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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der oder des Beauftragten für Partizipation, Integration und Migration Vom 21. Januar 1991

Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der oder des Beauftragten für Partizipation, Integration und Migration Vom 21. Januar 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert, § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der oder des Beauftragten für Partizipation, Integration und Migration vom 21. Januar 199101.01.1991
Eingangsformel01.01.1991
§ 116.07.2021
§ 201.01.1991
Auf Grund des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 / GVBl. S. 1605) wird verordnet:

§ 1

Die oder der Beauftragte für Partizipation, Integration und Migration ist zu Mitteilungen nach § 87 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer oder seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1991
Die Gesamtberliner Landesregierung von Senat und Magistrat
Walter Momper Pätzold
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
Thomas Krüger 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters und Stadtrat für Inneres
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