Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG) Vom 23. Juni 2003
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG) Vom 23. Juni 2003
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 10a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1077) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Modernisierung der Juristenausbildung im Land Berlin vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 23. Juni 2003 | 01.07.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 25.09.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.07.2003 |
§ 1 - Ausbildungsgang und Prüfungen | 01.07.2003 |
§ 2 - Zuständigkeiten | 01.01.2005 |
Abschnitt 2 - Studium und erste juristische Prüfung | 01.07.2003 |
§ 3 - Inhalt des Studiums | 01.07.2003 |
§ 4 - Studien- und Prüfungsordnungen | 01.07.2003 |
§ 5 - Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 03.06.2015 |
§ 6 - Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung | 01.07.2003 |
§ 7 - Staatliche Pflichtfachprüfung | 25.09.2021 |
§ 8 - Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung | 01.01.2005 |
§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.07.2003 |
Abschnitt 3 - Vorbereitungsdienst | 01.07.2003 |
§ 10 - Eintritt in den Vorbereitungsdienst | 25.09.2021 |
§ 10a - Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst | 25.09.2021 |
§ 11 - Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung | 25.09.2021 |
§ 12 - Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit | 25.09.2021 |
§ 13 - Inhalt und Ziel der Ausbildung | 01.07.2003 |
§ 14 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 01.07.2003 |
§ 15 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst | 01.04.2009 |
§ 16 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 25.09.2021 |
Abschnitt 4 - Zweite juristische Staatsprüfung | 01.07.2003 |
§ 17 - Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung | 25.09.2021 |
§ 18 - Rechtswirkung der Prüfung | 03.06.2015 |
Abschnitt 5 - Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt | 01.07.2003 |
§ 19 - Aufgaben und Zusammensetzung | 25.09.2021 |
§ 20 - Berufung der nebenamtlichen Mitglieder | 25.09.2021 |
§ 21 - Amtsdauer | 03.06.2015 |
§ 22 - Widerspruchsverfahren | 01.07.2003 |
§ 23 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht | 25.09.2021 |
Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.07.2003 |
§ 24 - Verordnungsermächtigung | 25.09.2021 |
§ 25 - Übergangsbestimmungen | 02.11.2008 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Ausbildungsgang und Prüfungen |
§ 2 | Zuständigkeiten |
Abschnitt 2 Studium und erste juristische Prüfung | |
§ 3 | Inhalt des Studiums |
§ 4 | Studien- und Prüfungsordnungen |
§ 5 | Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung |
§ 6 | Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung |
§ 7 | Staatliche Pflichtfachprüfung |
§ 8 | Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung |
§ 9 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst | |
§ 10 | Eintritt in den Vorbereitungsdienst |
§ 10a | Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst |
§ 11 | Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung |
§ 12 | Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit |
§ 13 | Inhalt und Ziel der Ausbildung |
§ 14 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 15 | Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst |
§ 16 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
Abschnitt 4 Zweite juristische Staatsprüfung | |
§ 17 | Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung |
§ 18 | Rechtswirkung der Prüfung |
Abschnitt 5 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt | |
§ 19 | Aufgaben und Zusammensetzung |
§ 20 | Berufung der nebenamtlichen Mitglieder |
§ 21 | Amtsdauer |
§ 22 | Widerspruchsverfahren |
§ 23 | Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht |
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 24 | Verordnungsermächtigung |
§ 25 | Übergangsbestimmungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildungsgang und Prüfungen
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2) Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Sie umfasst eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung. Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Darüber hinaus hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen.
(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und nach seinen praktischen Fähigkeiten das geltende Recht anwenden kann sowie nach dem Gesamteindruck in der Lage ist, als Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Beamtin oder Beamter des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes tätig zu sein.
§ 2 Zuständigkeiten
Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.
Abschnitt 2 Studium und erste juristische Prüfung
§ 3 Inhalt des Studiums
(1) Das Universitätsstudium umfasst Pflichtfächer und einen gewählten Schwerpunktbereich.
(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen sind zu berücksichtigen. Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an, in denen Lehrstoff begleitend und ergänzend in Kleingruppen behandelt wird.
(3) Die Universitäten bestimmen in eigener Verantwortung, welche Schwerpunktbereiche sie anbieten, die der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts dienen. Dabei sollen sich die Universitäten mit dem Ziel eines vielfältigen Angebotes untereinander und mit den Universitäten des Landes Brandenburg abstimmen.
§ 4 Studien- und Prüfungsordnungen
Die Universitäten regeln die Ausbildung in den Pflichtfächern sowie in den Schwerpunktbereichen in Studienordnungen und die Ausgestaltung der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Prüfungsordnungen. Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Berlin erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.
§ 5 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Prüfung umfasst höchstens drei Prüfungsleistungen, darunter eine den Schwerpunktbereich betreffende Hausarbeit. Die Studien- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Hausarbeit und deren Verteidigung als eine Prüfungsleistung gelten.
(2) Die Universitäten haben das Ablegen der Prüfung in jedem Semester zu ermöglichen.
(3) Spätestens vor dem Ablegen der letzten universitären Prüfungsleistung haben die Studierenden ihre rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gegenüber der Universität nachzuweisen.
§ 6 Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,
2.
in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
3.
eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,
4.
nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,
5.
mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,
6.
einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und
7.
eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 7 können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Pflichtfachprüfung zweimal nicht bestanden hat.
§ 7 Staatliche Pflichtfachprüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg kann bestimmen, dass der schriftliche Prüfungsteil auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer einen Punktdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten hat. Prüflinge, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
§ 8 Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung
(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.
(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung. Die Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung wird zu 70 vom Hundert, die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert eingerechnet. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
(3) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung.
§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst
§ 10 Eintritt in den Vorbereitungsdienst
(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“. Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts.
(2) Die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz und nach einer gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung. Rechtsvorschriften über die Beteiligung von Stellen bei der Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gelten entsprechend. Die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
(3) Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.
§ 10a Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder
2.
solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird.
(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,
1.
solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das zu einer Versagungsentscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 führen kann oder
2.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte oder die Gesundheit anderer gefährdet.
§ 11 Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung
(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird zurückgestellt, wenn
1.
die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder
2.
die Ausbildungskapazität erschöpft ist.
(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Vorschriften zur Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die nach Absatz 2 ermittelte Ausbildungskapazität, bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze. Für das Verteilungsverfahren sind als Auswahlkriterien die Leistung, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und die Wartezeit vorzusehen. Darüber hinaus können insbesondere das Lebensalter, eine Schwerbehinderung, das Ableisten eines Freiwilligendienstes oder die Sorgeberechtigung für ein minderjähriges Kind als weitere Kriterien festgelegt werden.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann als zusätzliches Auswahlkriterium festgelegt werden, dass die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Berlin abgelegt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass Bewerberinnen und Bewerber in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke im Bundesgebiet regelmäßig nicht länger als sechs Monate zurückgestellt werden und die Ausbildungsbehörde dies jährlich prüft. Die Feststellung nach Satz 2 wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und gilt für die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst in den folgenden zwölf Monaten.
§ 12 Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 1.138,50 Euro sowie einem Familienzuschlag und einer Sonderzahlung, die sich jeweils nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richten. Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen, Trennungsgeld sowie Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt.
§ 13 Inhalt und Ziel der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst macht die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Anwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung vertraut. Sie lernen die juristische Berufsausübung insbesondere als Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Verwaltungsbeamtin und Verwaltungsbeamter kennen. Sie erweitern und vertiefen dabei die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich erworbener Schlüsselqualifikationen. Dabei sollen sie das Recht mit Verständnis für die Zusammenhänge der Rechtsordnung und für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden und befähigt werden, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind. Zur Erreichung dieser Ziele leisten sie praktische juristische Arbeit und nehmen an Arbeitsgemeinschaften teil. Es ist zu beachten, dass ihre Beschäftigung ihrer praktischen Ausbildung dient. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen zum Selbststudium angehalten werden und möglichst selbständig und eigenverantwortlich arbeiten.
§ 14 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung dauert
1.
in Zivilsachen vier Monate,
2.
in Strafsachen dreieinhalb Monate,
3.
in der Verwaltung dreieinhalb Monate,
4.
in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und
5.
in einem Berufsfeld nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate.
(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einer Notarin, einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.
(4) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.
§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung schriftlich verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.
(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
sie oder er dienstunfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Regelungen ist,
2.
die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen,
3.
sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt,
4.
sie oder er in der Ausbildung sich sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.
(3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.
§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird. Auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars endet der Vorbereitungsdienst bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst endet spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung. Er endet nicht, wenn die Ausbildungsbehörde vorher feststellt, dass er fortdauert. Diese Feststellung kann sie nur treffen, wenn sich das Prüfungsverfahren aus einem nicht in der Person der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars liegenden Grund verzögert oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Mit dem Antrag sind die geltend gemachten Umstände nachzuweisen.
(3) Nimmt der Prüfling nicht unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung an dem nächstfolgenden Prüfungstermin teil, so kann er bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes auch mit ausbildungsfremden Aufgaben betraut werden.
Abschnitt 4 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 17 Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 60 vom Hundert zu 40 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer:
1.
bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder
2.
bei Erreichen eines Punktdurchschnitts von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat.
Kandidatinnen und Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. § 7 Absatz 1 Satz 7 findet Anwendung.
(2) Gegenstände der Prüfung sind neben den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung die verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung in den Pflichtstationen sowie das für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählte Berufsfeld.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 9 entsprechend.
(4) Die zweite juristische Staatsprüfung ist bestanden, wenn eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist.
(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.
§ 18 Rechtswirkung der Prüfung
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst und ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.
Abschnitt 5 Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
§ 19 Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt) bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren oder dessen Vertretung, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes und ihrer oder seiner Vertretung sowie der weiteren hauptamtlichen Mitglieder richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004.
(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer nach § 20 Abs. 2 sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 20 Berufung der nebenamtlichen Mitglieder
(1) Zu nebenamtlichen Mitgliedern können durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung insbesondere berufen werden:
1.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
2.
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare auf Vorschlag ihrer Kammer,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und Juristinnen und Juristen, die in der Verwaltung, bei Verbänden oder in der Wirtschaft tätig sind,
4.
Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren des Rechts und in den Ruhestand getretene hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Berufung als nebenamtliche Mitglieder heranziehen.
§ 21 Amtsdauer
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes werden für jeweils fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Berufung in begründeten Einzelfällen einmal für zwei Jahre erneuert werden.
(3) Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Mitgliedschaft im Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt Bewertungen von schriftlichen Leistungen, mit denen es vorher beauftragt worden war, zu Ende führen. Gleiches gilt für mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied eines Prüfungsausschusses bestimmt worden war.
§ 22 Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht
(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 24 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens und der Vorgangsbearbeitung, erforderlich ist.
(2) Dem Prüfling wird in den Räumlichkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Einsicht in die über ihn geführte Prüfungsakte gewährt. Über beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt gespeicherte personenbezogene Daten wird schriftlich oder in elektronischem Format Auskunft erteilt. Nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung wird dem Prüfling in den Räumlichkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes Einsicht in die von ihm erstellten Aufsichtsarbeiten gewährt. Dem Prüfling ist es gestattet, während der Einsichtnahme Ablichtungen der Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten dürfen dabei nicht entheftet werden. Dritte erhalten Einsicht in die Prüfungsakten oder Auskünfte aus diesen nur mit Einwilligung des betroffenen Prüflings.
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Informationsrechte auf Grund anderer Rechtsgrundlagen sind für Prüflinge und Dritte ausgeschlossen.
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Verordnungsermächtigung
(1) Über § 11 Absatz 2 bis 4 hinaus wird die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere
a)
die Gegenstände von Lehrveranstaltungen,
b)
die Gestaltung der praktischen Studienzeit,
c)
die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen;
2.
den Vorbereitungsdienst, insbesondere
a)
Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
b)
die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen,
c)
die Anrechnung von Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsgängen;
3.
die staatlichen Prüfungen, insbesondere
a)
die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen,
b)
die Gründe für eine Versagung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis,
c)
die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes,
d)
den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung,
e)
die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen,
f)
den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen,
g)
den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung,
h)
die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung,
i)
die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, die Mitwirkungspflichten der Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge;
4.
das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung;
5.
das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere
a)
die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung,
b)
seine Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten,
c)
die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen;
6.
die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren und für die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden auf das Studium und die erste juristische Staatsprüfung die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes, des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2002 (GVBl. S. 188), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 283, 424), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 4. Juli 2002 (GVBl. S. 188) und durch Artikel IV des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346), Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Juni 2004 die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über die juristische Ausbildung nicht mehr angewendet wird.
(2) Wer sich bis zum 1. Juli 2006 erstmalig zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet hat, kann die Prüfung auch im Falle der Wiederholung und Verbesserung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Gesetzes über die juristische Ausbildung mit der in Absatz 1 bestimmten Maßgabe und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ablegen, sofern alle schriftlichen Prüfungsleistungen vor dem 1. Juli 2008 erbracht sind.
(3) In Härtefällen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt auf Antrag des Prüflings die Meldefristen nach den Absätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, finden bis zum 31. August 2006 auf den Vorbereitungsdienst und die zweite juristische Staatsprüfung das Deutsche Richtergesetz, das Gesetz über die juristische Ausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen jeweils in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an die seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anpassen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Aus den gleichen Gründen kann das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ab dem 1. März 2005 die Termine für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung an das neue Prüfungsverfahren anpassen.
(5) § 17 Abs. 1 Satz 4 findet erstmals auf Kandidatinnen und Kandidaten Anwendung, die in dem auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) folgenden Examensdurchgang den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung beginnen. Auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftlichen Teil in einem früheren Examensdurchgang begonnen haben, findet § 17 Abs. 1 Satz 4 in der vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
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