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Verordnung zur Schulung des Personals von Wettvermittlungsstellen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung) Vom 29. April 2020

Verordnung zur Schulung des Personals von Wettvermittlungsstellen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung) Vom 29. April 2020
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1035)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Schulung des Personals von Wettvermittlungsstellen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung) vom 29. April 202004.07.2020
Eingangsformel04.07.2020
Abschnitt I - Grundsatz04.07.2020
§ 1 - Grundsätze, Zweck25.09.2021
Abschnitt II04.07.2020
§ 2 - Erwerb der Sachkundenachweise25.09.2021
§ 3 - Anforderungen an die Schulungsanbieter, Aufnahme in die öffentliche Liste04.07.2020
§ 4 - Rahmenbedingungen für die Schulung04.07.2020
§ 5 - Inhaltliche Ausgestaltung der Schulungen04.07.2020
§ 6 - Bescheinigungen über die erforderliche Teilnahme, Sachkundenachweise04.07.2020
§ 7 - Inkrafttreten04.07.2020
Anlage 1 - Sachgebiete der suchtpräventiven Schulung (sechs Unterrichtsstunden)04.07.2020
Anlage 204.07.2020
Auf Grund des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt I Grundsatz

§ 1 Grundsätze, Zweck

(1) Diese Verordnung regelt die Inhalte und Dauer der suchtpräventiven Schulungen, die Rahmenbedingungen für deren Durchführung sowie die Verpflichtung zu Wiederholungsschulungen zum Erwerb der Sachkundenachweise.
(2) Ziel der Schulungen ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hierdurch sollen diese befähigt werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Spielerinnen und Spielern sowie des Jugendschutzes in Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu ergreifen und durchzusetzen.

Abschnitt II

§ 2 Erwerb der Sachkundenachweise

(1) Einen Sachkundenachweis haben nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu erwerben:
1.
bei Betrieb der Wettvermittlungsstellen durch natürliche Personen die Betreiberinnen und Betreiber,
2.
bei Betrieb der Wettvermittlungsstellen durch juristische Personen die Vertretungsberechtigten,
3.
das sonstige leitende Personal,
4.
die mit der Beaufsichtigung des Spielbetriebs beauftragten Personen sowie
5.
die Beauftragten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
(2) Die erforderlichen Sachkundenachweise werden durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Schulungen erworben.
(3) Die Schulung ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

§ 3 Anforderungen an die Schulungsanbieter, Aufnahme in die öffentliche Liste

(1) Die Schulung zum Erwerb der Sachkundenachweise wird von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in § 1 Absatz 2 niedergelegten Ziele dauerhaft sicherzustellen. Dies wird widerlegbar vermutet, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Vorlage eines Schulungskonzepts, eines Zeit- und Ablaufplans sowie von Erläuterungen, wie die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 sichergestellt werden,
2.
Nachweis von Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- oder Fortbildungen,
3.
Nachweis, dass die Schulung durch qualifizierte und erfahrene Dozentinnen und Dozenten, welche in der Lage sind, die erforderlichen Inhalte nach der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, durchgeführt wird, und
4.
Nachweis der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, welche für die Durchführung der Schulung - insbesondere im Hinblick auf ungestörte Wissensvermittlung sowie Übung von praktischen Fällen - geeignet sind.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung prüft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung in eine Liste aufzunehmen, welche von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste ist öffentlich auf der Internetseite der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugänglich zu machen.
(3) Die Einrichtungen können mit einem formlosen Schreiben an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Aufnahme in die Liste beantragen. Den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die Einrichtung zu führen. Zu diesem Zweck hat sie ihrem Antrag entsprechende Nachweise in geeigneter Form beizufügen. Mit dem Antrag willigt die Einrichtung zugleich in die Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten in der Liste ein.
(4) In die Liste nach Absatz 2 Satz 2 eingetragene Einrichtungen haben Änderungen im Hinblick auf das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(5) Stellt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung fest, dass die Einrichtung nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 6 Absatz 1 erfüllt, so erfolgt eine Streichung von der Liste. Die Einrichtung ist vorab anzuhören. Eine Neueintragung erfolgt, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung durch die Einrichtung erneut dargelegt und nachgewiesen wird.

§ 4 Rahmenbedingungen für die Schulung

(1) Die Schulungen erfolgen als Präsenzveranstaltung in deutscher Sprache unter aktiver Einbeziehung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dabei soll von modernen pädagogischen und didaktischen Unterrichtsmethoden Gebrauch gemacht werden.
(2) Es können bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden.
(3) Die Schulungsdauer beträgt mindestens sechs Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde.
(4) Die Einrichtung erstellt Schulungsunterlagen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulung sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen dargestellt sind. Diese Unterlagen werden den Schulungsteilnehmerinnen und -teilnehmern spätestens am Ende der Schulung ausgehändigt.

§ 5 Inhaltliche Ausgestaltung der Schulungen

Die suchtpräventive Schulung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
die Vermittlung von Grundlagenwissen,
2.
die Vermittlung von Handlungskompetenzen mit Hilfe interaktiver Übungen.
Einzelheiten zu den erforderlichen Schulungsinhalten regelt die Anlage 1.

§ 6 Bescheinigungen über die erforderliche Teilnahme, Sachkundenachweise

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung händigt die Einrichtung eine Bescheinigung über den Erwerb der entsprechenden Sachkunde nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass der jeweilige Nachweis hinsichtlich der personenbezogenen Angaben ausschließlich elektronisch vorab von der Einrichtung selbst ausgefüllt wurde.
(2) Die Teilnahme gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie durch mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist und die entsprechenden Handlungskompetenzen erworben hat.
(3) Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Schulung kann der Besuch der Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wiederholt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. April 2020
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Andreas Geisel

Anlage 1

zu § 5
Sachgebiete der suchtpräventiven Schulung (sechs Unterrichtsstunden)
1.
Vermittlung von Grundlagenwissen
Gesetzliche Vorschriften zu Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes bei der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten einschließlich einschlägiger Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten
Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
Gefährdungspotenzial und Risikofaktoren bzw. besondere Spielanreize bei Sportwetten
Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Anbieterunabhängige Hilfeangebote für Betroffene und Angehörige in Berlin
2.
Vermittlung von Handlungskompetenzen durch interaktive Übungen
Früherkennung von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Proaktive Ansprache von Personen mit auffälligem Spielverhalten
Gesprächsführung bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz (z.B. Identitätskontrolle, Aufklärungsgebot, Sperrverfahren)
Verhalten in kritischen Situationen

Anlage 2

zu § 6 Absatz 1
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der suchtpräventiven Schulung nach § 6 Wettvermittlungsstellen-Schulungsverordnung zum Erwerb der erforderlichen Sachkunde zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Herr/Frau ……………………………………………………………………
(Name, Vorname)
geboren am ……………………… in ………………………………
wohnhaft in ………………………………………………………………
hat am ……………………………………………………………………………
die von …………………………………………………………………………
(Name der Einrichtung)
…………………………………………………………………………
(Sitz/Anschrift)
…………………………………………………………………………
(Telefonnummer)
durchgeführte suchtpräventive Schulung erfolgreich absolviert.
Er/Sie hat Grundlagenwissen und Handlungskompetenzen zur Prävention von Glücksspielsucht erworben.
Die Schulungsdauer betrug insgesamt mindestens sechs Zeitstunden und umfasste folgende Sachgebiete:
1.
Vermittlung von Grundlagenwissen
Gesetzliche Vorschriften zu Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes bei der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten einschließlich einschlägiger Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten
Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
Gefährdungspotenzial und Risikofaktoren bzw. besondere Spielanreize bei Sportwetten
Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Anbieterunabhängige Hilfeangebote für Betroffene und Angehörige in Berlin
2.
Vermittlung von Handlungskompetenzen durch interaktive Übungen
Früherkennung von problematischem beziehungsweise pathologischem Spielverhalten
Proaktive Ansprache von Personen mit auffälligem Spielverhalten
Gesprächsführung bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz (z.B. Identitätskontrolle, Aufklärungsgebot, Sperrverfahren)
Verhalten in kritischen Situationen
……………………………………… ………………………………………………………………………………………………………
(Ort, Datum) (Stempel des Schulungsanbieters, Siegel)
…………………………………………………………………………………………………………………
Name des Dozenten/der Dozentin, Unterschrift
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