RBes2009/15RepG BE
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 Vom 23. Juni 2021

Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 Vom 23. Juni 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Reparaturgesetz zur R-Besoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015 - RBesRepG 2009-2015) vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 678)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom 23. Juni 202101.07.2021
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2021
§ 2 - Nachzahlung für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.07.2021

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die in § 2 festgelegten Nachzahlungen werden der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) sowie den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewährt, die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben; das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestandskräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein. Sofern ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aus einer der in § 2 festgelegten Besoldungsgruppen in den dort festgelegten Haushaltsjahren bestimmt haben. Dabei wird der Teil des Versorgungsbezuges um den nach § 2 maßgebenden Prozentsatz erhöht, der sich aus dem dem Versorgungsbezug zu Grunde liegenden Grundgehalt und einer dem Versorgungsbezug zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Amtszulage berechnet. § 14 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, 282), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, findet Anwendung. Ist die Nachzahlung ausgehend von einem Versorgungsbezug zu gewähren, dessen Berechnung eine Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu Grunde lag, gilt für die Berechnung der Höhe der Nachzahlung Satz 2 entsprechend. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz, nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, 282), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, nach § 4 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, und nach dem vor dem 1. Juli 2011 geltenden entsprechenden Bundesrecht sind auf Ansprüche nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 nicht anzuwenden.

§ 2 Nachzahlung für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

(1) Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 eine Nachzahlung in Höhe eines Prozentsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Nachzahlungen werden wie folgt bemessen:
1.
für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,70 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2.
für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,38 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3.
für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4.
für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,72 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5.
für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,45 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6.
für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,24 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7.
für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,73 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.
(2) Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 eine Nachzahlung in Höhe eines Prozentsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Nachzahlungen werden wie folgt bemessen:
1.
für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2.
für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,47 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3.
für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,94 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4.
für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,84 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5.
für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,57 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6.
für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,36 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7.
für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,85 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.
(3) Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 3 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 5,24 Prozent ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen.
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