengänge zu dem entsprechenden Beruf anbieten. Die Vertreterinnen und Vertreter werden jeweils von dem für den Studiengang zuständigen Fachbereich der Hochschule benannt.
(3) Die Hauptsatzungen können vorsehen, dass diejenigen Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilgenommen haben.
§ 13 Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt zur Delegiertenversammlung sind alle Kammermitglieder, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder infolge berufsgerichtlicher Verurteilung das aktive Kammerwahlrecht nicht besitzt.
§ 14 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die wahlberechtigten Kammermitglieder.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 Absatz 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder das passive Kammerwahlrecht nicht besitzt.
§ 15 Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand und beschließt insbesondere über
1.
die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Meldeordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung, die Schlichtungsordnung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Satzung über die (elektronischen) (Heil)Berufsausweise nach § 7 Absatz 8, die Satzungen für die Ethik-Kommission und die Lebendspendekommission sowie die Fortbildungsordnung und die Qualitätssicherungssatzung,
2.
die Geschäftsordnung,
3.
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
4.
die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
5.
die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen,
6.
die Einsetzung von Ausschüssen,
7.
die Vorschlagsliste der Kammern für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie
8.
die Entschädigungen der Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse und des Vorstands sowie sonstiger Gremien der Kammern.
(3) Der Erlass und die Änderung von Hauptsatzungen, Wahlordnungen, Beitragsordnungen, Gebührenordnungen, Schlichtungsordnungen, Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen, Satzungen für Ethik-Kommissionen und Satzungen nach § 7 Absatz 8 sowie die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung und sonstige Satzungen, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, müssen im Einklang mit dem auf sie anzuwendenden europäischen Recht stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Bei Vorschriften, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
(5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 muss durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und ist anhand der in der Anlage 1 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die in Anlage 2 enthaltenen Anforderungen zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der in Anlage 3 enthaltenen Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
(6) Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle einschlägigen Interessenträger in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Soweit die Vorschrift nicht unerhebliche Auswirkungen auf Personen haben kann, die nicht der Kammer angehören, ist vor der Beschlussfassung eine öffentliche Konsultation durchzuführen, soweit dies unter Berücksichtigung des Aufwandes nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation sind die Größe des potenziell betroffenen Personenkreises und die Intensität der Auswirkungen auf denselben zu berücksichtigen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7) Der Erlass und die Änderung von Satzungen, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung der Satzungen nach Satz 1 und der Berufsordnungen und der Weiterbildungsordnungen nach Absatz 3 zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben die Kammern der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Delegiertenversammlung die jeweilige Satzung oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
§ 16 Vorstand
(1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, der aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf bis neun weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin sein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident befinden muss, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand seine Aufgaben bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstands weiter.
§ 17 Entschädigung
Die Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse, des Vorstands sowie sonstiger Gremien der Kammern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können Entschädigungen gewährt werden, den Mitgliedern der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse sowie sonstiger Gremien allerdings nur für die Teilnahme an Sitzungen und für die Erledigung besonderer Aufgaben. Die Entschädigungstatbestände und deren Höhe werden durch Satzung geregelt.
§ 18 Einnahmen
(1) Die Kammern erheben von ihren Kammermitgliedern Beiträge zur Durchführung ihrer Aufgaben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Beitragsordnungen der Kammern. In den Beitragsordnungen sind die besonderen Verhältnisse derjenigen Kammermitglieder, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe nicht oder nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, angemessen zu berücksichtigen. Die Kammermitglieder haben den für die Festsetzung der Höhe der Beiträge erheblichen Sachverhalt mitzuteilen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie müssen die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden, Bescheinigungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Bescheinigungen über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen belegen. In den Beitragsordnungen kann vorgesehen werden, dass der Mitgliedsbeitrag in einer Höhe von bis zu drei Prozent reduziert wird, wenn die Kammermitglieder nachweisen, dass sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren an von der jeweiligen Kammer anerkannten Maßnahmen der Förderung der Qualität der Berufsausübung teilgenommen haben.
(2) Die Kammern sind befugt, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten einer Vollstreckung (Gebühren, Auslagen) und Widerspruchsgebühren zu erheben. Für Amtshandlungen, sonstige Verwaltungstätigkeiten und die Benutzung von kammereigenen Einrichtungen und Gegenständen, die die Kammern im Interesse einzelner Kammermitglieder, Berufsangehöriger, Gruppen oder Dritter vornehmen oder gewähren, können die Kammern Gebühren und Entgelte erheben oder Auslagenersatz verlangen.
(3) Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen zu bemessen. Ihr Aufkommen soll in der Regel die Kosten decken. Näheres regeln die Kammern in ihren Gebührenordnungen.
(4) Für die durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 übertragenen Aufgaben können die Kammern Gebühren und Entgelte nicht erheben sowie Auslagenersatz nicht verlangen, soweit die Rechtsverordnung die Übernahme der Kosten durch das Land Berlin regelt.
§ 19 Staatsaufsicht
(1) Die Staatsaufsicht über die Kammern führt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerorgane einzuladen und zu hören.
(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
(4) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde oder den von ihr benannten Stellen nach näherer Vereinbarung
1.
die Berufsverzeichnisse nach § 5 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten,
2.
die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 5 Absatz 2 zu übermitteln,
3.
über die Verletzung von Berufspflichten und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen hervorzurufen,
4.
über Maßnahmen zu unterrichten, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat, und
5.
berufsgerichtliche Maßnahmen, welche die Berufsausübung ganz oder teilweise untersagen oder diesbezüglich Beschränkungen auferlegen, unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen haben die Kammern über
1.
die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen sowie die Einleitung und den Abschluss eines auf das Erlöschen, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen gerichteten Verfahrens,
2.
Meldungen der Erbringung von Dienstleistungen der Dienstleistungserbringer und
3.
Informationen über Kammermitglieder und Dienstleistungserbringer, die ihr nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG zugehen und sich auf die Berufsausübung auswirken können,
unverzüglich zu unterrichten und ihnen Auskunft zu erteilen. Sofern die Unterrichtung und Auskunftserteilung nicht auf elektronischem Wege erfolgt, übermitteln sie den Kammern Kopien der Bescheide und Meldungen einschließlich der ihnen beigefügten Dokumente.
Kapitel 2 Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen
§ 20 Fürsorgeeinrichtungen
Die Kammern können unselbstständige Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammermitglieder, deren Familien und Hinterbliebene errichten. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.
§ 21 Versorgungseinrichtungen
(1) Die Kammern können zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Kammermitglieder unselbstständige Versorgungseinrichtungen errichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versorgungseinrichtungen können zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben gemeinsame Einrichtungen bilden oder sich an gemeinsamen Einrichtungen beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der für das Versicherungswesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Versorgungseinrichtungen nach Absatz 1 können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses, unter denen sich das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter befinden muss. Die Mitglieder der Organe der Versorgungseinrichtung haften dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Beschließt die Delegiertenversammlung einer Kammer mit einer Mehrheit von vier Fünfteln ihrer Mitglieder, dass die Versorgungseinrichtung rechtlich selbstständig sein soll, kann das Land Berlin ersucht werden, durch Gesetz eine Versorgungseinrichtung als rechtlich selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten oder eine bestehende Versorgungseinrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln. Die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 23 bis 25 finden auf Versorgungseinrichtungen nach Satz 1 keine Anwendung.
(4) Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtungen der Kammern zu werden. Dies gilt auch für Personen, die, ohne Kammermitglied zu sein, einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten. Für die im öffentlichen Dienst als beamtete Dienstkraft tätigen Kammermitglieder und diejenigen Kammermitglieder, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe im Land Berlin nicht ausüben, darf die Mitgliedschaft in den Versorgungseinrichtungen nicht zwingend sein.
(5) Die Kammern können durch Anschlusssatzung, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, oder durch vom Land Berlin abzuschließenden Vertrag Mitglieder anderer berufsständischer Kammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sich einer anderen Versorgungseinrichtung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame unselbstständige Versorgungseinrichtung schaffen. Die Beteiligung aller Mitglieder an den Organen der Versorgungseinrichtung muss entsprechend dem Anteil der Mitglieder der beteiligten Kammerbereiche an der Gesamtmitgliederzahl der Versorgungseinrichtung durch entsprechende Regelungen in der Anschlusssatzung oder in dem Vertrag sichergestellt sein. Der Anteil der Beteiligung ist zu Beginn des Anschlusses und dann jeweils am 31. Dezember des Jahres vor Beginn der Amtsperiode der Vertreterversammlung festzulegen. Die beteiligten Kammerbereiche müssen durch mindestens ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein.
(6) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten von ihren Mitgliedern zu erheben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten:
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Todesdatum,
2.
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
3.
Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
4.
Familiennamen, Vornamen, Titel, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners,
5.
Todesdatum der verstorbenen Ehepartnerin oder des verstorbenen Ehepartners oder der verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,
6.
Kommunikationsdaten (gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Ansprechpartners),
7.
Tätigkeitsdaten,
8.
Daten zum Rentenbezug.
(7) Die Versorgungseinrichtungen dürfen die Angaben und Änderungen der unter Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 fallenden personenbezogenen Daten der Kammer übermitteln, der das Mitglied angehört und die von den Kammern nach § 5 Absatz 6 Satz 1 übermittelten Angaben und Änderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten.
(8) Die Versorgungseinrichtungen sind berechtigt, die Berufszulassungsbehörde über Erkrankungen und körperliche Einschränkungen von Mitgliedern zu unterrichten, sofern Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zur weiteren Ausübung des Berufs bestehen.
§ 22 Organe der Versorgungseinrichtung
(1) Organe der Versorgungseinrichtung sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und
3.
der Aufsichtsausschuss als Aufsicht führendes Organ.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die der Versorgungseinrichtung und der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer angehören müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode der Delegiertenversammlung gewählt. Für die Wahl gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden und der Versorgungseinrichtung angehören müssen, jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstands der jeweiligen Kammer sein dürfen.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können Entschädigungen gewährt werden, den Mitgliedern der Vertreterversammlung allerdings nur für die Teilnahme an Sitzungen und für die Erledigung besonderer Aufgaben. Die Entschädigungstatbestände und deren Höhe werden durch Satzung geregelt.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung, und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln.
§ 23 Vermögen und Beiträge
(1) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu halten. Der Sitz des Sondervermögens ist der Sitz der Versorgungseinrichtung. Die Kammer haftet für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung nur mit dem Sondervermögen. Die sonstigen Verbindlichkeiten der Kammer dürfen nicht aus dem Sondervermögen erfüllt werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln, insbesondere der Kreis der Beitragspflichtigen, der die Beitragspflicht begründende Tatbestand, die Bemessungsgrundlagen und der Beitragssatz sowie der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Beitrags. In der Satzung ist auch die Berücksichtigung von Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten unter Zugrundelegung des jeweiligen Finanzierungsverfahrens der Versorgungseinrichtung zu regeln.
(3) Die Mitglieder haben der Versorgungseinrichtung den für die Festsetzung der Höhe der Beiträge erheblichen Sachverhalt mitzuteilen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie müssen die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die Einkommensverhältnisse durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden, Bescheinigungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Bescheinigungen über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen belegen.
(4) Die Versorgungseinrichtung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen. Für die Vollstreckung gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 18 Absatz 2 und 3 gilt für die Versorgungseinrichtung entsprechend.
§ 24 Leistungen
(1) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Witwen- und Witwerrente und
4.
Halb- und Vollwaisenrente.
Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Wer eine Leistung nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungseinrichtung der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen und
3.
Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen.
Wer Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung der Versorgungseinrichtung sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Hat die Versorgungseinrichtung auf Grund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraumes, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
§ 25 Aufsicht über Versorgungseinrichtungen
(1) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Staatsaufsicht nach § 19 Absatz 1 der Versicherungsaufsicht, die die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ausübt.
(2) Die Versicherungsaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebes der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in geeigneten Vermögenswerten anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich der Verwaltung, der Rechnungslegung und der Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplanes erfüllen.
(3) Die für das Versicherungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen regelt und insbesondere Bestimmungen enthält
1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebes,
2.
zur Kapitalausstattung,
3.
zur Vermögensanlage,
4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5.
zur Jahresabschlussprüfung und
6.
zu den Aufsichtsbefugnissen.
Teil 2 Berufsausübung
§ 26 Allgemeine Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Ausübung zulassungs- oder erlaubnispflichtiger Berufstätigkeit durch die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht eine unselbstständige Tätigkeit in einer Praxis, in einem Krankenhaus einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten, in einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zur ambulanten oder stationären Versorgung zugelassenen Einrichtung, im öffentlichen Gesundheitswesen, im öffentlichen Veterinärwesen oder in einer veterinärmedizinischen Universitätsklinik ausgeübt wird oder gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig heilberufliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft mit anderen Berufsträgerinnen oder Berufsträgern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, soweit eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die heilberufliche Tätigkeit muss frei von Weisungen berufsfremder Personen ausgeübt werden. Gesellschafter einer juristischen Person des Privatrechts können nur Kammermitglieder, Angehörige der akademischen Heilberufe und der staatlich geregelten Gesundheitsberufe sowie Angehörige naturwissenschaftlicher und sozialpädagogischer Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 8 und 11 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Kammermitglieder und Dienstleistungserbringer können sich unter den in Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Angehörigen der in Absatz 3 Satz 3 genannten Berufe zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen. Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringern ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe in allen Rechtsformen zusammenzuarbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen sich Tierärztinnen und Tierärzte mit anderen Berufsangehörigen zusammenschließen, wenn für die Patientenbesitzerinnen und Patientenbesitzer eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Tätigkeit und dem Dienstleistungsangebot einer Nichttierärztin oder eines Nichttierarztes erkennbar ist. Für Tierärztinnen und Tierärzte sind die Absätze 2 bis 4 richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) auszulegen.
§ 27 Besondere Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu informieren,
2.
bei Vorliegen von Beschwerden über die nicht gewissenhafte Berufsausübung gegenüber der Kammer Auskunft zu erteilen, soweit sie sich bei Erteilung der Auskunft nicht einer straf- oder berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würden oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammermitglieder und der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 nicht entgegensteht,
3.
über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen zu fertigen,
4.
an einem eingerichteten Notdienst teilzunehmen, soweit sie als eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 genannten Personen in einer Praxis oder einer sonstigen zur ambulanten Versorgung zugelassenen Einrichtung tätig sind; Apothekerinnen und Apotheker sind ebenfalls zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet,
5.
als Ärztin oder Arzt Organentnahmen bei Lebenden erst durchzuführen, nachdem eine Lebendspendekommission nach § 9 oder nach Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ihr Gutachten erstattet hat,
6.
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 genannten Personen auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit anderen Berufen des Jugend-, Gesundheits- und Sozialwesens und den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des Jugendamtes zusammen,
7.
eine nach Art und Umfang dem Risiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche zu unterhalten und dies auf Verlangen der Kammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; die Versicherungspflicht besteht für das Kammermitglied persönlich, es sei denn, das Kammermitglied ist in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgesichert oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt; die Versicherungspflicht gilt nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.
(2) Die Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber haben bei Aufgabe ihrer Praxis dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Nummer 3 gefertigten Aufzeichnungen und sonstigen Patientenunterlagen nach den Vorschriften zur Schweigepflicht und des Datenschutzes aufbewahrt und nur für Berechtigte zugänglich gemacht werden. Kommen die Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, deren Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder die Erben dieser Pflicht nicht nach, ist die jeweilige Kammer im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung befugt, die Unterlagen zu verwahren und zu verwalten oder durch Dritte verwahren und verwalten zu lassen. Die Kammern können zu diesem Zweck auch gemeinsame Einrichtungen errichten und nutzen.
(3) Die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst nach Absatz 1 Nummer 4 bleibt auch beim Führen von Facharzt- oder Gebietsbezeichnungen, Schwerpunkt- oder Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen bestehen. In den Berufsordnungen ist die Möglichkeit vorzusehen, dass auf Antrag von dieser Verpflichtung ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Eine Befreiung darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung, außergewöhnlicher familiärer Belastung oder Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, erteilt werden.
§ 28 Berufsordnung
Nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten nach den §§ 26 und 27 treffen die Kammern in einer als Satzung zu erlassenden Berufsordnung, insbesondere über
1.
die Ausübung des Berufs in einer Praxis oder in sonstigen zur ambulanten Versorgung zugelassenen Einrichtungen,
2.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
3.
die Einhaltung der Schweigepflicht,
4.
die Einhaltung der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Vorschriften,
5.
das kollegiale Verhalten der Berufsangehörigen untereinander,
6.
die Begründung der Pflicht zur Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Fortbildungsmaßnahmen soweit diese nicht in einer besonderen Satzung geregelt ist,
7.
die Teilnahme am Notdienst,
8.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
9.
das Führen von Berufsbezeichnungen, akademischen Graden und Titeln,
10.
die Praxis- und Apothekeneinrichtung soweit sie nicht der Apothekenbetriebsordnung unterliegt,
11.
die Durchführung von Sprechstunden der Mitglieder der Ärztekammer Berlin, der Tierärztekammer Berlin, der Zahnärztekammer Berlin oder der Psychotherapeutenkammer Berlin sowie die Öffnungszeiten von Apotheken,
12.
die Weitergabe von Patientendaten an Praxisnachfolgerinnen und Praxisnachfolger sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger von Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern,
13.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
14.
die Zulässigkeit von Werbung und die Ankündigung der beruflichen Tätigkeit nach außen,
15.
die Verordnung und Empfehlung von Arzneimitteln sowie Heil- oder Hilfsmitteln,
16.
das berufliche Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
17.
die Beschäftigung von Vertretungs- und Assistenzkräften sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
18.
die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
19.
die Beratungspflicht durch Ethik-Kommissionen.
Teil 3 Weiterbildung
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
§ 29 Bezeichnungen
(1) Kammermitglieder können sich nach Erteilung der Approbation oder der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Maßgabe dieses Teils und der hierzu erlassenen Weiterbildungsordnungen weiterbilden.
(2) Kammermitglieder können neben ihrer Berufsbezeichnung nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung oder Facharztbezeichnung), in einem gebietsspezifischen Schwerpunkt (Schwerpunktbezeichnung) oder in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Erfahrungen im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(3) Ärztinnen und Ärzte können sich in beruflichen Gebieten über die obligatorischen Inhalte hinaus für gebietsergänzende Tätigkeiten (fakultative Weiterbildung) und in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Erwerb von Fachkunde) weiterbilden. Sie erhalten über die nachgewiesenen besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine Bescheinigung.
§ 30 Bestimmung von Bezeichnungen
Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen im Sinne des § 29, die im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben.
§ 31 Führen von Bezeichnungen und besondere Pflichten
(1) Eine Bezeichnung im Sinne des § 29 darf nur führen, wer nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(2) Schwerpunktbezeichnungen und Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Schwerpunkte oder Teilgebiete zugehören.
(3) Dienstleistungserbringer führen abweichend von Absatz 1 gemäß Artikel 7 Absatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, die Bezeichnung nach Absatz 1, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die eine Facharztbezeichnung führen, dürfen grundsätzlich nur in dem zugehörigen Gebiet tätig werden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die eine Schwerpunktbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung führen, sollen im Wesentlichen in dem zugehörigen gebietsspezifischen Schwerpunkt oder Teilgebiet tätig werden.
(5) Kammermitglieder, die eine Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung führen, dürfen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen; diese sollen dieselbe Facharztbezeichnung oder Gebietsbezeichnung führen. § 3 Absatz 5 und 5a der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, bleibt unberührt. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.
(6) Kammermitglieder, die eine Bezeichnung führen, haben sich entsprechend fortzubilden. Wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme am Notfalldienst vorliegen, haben sie sich auch für diese Tätigkeit fortzubilden.
§ 32 Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung kann in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung und in anerkannten Weiterbildungskursen und Fallseminaren erfolgen. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Weiterbildung in den beruflichen Gebieten darf drei Jahre, in den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten zwei Jahre in Vollzeit nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den beruflichen Gebieten, den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten ist grundsätzlich in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
(5) Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung in Teilzeit durchgeführt werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Zeit ist anteilmäßig anrechnungsfähig.
§ 33 Befugnis zur Weiterbildung
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist dem Kammermitglied auf Antrag zu erteilen, wenn es fachlich und persönlich geeignet ist. Die Ärztekammer Berlin darf die Befugnis nur Kammermitgliedern erteilen, die selbst berechtigt sind, die Bezeichnung für das berufliche Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt, die Zusatzweiterbildung und die fakultative Weiterbildung zu führen, sowie den Kammermitgliedern für die Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die sie eine Bescheinigung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 erhalten haben. Die Befugnis zur Weiterbildung kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung, einen gebietsspezifischen Schwerpunkt und eine Zusatzweiterbildung oder für eine Facharztweiterbildung und zwei Zusatzweiterbildungen erteilt werden. Die Zahnärztekammer Berlin, die Tierärztekammer Berlin, die Apothekerkammer Berlin und die Psychotherapeutenkammer Berlin dürfen die Befugnis nur Kammermitgliedern erteilen, die selbst berechtigt sind, die Bezeichnung für das berufliche Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt, das Teilgebiet und den beruflichen Bereich zu führen. Die Weiterbildungsordnung kann für eine festzulegende Übergangszeit Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 30 Satz 1 bestimmt wird.
(2) Die befugten Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnungen durchzuführen.
(3) Über die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Befugnis zur Weiterbildung entscheiden die Kammern. Die Befugnis zur Weiterbildung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden, soweit die Kammer die näheren Voraussetzungen nach § 39 Absatz 3 in der Weiterbildungsordnung festgelegt hat.
(4) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
1.
ein Verhalten vorliegt, dass die fachliche oder persönliche Eignung als Weiterbildende oder Weiterbildender ausschließt, oder
2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(5) Die Befugnis zur Weiterbildung ist zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Befugnis zur Weiterbildung kann zurückgenommen werden, wenn sie infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde.
(6) Das Ruhen der Befugnis zur Weiterbildung kann angeordnet werden, wenn gegen das zur Weiterbildung befugte Kammermitglied wegen des Verdachts einer Straftat oder einer schwerwiegenden Berufspflichtverletzung, aus der sich die fachliche oder persönliche Ungeeignetheit zur Weiterbildung ergeben kann, ein Strafverfahren oder ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) Die Befugnis zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit des Kammermitglieds in der Weiterbildungsstätte.
(8) Die Kammern führen ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Kammermitglieder und der Weiterbildungsstätten, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang die Kammermitglieder zur Weiterbildung befugt sind und an welcher Weiterbildungsstätte sie tätig sind. Das Verzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
§ 34 Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung des dazu befugten Kammermitglieds in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und in zugelassenen medizinischen, zahnmedizinischen, tiermedizinischen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Über die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte entscheiden die Kammern. Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags des Trägers der Einrichtung. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach §§ 42 Absatz 4, 46 Absatz 4, 50 Absatz 4, 56 Absatz 3 oder 53 Absatz 6 ist regelmäßig nachzuweisen; das Verfahren regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann auf bestimmte Weiterbildungsabschnitte begrenzt und befristet sowie mit Auflagen versehen werden. Sie kann mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, soweit die Kammern die näheren Voraussetzungen nach § 39 Absatz 3 in der Weiterbildungsordnung festgelegt haben.
(3) Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Nachweispflichten nach Absatz 2 Satz 3 nicht erfüllt werden.
§ 35 Anerkennung
(1) Die Anerkennung nach § 31 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Mit dem Antrag sind Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte durch Zeugnisse nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen. Die Kammer ist berechtigt, über Zeugnisse hinaus weitere Nachweise für eine ordnungsgemäß durchgeführte Weiterbildung zu verlangen, insbesondere eine Dokumentation der abgeleisteten Weiterbildungsinhalte.
(2) Die Kammer entscheidet über die Anerkennung auf Grund einer Überprüfung des Weiterbildungserfolges. Die Überprüfung wird von einem Weiterbildungsausschuss und von einem Prüfungsausschuss der Kammer vorgenommen. Der Erfolg einer Weiterbildung wird nach dem Inhalt, dem Umfang und dem Ergebnis der in den Zeugnissen über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte dokumentierten Leistungen sowie nach dem Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Kammer oder nach gleichwertigen, von der Kammer festzulegenden und in die Weiterbildungsordnung aufzunehmenden Kriterien beurteilt. Die Kammer kann Anerkennungsverfahren von Antragstellerinnen und Antragstellern, die keine Kammermitglieder mehr sind oder deren Kammermitgliedschaft endet, nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung durchführen, fortführen oder abschließen.
(3) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die für das Gesundheits- oder Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.
(4) Wurde die Weiterbildung nicht erfolgreich im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 abgeschlossen, erteilt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, der mit Auflagen versehen werden kann.
(5) Gegen den Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer, die hierfür einen Widerspruchsausschuss einrichten kann. Vor der Entscheidung über den Widerspruch ist eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Das Nähere ist in der Weiterbildungsordnung der Kammer zu bestimmen.
(6) Wer in einem von den §§ 32 und 34 Absatz 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 3, wenn der Weiterbildungsstand gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Teils abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Weiterbildungszeiten, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet wurden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer. Die Kammer hat dabei auch zu prüfen, ob eine bereits erworbene praktische Berufserfahrung oder eine Zusatzausbildung angerechnet werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung oder die Anrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen.
(7) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Kammer eine Anerkennung im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 1 erhalten hat, darf die Weiterbildungsbezeichnung in der von dieser Kammer anerkannten Form im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
§ 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichzustellen ist, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 31 Absatz 1.
(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossen haben, die Anerkennung zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 liegen vor, sofern
1.
die bisherige Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheiden, oder
2.
die mit der Weiterbildung angestrebte Berufsausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich, wenn ihre Beherrschung eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben hat.
(3) Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 vor, so muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass sie oder er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die Weiterbildung angestrebten Berufsausübung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) zu erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die durch die zuständige Kammer festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen eine Eignungsprüfung ablegen; die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Findet eine Eignungsprüfung statt, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Ausübung des Wahlrechts oder im Fall von Satz 4 mit der Auferlegung der Maßnahme.
(4) Die zuständige Kammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat. Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben. Auf Antrag erteilt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Weiterbildungsstandes oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch bei Vorliegen einer in einem nicht in Absatz 2 Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
(6) Antragstellerinnen und Antragstellern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall eine partielle Anerkennung zu erteilen, wenn
1.
sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die die partielle Anerkennung begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der von der Weiterbildung umfassten Tätigkeit so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleich käme, die gesamte Weiterbildung zu durchlaufen, um eine vollständige Anerkennung zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Weiterbildung fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Weiterbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter deutlicher Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Dieser Absatz gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne von Absatz 1.
(7) Die zuständige Kammer bestätigt der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die zuständige Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.
(8) Das Verfahren ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Kammer die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.
§ 37 Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 31 Absatz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
(2) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 36 Absatz 5 nicht vorliegt, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die zuständige Kammer kann die Zulassung zu dieser Prüfung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erforderliche Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens sechs Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen nachweist, um Defizite ihrer oder seiner Weiterbildung auszugleichen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 2 und 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder werden können.
(3) Die zuständige Kammer hat über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(4) Das Verfahren kann auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchgeführt werden. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Die zuständige Kammer kann die Antragstellerin oder den Antragsteller bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale oder beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 38 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a gilt entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.
§ 39 Weiterbildungsordnung
(1) Die Kammern erlassen unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG Weiterbildungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(2) In den Weiterbildungsordnungen sind insbesondere zu regeln
1.
der Inhalt und der Umfang der beruflichen Gebiete, gebietsspezifischen Schwerpunkte, Teilgebiete und der beruflichen Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 29 beziehen,
2.
die Bestimmung von Bezeichnungen nach § 30 und die Festlegung der Bezeichnungen, die an die Stelle der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Anerkennungen oder bei einer Aufhebung nach § 30 Absatz 2 an die Stelle der bisherigen Bezeichnung treten,
3.
der Inhalt und die Dauer der Weiterbildung nach § 32, insbesondere der Inhalt, die Dauer und die Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung bei nicht erfolgreichem Abschluss im Sinne von § 35 Absatz 4,
4.
die Weiterbildung in Teilzeit nach § 32 Absatz 5 und deren Anrechnung,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung nach § 33 Absatz 1, einschließlich der Übergangszeit für die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung nach Einführung einer neuen Bezeichnung durch die Kammern,
6.
die Pflichten der zur Weiterbildung befugten Personen im Zusammenhang mit der Weiterbildung, insbesondere Anzeige- und Nachweispflichten, sowie die Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen der Kammer zur Sicherung der Qualität der Weiterbildung,
7.
das Verfahren für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung von Einrichtungen als Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 2,
8.
die Anforderungen an Zeugnisse und andere Nachweise über die Weiterbildung,
9.
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 35 Absatz 1,
10.
das Nähere zur Überprüfung des Weiterbildungserfolges nach § 35 Absatz 2, insbesondere über das Verfahren und die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
11.
das Nähere über Inhalt, Form und Umfang der von der Kammer festzulegenden, einer Prüfung gleichwertigen Überprüfungskriterien gemäß § 35 Absatz 2 Satz 3,
12.
das Nähere über das Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationsnachweisen nach den §§ 36 und 37, einschließlich der Ausgleichs- und Anpassungsmaßnahmen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und § 37 Absatz 2 Satz 2,
13.
die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach § 44 Absatz 1 Satz 3,
14.
das Nähere zur fallbezogenen Supervision nach § 56 Absatz 2.
Die Weiterbildungsordnungen können vorsehen, dass ausschließlich von den Kammern bereitgestellte Formulare, insbesondere Formulare, die die schriftformersetzenden Formanforderungen gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in den jeweils geltenden Fassungen erfüllen, zu verwenden sind.
(3) In der Weiterbildungsordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Verbundbefugnis für mehrere zur Weiterbildung Befugte oder einer Verbundzulassung für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten festgelegt werden, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, gebietsspezifischen Schwerpunkt, Teilgebiet oder im beruflichen Bereich befugt oder zugelassen sind. Die Erteilung von Verbundbefugnissen oder Verbundzulassungen darf nur vorgesehen werden, wenn durch Kooperationsvereinbarungen sichergestellt ist, dass die von der Verbundbefugnis und Verbundzulassung umfassten Weiterbildungsbefugten und Weiterbildungsstätten in geeigneter Weise zusammenarbeiten, um die vollständige Weiterbildung in zeitlich aufeinanderfolgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten zu gewährleisten.
§ 40 Anwendung auf Berufsangehörige in Aufsichtsfunktionen
Die für Kammermitglieder geltenden Bestimmungen dieses Teils (Weiterbildung) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen der Kammern gelten entsprechend für die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, die im Auftrag der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben.
Kapitel 2 Besonderer Teil
Abschnitt 1 Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte
§ 41 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
(1) Facharztbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt die Ärztekammer Berlin in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie und
6.
Methodisch-technische Medizin
sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Facharztbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
§ 42 Ärztliche Weiterbildung und Zulassung ärztlicher Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte umfasst insbesondere die Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für berufliche Gebiete und gebietsspezifische Schwerpunkte nicht anrechnungsfähig.
(3) Der Beginn der Weiterbildung in einem Gebiet, das die Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie umfasst, setzt auch die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde voraus.
(4) Die ärztliche Weiterbildung findet in stationären und ambulanten Einrichtungen der medizinischen Versorgung und in anderen zugelassenen Einrichtungen statt, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Die Zulassung einer Einrichtung als ärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
das Spektrum des Weiterbildungsganges durch die Behandlung von geeigneten Patientinnen und Patienten in der jeweiligen Fachrichtung in so ausreichender Zahl abgebildet wird, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Inhalten der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
§ 43 Ärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
(1) Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ ist es, Ärztinnen und Ärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Beruf die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung zu beobachten, zu begutachten und zu wahren, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient der Entwicklung von Fertigkeiten auch für den Bereich der gesundheitlichen Versorgung, der Gesundheitsförderung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.
(2) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ dauert in Vollzeit mindestens fünf Jahre und umfasst die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet oder an gleichwertigen Lehrveranstaltungen. §§ 32 Absatz 5 und 35 Absatz 6 sind anwendbar. Die theoretische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden.
(3) Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.
§ 44 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin muss inhaltlich den Anforderungen an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Die Dauer der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere regelt die Ärztekammer Berlin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; die Ärztekammer Berlin kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer Berlin die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(3) Wer am 17. November 2004 befugt gewesen ist, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf sie weiterführen.
(4) Wer auf Grund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen berechtigt war, erhält auf Antrag von der Ärztekammer die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(5) Auf Antrag werden die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
(6) Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn sie oder er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist.
Abschnitt 2 Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 45 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung
(1) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer Berlin in den Fachrichtungen
1.
Konservative Zahnheilkunde,
2.
Operative Zahnheilkunde und
3.
Präventive Zahnheilkunde
sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
§ 46 Zahnärztliche Weiterbildung und Zulassung zahnärztlicher Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte umfasst insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind nicht anrechnungsfähig.
(3) Die Weiterbildung kann außer in den Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch bei befugten niedergelassenen Zahnärztinnen oder Zahnärzten durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Klinik oder Krankenhausabteilung als zahnärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das berufliche Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Einrichtungen.
§ 47 Zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
(1) Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ ist es, Zahnärztinnen und Zahnärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Beruf die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung zu beobachten, zu begutachten und zu wahren, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient der Entwicklung von Fertigkeiten auch für den Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge, für die Einleitung und Durchführung vorbeugender und wiederherstellender Maßnahmen und der Erstattung von Gutachten.
(2) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre und umfasst die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet oder an gleichwertigen Lehrveranstaltungen. §§ 32 Absatz 5 und 35 Absatz 6 sind anwendbar. Die theoretische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden.
(3) Weiterbildungsstätten für die zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ sind die zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter. Weitere Einrichtungen können als Weiterbildungsstätten für die zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zugelassen werden, soweit sie geeignet sind, die Weiterbildungsziele zu vermitteln; § 34 Absatz 2 und 3 sind anwendbar.
(4) Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.
Abschnitt 3 Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 48 Fachrichtungen der tierärztlichen Weiterbildung
(1) Gebiets- und Teilgebiets- und Bereichsbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer Berlin entsprechend den Erfordernissen der tierärztlichen Berufsausübung.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
§ 49 Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler
(1) Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhabern kann die Befugnis zur Weiterbildung erteilt werden, auch wenn sie keine Bezeichnung für ein Gebiet oder Teilgebiet führen.
(2) Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftlern kann die Befugnis zur Weiterbildung in Ausnahmefällen erteilt werden, soweit sie fachlich und persönlich geeignet sind.
§ 50 Tierärztliche Weiterbildung und Zulassung tierärztlicher Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(2) Zeiten tierärztlicher Tätigkeit in eigener Niederlassung unter verantwortlicher Leitung einer oder eines Weiterbildungsbefugten sind nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildung anrechnungsfähig.
(3) Die Weiterbildung kann außer in Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch teilweise unter verantwortlicher Leitung einer oder eines Weiterbildungsbefugten in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis in einer Praxis, in einer Niederlassung oder in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die die tierärztliche Berufsausübung ermöglichen. § 33 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als tierärztliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Inhalten der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Einrichtungen.
§ 51 Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
(1) Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ ist es, Tierärztinnen und Tierärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, öffentliche Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Tierschutz und Futtermittelüberwachung, Tierarzneimittelüberwachung, Lebensmittelüberwachung einschließlich Hygiene von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft, Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene sowie Handelsklassen- und Preisangabenrecht zu erfüllen. Die Weiterbildung dient vor allem der Vermittlung von verwaltungs- und ordnungsrechtlichen Kenntnissen, der Organisations- und Verwaltungskunde für die Arbeit in der Verwaltung einschließlich der Erfüllung von Planungs- und Beratungsaufgaben für die Träger öffentlicher Verwaltung sowie der fachlichen Beratung von Verbänden, Organisationen und der Wirtschaft.
(2) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt und eine mindestens zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt in Vollzeit, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Praxis; Tätigkeiten in Teilzeit sind entsprechend anrechnungsfähig.
(3) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre und umfasst abweichend von den §§ 32 bis 35 das Bestehen einer für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt vorgeschriebene Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen und eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses für die Anstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst, die nicht ausschließlich in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgen darf. §§ 32 Absatz 5 und 35 Absatz 6 sind anwendbar.
(4) Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind
1.
die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung,
2.
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin und
3.
das Landeslabor Berlin-Brandenburg.
Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung kann weitere geeignete Einrichtungen für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ bestimmen.
(5) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ zu erlassen, die von den §§ 32 bis 35 abweichende Regelungen vorsehen können.
(6) Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.
Abschnitt 4 Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 52 Fachrichtungen der apothekerlichen Weiterbildung
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen sowie Zusatzbezeichnungen bestimmt die Apothekerkammer Berlin in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie und
5.
Toxikologie und Ökologie
sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Pharmaziewesen“.
§ 53 Apothekerliche Weiterbildung und Zulassung apothekerlicher Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, in der Entwicklung, der Herstellung, der Kontrolle und dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe.
(2) Als Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1 können geeignete Einrichtungen, insbesondere Apotheken, Krankenhausapotheken, wissenschaftliche und pharmazeutische Institute sowie herstellende und andere Betriebe der pharmazeutischen Industrie zugelassen werden.
(3) Die Zulassung einer Einrichtung als apothekerliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
die Weiterzubildenden ausreichend Möglichkeiten haben, sich mit den typischen Arbeiten und der wissenschaftlichen Materie der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
§ 54 Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“
(1) Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ ist es, den Apothekerinnen und Apothekern eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Beruf öffentliche Aufgaben, insbesondere in arzneimittel-, apotheken-, betäubungsmittel- und heilmittelwerberechtlichen Fragen zu erfüllen, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in diesen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient auch der Erlangung von verwaltungsrechtlichen Kenntnissen und solchen, die im Zusammenhang mit der Arzneimittelsicherheit und der ordnungsgemäßen Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln stehen.
(2) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ sind die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeit als Apothekerin oder Apotheker; Tätigkeiten in Teilzeit sind entsprechend anrechnungsfähig.
(3) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre; § 32 Absatz 5 ist anwendbar.
(4) Die theoretische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ umfasst die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet oder an gleichwertigen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden einschließlich Rechts- und Verwaltungskunde.
(5) Die praktische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ umfasst eine apothekerliche Tätigkeit in der fachbezogenen Gesundheitsbehörde von mindestens zwei Jahren; hiervon sind mindestens sechs Monate in der Fachabteilung der obersten Landesgesundheitsbehörde oder in einer nach § 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, bestimmten zuständigen Bundesoberbehörde abzuleisten; darüber hinaus soll eine fachbezogene Tätigkeit von mindestens drei Monaten an einer amtlichen Arzneimitteluntersuchungsstelle ausgeübt werden.
(6) Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ sind
1.
Landesgesundheitsbehörden,
2.
Bundesgesundheitsbehörden einschließlich Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr und
3.
amtliche Arzneimitteluntersuchungsstellen.
Weitere Einrichtungen können als Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ zugelassen werden, soweit sie geeignet sind, die Weiterbildungsziele zu vermitteln; § 34 Absatz 2 und 3 ist anwendbar.
(7) Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.
Abschnitt 5 Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 55 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung
Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Psychologische Psychotherapie und
2.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
sowie in Verbindung dieser Fachrichtungen bestimmen.
§ 56 Psychotherapeutische Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden und in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation. Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann in ihrer Weiterbildungsordnung festlegen, dass bestimmte Weiterbildungsinhalte abweichend von § 29 Absatz 1 vor dem Abschluss der Berufsausbildung erworben und anerkannt werden können.
(2) Inhalt der psychotherapeutischen Weiterbildung ist zusätzlich zur praktischen Berufstätigkeit und theoretischen Unterweisung nach § 32 Absatz 1 die fallbezogene Supervision. Supervisorinnen und Supervisoren sowie Selbsterfahrungsleiterinnen und Selbsterfahrungsleiter werden unter verantwortlicher Leitung der Weiterbildungsbefugten hinzugezogen. Die Hinzuziehung bedarf der Genehmigung der Psychotherapeutenkammer Berlin. Die Psychotherapeutenkammer Berlin regelt das Nähere in der Weiterbildungsordnung.
(3) Zeiten, in denen neben der beruflichen Tätigkeit zur Weiterbildung eine eigene Praxis betrieben wird, sind für berufliche Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig. Die Psychotherapeutenkammer Berlin kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildung kann außer in Weiterbildungsstätten nach § 34 Absatz 1 auch teilweise bei befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden. § 33 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und die Zulassung einer Einrichtung als psychotherapeutische Weiterbildungsstätte setzen voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für die jeweilige Weiterbildung typischen Krankheiten vertraut zu machen,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.
Teil 4 Berufsrechtliches Verfahren und Berufsgerichtsbarkeit
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 57 Ahndung von Berufsvergehen
(1) Kammermitglieder begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen. Berufsvergehen werden im berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge der Kammer (§ 65) oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen (§ 76) geahndet.
(2) Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für Berufsvergehen, die
1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer eines anderen Landes begangen haben oder
2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Kammermitgliedschaft in Berlin begangen haben, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs nicht unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das ehemalige Kammermitglied nicht rechtswirksam auf sie verzichtet hat.
(3) Ein berufsrechtliches Verfahren findet bei einem Berufsvergehen, das zugleich dem berufsrechtlichen Verfahren eines anderen Landes unterliegt, nicht statt, sofern derselbe Sachverhalt Gegenstand eines abgeschlossenen berufsrechtlichen Verfahrens war. Wurde das berufsrechtliche Verfahren wegen Beendigung der Kammermitgliedschaft eingestellt, ist es nicht abgeschlossen im Sinne von Satz 1 und kann nach diesem Gesetz durchgeführt werden.
(4) Endet die Kammermitgliedschaft nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs nicht unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das ehemalige Kammermitglied nicht rechtswirksam auf sie verzichtet hat.
(5) Absatz 1 gilt nicht für beamtete Kammermitglieder, soweit sie dem Disziplinarrecht unterliegen.
§ 58 Verhältnis zu anderen Verfahren; Aussetzung
(1) Ist gegen ein Kammermitglied wegen desselben Sachverhalts, der dem berufsrechtlichen Verfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das berufsrechtliche Verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Ein nach Satz 1 ausgesetztes berufsrechtliches Verfahren ist spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens fortzusetzen.
(2) Ein berufsrechtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsrechtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind im berufsrechtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Berufsgericht hat jedoch die Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(4) Ist gegen ein Kammermitglied in einem Straf- oder Bußgeldverfahren oder einem Disziplinarverfahren einer Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann die Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf eine berufsrechtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts nur noch erfolgen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
(5) Ist ein Kammermitglied in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens gewesen ist, eine berufsrechtliche Maßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Berufsvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 59 Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Die Verjährungsfrist für die Ahndung von Berufsvergehen beträgt fünf Jahre.
(2) Erfüllt die Berufspflichtverletzung auch einen Straftatbestand, so endet die Verjährungsfrist für die Ahndung des Berufsvergehens nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
(3) Die Frist des Absatzes 1 Satz 2 ist für die Dauer einer Aussetzung des berufsrechtlichen Verfahrens nach § 58 Absatz 1 oder 2, für die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens oder während des Laufes der für die Erfüllung von Auflagen und Weisungen gesetzten Frist gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation oder der Berufserlaubnis eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(4) Die Frist des Absatzes 1 Satz 2 wird durch die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, die Erweiterung der Ermittlungen, den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens oder den Antrag auf Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.
§ 60 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder die Eigenart des berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
(2) §§ 21e und 21g und die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache sind auf das berufsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Kapitel 2 Berufsrechtliche Ermittlungen
§ 61 Ermittlungen; Einleitung berufsrechtlicher Verfahren
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens begründen können, hat die Kammer die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen oder nach § 62 zu veranlassen. Bei der Durchführung von Ermittlungen sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsam sind.
(2) Für die Ermittlungen vor und während des berufsrechtlichen Verfahrens gelten die §§ 24 bis 28 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen und die Eigenart des berufsrechtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.
(3) Beschlagnahmen und Durchsuchungen nach § 27 Disziplinargesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch Beschlagnahmen und Durchsuchungen eingeschränkt.
(4) Ergeben die Ermittlungen, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die Ermittlungen fortzusetzen. Die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens ist aktenkundig zu machen.
(5) Ein Kammermitglied kann bei der Kammer die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied zuzustellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgericht einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss endgültig. Gibt das Berufsgericht der Beschwerde statt, hat die Kammer das berufsrechtliche Verfahren einzuleiten.
(6) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht. Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 62 Einsetzung einer Ermittlungsperson
(1) Die Kammer kann eine Ermittlungsperson im Sinne des Absatzes 2 mit der Durchführung der Ermittlungen oder mit Teilen der Ermittlungen beauftragen. Die Ermittlungsperson hat zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kammer zu laden. Vertreterinnen und Vertreter der Kammer sind jederzeit berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Nach dem Abschluss ihrer Ermittlungen legt die Ermittlungsperson die Akte mit einem zusammenfassenden Bericht, der eine Beweiswürdigung enthält, der Kammer vor.
(2) Der Vorstand der Kammer kann zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von fünf Jahren jeweils mindestens eine Ermittlungsperson und eine stellvertretende Ermittlungsperson, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, bestellen. Die Ermittlungspersonen sind in der Durchführung der Ermittlungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Bestellung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden. Bestellung, Rücknahme und Widerruf sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 63 Rechte des beschuldigten Kammermitglieds
(1) Das Kammermitglied ist über die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Berufsvergehen ihm zur Last gelegt wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen. Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Kammermitglied Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das berufsrechtliche Verfahren nach § 64 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 eingestellt werden soll.
(2) Als Bevollmächtigte sind Personen zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt haben, als Beistand auch Berufsangehörige. Andere geeignete Personen können nur mit Genehmigung der Kammer, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur mit Genehmigung des Berufsgerichts zugelassen werden.
Kapitel 3 Abschlussentscheidung der Kammer
§ 64 Einstellung des berufsrechtlichen Verfahrens durch die Kammer
(1) Die Kammer stellt das berufsrechtliche Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Bescheid ein, wenn das Ermittlungsergebnis
1.
ein Berufsvergehen nicht bestätigt oder
2.
ein Berufsvergehen zwar bestätigt, eine berufsgerichtliche Maßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
(2) Vor der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellt die Kammer das berufsrechtliche Verfahren ferner ein, wenn ein Verfahrenshindernis nach § 75 Absatz 2 vorliegt.
(3) In dem Einstellungsbescheid nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Kammer eine Rüge nach § 65 erteilen.
(4) Der Einstellungsbescheid ist dem Kammermitglied zuzustellen und der Aufsichtsbehörde nachrichtlich mitzuteilen. Der Einstellungsbescheid ist unanfechtbar, sofern er nicht nach Absatz 3 mit einer Rüge verbunden wurde.
(5) Stellt die Kammer das berufsrechtliche Verfahren nach Absatz 1 ein, tragen die Kammer und das Kammermitglied ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. § 65 Absatz 8 bleibt unberührt.
§ 65 Rüge
(1) Die Kammer kann das Verhalten eines Kammermitglieds, das ein Berufsvergehen begangen hat, durch Bescheid schriftlich rügen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheinen. Über die Erteilung einer Rüge entscheidet der Vorstand der Kammer. Der Vorstand der Kammer kann eine Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, bevollmächtigen, den Rügebescheid zu erlassen.
(2) Die Rüge kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1.
einen Geldbetrag bis zu einer Höhe von 10 000 Euro zur Weiterleitung an eine im Rügebescheid zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung an die Kammer zu zahlen und
2.
an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen.
Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemessene Frist.
(3) Vor Erlass des Rügebescheides ist das Kammermitglied anzuhören, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem Vorwurf des Berufsvergehens zu äußern. Der Rügebescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied zuzustellen. Der Aufsichtsbehörde ist der Rügebescheid nachrichtlich mitzuteilen.
(4) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Kammermitglied eingeleitet ist.
(5) Der Zugang eines Rügebescheids steht der Erhebung einer berufsrechtlichen Klage wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Berufsvergehen als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Das Berufsgericht entscheidet in dem berufsgerichtlichen Verfahren zugleich über die Rüge.
(6) Gegen den Rügebescheid kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Kammer; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen.
(7) Das Berufsgericht kann Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es kann die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 75 Absatz 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Das Berufsgericht entscheidet durch Beschluss. Der mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehende Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Er ist dem Kammermitglied und der Kammer zuzustellen und der Aufsichtsbehörde nachrichtlich mitzuteilen.
(8) Für die Erteilung von Rügen kann die Kammer eine Gebühr erheben, wenn der Rügebescheid bestandskräftig geworden ist oder das Berufsgericht die Rüge dem Grunde nach bestätigt hat.
§ 66 Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Klageschrift
(1) Hält der Vorstand der Kammer den Verdacht eines Berufsvergehens auf Grund des Ermittlungsergebnisses für begründet und eine berufsgerichtliche Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich, beantragt er bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und übersendet die Ermittlungsakten.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Einreichung einer Klageschrift gestellt. Die Klageschrift hat das zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel darzustellen. Der Vorstand der Kammer kann eine Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, bevollmächtigen, die Klageschrift zu unterzeichnen.
Kapitel 4 Organisation der Berufsgerichte
§ 67 Berufsgericht und Berufsobergericht
Dem Verwaltungsgericht Berlin wird als Berufsgericht eine Kammer für Heilberufe und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als Berufsobergericht ein Senat für Heilberufe angegliedert.
§ 68 Besetzung des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts
(1) Die Kammer für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die der Berufsgruppe des Kammermitglieds angehören müssen.
(2) Der Senat für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die der Berufsgruppe des Kammermitglieds angehören müssen.
(3) Bei Beschlüssen und Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
§ 69 Bestimmung der Richterinnen und Richter
Die Richterinnen und Richter des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in entsprechender Anwendung des § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes jeweils aus der Zahl der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der Berliner Verwaltungsgerichte bestimmt.
§ 70 Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus Vorschlagslisten der Delegiertenversammlungen von Ausschüssen beim Berufsgericht und Berufsobergericht gewählt. Jede Liste muss mindestens zwölf Vorschläge enthalten.
(2) Der Ausschuss beim Berufsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzender oder Vorsitzendem und je einer Vertrauensperson der Kammern. Die Vertrauenspersonen und je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Delegiertenversammlungen gewählt.
(3) Für den Ausschuss beim Berufsobergericht gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg tritt.
§ 71 Ausschluss und Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt
(1) Vom Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ausgeschlossen sind
1.
Mitglieder der Organe der Kammern und der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin,
2.
Beschäftigte der Kammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin und der Aufsichtsbehörde,
3.
Personen, die das passive Kammerwahlrecht nicht besitzen und
4.
Personen, gegen die im Disziplinarverfahren oder im berufsrechtlichen Verfahren unanfechtbar eine Maßnahme verhängt worden ist, die im Berufsverzeichnis eingetragen und noch nicht nach § 86 gelöscht wurde.
(2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie
1.
nach Absatz 1 vom ehrenamtlichen Richteramt ausgeschlossen sind,
2.
in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
3.
ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
4.
die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
5.
keine Kammermitglieder mehr sind.
(3) In besonderen Härtefällen können ehrenamtliche Richterinnen und Richter auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 72 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Richterinnen und Richter sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie
1.
durch das Berufsvergehen verletzt sind,
2.
Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner oder gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitglieds oder der verletzten Person sind oder waren,
3.
mit dem Kammermitglied oder der verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,
4.
in dem berufsrechtlichen Verfahren gegen das Kammermitglied tätig waren, als Zeugin oder Zeuge gehört wurden oder ein Sachverständigengutachten erstattet haben oder
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen das Kammermitglied beteiligt waren.
(2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind auch ausgeschlossen, wenn sie in der Arbeitsstätte des Kammermitglieds tätig sind.
§ 73 Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die eine berufsgerichtliche Klage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Ausübung ihres Berufs nach § 70 des Strafgesetzbuchs verboten worden ist oder deren Approbation ruht, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Berufsverbots oder des Ruhens der Approbation nicht herangezogen werden.
Kapitel 5 Das Verfahren vor dem Berufsgericht
§ 74 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss, der dem Kammermitglied zuzustellen ist. Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Weiterführung der Ermittlungen durch die Kammer anordnen, soweit sie oder er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(2) In dem Eröffnungsbeschluss ist das dem Kammermitglied zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen anzuführen. Der Eröffnungsbeschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann die Kammer Beschwerde einlegen.
§ 75 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das berufsgerichtliche Verfahren einzustellen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Einstellung durch Beschluss. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
(2) Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn
1.
das beschuldigte Kammermitglied verstorben ist,
2.
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das beschuldigte Kammermitglied rechtswirksam auf sie verzichtet hat,
3.
das berufsgerichtliche Verfahren nicht rechtswirksam eingeleitet wurde oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(3) Im Übrigen kann das berufsgerichtliche Verfahren in jeder Lage mit Zustimmung des Kammermitglieds und der Kammer durch Beschluss eingestellt werden, wenn sich die Schuld des Kammermitglieds als gering erweist und wichtige berufsständische Belange nicht entgegenstehen. Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kammermitglied innerhalb einer Frist von einem Monat einen vom Berufsgericht festzusetzenden Geldbetrag in Höhe von bis zu 10 000 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 76 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 100 000 Euro,
3.
Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
4.
Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts und
5.
Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 können nebeneinander verhängt werden. Weisungen nach Absatz 1 Nummer 3 können neben berufsgerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verhängt werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung des Berufsvergehens, der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den das beschuldigte Kammermitglied aus dem Berufsvergehen gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß nach Absatz 1 Nummer 2 hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(4) Die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts nach Absatz 1 Nummer 4 kann für die Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren ausgesprochen werden. Mit dem Verlust des passiven Kammerwahlrechts scheidet das Kammermitglied aus allen Organen und Ausschüssen der Kammer aus.
§ 77 Mündliche Verhandlung
(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts bestimmt.
(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind das beschuldigte Kammermitglied und die Kammer zu laden. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts lädt auch Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen sie oder er für erforderlich hält, und ordnet die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die sie oder er für erforderlich hält.
(3) Wenn dem Erscheinen einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, kann die oder der Vorsitzende die Vernehmung durch eine ersuchte Richterin oder einen ersuchten Richter anordnen.
(4) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(5) Die Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten nach § 95 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.
(6) Gegen ein beschuldigtes Kammermitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten ist, kann die mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
(7) Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig mit. Auf Antrag ist der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Auffassung darzulegen.
(8) Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist.
§ 78 Beweisaufnahme
(1) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme und erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vereidigen oder von einer ersuchten Richterin oder einem ersuchten Richter vereidigen lassen.
(2) Niederschriften über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständigen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommen worden sind, können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und als Beweismittel verwertet werden. Von dem Verlesen kann das Berufsgericht absehen, wenn die anwesenden Beteiligten hierauf verzichten.
§ 79 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Berufsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 25 000 Euro erkennen.
(2) Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 80 Entscheidung durch Urteil
(1) Das Berufsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das berufsgerichtliche Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.
(2) Das Urteil lautet auf Verurteilung zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 76, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die dem Kammermitglied bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zur Last gelegten Berufsvergehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können weitere Berufsvergehen in das laufende Verfahren mit einbezogen werden.
Kapitel 6 Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer
§ 81 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts steht dem Kammermitglied und der Kammer die Berufung an das Berufsobergericht zu.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Berufsobergericht eingelegt wird.
(3) Wird die Berufung verspätet eingelegt, keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des Absatzes 2 genügende Berufungsbegründung vorgelegt, verwirft das Berufsobergericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig.
(4) Soweit das Berufsobergericht die Berufung für nicht begründet hält, weist es die Berufung durch Urteil zurück. Soweit das Berufsobergericht die Berufung für begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet durch Urteil in der Sache selbst. Das Berufsobergericht kann das Urteil des Berufsgerichts aufheben und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen, wenn es eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält oder wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen/schweren Verfahrensmangel leidet.
(5) Für das Verfahren vor dem Berufsobergericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 82 Beschwerde
(1) Beschwerde kann über die in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fälle hinaus auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen auf Grund der nach § 60 Absatz 1 entsprechend anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung die Beschwerde gegeben ist. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Gegen Beschlüsse des Berufsobergerichts und gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Berufsobergerichts ist keine Beschwerde zulässig.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Berufsobergericht eingeht.
(5) Hält das Berufsgericht oder die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Berufsobergericht zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Über die Beschwerde entscheidet das Berufsobergericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Hält das Berufsobergericht die Beschwerde für begründet, so erlässt es zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
§ 83 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gilt § 41 des Disziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.
(2) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und die Kammer beantragen.
§ 84 Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
Kapitel 7 Kosten und Vollstreckung
§ 85 Kosten
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Kosten werden durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht endgültig.
(2) Die Gebühren hat das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn dem Kammermitglied eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Absatz 1 oder § 79 Absatz 1 auferlegt wurde oder die Rüge durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 dem Grunde nach bestätigt wurde. Die Gebühren betragen 150 Euro bis 1 000 Euro im ersten Rechtszug und 300 Euro bis 2 000 Euro im Berufungsverfahren. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens und der persönlichen Verhältnisse des Kammermitglieds.
(3) Für die Erhebung von Auslagen gilt Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wird auf eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Absatz 1 erkannt, die Rüge durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 dem Grunde nach bestätigt oder das berufsgerichtliche Verfahren nach § 75 Absatz 3 eingestellt, sind die notwendigen Auslagen der Kammer dem Kammermitglied aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren nach § 75 Absatz 1 und 2 Nummer 2 eingestellt wird, obwohl das Kammermitglied nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen begangen hat. Wird das berufsgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen eingestellt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Erstattung der notwendigen Auslagen. Wird das Kammermitglied freigesprochen oder der Rügebescheid durch das Berufsgericht nach § 65 Absatz 7 aufgehoben, sind die notwendigen Auslagen des Kammermitglieds der Kammer aufzuerlegen.
(5) Auslagen können abweichend von Absatz 4 ganz oder teilweise dem Kammermitglied oder der Kammer auferlegt werden, soweit sie schuldhaft entstanden sind.
(6) Die Einnahmen an Gebühren, Ordnungsgeldern und Geldbußen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 fließen dem Land Berlin zu.
(7) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit trägt das Land Berlin.
§ 86 Vollstreckung
(1) Für die Vollstreckung gilt der siebzehnte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch bestandskräftige Rügen nach § 64 Absatz 3 und § 65.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die in § 76 Absatz 1 Nummer 3 und 4 aufgeführten berufsgerichtlichen Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 87 Eintragung und Löschung berufsrechtlicher Maßnahmen
(1) Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen sind in das Berufsverzeichnis einzutragen. Sie sind nach fünf Jahren aus dem Berufsverzeichnis zu löschen. War das der berufsrechtlichen Maßnahme zugrundeliegende Berufsvergehen ursächlich oder mitursächlich für den Tod eines Menschen, erfolgt eine Löschung nach zehn Jahren.
(2) Die Frist beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsrechtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis oder ein Verfahren zur Aberkennung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88 Satzungen; Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung
(1) Die am 30. November 2018 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Die Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung vom 17. Januar 2008 (GVBl. 2008 S. 11) gilt fort.
§ 89 Organe
Die gewählten Organe der Kammern und Versorgungseinrichtungen, die sich am 30. November 2018 im Amt befinden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, die sich nach den bis zum 30. November 2018 maßgebenden Bestimmungen richtet, im Amt.
§ 90 Stichtagsregelung für Versorgungseinrichtungen
Die §§ 21 bis 25 gelten nicht für Kammern, die nach dem 22. September 1999 gegründet worden sind.
§ 91 Weiterbildung
(1) Für Kammermitglieder, die sich am 30. November 2018 in einer Weiterbildung befinden, sind die bis zu diesem Zeitpunkt für die Weiterbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 2 bis 6) weiterhin anzuwenden. Sie erhalten von der Kammer eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) Die vor dem 30. November 2018 von den Kammern erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe fort, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen nach § 39 bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Das Gleiche gilt für Facharzt- und Fachtierarztanerkennungen, die vom Magistrat der Stadt Berlin oder vom Magistrat von Groß-Berlin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Dezember 1948 und nach dem letztgenannten Tage zunächst vom Magistrat von Groß-Berlin, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes amtierte, und später vom Senator für Gesundheitswesen ausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für die Facharzt- und Fachtierarztanerkennungen, die die Kammern im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vor dem 1. Januar 1962 für Berliner Ärztinnen und Ärzte und Tierärztinnen und Tierärzte ausgesprochen haben, und für Facharztanerkennungen, die vor dem 8. Mai 1945 durch den Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands oder die Deutsche Zahnärzteschaft e.V und nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1961 durch den Verband der Zahnärzte von Berlin ausgesprochen worden sind.
(3) Die vor dem 30. November 2018 erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten gelten als Befugnisse zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten nach diesem Gesetz fort.
§ 92 Berufsvergehen
Auf Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, sind die bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) weiterhin anzuwenden.
§ 93 Richterinnen und Richter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Untersuchungsführer
Die am 30. November 2018 im Amt befindlichen Richterinnen und Richter, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts sowie die Untersuchungsführer bleiben solange im Amt, bis die entsprechenden Bestellungen, Bestimmungen und Wahlen nach § 62 Absatz 2, § 69 und § 70 erfolgt sind.
§ 94 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist,
2.
das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist,
3.
die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom 18. Mai 1981 (GVBl. S. 626), die zuletzt durch Nummer 41 der Anlage des Gesetzes vom 6. April 1987 (GVBl. S. 1302) geändert worden ist,
4.
die Verordnung über die Weiterbildung von Apothekern auf dem Gebiet „Öffentliches Pharmaziewesen“ vom 7. Februar 1989 (GVBl. S. 470), die zuletzt durch Nummer 61 der Anlage des Gesetzes vom 17. Oktober 1994 (GVBl. S. 428) geändert worden ist,
5.
die Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten auf dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ vom 19. August 1993 (GVBl. S. 399), die zuletzt durch Nummer 82 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist.
Berlin, den 2. November 2018
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf Wieland
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller
Anlage 1
(zu § 15 Absatz 5 Satz 1)
Nach § 15 Absatz 5 Satz 1 zu berücksichtigende Anforderungen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und Verbraucherinnen und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten zu reglementieren;
f)
die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels und ob sie hierfür notwendig sind.
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 5 Satz 2)
Nach § 15 Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigende Anforderungen:
a)
den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die beruflichen Qualifikationen auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 5 Satz 6)
Nach § 15 Absatz 5 Satz 6 zu berücksichtigende Anforderungen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, insbesondere dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 5 Satz 7)
Nach § 15 Absatz 5 Satz 7 zu berücksichtigende Anforderungen:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
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