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Verordnung zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - NaFöVO) Vom 24. Oktober 1984

Verordnung zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - NaFöVO) Vom 24. Oktober 1984
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.08.2021 (GVBl. S. 967)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - NaFöVO) vom 24. Oktober 198408.11.1984
Eingangsformel08.11.1984
Abschnitt 1 - Umfang und Dauer der Förderung08.11.1984
§ 1 - Bezeichnung, Grundbetrag und Sachkostenpauschale04.09.2021
§ 1 a - - aufgehoben -01.09.1993
§ 2 - Familienzuschlag30.09.2016
§ 2 a - - aufgehoben -01.09.1993
§ 3 - Erstattung von Reisekosten30.09.2016
§ 4 - Anrechnung von Einkünften04.09.2021
§ 4 a - - aufgehoben -01.09.1993
§ 5 - Durchführung der Anrechnung30.09.2016
§ 5 a - - aufgehoben -01.09.1993
Abschnitt 2 - Förderung des künstlerischen Nachwuchses08.11.1984
§ 6 - Förderung des künstlerischen Nachwuchses30.09.2016
Abschnitt 3 - Vergabe der Stipendien08.11.1984
§ 7 - Antrag30.09.2016
§ 8 - Vergabekommission30.09.2016
§ 9 - Verlauf der Förderung30.09.2016
§ 9 a - Ende der Förderung26.08.1993
§ 10 - Unterbrechung des Vorhabens04.09.2021
§ 11 - Berichtspflicht30.09.2016
§ 11a - Übergangsregelung04.09.2021
Abschnitt 408.11.1984
§ 12 - Inkrafttreten08.11.1984
Auf Grund des § 8 des Nachwuchsförderungsgesetzes vom 19. Juni 1984 (GVBl. S. 860) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:

Abschnitt 1 Umfang und Dauer der Förderung

§ 1 Bezeichnung, Grundbetrag und Sachkostenpauschale

(1) Das Stipendium nach § 1 des Nachwuchsförderungsgesetzes trägt die Bezeichnung „Elsa-Neumann-Stipendium des Landes Berlin“.
(2) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 350 € monatlich, die Sachkostenpauschale 100 € monatlich.

§ 1 a

- aufgehoben -

§ 2 Familienzuschlag

(1) Zum Grundbetrag des Stipendiums wird ein Familienzuschlag von 102,26 € monatlich für das erste Kind und 51,13 € monatlich für jedes weitere Kind gewährt. Erhalten beide Elternteile Stipendien nach dem Nachwuchsförderungsgesetz, so wird der Familienzuschlag für dasselbe Kind nur einmal gezahlt. In diesem Fall wird der Familienzuschlag demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind oder die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besteht ein gemeinsamer Haushalt der Berechtigten, bestimmen diese unter sich die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger.
(2) Der Zuschlag wird auch für die in § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Kinder gewährt.

§ 2 a

- aufgehoben -

§ 3 Erstattung von Reisekosten

Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Bei Reisen im Inland werden zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bis zu 20,45 € täglich gewährt. Die Höhe der Tagespauschalen für Auslandsreisen beträgt bis zu 70 % der Sätze gemäß den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufwendungen für Fahrkosten und Unterkunftskosten müssen anhand von Originalbelegen nachgewiesen werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind die Stipendiatinnen und Stipendiaten verpflichtet, auf das günstigste Reisemittel und die günstigste örtliche Unterkunft zurückzugreifen.

§ 4 Anrechnung von Einkünften

(1) Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 5 Nachwuchsförderungsgesetz zugelassen sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet.
(2) Sonstige Einkünfte der Stipendiatin oder des Stipendiaten im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden auf das Stipendium angerechnet, soweit sie nach Abzug der Einkommensteuer einen Betrag von 12 271,01 € jährlich übersteigen. Für jedes Kind im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 erhöhen sich diese Beträge um 1 022,58 €. Erhalten beide Elternteile Stipendien nach dem Nachwuchsförderungsgesetz, so wird der Freibetrag für dasselbe Kind nur einmal gewährt. In diesem Fall wird der Freibetrag demjenigen Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt beider Berechtigten aufgenommen, bestimmen diese unter sich, wem der Freibetrag gewährt wird. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.
(3) Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 51,13 € führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.

§ 4 a

- aufgehoben -

§ 5 Durchführung der Anrechnung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stipendiatinnen und Stipendiaten teilen der Hochschule ihre Einkommensverhältnisse mit und zeigen ihr die in § 4 Absatz 3 genannten Veränderungen an. Die Einkommensverhältnisse sind durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung gewährt.
(2) Von der Anrechnung von Einkünften ist im Einzelfall abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn die Einkünfte als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.
(3) Der sich aus der Berechnung nach § 4 ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 51,13 €, so entfällt eine Stipendiengewährung.

§ 5 a

- aufgehoben -

Abschnitt 2 Förderung des künstlerischen Nachwuchses

§ 6 Förderung des künstlerischen Nachwuchses

(1) Wer ein Studium in einem künstlerischen Fach abgeschlossen hat und eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist, kann ein Stipendium zur Erarbeitung eines künstlerischen Vorhabens erhalten. Das Vorhaben bedarf der Zulassung durch die Hochschule; es muss einen wichtigen Beitrag zur künstlerischen Weiterentwicklung des betreffenden Fachgebiets oder der Stipendiatin oder des Stipendiaten erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers werden neben den Studien- und Prüfungsleistungen auch künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet, die sie oder er außerhalb der Hochschule erbracht oder erworben hat.
(2) Förderungsfähig gemäß Absatz 1 sind Vorhaben in den Fächergruppen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Gestaltung und Musik. Die Verteilung der Stipendien auf die genannten Fächergruppen soll sich nach dem Anteil der entsprechenden Hochschulabschlüsse an den vier künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin im Mittel der drei zurückliegenden Jahre richten.
(3) Die Förderungsdauer beträgt ein Jahr; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. § 10 bleibt unberührt.
(4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist an einer der künstlerischen Hochschulen des Landes Berlin zu immatrikulieren; sie oder er wird dort von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer künstlerisch betreut.
(5) Die näheren Einzelheiten über das Verfahren bei der Antragstellung, Begutachtung und Entscheidung werden durch Richtlinien geregelt, die von den vier künstlerischen Hochschulen einvernehmlich erlassen werden.

Abschnitt 3 Vergabe der Stipendien

§ 7 Antrag

(1) Der Antrag ist zu von der Vergabekommission festzusetzenden Terminen an die Hochschulverwaltung zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweise der Qualifikation,
2.
eine Stellungnahme der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers oder der habilitierten Wissenschaftlerin oder des habilitierten Wissenschaftlers, die oder der die Betreuung übernehmen soll, und
3.
ein Arbeitsplan, in dem die Gründe für die Auswahl des Vorhabens, der Stand der Vorarbeiten, ein Aufriss des Themas und ein Zeitplan zur Fortführung darzulegen sind.
(2) Dem Antrag auf Erhalt eines Promotionsabschlussstipendiums gemäß § 2 Absatz 2 des Nachwuchsförderungsgesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Darstellung zum Stand der Arbeiten,
2.
ein Arbeits- und Zeitplan und
3.
die Stellungnahme der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers oder der habilitierten Wissenschaftlerin oder des habilitierten Wissenschaftlers, die oder der die Betreuung der Promotion übernommen hat; die Stellungnahme soll auch eine Aussage darüber enthalten, ob die Dissertation binnen eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) Die Hochschulverwaltung bereitet die Bearbeitung der Anträge so vor, daß die Vergabekommission unverzüglich über die Gewährung der Förderung entscheiden kann.
(4) Anträge, bei denen die formalen Förderungsvoraussetzungen nach den beigefügten Unterlagen nicht vorliegen, lehnt die Hochschule ab. Die übrigen Anträge leitet sie an die Vergabekommission weiter.

§ 8 Vergabekommission

(1) Die Vergabekommission, die über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu entscheiden hat, besteht aus 28 Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der drei Universitäten und zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Universität der Künste Berlin. Die Verteilung des Anteils der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf die drei Universitäten wird von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung alle zwei Jahre nach Maßgabe der Studierendenzahlen des vorangegangenen Semesters festgestellt. Die Amtszeiten der zuvor bestellten Mitglieder der Vergabekommission bleiben unberührt. Die Vergabekommission entscheidet über die Gewährung der Stipendien im Rahmen einer Bestenauswahl und kann dabei die beabsichtigte Teilnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers an einem Promotionskolleg berücksichtigen.
(2) Die Vergabekommission, die über die Förderung des künstlerischen Nachwuchses zu entscheiden hat, besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:
1.
die Leiterinnen und Leiter der vier künstlerischen Hochschulen; sie können sich durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen;
2.
je zwei Fachvertreterinnen oder Fach Vertreter der Fächergruppen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1; sie werden von den in Nummer 1 genannten Hochschulleiterinnen oder Hochschulleitern einvernehmlich vorgeschlagen und dürfen keiner der beteiligten Hochschulen angehören.
(3) Die Mitglieder der Vergabekommissionen werden für zwei Jahre bestellt.
(4) Jede Vergabekommission wählt für ihren Bereich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und bestimmt deren Amtszeit. Die Geschäftsführung liegt bei der Hochschule, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stellt, im Fall der Kommission, die über die Förderung des künstlerischen Nachwuchses entscheidet, bei der Universität der Künste Berlin, sofern nicht die künstlerischen Hochschulen etwas anderes vereinbaren.
(5) Die Vergabekommissionen sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der für den wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich zuständigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
(6) Die Vergabekommissionen entscheiden über die ihnen von den Hochschulen zugeleiteten Anträge, erforderlichenfalls anhand von Gutachten. Die Bewerberinnen und Bewerber können Gutachterinnen und Gutachter vorschlagen.

§ 9 Verlauf der Förderung

Zum Ende des ersten und des zweiten Jahres der Förderung legt die Stipendiatin oder der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Zeitplan für die Fertigstellung der Arbeit ergeben. Die wissenschaftliche Betreuerin oder der wissenschaftliche Betreuer nimmt hierzu Stellung und erklärt, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Ist eine weitere Förderung nicht gerechtfertigt, wird sie zum Ablauf des Monats, in dem die Vergabekommission diese Feststellung trifft, eingestellt."

§ 9 a Ende der Förderung

(1) Die Förderung endet mit dem Abschluß des Promotionsvorhabens, spätestens mit dem Ablauf der Förderungsdauer.
(2) Ein Promotionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn die Arbeit bei der Fachbereichsverwaltung eingereicht wird.

§ 10 Unterbrechung des Vorhabens

(1) Unterbrechen Stipendiatinnen oder Stipendiaten ihr Vorhaben oder können sie es nicht fortsetzen, so unterrichten sie die Hochschule unverzüglich. Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder einen anderen, von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist. Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das Stipendium kann um den Zeitraum, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe an der Fortsetzung der Arbeit gehindert war, verlängert werden, jedoch nicht über die Höchstförderungsdauer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 des Nachwuchsförderungsgesetzes für Promotionsvorhaben sowie über die Höchstförderungsdauer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 dieser Verordnung für künstlerische Vorhaben hinaus.
(2) Unterbricht eine Stipendiatin anlässlich der Geburt eines Kindes ihr Vorhaben, wird das Stipendium bis zu drei Monate fortgezahlt und verlängern sich die Förderungsdauer und das Stipendium um den Zeitraum, für den die Fortzahlung nach dieser Vorschrift gewährt wurde. Im Übrigen findet Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

§ 11 Berichtspflicht

(1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist verpflichtet, der Vergabekommission zu berichten, sobald die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit erfolgreich abgeschlossen ist.
(2) Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat nach Beendigung der Förderungsdauer die Arbeit nicht erfolgreich abgeschlossen, so legt sie oder er der Vergabekommission die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Die Vergabekommission kann die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuerin oder den wissenschaftlichen oder künstlerischen Betreuer der Arbeit um eine Stellungnahme bitten.

§ 11a Übergangsregelung

(1) Bis einschließlich zu dem Kalendermonat, in dem die Achte Verordnung zur Änderung der Nachwuchsförderungsverordnung vom 15. September 2016, GVBl. S. 778 in Kraft getreten ist, ist § 4 in der vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bis einschließlich zu dem Kalendermonat, in dem die Neunte Verordnung zur Änderung der Nachwuchsförderungsverordnung vom 24. August 2021 (GVBl. S. 967) in Kraft getreten ist, ist § 1 Absatz 2 in der vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt 4

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1984
Der Senator für Wissenschaft und Forschung Kewenig
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