Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst (Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst - LVO-Just) Vom 18. Dezember 2012
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst (Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst - LVO-Just) Vom 18. Dezember 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert, §§ 1, 12 neu gefasst, §§ 9a, 13a, 13b, 18 a bis 18c, 20a und 20b eingefügt durch Verordnung vom 20.07.2021 (GVBl. S. 893) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst (Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst - LVO-Just) vom 18. Dezember 2012 | 01.01.2013 |
Eingangsformel | 01.01.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 31.07.2021 |
Teil 1 - Allgemeiner Teil | 01.01.2013 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 31.07.2021 |
§ 2 - Gliederung und Ämter | 31.07.2021 |
§ 3 - Grundsätze | 31.07.2021 |
§ 4 - Personalentwicklungskonzept | 31.07.2021 |
§ 5 - Vorbereitungsdienst | 31.07.2021 |
§ 6 - Probezeit | 01.01.2013 |
§ 7 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit | 01.01.2013 |
§ 8 - Laufbahnwechsel | 31.07.2021 |
§ 9 - Laufbahnzweigwechsel | 31.07.2021 |
§ 9a - Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin | 31.07.2021 |
Teil 2 - Besonderer Teil | 01.01.2013 |
Abschnitt 1 - Laufbahngruppe 1 | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 1 - Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 bis 3 | 01.01.2013 |
§ 10 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes) | 01.01.2013 |
§ 11 - Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt (Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes) | 30.08.2019 |
§ 12 - Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes | 31.07.2021 |
§ 13 - Zugang zum Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes | 31.07.2021 |
§ 13a - Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes | 31.07.2021 |
§ 13b - Beschäftigung schwangerer Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes | 31.07.2021 |
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 bis 6 | 01.01.2013 |
§ 14 - Vorbereitungsdienst und Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes | 31.07.2021 |
§ 15 - Abweichende Regelungen für die Laufbahnzweige des Krankenpflege- und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten | 31.07.2021 |
Abschnitt 2 - Laufbahngruppe 2 | 01.01.2013 |
§ 16 - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger | 01.01.2013 |
§ 17 - Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger | 01.01.2013 |
§ 18 - Regelaufstieg in den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger | 31.07.2021 |
§ 18a - Praxisaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes | 31.07.2021 |
§ 18b - Bewährungsaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes | 31.07.2021 |
§ 18c - Erweiterung der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes | 31.07.2021 |
§ 19 - Laufbahnzweig des Amtsanwaltsdienstes | 31.07.2021 |
§ 20 - Beförderungen | 31.07.2021 |
§ 20a - Verwendungsbeförderung | 31.07.2021 |
§ 20b - Gleichwertige dienstliche Qualifikation | 31.07.2021 |
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2013 |
§ 21 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit | 01.01.2013 |
§ 22 - Ausführungsvorschriften | 31.07.2021 |
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2021 |
Anlage - Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter | 31.07.2021 |
Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 - Allgemeiner Teil | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Gliederung und Ämter |
§ 3 | Grundsätze |
§ 4 | Personalentwicklungskonzept |
§ 5 | Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Probezeit |
§ 7 | Laufbahnrechtliche Dienstzeit |
§ 8 | Laufbahnwechsel |
§ 9 | Laufbahnzweigwechsel |
§ 9a | Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin |
Teil 2 - Besonderer Teil | |
Abschnitt 1 - Laufbahngruppe 1 | |
Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 bis 3 | |
§ 10 | Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes) |
§ 11 | Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt (Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes) |
§ 12 | Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes |
§ 13 | Zugang zum Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes |
§ 13a | Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes |
§ 13b | Beschäftigung schwangerer Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes |
Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 bis 6 | |
§ 14 | Vorbereitungsdienst und Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes |
§ 15 | Abweichende Regelungen für die Laufbahnzweige des Krankenpflege- und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten |
Abschnitt 2 - Laufbahngruppe 2 | |
§ 16 | Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger |
§ 17 | Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger |
§ 18 | Regelaufstieg in den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger |
§ 18a | Praxisaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes |
§ 18b | Bewährungsaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes |
§ 18c | Erweiterung der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes |
§ 19 | Laufbahnzweig des Amtsanwaltsdienstes |
§ 20 | Beförderungen |
§ 20a | Verwendungsbeförderung |
§ 20b | Gleichwertige dienstliche Qualifikation |
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 21 | Laufbahnrechtliche Dienstzeit |
§ 22 | Ausführungsvorschriften |
§ 23 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst und auf diejenigen Anwendung, die in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis in den Gerichtsvollzieherdienst oder Amtsanwaltsdienst eingestellt werden.
§ 2 Gliederung und Ämter
(1) Zur Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst gehören:
a)
in der Laufbahngruppe 1 die Laufbahnzweige
1.
des Justizwachtmeisterdienstes,
2.
des allgemeinen Justizdienstes,
3.
des Gerichtsvollzieherdienstes,
4.
des allgemeinen Justizvollzugsdienstes,
5.
des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten und
6.
des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten,
b)
in der Laufbahngruppe 2 die Laufbahnzweige
1.
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
2.
des Amtsanwaltsdienstes und
3.
des erweiterten Justizdienstes.
(2) Soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, richten sich die eingerichteten Laufbahngruppen, die innerhalb einer Laufbahngruppe bestehenden Einstiegsämter und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter nach der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Ämter der Laufbahnen der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
1.
von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des in der Laufbahngruppe 2 für die Laufbahnzweige der Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger sowie des erweiterten Justizdienstes maßgeblichen ersten Einstiegsamtes die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1,
2.
von Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes oder des Amtsanwaltsdienstes durchlaufen, die Prüfung bestanden und sich bewährt haben, die noch nicht durchlaufenen Ämter ihrer jeweiligen Laufbahngruppe.
(2) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt der höheren Laufbahngruppe oder des höheren Einstiegsamtes ihrer Laufbahngruppe nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe oder für das höhere Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahngruppe oder des höheren Einstiegsamtes. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahngruppe zugelassen wurde oder die Aufgabenübertragung vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 oder 4a des Laufbahngesetzes erfolgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befördert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
(4) Beamtinnen und Beamten kann das zweite Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe abweichend von § 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes in den Fällen des § 13 Absatz 4, 4a und 6 des Laufbahngesetzes verliehen werden.
§ 4 Personalentwicklungskonzept
Das Personalentwicklungskonzept gemäß § 17 des Laufbahngesetzes beinhaltet mindestens Regelungen über
1.
die Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung (§ 18 des Laufbahngesetzes und § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches IX),
2.
die Führungskräftequalifizierung (§ 19 des Laufbahngesetzes),
3.
Jahresgespräche und
4.
den Erwerb von Diversity-Kompetenz, interkultureller Kompetenzen und der Kompetenz zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
Die Festlegungen im Frauenförderplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung (§ 4 Absatz 8 des Landesgleichstellungsgesetzes).
§ 5 Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des betreffenden Laufbahnzweiges eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, je mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. Für die Fälle der §§ 13, 15, 18a bis c und 19 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
(2) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 und 4 ist ein vollendetes Mindestalter von 21 Jahren erforderlich.
§ 6 Probezeit
Zeiten im öffentlichen Dienst oder vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen.
§ 7 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 bis 3 des Laufbahngesetzes ist nur in die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1, 2 und 4 bis 6 möglich. Über Ausnahmen, denen ein dienstliches Bedürfnis zugrunde liegen muss, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
(2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in einen Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 und 2 ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1.
Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer Einführung in die Aufgaben des Ziellaufbahnzweiges teil. Inhalt und Umfang der Einführung bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.
2.
Während der Einführung nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer geeigneten Qualifizierung teil. Inhalt und Umfang der Qualifizierung sowie die Teilnahme an Leistungsnachweisen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts als Ausbildungsbehörde. Auf die Qualifizierung sollen von der Beamtin oder dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts als Ausbildungsbehörde.
3.
Am Ende der Einführung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde aufgrund der absolvierten Qualifizierung und unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes).
4.
Die Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der bisherigen Laufbahn (Herkunftslaufbahn) stellt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten einen an die Laufbahnordnungsbehörde gerichteten Antrag auf Laufbahnwechsel. Die Entscheidung über den Antrag wird der Dienstbehörde mitgeteilt.
(3) Für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in einen Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 bis 6 gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts die von der Laufbahnordnungsbehörde bestimmte Ausbildungsstelle für den Justizvollzugsdienst tritt.
(4) Einzelheiten zum Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sind in den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes für den Ziellaufbahnzweig zu regeln.
§ 9 Laufbahnzweigwechsel
(1) Ein Laufbahnzweigwechsel im Sinne des § 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes ist grundsätzlich nur vom Laufbahnzweig des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 in die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 2 und 4 möglich. Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer Qualifizierung für die Aufgaben des Ziellaufbahnzweiges teil. Inhalt und Umfang der Qualifizierung bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Laufbahnzweigwechsel im Sinne des § 16 Absatz 5 des Laufbahngesetzes ist nur zwischen den Laufbahnzweigen des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2, 4, 5 und 6 möglich.
(3) Ein Laufbahnzweigwechsel aus den Laufbahnzweigen des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4, 5 und 6 in den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes (§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2) ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1.
Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer fachbezogenen Einführungsfortbildung teil. Das Nähere regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst.
2.
Am Ende der fachbezogenen Einführungsfortbildung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts als Ausbildungsbehörde fest, ob die Teilnahme erfolgreich war.
3.
Die abgebende und die aufnehmende Dienstbehörde nehmen einvernehmlich die Versetzung der Beamtin oder des Beamten vor. Die aufnehmende Dienstbehörde überträgt der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des neuen Laufbahnzweiges.
(4) Ein Laufbahnzweigwechsel aus dem Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes (§ 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2) in die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4, 5 und 6 sowie zwischen den Laufbahnzweigen des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4, 5 und 6 ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
1.
Ein Wechsel in die Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 5 und 6 setzt das Vorliegen der jeweils entsprechenden beruflichen Qualifikation voraus.
2.
Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer fachbezogenen Einführungsfortbildung teil, die dem Ausbildungsumfang der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder Qualifizierungsverordnung entspricht. Über die Notwendigkeit von Leistungsnachweisen entscheidet die von der Laufbahnordnungsbehörde bestimmte Ausbildungsstelle. Auf die Qualifizierung sollen von der Beamtin oder dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die Ausbildungsstelle.
3.
Am Ende der fachbezogenen Einführungsfortbildung stellt die Ausbildungsstelle fest, ob die Teilnahme erfolgreich war.
4.
Die abgebende und die aufnehmende Dienstbehörde nehmen einvernehmlich die Versetzung der Beamtin oder des Beamten vor. Die aufnehmende Dienstbehörde überträgt der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des neuen Laufbahnzweiges.
§ 9a Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen der Verwaltungsakademie Berlin anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöhen.
(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen.
(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.
(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen kann die Verwaltungsakademie Berlin anerkennen, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der zuständigen Dienstbehörde bestätigt wird, dass die Lernziele des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Der dienstlichen Bescheinigung ist das Anforderungsprofil des wahrgenommenen Aufgabengebiets beizufügen, in dem die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden. Durch die dienstliche Bescheinigung und das Anforderungsprofil muss belegt sein, dass das von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabengebiet von Tätigkeiten geprägt ist, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich ausgeübt wurden und mit einem entsprechenden Kompetenzerwerb einhergingen. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden; vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.
Teil 2 Besonderer Teil
Abschnitt 1 Laufbahngruppe 1
Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 bis 3
§ 10 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (Laufbahnzweig des Justizwachtmeisterdienstes)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Feststellung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts als Ausbildungsbehörde; mit der Feststellung wird die Befähigung für die Laufbahn erworben.
(4) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.
§ 11 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt (Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann ein längerer Vorbereitungsdienst vorgesehen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 12 Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes
Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Laufbahngesetzes erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes auch, wer anstelle des mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes die berufliche Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten abgeschlossen hat, sofern diese inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entspricht.
§ 13 Zugang zum Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes
(1) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer
a)
als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit den Laufbahnzweigen des allgemeinen Justizdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten oder des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten angehört oder
b)
die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach Maßgabe des § 12 abgeschlossen hat.
(2) Soweit abzusehen ist, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung auch zugelassen werden, wer eine sonstige, dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung, insbesondere im juristischen oder kaufmännischen Bereich, oder einen dem Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, mit Erfolg absolviert und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens drei Jahre hauptberuflich oder mindestens drei Jahre in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) in einer derartigen Tätigkeit bewährt hat. Wer nicht bereits Beamtin oder Beamter ist, absolviert die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses. Es finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle der Anwärterbezüge tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus wird zum 1. Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung aufgenommen worden ist, sowie zum 1. Dezember des hierauf folgenden Kalenderjahres jeweils eine Sonderzahlung entsprechend der Höhe für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sonderzahlungsgesetzes vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Beihilfen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen und Umzugskosten werden nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet.
(3) Das Nähere regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst.
(4) Der Wechsel von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes erfolgt durch Zulassung zur Einführungszeit in den Gerichtsvollzieherdienst.
(5) Die mit Erfolg geprüften Beamtinnen und Beamten können zum Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden. Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter für den Gerichtsvollzieherdienst als ungeeignet, so schließt die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts sie oder ihn von der Verwendung als Gerichtsvollzieherin oder als Gerichtsvollzieher aus. Die Verleihung eines Amtes als Gerichtsvollzieherin oder als Gerichtsvollzieher setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich ein Jahr im Gerichtsvollzieherdienst bewährt hat, den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen abgekürzt werden.
(6) Die Zulassung von Justizfachangestellten nach Absatz 1 und Auszubildenden nach Absatz 2 zur Gerichtsvollzieherausbildung darf nur erfolgen, wenn die für die Zulassung vorgesehene Person zum Zeitpunkt des Beginns der Gerichtsvollzieherausbildung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, das 22 Jahre vor der für den Gerichtsvollzieherdienst gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. § 8a Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die mit Erfolg geprüften Justizfachangestellten nach Absatz 1 und Auszubildenden nach Absatz 2 gilt Absatz 5 entsprechend. Sie werden nach bestandener Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das regelmäßig drei Jahre dauert, zu Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern ernannt.
§ 13a Abweichende Zugangsvoraussetzungen für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes
(1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges des Justizwachtmeisterdienstes können zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, wenn sie
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 erreicht haben,
2.
nach den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheinen,
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren bewährt haben,
4.
Leistungen vom ersten Beförderungsamt an erbracht haben, die in der Regel mindestens mit „einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft“ (gut) oder der Leistungsstufe „B“ beurteilt worden sind,
und ein dienstliches Bedürfnis besteht. Über die Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts.
(2) § 13 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die von der Verwendung als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgeschlossen worden sind, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§ 13b Beschäftigung schwangerer Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes
Beamtinnen des Gerichtsvollzieherdienstes dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht im Außendienst des Gerichtsvollzieherdienstes eingesetzt werden. Sie sind mit Aufgaben des Innendienstes zu befassen und, soweit sie nicht die Befähigung für den allgemeinen Justizdienst besitzen, ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend einzusetzen.
Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahnzweige des § 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 4 bis 6
§ 14 Vorbereitungsdienst und Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizvollzugsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und praktischen Ausbildung. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer im öffentlichen Dienst verbrachten förderlichen beruflichen Tätigkeit, die in der Regel von Dienstkräften des allgemeinen Justizvollzugsdienstes wahrgenommen wird, im Umfang von höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
§ 15 Abweichende Regelungen für die Laufbahnzweige des Krankenpflege- und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten
(1) Für den Laufbahnzweig des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten ist Bildungsvoraussetzung die Erlaubnis zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:
1.
„Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“,
2.
„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“,
3.
„Kinder-Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Kinder-Gesundheits- und Krankenpfleger“,
4.
„Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“,
5.
„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.
(2) Für den Laufbahnzweig des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten ist Bildungsvoraussetzung die Meisterprüfung oder die fachliche Eignung für die Berufsausbildung im Handwerk, in anderen Gewerbezweigen oder in der Haus-/Landwirtschaft im Sinne der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes in der geforderten Fachrichtung.
(3) Weitere berufliche Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in dem bezeichneten Beruf in einer für das künftige Aufgabengebiet fachlich einschlägigen Tätigkeit nach Erwerb der in Absatz 1 oder 2 genannten Bildungsvoraussetzungen.
(4) Die Einstellung in die Laufbahnzweige des Krankenpflege- und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten erfolgt durch Zulassung. Voraussetzung ist neben der Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen und der Eignung die erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens sechsmonatigen Qualifizierung für die Tätigkeit im Justizvollzug. Im Rahmen dieser Qualifizierung haben die Bediensteten nachzuweisen, dass sie den besonderen Aufgaben des Krankenpflege- oder des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten gewachsen sind.
(5) Am Ende der Qualifizierung stellt die Ausbildungsstelle fest, ob die Teilnahme erfolgreich war.
(6) Beamtinnen und Beamte des Krankenpflege- und des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes.
Abschnitt 2 Laufbahngruppe 2
§ 16 Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
Der Vorbereitungsdienst nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Laufbahngesetzes wird in einem für den Laufbahnzweig geeigneten Studiengang einer Fachhochschule oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Fachstudien an der Fachhochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
§ 17 Laufbahnprüfung für den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 18 Regelaufstieg in den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
(1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges des allgemeinen Justizdienstes können gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes zum Aufstieg in den Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zugelassen werden, wenn sie
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 erreicht haben,
2.
geeignet sind und
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren bewährt haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrem oder seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bachelor-Studium erfüllt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an der Ausbildung nach § 16 teil. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Die Verleihung des Einstiegsamtes des Laufbahnzweiges der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger soll erst erfolgen, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte grundsätzlich ein Jahr in Rechtspflegeraufgaben bewährt hat. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen abgekürzt werden.
§ 18a Praxisaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnzweige des allgemeinen Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes, die
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
2.
geeignet sind und
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben,
können von ihrer Dienstbehörde zum Praxisaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes im ersten Einstiegsamt zugelassen werden. Bei Beamtinnen und Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts erforderlich.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und schließt die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (Aufstiegsfortbildung) ein. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den erweiterten Justizdienst im ersten Einstiegsamt.
(4) Am Ende der Einführung entscheidet der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den erweiterten Justizdienst (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes).
§ 18b Bewährungsaufstieg in den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnzweige des allgemeinen Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes, die
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
2.
geeignet sind und
3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben,
können von ihrer Dienstbehörde zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 des Laufbahnzweiges des erweiterten Justizdienstes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt. Bei Beamtinnen und Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts erforderlich.
(2) Während der Einführung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 des Laufbahnzweiges des erweiterten Justizdienstes wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit sollen sie an ausgewählten Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung (§ 18a Absatz 2) teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 des Laufbahnzweiges des erweiterten Justizdienstes gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) § 18a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 18c Erweiterung der Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig des erweiterten Justizdienstes
(1) Beamtinnen und Beamte, die nach § 18b die Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 des erweiterten Justizdienstes erworben haben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder ein darüber liegendes Amt befördert werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich nach dem Aufstieg nach § 18b in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Jahre bewährt haben und
3.
erfolgreich in den Aufgaben des höherwertigen Amtes unterwiesen worden sind.
Bei Beamtinnen und Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kammergerichts erforderlich.
(2) Für die Unterweisung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Einführung und Aufstiegsfortbildung nach § 18a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) § 18a Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 19 Laufbahnzweig des Amtsanwaltsdienstes
(1) Zur Einführungszeit in den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint und
1.
als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit dem Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger angehört oder
2.
Absolventin oder Absolvent des Ersten Juristischen Staatsexamens ist.
Das Nähere regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Berlin.
(2) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des Ersten Juristischen Staatsexamens zur Einführungszeit in den Amtsanwaltsdienst darf nur erfolgen, wenn die für die Zulassung vorgesehene Person zum Zeitpunkt des Beginns der Einführungszeit in den Amtsanwaltsdienst noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, das 22 Jahre vor der für den Amtsanwaltsdienst gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. § 8a Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. Die Einführungszeit erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses. Es finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus wird zum 1. Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung aufgenommen worden ist, sowie zum 1. Dezember des hierauf folgenden Kalenderjahres jeweils eine Sonderzahlung entsprechend der Höhe für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sonderzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Beihilfen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen und Umzugskosten werden nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet.
(3) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „b. Amtsanwältin“ oder „b. Amtsanwalt“, sonst die bisherige Amtsbezeichnung. Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll grundsätzlich erst nach einjähriger selbständiger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in Berlin abgekürzt werden. Satz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen des Ersten Juristischen Staatsexamens entsprechend. Sie werden nach bestandener Prüfung für den Amtsanwaltsdienst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das regelmäßig drei Jahre dauert, zu Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten ernannt.
(4) Die Befähigung für den Laufbahnzweig des Amtsanwaltsdienstes besitzt auch, wer ein Zweites Juristisches Staatsexamen abgelegt hat. Ihre oder seine Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt erfolgt unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, das regelmäßig drei Jahre dauert.
§ 20 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet oder Aufgabengebiet darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.
§ 20a Verwendungsbeförderung
(1) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und des erweiterten Justizdienstes werden von ihrer Dienstbehörde zur Verwendungsqualifizierung im Sinne des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes zugelassen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 2 des Laufbahngesetzes vorliegen.
(2) Die Befähigung für die Aufgaben der konkreten Verwendung und des angestrebten Amtes muss die Beamtin oder der Beamte auf Grund bisheriger fachverwandter Tätigkeiten, geeigneter beruflicher Erfahrung und während der Erprobungszeit zu erwerben imstande sein. Die Verwendung kann ausschließlich im Einstiegsamt oder im ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfolgen.
(3) Die theoretische Qualifizierung nach § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit statt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an der theoretischen Qualifizierung der Laufbahnordnungsbehörde, die die Zuständigkeit für die Durchführung, die Inhalte und den Umfang der theoretischen Qualifizierung regelt. Ein Leistungsnachweis ist nicht zu erbringen.
(4) Die Erprobungszeit beträgt zwölf Monate. In dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten die Aufgaben ihres künftigen Dienstpostens wahr. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen beruflichen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse in Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder des ersten Beförderungsamtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erworben hat und die Kenntnisse dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Verwendungsbereich zuzuordnen sind, für den die Beamtin oder der Beamte ausgewählt wurde, kann die Erprobungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die Entscheidung nach Satz 3 trifft die Laufbahnordnungsbehörde.
(5) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der Qualifizierung die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(6) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Als Verwendungsbereiche werden festgelegt:
1.
Haushaltswesen, Personalwirtschaft,
2.
Personalmanagement,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Dienst- und Beamtenrecht, sofern im bisherigen Amt umfassende Kenntnisse in den jeweiligen Rechtsgebieten erworben worden sind,
4.
Geschäftsprozessmanagement, Informationstechnik, Digitalisierung,
5.
Angelegenheiten der beruflichen Bildung,
6.
Angelegenheiten der Stiftungsaufsicht, Angelegenheiten der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, Angelegenheiten der Zivilrechtshilfe mit dem Ausland und
7.
Angelegenheiten des Gnadenrechts, Angelegenheiten der Fachaufsicht über die Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz.
Auf dem künftigen Dienstposten sind Kenntnisse in mindestens einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bereiche erforderlich.
§ 20b Gleichwertige dienstliche Qualifikation
(1) Beamtinnen und Beamte, die dem Laufbahnzweig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, des erweiterten Justizdienstes oder dem Amtsanwaltsdienst angehören und die
1.
nach den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten in Fachgebieten oder Aufgabengebieten ihres jeweiligen Laufbahnzweigs bewährt haben,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und
4.
deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mindestens mit „einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft“ (gut) oder der Leistungsstufe „B“ beurteilt worden sind,
können von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(2) Die Zulassung zur Erprobungszeit setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Das Nähere zu Art und Umfang des Auswahlverfahrens regelt die Laufbahnordnungsbehörde mit der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 4 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin oder die entsprechende Bestimmung der gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.
(4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen und Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.
(5) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung des Studienganges die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 4 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung, es sei denn, dass sich die Regelungen dieser Verordnung für die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten günstiger auswirken.
§ 22 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 3. August 1992 (GVBl. S. 256), die zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 101) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2012
Der Senat von Berlin | ||
Klaus Wowereit | Thomas Heilmann | |
Regierender Bürgermeister | Senator für Justiz und Verbraucherschutz |
Anlage
(zu § 2 Absatz 2)
Zuordnung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter
Laufbahngruppe 1
Besoldungsgruppe | Bezeichnung der Ämter |
A 5 | Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister (erstes Einstiegsamt) |
A 6 | Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister Justizsekretärin, Justizsekretär (zweites Einstiegsamt) |
A 7 | Justizobersekretärin, Justizobersekretär Justizvollzugsobersekretärin, Justizvollzugsobersekretär (zweites Einstiegsamt) Krankenschwester, Krankenpfleger (zweites Einstiegsamt) Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister (zweites Einstiegsamt) |
A 8 | Justizhauptsekretärin, Justizhauptsekretär Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher (zweites Einstiegsamt) Justizvollzugshauptsekretärin, Justizvollzugshauptsekretär Abteilungsschwester, Abteilungspfleger Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister |
A 9 | Justizamtsinspektorin, Justizamtsinspektor Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher Justizvollzugsamtsinspektorin, Justizvollzugsamtsinspektor Oberschwester, Oberpfleger Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor |
A 9 mit Amtszulage | Justizamtsinspektorin, Justizamtsinspektor Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher Justizvollzugsamtsinspektorin, Justizvollzugsamtsinspektor Oberin, Pflegevorsteher Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor |
A 10 | Justizvollzugsoberinspektorin, Justizvollzugsoberinspektor Justizvollzugsoberinspektorin im Krankenpflegedienst, Justizvollzugsoberinspektor im Krankenpflegedienst Justizvollzugsoberinspektorin im Werkdienst, Justizvollzugsoberinspektor im Werkdienst |
A 11 | Justizvollzugsamtfrau, Justizvollzugsamtmann Justizvollzugsamtfrau im Krankenpflegedienst, Justizvollzugsamtmann im Krankenpflegedienst Justizvollzugsamtfrau im Werkdienst, Justizvollzugsamtmann im Werkdienst |
Laufbahngruppe 2
Besoldungsgruppe | Bezeichnung der Ämter |
A 9 | Justizinspektorin, Justizinspektor (erstes Einstiegsamt) |
A 10 | Justizoberinspektorin, Justizoberinspektor |
A 11 | Justizamtfrau, Justizamtmann |
A 12 | Justizamtsrätin, Justizamtsrat Amtsanwältin, Amtsanwalt (erstes Einstiegsamt) |
A 13 | Justizoberamtsrätin, Justizoberamtsrat Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt Justizrätin, Justizrat (zweites Einstiegsamt) |
A 13 mit Amtszulage | Justizoberamtsrätin, Justizoberamtsrat |
A 14 | Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt Justizoberrätin, Justizoberrat |
A 15 | Justizdirektorin, Justizdirektor |
A 16 | Leitende Justizdirektorin, Leitender Justizdirektor |
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