HUrlVO
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Verordnung über die Erteilung von Urlaub an wissenschaftliche und künstlerische Dienstkräfte an Hochschulen und die Gewährung von Forschungssemestern (Hochschulurlaubsverordnung - HUrlVO -) Vom 11. April 1988

Verordnung über die Erteilung von Urlaub an wissenschaftliche und künstlerische Dienstkräfte an Hochschulen und die Gewährung von Forschungssemestern (Hochschulurlaubsverordnung - HUrlVO -) Vom 11. April 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1039)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erteilung von Urlaub an wissenschaftliche und künstlerische Dienstkräfte an Hochschulen und die Gewährung von Forschungssemestern (Hochschulurlaubsverordnung - HUrlVO -) vom 11. April 198829.04.1988
Eingangsformel29.04.1988
§ 1 - Anwendungsbereich29.04.1988
§ 2 - Urlaub29.04.1988
§ 3 - Kürzung der Besoldung oder der Vergütung29.04.1988
§ 4 - Freistellung zur Forschung, künstlerischen Entwicklung oder Berufspraxis24.08.1997
§ 5 - Verfahren, Zuständigkeit25.09.2021
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.04.1988
Auf Grund des § 97 Abs. 2 und des § 99 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771) wird im Einvernehmen mit den Senatoren für Inneres und für Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Urlaub zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen gemäß § 1 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz.
(2) Sie gilt ferner für die Freistellung von Professoren zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis (§ 4).

§ 2 Urlaub

(1) Urlaub zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit unter Fortfall der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz) oder der Vergütung kann gewährt werden, wenn der Urlaubszweck geeignet ist, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu fördern. Der Urlaub soll die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(2) Urlaub gemäß Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, die Durchführung der Prüfungen und die Krankenversorgung gewährleistet sind.

§ 3 Kürzung der Besoldung oder der Vergütung

(1) Liegt die Tätigkeit während des Urlaubs überwiegend im dienstlichen Interesse oder überwiegend im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin, kann Urlaub dem Beamten unter Fortzahlung der Besoldung (§ 1 Abs. 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz) oder dem Angestellten unter Fortzahlung der Vergütung (Vergütung nach § 26 BAT und Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind) gewährt werden. Jedoch ist vom Beginn der fünften Woche an die Besoldung oder die Vergütung bei Personen, die zur Stufe 1 des Ortszuschlages gehören (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) um 50 vom Hundert, im übrigen um 25 vom Hundert zu kürzen.
(2) Von einer Kürzung der Besoldung oder der Vergütung ist abzusehen, wenn eine Tätigkeit
1.
ausschließlich im dienstlichen Interesse oder ausschließlich im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin liegt oder
2.
im Rahmen internationaler Kulturabkommen, der Entwicklungshilfe oder der Wissenschafts- und Kunstförderung im Inland oder Ausland ausgeübt wird und von staatlich anerkannten Trägern im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch Zahlung von Zuschüssen, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Honoraren oder vergleichbaren Leistungen an den Beurlaubten finanziell gefördert wird.
(3) Auf Grund des Urlaubs erzielte Einnahmen sind nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 auf die nach den Absätzen 1 und 2 fortzuzahlende Besoldung oder die Vergütung anzurechnen.
(4) Sind die Einnahmen höher als die durch den Urlaub verursachten Mehrkosten, ist die Besoldung oder die Vergütung um den 120 v. H. der Mehrkosten übersteigenden Teil der Einnahmen zu kürzen.
(5) Übersteigen die Einnahmen die durch den Urlaub verursachten Mehrkosten nicht, werden sie nicht angerechnet.
(6) Bei Reisen, die für die wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit während des Urlaubs erforderlich sind, können als Mehrkosten die bei vergleichbaren Dienstreisen nach dem Bundesreisekostengesetz zu erstattenden Reisekosten angesetzt werden.
(7) Soweit die Kosten für einen Vertreter den Betrag, um den die Besoldung oder die Vergütung gekürzt wird, übersteigen und Haushaltsmittel hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind diese Aufwendungen von der Besoldung oder der Vergütung zusätzlich abzusetzen.
(8) Von einer Kürzung der Besoldung oder der Vergütung ist abzusehen, wenn diese der Dienstbehörde oder Personalstelle von Dritten erstattet werden.

§ 4 Freistellung zur Forschung, künstlerischen Entwicklung oder Berufspraxis

(1) Die Freistellung gemäß § 99 Abs. 6 Berliner Hochschulgesetz setzt voraus, daß die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, die Durchführung der Prüfungen und die Krankenversorgung gewährleistet sind.
(2) Die Antragsteller haben zur Begründung der Freistellung ein Programm über die geplanten Tätigkeiten vorzulegen.
(3) Künstlerische Entwicklungsvorhaben umfassen die Herstellung, die Interpretation oder die Aufführung von Kunstwerken. Für die Interpretation oder die Aufführung von Kunstwerken darf nur dann freigestellt werden, wenn es sich um Vorhaben von besonderer Bedeutung handelt, die nach ihren besonderen Anforderungen der Herstellung von Kunstwerken entsprechen.
(4) In besonderen Fällen könnten Professoren insbesondere wegen der Bedeutung der Vorhaben der Forschung oder der künstlerischen Entwicklung für zwei zusammenhängende Semester freigestellt werden.
(5) Die in § 99 Abs. 6 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz genannten Fristen beginnen mit der Begründung des Rechtsverhältnisses als Professor an einer Hochschule des Landes Berlin, im übrigen mit Ablauf des jeweils zuletzt gewährten Semesters der Freistellung. Dienstzeiten als hauptberufliche Hochschullehrer, die der Berufung unmittelbar vorangegangen sind und in denen nicht für Forschung, künstlerische Entwicklung oder zur Aktualisierung der Kenntnisse in der Berufspraxis freigestellt worden ist, können bei der Berechnung der Wartefrist angerechnet werden. Eine Anrechnung gemäß Satz 2 soll nicht vor Ablauf von zwei Semestern nach Dienstantritt erfolgen.
(6) Eine bezahlte hauptberufliche Tätigkeit soll der Professor während der Freistellung nicht ausüben. Für die Anrechnung von Einnahmen, die während der Freistellung erzielt werden, gilt § 3 entsprechend.

§ 5 Verfahren, Zuständigkeit

(1) Anträge auf Gewährung von Urlaub zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit (§ 2) sind der Dienstbehörde oder Personalstelle über die zuständigen Stellen der Hochschule einzureichen. Diese nehmen dazu Stellung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs erfüllt sind.
(2) Über die Gewährung eines Urlaubs bis zu zwei Wochen in der Vorlesungszeit und eines Urlaubs in der vorlesungsfreien Zeit entscheidet der Leiter der Hochschule nach Anhörung der zuständigen Stellen der Hochschule.
(3) Anträge auf Freistellung zur Forschung, künstlerischen Entwicklung oder Berufspraxis (§ 4) sind an den Dekan, in Hochschulen ohne Fachbereiche an den Leiter der Hochschule, zu richten. Diese stellen fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Freistellung und gegebenenfalls der Verkürzung der Frist seit der letzten Freistellung vorliegen, und treffen die Entscheidung über die Freistellung. An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit Fachbereichen bedarf die Entscheidung des Dekans der Bestätigung des Hochschulleiters, daß entsprechende Vertretungsmittel zur Verfügung stehen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulurlaubsverordnung vom 14. September 1982 (GVBl. S. 1766) außer Kraft.
Berlin, den 11. April 1988
Der Senator für Wissenschaft und Forschung
Prof. Dr. Turner
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