HSigVO
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Verordnung über die Zahlung von Sitzungsgeld an die Vertreter der Studenten und der nebenberuflichen Lehrkräfte in den Gremien der Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulsitzungsgeldverordnung - HSigVO) Vom 1. Oktober 1991

Verordnung über die Zahlung von Sitzungsgeld an die Vertreter der Studenten und der nebenberuflichen Lehrkräfte in den Gremien der Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulsitzungsgeldverordnung - HSigVO) Vom 1. Oktober 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1039)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zahlung von Sitzungsgeld an die Vertreter der Studenten und der nebenberuflichen Lehrkräfte in den Gremien der Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulsitzungsgeldverordnung - HSigVO) vom 1. Oktober 199127.10.1991
Eingangsformel27.10.1991
§ 1 - Anwendungsbereich27.10.1991
§ 2 - Gremien25.09.2021
§ 3 - Höhe des Sitzungsgeldes25.09.2021
§ 4 - Grundsätze für die Zahlung von Sitzungsgeld27.10.1991
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten27.10.1991
Auf Grund des § 44 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin.
(2) Sitzungsgeld nach dieser Verordnung erhalten Studenten und nebenberufliche Lehrkräfte, die in die Gremien gemäß § 2 gewählt worden sind, sowie deren Stellvertreter. Dies gilt auch für Studenten und nebenberufliche Lehrkräfte, die auf Grund von Rechtsvorschriften mit Rederecht oder Antragsrecht an den Sitzungen dieser Gremien teilnehmen.

§ 2 Gremien

(1) Sitzungsgeld wird für die Teilnahme an Sitzungen der folgenden Gremien gezahlt:
1.
Kuratorium und Hauptkommission;
2.
Personalkommission in Fällen des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, zweite Alternative Berliner Hochschulgesetz;
3.
Akademischer Senat und Ferienausschuß gemäß § 60 Abs. 5 Berliner Hochschulgesetz;
4.
Ständige Kommissionen des Akademischen Senats gemäß § 61 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz;
5.
Konzil;
6.
Fachbereichsrat und Ferienausschuß gemäß § 70 Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz;
7.
Gemeinsame Kommissionen gemäß § 74 Berliner Hochschulgesetz, soweit sie Entscheidungsbefugnisse haben oder die Aufgaben von Ausbildungs- oder Forschungskommissionen wahrnehmen;
8.
Institutsräte gemäß §§ 75 und 83 Berliner Hochschulgesetz;
9.
Ausbildungs- und Forschungskommissionen der Fachbereiche;
10.
Zulassungskommissionen auf Grund der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen zum Studium an der Hochschule der Künste Berlin vom 9. April 1990 (GVBl. S. 860);
11.
Berufungskommissionen;
12.
Zentraler Wahlvorstand sowie Wahlvorstände oder Wahlleitungen, die für Wahlen im Rahmen von Fachbereichen und Zentralinstituten zuständig sind;
13.
Zentrale Strukturkommission der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176).
(2) Anspruch auf die Zahlung von Sitzungsgeld haben auch Studenten und nebenberufliche Lehrkräfte, soweit sie nach Maßgabe von Satzungen gemäß § 84 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz in Leitungsgremien von Zentraleinrichtungen mitwirken.

§ 3 Höhe des Sitzungsgeldes

(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes entspricht dem jeweils geltenden Satz, den Bezirksverordnete für Ausschußsitzungen erhalten. Bei Sitzungen der in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gremien erhöht sich das Sitzungsgeld nach Satz 1 um drei Zehntel, aufgerundet auf einen vollen Euro - Betrag.
(2) An der Humboldt-Universität zu Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin richten sich die nach Absatz 1 zu bemessenden Beträge nach den Prozentsätzen, die nach den jeweiligen Anpassungsregelungen für die nach dem BAT zu vergütenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in dem Teil des Landes Berlin maßgeblich sind, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt.

§ 4 Grundsätze für die Zahlung von Sitzungsgeld

(1) Sitzungsgeld wird für jede Sitzung nur einmal gewährt. Stellvertreter erhalten das Sitzungsgeld nur im Vertretungsfall.
(2) Sitzungsgeld wird pro Tag nur für eine Sitzung desselben Gremiums gezahlt.
(3) Die Zahlung des Sitzungsgeldes ist vom Nachweis der Anwesenheit in der Sitzung abhängig. Die Anwesenheit wird durch Eintrag in die dem Sitzungsprotokoll beizulegende Anwesenheitsliste nachgewiesen.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulsitzungsgeldverordnung vom 11. April 1988 (GVBl. S. 679) außer Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1991
Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Erhardt
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