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Erwachsenenbildungsgesetz (EBiG) Vom 7. Juni 2021

Erwachsenenbildungsgesetz (EBiG) Vom 7. Juni 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Erwachsenenbildung im Land Berlin vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erwachsenenbildungsgesetz (EBiG) vom 7. Juni 202101.08.2021
Teil 1 - Allgemeines01.08.2021
§ 1 - Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes01.08.2021
§ 2 - Stellung und Aufgaben der Erwachsenenbildung01.08.2021
Teil 2 - Staatliche Förderung von Projekten und Programmen der Erwachsenenbildung01.08.2021
§ 3 - Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung01.08.2021
§ 4 - Förderung von Projekten und Programmen01.08.2021
Teil 3 - Bildungs- und Weiterbildungsberatung01.08.2021
§ 5 - Bildungs- und Weiterbildungsberatung01.08.2021
Teil 4 - Volkshochschulen01.08.2021
§ 6 - Stellung und Bildungsauftrag01.08.2021
§ 7 - Bildungsangebot01.08.2021
§ 8 - Ausstattung, Personal und Teilnehmende01.08.2021
§ 9 - Qualitätsmanagement01.08.2021
§ 10 - Zusammenarbeit01.08.2021
§ 11 - Beteiligungsmöglichkeiten der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden und der Teilnehmenden an Volkshochschulangeboten01.08.2021
Teil 5 - Berliner Landeszentrale für politische Bildung01.08.2021
§ 12 - Rechtsform, Bildungsauftrag01.08.2021
§ 13 - Bildungsangebot01.08.2021
§ 14 - Kuratorium, Vorsitz01.08.2021
§ 15 - Beschlussfassung des Kuratoriums01.08.2021
Teil 6 - Berliner Erwachsenenbildungsbeirat01.08.2021
§ 16 - Aufgaben des Erwachsenenbildungsbeirates01.08.2021
§ 17 - Zusammensetzung des Erwachsenenbildungsbeirates01.08.2021
§ 18 - Arbeitsweise des Erwachsenenbildungsbeirates01.08.2021
Teil 7 - Berichtswesen01.08.2021
§ 19 - Erwachsenenbildungsstatistik01.08.2021
§ 20 - Erwachsenenbildungsbericht01.08.2021
Teil 8 - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Schlussbestimmungen01.08.2021
§ 21 - Ausführungsvorschriften und Verwaltungsvorschriften01.08.2021
§ 22 - Schlussbestimmungen01.08.2021

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Förderung der Erwachsenenbildung im Land Berlin. Ziel des Gesetzes ist es, die Erfüllung der Aufgaben der Erwachsenenbildung sowie eine wohnortnahe Grundversorgung und ein stadtweit vielfältiges und an unterschiedliche Zielgruppen gerichtetes Angebotsspektrum sicherzustellen. Dabei folgt die Förderung der Erwachsenenbildung individuellen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnissen und gewährleistet eine Vielfalt der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
(2) Der Zugang zur Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes steht allen Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr offen. § 7 Absatz 7 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. Er darf nicht eingeschränkt werden auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters jenseits des vollendeten 16. Lebensjahres, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität oder des sozialen Status. Sofern Angebote der Erwachsenenbildung zielgruppenspezifisch sind, müssen sie innerhalb der Zielgruppenbindung offen angeboten werden. Die Regelungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Die Regelungsbereiche der vorschulischen und schulischen Bildung, der Hochschulbildung, der beruflichen Ausbildung und der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung bleiben unberührt. Ebenso bleiben die Regelungen des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209), das durch Artikel X des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der im Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelte nachträgliche Erwerb eines Schulabschlusses unberührt.

§ 2 Stellung und Aufgaben der Erwachsenenbildung

(1) Die Erwachsenenbildung ist neben Schule, Hochschule und Berufsausbildung ein eigenständiger und gleichbedeutsamer Teil des Bildungswesens. Sie sichert im Sinne eines lebenslangen Lernens die Fortsetzung und Ergänzung des Bildungswegs von der frühkindlichen Bildung über die Schule und eine Berufs- oder Hochschulausbildung bis in alle Lebensphasen des Erwachsenenalters.
(2) Die Erwachsenenbildung dient der Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und sozialen Leben, an der Arbeitswelt sowie an Kunst und Kultur. Sie fördert die Entfaltung der Persönlichkeit, das Gesundheitsbewusstsein sowie die Fähigkeit zum kritischen Denken und zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens. Die Erwachsenenbildung unterstützt die Wahrnehmung gesellschaftlicher Rechte und Pflichten und liefert einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft.
(3) Die Erwachsenenbildung dient auch der Ergänzung anderer Bildungsgänge und der Durchlässigkeit des Bildungssystems sowie der Verbesserung oder Erhaltung von Fähigkeiten im Berufsleben. Durch die Angebote der Erwachsenenbildung sollen Teilnehmende befähigt werden, weiter zu lernen sowie ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse zu erhalten, zu ergänzen und zu vertiefen.
(4) Erwachsenenbildung befördert den Erwerb von interkultureller Kompetenz, Genderkompetenz sowie Diversitätskompetenz und ist inklusiv. Sie soll die Teilnehmenden dazu befähigen, am Prozess der europäischen Integration mitzuwirken, in einer globalisierten Welt zu lernen und Ungleichheiten entgegenzutreten sowie Gestaltungskompetenzen fördern.
(5) Die Angebote der Erwachsenenbildung sollen sich insbesondere an den vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Empfehlungen zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen orientieren, in denen die Bereiche erstsprachliche Lese- und Schreibkompetenz sowie fremdsprachliche Kompetenz, mathematische und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, digitale Kompetenz, Lernkompetenz, soziale und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit benannt sind. Daneben sind die Bereiche Umweltbildung, Verbraucherbildung und Gesundheitsbildung zu berücksichtigen.
(6) Die Erwachsenenbildung kann Angebote der aufsuchenden Bildungsarbeit umfassen, um Menschen mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, erhöhtem Lebensalter sowie sonstigen Einschränkungen, welche die Teilnahme an Angeboten der Erwachsenenbildung regelmäßig unmöglich machen, einen Zugang zu den Angeboten der Erwachsenenbildung zu ermöglichen.
(7) Die Erwachsenenbildung kann Angebote zur Anerkennung und Bewertung von Kompetenzen umfassen, die der Übertragung von im Bereich der Erwachsenenbildung erworbenen Kompetenzen in andere Bildungsbereiche dienen.
(8) Bei Angeboten, die einem Bildungsziel folgen, haben die Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Teilnahme, die Bildungsziele des Angebotes und die im Rahmen des Angebotes erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren. Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, welche die wesentlichen Inhalte und Bildungsziele des Angebotes ausweist.

Teil 2 Staatliche Förderung von Projekten und Programmen der Erwachsenenbildung

§ 3 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin ist Voraussetzung für die Förderung nach Maßgabe von § 4.
(2) Die von den Berliner Bezirken getragenen Volkshochschulen und die Berliner Landeszentrale für politische Bildung sind anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Berlin.
(3) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung hat eine sonstige Einrichtung auf Antrag als Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin anzuerkennen, wenn diese
1.
nachweist, dass sie
a)
eine juristische Person ist,
b)
gemeinnützig ist,
c)
einen Verwaltungssitz und einen Tätigkeitsbereich in Berlin hat,
d)
Aufgaben der Erwachsenenbildung gemäß § 2 wahrnimmt,
e)
in den drei Jahren vor Antragstellung Angebote der Erwachsenenbildung angeboten hat,
f)
über angestelltes Personal für die Programmentwicklung und Programmdurchführung verfügt,
g)
für ihre Angebote Lehrpersonal beschäftigt, das fachlich und für den Bereich der Erwachsenenbildung qualifiziert ist,
h)
ihr Angebot öffentlich zugänglich macht und
i)
Instrumente zur Qualitätssicherung in regelmäßigen zeitlichen Abständen anwendet, wobei in Einrichtungen mit mehr als zehn festangestellten Mitarbeitenden ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem eingerichtet sein muss,
sowie
2.
sich verpflichtet,
a)
regelmäßig Angebote der Erwachsenenbildung zu machen,
b)
ihr Veranstaltungsprogramm nach Erscheinen unaufgefordert der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben,
c)
unaufgefordert mindestens alle zwei Jahre der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung einen schriftlichen Bericht über ihre Aktivitäten, insbesondere ihre Bildungsveranstaltungen, zur Kenntnis zu geben und
d)
Veränderungen ihrer Verhältnisse zu Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis i unaufgefordert der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis zu geben.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. August 2021 im Bereich der Erwachsenenbildung durch das Land Berlin gefördert werden. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f gilt nicht für Einrichtungen mit ausschließlich ehrenamtlichem Personal.
(4) Anerkannte Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 und 3 haben das Recht, den Titel „Anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung in Berlin“ zu führen.
(5) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung soll die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 3 widerrufen, wenn diese eine der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder sie einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt. Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Einrichtung diese mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
(6) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen untereinander und mit anderen Institutionen, insbesondere aus dem Bildungsbereich, kooperieren. Sie sind verpflichtet, am Berichtswesen der Erwachsenenbildung in Berlin, insbesondere an der Erwachsenenbildungsstatistik nach § 19 Absatz 1 durch Bearbeitung und Übermittlung des entsprechenden Erhebungsbogens, mitzuwirken.

§ 4 Förderung von Projekten und Programmen

(1) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung fördert nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze sowie der auf Grund von Satz 2 und 3 getroffenen Regelungen Projekte und Programme von anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 und 3. Nach Anhörung des Berliner Erwachsenenbildungsbeirates legt sie dazu inhaltliche Förderschwerpunkte fest und veröffentlicht diese. Die weiteren Einzelheiten der finanziellen Förderung regelt die von der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung erlassene „Richtlinie zur Förderung der Erwachsenenbildung“ in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Förderung von Einrichtungen sowie von Projekten und Programmen im Bereich der Erwachsenenbildung auf Grundlage anderer rechtlicher Regelungen bleibt unberührt.

Teil 3 Bildungs- und Weiterbildungsberatung

§ 5 Bildungs- und Weiterbildungsberatung

(1) Das Land Berlin fördert nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze sowie der Absätze 2 bis 4 Angebote der Bildungs- und Weiterbildungsberatung für Erwachsene.
(2) Angebote der Bildungs- und Weiterbildungsberatung nach Absatz 1 haben unabhängig, neutral und kostenfrei zu sein. Die Angebote dienen der Unterstützung Erwachsener durch geeignete Informationen zu Bildungsmöglichkeiten sowie durch die Bestärkung der Weiterbildungsbereitschaft. In den Angeboten werden Erwachsene dabei beraten, eigene Ziele zu bestimmen sowie berufs- oder bildungsbezogene Entscheidungen zu treffen und im Sinne eines lebenslangen Lernens umzusetzen.
(3) Die Angebote der Bildungs- und Weiterbildungsberatung haben geeignete, verbindliche Instrumente des Qualitätsmanagements und der Zusammenarbeit zu nutzen, um sicher zu stellen, dass alle Interessierten eine qualitativ hochwertige Beratung erhalten.
(4) Die Einrichtungen der Bildungs- und Weiterbildungsberatung haben untereinander und mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen insbesondere der Erwachsenenbildung und der beruflichen Fort- und Weiterbildung zu kooperieren.
(5) Die Förderung der Angebote der Bildungs- und Weiterbildungsberatung soll durch eine Angebotserfassung und Angebotspublikation im Bereich der Erwachsenenbildung und des Lebenslangen Lernens ergänzt werden.

Teil 4 Volkshochschulen

§ 6 Stellung und Bildungsauftrag

(1) Die Volkshochschulen sind bezirkliche Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Land Berlin. Jeder Bezirk unterhält eine Volkshochschule. Die Volkshochschulen kooperieren in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten und unterhalten ein Servicezentrum.
(2) Die Volkshochschulen haben die Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Berlin zu sichern. Sie haben die Aufgabe, im Sinne eines lebenslangen Lernens ein Angebot zu unterbreiten, das Möglichkeiten eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu erwerben, die Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, die berufliche Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nach eigenen Vorstellungen zu verwirklichen sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken.
(3) Ein besonderer Aufgabenschwerpunkt der Volkshochschulen liegt in der Förderung der gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund und der Vielfalt in Berlin. In gleichem Maße gehört es zu den herausgehobenen Aufgaben der Volkshochschulen, Diversitätskompetenzen zu entwickeln und zu stärken sowie Raum für diskriminierungskritische Auseinandersetzungen zu bieten.
(4) Die Volkshochschulen können in Ergänzung der Bildungs- und Weiterbildungsberatung nach § 5 das Bildungsinteresse der Bürgerinnen und Bürger Berlins ab vollendetem 16. Lebensjahr durch Beratung über Bildungswege und Bildungsmöglichkeiten unterstützen.

§ 7 Bildungsangebot

(1) Volkshochschulen haben Bildungsangebote vorzuhalten, die einem Bildungsziel folgen.
(2) Das Bildungsangebot der Volkshochschulen erstreckt sich auf alle Felder der Erwachsenenbildung und ist in diesen stetig vorzuhalten und weiter zu entwickeln. Es dient insbesondere der Grundbildung, der allgemeinen, sprachlichen, kulturellen, gesundheitlichen und digitalen Bildung, der politischen Bildung und der beruflich orientierten Erwachsenenbildung. Das Bildungsangebot soll der Förderung der Integration und der Inklusion dienen.
(3) Die Volkshochschulen können im Auftrag einzelner Senatsverwaltungen Maßnahmen und Veranstaltungen durchführen.
(4) Die Volkshochschulen haben bei der Durchführung des Einbürgerungstests und der Feststellung ausreichender Sprachkenntnisse im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mitzuwirken. Sie sollen an Integrationsangeboten, insbesondere dem Integrationskurs gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mitwirken.
(5) Die Volkshochschulen können gesonderte Lehrgänge einrichten, die der beruflich orientierten Fort- und Weiterbildung dienen und mit einer Prüfung abschließen. Die erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrgängen wird bescheinigt. Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Lehrgänge nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen, die Lehrgangsziele und die Lehrgangsinhalte sowie die Prüfungsbestimmungen und die Abschlüsse.
(6) Die Volkshochschulen gestalten ihren Service und ihre Lehrstätten barrierefrei und inklusiv, um Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen. Wenn es die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung erfordern, sollen die Volkshochschulen ihnen entsprechende Bildungsangebote bereitstellen.
(7) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 können Volkshochschulen auch Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spezifische Bildungsangebote unterbreiten.
(8) Die Volkshochschulen haben die Teilhabemöglichkeiten an ihren Bildungsangeboten zu fördern.
(9) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung kann Kriterien und Mindestgrößen für das Bildungsangebot der Volkshochschulen im Rahmen einer Zielvereinbarung vereinbaren.

§ 8 Ausstattung, Personal und Teilnehmende

(1) Jeder Bezirk stattet die jeweilige bezirkliche Volkshochschule räumlich und sächlich angemessen aus. Den Volkshochschulen sollen neben einer angemessenen digitalen Ausstattung insbesondere eigene Unterrichtsräume zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt und die Mehrfachnutzung von Räumlichkeiten für die Volkshochschulen soll gefördert werden. Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung kann eine gesamtstädtische Entwicklungsplanung zu den räumlichen Ressourcen der Volkshochschulen aufstellen.
(2) Um den ordnungsgemäßen Betrieb der Volkshochschulen zu gewährleisten und die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu ermöglichen, stattet jeder Bezirk die jeweilige bezirkliche Volkshochschule angemessen mit hauptberuflichem Personal aus. Die Volkshochschulen sollen haupt-, frei- und nebenberufliches Personal beschäftigen, das sowohl fachlichen als auch pädagogischen Anforderungen genügt.
(3) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung regelt die den frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden der Volkshochschulen zu zahlenden Honorare in einer Ausführungsvorschrift. Diese Honorarordnung soll insbesondere Honorarbandbreiten sowie gesonderte Regelungen für die Honorare der arbeitnehmerähnlich beschäftigten frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden enthalten.
(4) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung regelt die Teilnahme an Angeboten der Volkshochschulen in einer Ausführungsvorschrift. Diese Teilnahme- und Entgeltordnung soll insbesondere Regelungen zu Teilnahmebedingungen, Mindestteilnehmendenzahl, Entgeltbandbreiten, Entgeltermäßigung und Entgeltbefreiung enthalten. Einnahmeausfälle, die den Bezirken auf Grund der Bestimmungen des Landes über personenbezogene Entgeltermäßigungen an Volkshochschulen entstehen, werden regulär vom Land bei der Bemessung der Globalsummen berücksichtigt.
(5) Die Volkshochschulen sollen im Rahmen ihres Bildungsauftrags und ihres inhaltlichen Profils alle Möglichkeiten der Einwerbung von Mitteln Dritter nutzen, insbesondere von Mitteln, die die Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Europäische Union bereitstellen oder anbieten.

§ 9 Qualitätsmanagement

(1) Zur Sicherung der Qualität ihres Bildungsangebots und der Vergleichbarkeit der Leistungen haben die Volkshochschulen ein einheitliches Verfahren zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit externer Zertifizierung anzuwenden. Die Zertifizierung kann einzeln, von mehreren Volkshochschulen gemeinsam oder im Verbund aller Volkshochschulen erfolgen.
(2) Die Volkshochschulen haben regelmäßige Angebote zur Fortbildung ihrer hauptberuflichen Mitarbeitenden sicherzustellen. Zudem haben sie im Rahmen der vorhandenen Ressourcen regelmäßige Fortbildungsangebote für die frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden zu gewährleisten.

§ 10 Zusammenarbeit

(1) Die Volkshochschulen kooperieren miteinander. Sie arbeiten auch mit anderen öffentlichen und privaten Trägern der Bildung und Erwachsenenbildung, insbesondere mit Schulen, Hochschulen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Einrichtungen, sowie den Einrichtungen der Bildungs- und Weiterbildungsberatung nach § 5 und mit weiteren Institutionen, insbesondere des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens, zusammen.
(2) Die Volkshochschulen sollen sich in den Sozialraum öffnen und insbesondere mit anderen Einrichtungen im Bezirk und im direkten Umfeld ihrer Standorte kooperieren.
(3) Die Volkshochschulen haben ihr Programmangebot als einen gemeinsamen Berliner Datenbestand digital zu führen und sicherzustellen, dass dieser öffentlich online zugänglich ist.

§ 11 Beteiligungsmöglichkeiten der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden und der Teilnehmenden an Volkshochschulangeboten

(1) An den Volkshochschulen bestehen institutionalisierte Vertretungen der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden (Kursleitendenvertretung). Aufgabe der Kursleitendenvertretung ist es, die Interessen der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden zu vertreten. Dazu führt sie regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, Gespräche mit der Leitung der Volkshochschule. Im Falle der Honorarvertragskündigung durch die Volkshochschule hat die Leitung der Volkshochschule auf Wunsch der von der Kündigung betroffenen Person oder Personen die Kursleitendenvertretung anzuhören. Die Kursleitendenvertretung kann Stellungnahmen volkshochschulintern veröffentlichen. Insbesondere in übergreifenden Fragen können die Kursleitendenvertretungen berlinweit zusammenarbeiten.
(2) Jede Volkshochschule ermöglicht die Wahl einer Kursleitendenvertretung im Rahmen einer Versammlung aller an der jeweiligen Volkshochschule tätigen Kursleitenden. Die Versammlung soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre stattfinden und wird von der Volkshochschule ausgerichtet, die insbesondere auch für die erstmalige Durchführung der Wahl, bei Folgewahlen unter Beteiligung der Kursleitendenvertretung für die Durchführung der Wahl zuständig ist. Die Einladung zur Versammlung hat mindestens vier Wochen im Voraus und mindestens durch schriftlichen Aushang in den Unterrichtsstätten der Volkshochschule zu erfolgen; zusätzlich soll eine elektronische Benachrichtigung der Wahlberechtigten erfolgen.
(3) Die Kursleitendenvertretung besteht jeweils aus fünf Kursleitenden. Die gewählten Kursleitenden gehören der Kursleitendenvertretung bis zu einer erneuten Wahl an. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt die Person mit den nächstmeisten Stimmen auf.
(4) Wahlberechtigt sind alle in der Versammlung nach Absatz 2 Satz 1 persönlich anwesenden Personen, die an der Volkshochschule, an der die Wahl stattfindet, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl in einem oder mehreren Angeboten unterrichtet haben und dafür Honorar bezogen haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich zur Wahl stellen. Die Mitglieder der Kursleitendenvertretung an einer Volkshochschule können nicht gleichzeitig der Kursleitendenvertretung an einer anderen Volkshochschule angehören.
(5) Für die Tätigkeit als Kursleitendenvertretung kann die Volkshochschule eine Aufwandsentschädigung zahlen.
(6) Die Volkshochschulen haben sicher zu stellen, dass die Lernbedürfnisse der Teilnehmenden und die Akzeptanz des Angebots der Volkshochschulen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, systematisch erhoben und ausgewertet werden. Die Erhebung kann insbesondere in Form einer Befragung der Teilnehmenden durchgeführt werden.

Teil 5 Berliner Landeszentrale für politische Bildung

§ 12 Rechtsform, Bildungsauftrag

(1) Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Landes Berlin. Sie untersteht dem für die Erwachsenenbildung zuständigen Mitglied des Senats.
(2) Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung hat den Auftrag, die politische Bildung in Berlin auf überparteilicher Grundlage mit dem Ziel zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Bereitschaft zu unterstützen, Verantwortung für die Demokratie zu übernehmen. Sie ermutigt und unterstützt die Bürgerinnen und Bürger, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinander zu setzen, aktiv am politischen Leben teilzunehmen, ein Bewusstsein für Menschenrechte und ein Verständnis von den Menschenrechten zu erlangen und sich gegen demokratie- und menschenrechtsfeindliche Bestrebungen einzusetzen. Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung richtet sich dabei, abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1, auch an Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung finanziert ihre Arbeit aus Mitteln des Landes, deren Höhe im Haushaltsplan bestimmt wird, aus Mitteln Dritter und aus sonstigen eigenen Einnahmen.
(4) Organe der Berliner Landeszentrale für politische Bildung sind die Direktorin oder der Direktor als Leitung der Einrichtung und das Kuratorium als Beratungsgremium.
(5) Die Direktorin oder der Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Berliner Landeszentrale für politische Bildung. Das für die Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats beruft sie oder ihn im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Im Falle der Abberufung der Direktorin oder des Direktors der Berliner Landeszentrale für politische Bildung ist dem Kuratorium Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme zu geben.

§ 13 Bildungsangebot

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags führt die Berliner Landeszentrale für politische Bildung Veranstaltungen und Projekte durch, bietet Online-Angebote sowie Publikationen an und fördert Träger und Projekte.
(2) Die Berliner Landeszentrale für politische Bildung schreibt jährlich ein Programm zur Förderung der politischen Bildung aus. Eine Förderung durch die Landeszentrale setzt keine Anerkennung gemäß § 3 dieses Gesetzes voraus.

§ 14 Kuratorium, Vorsitz

(1) Das Kuratorium ist das Beratungsgremium der Berliner Landeszentrale für politische Bildung. Es gewährleistet deren Überparteilichkeit und begleitet deren Arbeit. Es berät die Berliner Landeszentrale für politische Bildung bei der Umsetzung ihres Bildungsauftrages.
(2) Dem Kuratorium gehören zehn Mitglieder an, die dem Kreis der Abgeordneten der im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen entstammen. Die Anzahl der auf die Fraktionen jeweils entfallenden Mitglieder bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d´Hondt) entsprechend der Sitze im Abgeordnetenhaus. Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die Kuratoriumsmitglieder sowie für jedes Kuratoriumsmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter auf Vorschlag ihrer jeweiligen Fraktion für die Dauer der Legislaturperiode.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Vertretung und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium entscheidet in Sitzungen.
(2) Die oder der Vorsitzende oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung dessen Stellvertretung beruft nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, eine Sitzung des Kuratoriums ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Kuratoriums muss die oder der Vorsitzende oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eine Sitzung einberufen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen ohne Stimmrecht die Direktorin oder der Direktor der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, das für die Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats oder in dessen Vertretung die für die Erwachsenbildung zuständige Staatssekretärin oder der für die Erwachsenenbildung zuständige Staatssekretär sowie mit der Fachaufsicht über die Berliner Landeszentrale betraute Dienstkräfte teil. Auf Einladung des Kuratoriums können weitere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht an bestimmten Sitzungsteilen teilnehmen.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder durch stellvertretende Mitglieder vertreten ist.
(5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme ihrer oder seiner Stellvertretung den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu erstellen, die mindestens die Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen; wenn die protokollierte Sitzung im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter geleitet wurde, ist das Protokoll von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

Teil 6 Berliner Erwachsenenbildungsbeirat

§ 16 Aufgaben des Erwachsenenbildungsbeirates

(1) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat ist bei allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Erwachsenenbildung anzuhören und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat berät das für die Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats in allen Fragen der Erwachsenenbildung, insbesondere bei der Erstellung des Berliner Erwachsenenbildungsberichts (§ 20), vor dessen Veröffentlichung er angehört wird. Ferner wirkt der Erwachsenenbildungsbeirat bei der Auswahl von Förderschwerpunkten zur Förderung von Projekten und Programmen nach § 4 Absatz 1 mit.
(2) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat kann nach Maßgabe vorhandener Mittel innovative oder herausragende Projekte, Maßnahmen, Programme, Einrichtungen oder Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit einem aus Mitteln der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung finanzierten Preis auszeichnen. Eine Preisverleihung kann regelmäßig, jedoch höchstens einmal im Jahr, stattfinden.

§ 17 Zusammensetzung des Erwachsenenbildungsbeirates

(1) Das für die Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats bestellt den Berliner Erwachsenenbildungsbeirat für die Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin und gibt die bestellten Personen bekannt. Die Bestellung erfolgt, mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 4 und 8, nach einer schriftlichen Benennung durch die entsendende Einrichtung oder die entsendenden Gremien. Die Mitglieder üben nach Beendigung der Wahlperiode ihr Amt solange weiter aus, bis der neue Berliner Erwachsenenbildungsbeirat bestellt ist. Scheidet ein bestelltes Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus, erfolgt, wenn notwendig auf Nachbenennung, die Bestellung eines neuen Mitglieds.
(2) Die nach § 3 Absatz 3 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung treffen auf Einladung der Geschäftsstelle des Erwachsenenbildungsbeirates mindestens einmal im Jahr mit dem Ziel des Austausches zusammen. Die ihnen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zustehenden Vertreterinnen und Vertreter für den Erwachsenenbildungsbeirat werden von den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in einer Zusammenkunft nach Satz 1 für die Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gewählt.
(3) Dem Berliner Erwachsenenbildungsbeirat gehören an:
1.
die oder der Vorsitzende des Bildungsausschusses des Abgeordnetenhauses und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,
2.
zwei aus der Mitte der für Volkshochschulen zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte benannte Mitglieder,
3.
zwei von der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Volkshochschuldirektorinnen und -direktoren benannte Mitglieder sowie zwei von den Leitungen eines bezirklichen Amtes für Weiterbildung und Kultur aus ihrer Mitte benannte Mitglieder,
4.
die Direktorin oder der Direktor der Berliner Landeszentrale für politische Bildung,
5.
drei in der Versammlung nach Absatz 2 gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der anderen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
6.
zwei von Einrichtungen, die ein nach § 5 gefördertes Beratungsangebot tragen, benannte Mitglieder,
7.
ein von den Vertretungen der frei- und nebenberuflichen Mitarbeitenden der Volkshochschulen benanntes Mitglied,
8.
die Inhaberin oder der Inhaber des Lehrstuhls für Erwachsenenbildung an der Humboldt Universität zu Berlin sowie eine weitere Wissenschaftlerin oder ein weiterer Wissenschaftler einer anderen Universität oder Hochschule,
9.
ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund benanntes Mitglied,
10.
ein von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, der Handwerkskammer Berlin und der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V. gemeinsam benanntes Mitglied,
11.
ein vom Landesverband Berlin im Deutschen Bibliotheksverband e. V. benanntes Mitglied,
12.
je ein vom Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen, vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderung und vom Frauenpolitischen Beirat benanntes Mitglied sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Organisation zur Vertretung der Belange von Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Personen,
13.
je ein von den für Arbeit, Kultur, Integration, Frauen und Gleichstellung sowie Schule zuständigen Senatsmitgliedern für jeden dieser Bereiche benanntes Mitglied, dessen Zuständigkeit als Dienstkraft einen fachlichen Bezug zur Erwachsenenbildung aufweisen soll,
14.
ein von den parteinahen Stiftungen und Kommunalpolitischen Bildungswerken gemeinsam benanntes Mitglied,
15.
ein vom Landesjugendhilfeausschuss benanntes Mitglied,
16.
ein von der Landesseniorenvertretung benanntes Mitglied sowie
17.
ein vom Runden Tisch Alphabetisierung und Grundbildung benanntes Mitglied.
Die sechs Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 sollen jeweils verschiedenen Bezirken angehören.

§ 18 Arbeitsweise des Erwachsenenbildungsbeirates

(1) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung richtet eine Geschäftsstelle für den Berliner Erwachsenenbildungsbeirat ein.
(2) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(3) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und für seine Arbeit Ausschüsse zu Schwerpunkten einrichten.
(4) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat tagt auf Einberufung der oder des Vorsitzenden oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung auf Einberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters mindestens zwei-, höchstens viermal im Jahr.
(5) Mitglieder des Berliner Erwachsenenbildungsbeirates nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 11, 13 bis 15 erhalten von der Geschäftsstelle für den Berliner Erwachsenenbildungsbeirat für die Teilnahme an Sitzungen des Berliner Erwachsenenbildungsbeirates nach Absatz 4 und dessen Ausschüssen nach Absatz 3 auf Antrag ein Sitzungsgeld in jeweils entsprechender Anwendung der Regelung über Sitzungsgelder in Plenarsitzungen und Ausschusssitzungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Das für die Erwachsenenbildung zuständige Mitglied des Senats sowie im Bereich der Erwachsenenbildung tätige Dienstkräfte der für die Erwachsenenbildung zuständigen Senatsverwaltung können an den Sitzungen des Erwachsenenbildungsbeirates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(7) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Berliner Erwachsenenbildungsbeirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme ihrer oder seiner Stellvertretung den Ausschlag.
(9) Die Geschäftsstelle des Berliner Erwachsenenbildungsbeirates hat über die Sitzungen des Berliner Erwachsenenbildungsbeirates eine Niederschrift zu erstellen, die mindestens die Anwesenden, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Die Niederschrift wird nach Billigung durch den Erwachsenenbildungsbeirat öffentlich online zugänglich gemacht.

Teil 7 Berichtswesen

§ 19 Erwachsenenbildungsstatistik

(1) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung erhebt und veröffentlicht jährlich eine Statistik, in der in anonymisierter Form die nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ihre personelle Ausstattung und ihr Bildungsangebot sowie die nach diesem Gesetz geförderten Projekte und Programme dargestellt werden. Zu diesem Zweck versendet sie jährlich einen Erhebungsbogen an die Einrichtungen, der durch diese ausgefüllt zurückzusenden ist.
(2) Die Berliner Volkshochschulen erheben im Rahmen der bundesweiten Volkshochschul-Statistik des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung nach dessen jeweils hierfür geltenden Vorgaben eine gesonderte jährliche Volkshochschul-Statistik.

§ 20 Erwachsenenbildungsbericht

(1) Die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, einen Erwachsenenbildungsbericht. Der Bericht soll insbesondere die Aktivitäten der anerkannten Einrichtungen und der Volkshochschulen, die Förderung nach diesem Gesetz und die Aktivitäten des Erwachsenenbildungsbeirates dokumentieren und Stellung zum aktuellen Stand und der zukünftigen Entwicklung der Erwachsenenbildung nehmen.
(2) Der Bericht hat gesonderte Abschnitte zu den Volkshochschulen und zur Berliner Landeszentrale für politische Bildung zu enthalten. Vor der Veröffentlichung des Berichts sind die Volkshochschulen sowie die Berliner Landeszentrale für politische Bildung zu dem jeweils sie betreffenden Abschnitt anzuhören.

Teil 8 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 21 Ausführungsvorschriften und Verwaltungsvorschriften

Über die Fälle des § 8 Absatz 3 und 4 hinaus erlässt die für die Erwachsenenbildung zuständige Senatsverwaltung auch die sonstigen zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und Verwaltungsvorschriften.

§ 22 Schlussbestimmungen

Die Erwachsenenbildungsstatistik nach § 19 Absatz 1 ist erstmals im Jahr 2023 zum Berichtsjahr 2022 und der Erwachsenenbildungsbericht nach § 20 ist erstmals im Jahr 2025 zu veröffentlichen.
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