Gesetz über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulanerkennungsgesetz - PflSchulAnerkG) Vom 14. September 2021
Gesetz über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulanerkennungsgesetz - PflSchulAnerkG) Vom 14. September 2021
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Einführung einer Pflegefachassistenzausbildung für Berlin vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Anerkennung der Pflegeschulen (Pflegeschulanerkennungsgesetz - PflSchulAnerkG) vom 14. September 2021 | 01.01.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2022 |
§ 2 - Staatliche Anerkennung | 01.01.2022 |
§ 3 - Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung | 01.01.2022 |
§ 4 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2022 |
§ 5 - Aufsicht | 01.01.2022 |
§ 6 - Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung | 01.01.2022 |
§ 7 - Schulstatistik | 01.01.2022 |
§ 8 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2022 |
§ 9 - Übergangsvorschriften; Weitergeltende Vorschriften | 01.01.2022 |
§ 10 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.01.2022 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Ausbildung in den Berufen im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Pflegefachassistenzgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung und des Berliner Krankenpflegehilfegesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird an den jeweils gesondert staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens, die im Bereich der Pflege ausbilden (Pflegeschulen), durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen regelt sich nach diesem Gesetz.
§ 2 Staatliche Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule für die Ausbildung nach dem jeweiligen Berufsgesetz ist auf Antrag zu erteilen, wenn die nachfolgenden personellen, räumlichen und sachlichen Mindestanforderungen erfüllt sind:
1.
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2.
Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte,
3.
Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4.
Sicherstellung der Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Pflegeschule und
5.
Gewähr durch Organisation und Lehrplan der Schule, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.
Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen beizufügen.
(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Pflegeschule nach Maßgabe der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen geändert haben.
(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.
§ 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
Für die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Pflegeschulen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,
2.
die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,
3.
die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel,
4.
die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung durch die Pflegeschulen,
5.
die Ausbildung und den Lehrplan und
6.
das Anforderungsniveau und die Form der Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 5 Aufsicht
(1) Die staatlich anerkannten Pflegeschulen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten Lehrplan und Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Pflegeschule jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1 während des Lehrbetriebs der Pflegeschule Schul- und Unterrichtsbesuche durchzuführen.
§ 6 Modellvorhaben; Verordnungsermächtigung
(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum
1.
Pflegeberuf im Sinne des Pflegeberufegesetzes unter den Voraussetzungen des § 15 des Pflegeberufegesetzes sowie
2.
Pflegefachassistenzberuf im Sinne des Pflegefachassistenzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 58 des Pflegefachassistenzgesetzes
von den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für die Berufe nach Absatz 1 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der jeweiligen Berufsgesetze zu regeln.
§ 7 Schulstatistik
Die staatlich anerkannten Pflegeschulen übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich in aggregierter Form schulstatistische Daten. Die Daten dürfen keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
§ 8 Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung.
§ 9 Übergangsvorschriften; Weitergeltende Vorschriften
(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Pflegeschule vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Übergangsregelungen des § 65 des Pflegeberufegesetzes bleiben unberührt.
(2) Auf Modellvorhaben in der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegeberuf sowie zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeberuf, die vor dem 1. Januar 2020 auf der Grundlage des § 6 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) geändert worden ist, genehmigt worden sind, findet § 6 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Die Berliner Pflegeausbildungs- und Schulverordnung vom 11. Januar 2020 (GVBl. S. 15) gilt weiter bis eine ersetzende Rechtsverordnung auf Grundlage von § 4 dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(4) Auf Pflegeschulen für die Ausbildung nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz finden § 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Nummer 1 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
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