GlüStVtrAG BE 2012
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Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der Fassung vom 20. Juli 2012

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der Fassung vom 20. Juli 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1035)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der Fassung vom 20. Juli 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis25.09.2021
Abschnitt 1 - Ziele, Suchtprävention, Spielersperren01.07.2012
§ 1 - Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe01.07.2012
§ 2 - Maßnahmen gegen Glücksspielsucht, Kontrollen25.09.2021
§ 3 - Spielersperren25.09.2021
§ 4 - Zutrittsverbot25.09.2021
Abschnitt 2 - Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen25.09.2021
§ 5 - Grundsatz25.09.2021
§ 6 - Veranstaltungen25.09.2021
§ 7 - Erlaubnis25.09.2021
§ 8 - Annahmestellen25.09.2021
§ 9 - Wettvermittlungsstellen25.09.2021
§ 9a - Pferdewetten25.09.2021
§ 9b - Abstandskollisionen, Informationsaustausch25.09.2021
§ 10 - Lotterie-Einnehmer25.09.2021
Abschnitt 3 - Nicht gewerbliches Glücksspiel01.07.2012
§ 11 - Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential25.09.2021
§ 12 - Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien25.09.2021
Abschnitt 4 - Gewerbliche Spielvermittlung01.07.2012
§ 13 - Grundsatz25.09.2021
§ 14 - Erlaubnis25.09.2021
Abschnitt 5 - Spielhallen, Gaststätten und Buchmacher01.07.2012
§ 15 - Spielhallen25.09.2021
§ 16 - Gaststätten und Buchmacher25.09.2021
Abschnitt 6 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2012
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten25.09.2021
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen01.07.2012
§ 18 - Gleichstellungsbestimmung01.07.2012
§ 19 - Verordnungsermächtigung25.09.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ziele, Suchtprävention, Spielersperren
§ 1Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
§ 2 Maßnahmen gegen Glücksspielsucht, Kontrollen
§ 3Spielersperren
§ 4Zutrittsverbot
Abschnitt 2 Veranstaltung und Vermittlung von Glückspielen
§ 5Grundsatz
§ 6Veranstaltungen
§ 7Erlaubnis
§ 8Annahmestellen
§ 9Wettvermittlungsstellen
§ 9aPferdewetten
§ 9bAbstandskollisionen, Informationsaustausch
§ 10Lotterie-Einnehmer
Abschnitt 3 Nicht gewerbliches Glücksspiel
§ 11Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 12Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien
Abschnitt 4 Gewerbliche Spielvermittlung
§ 13Grundsatz
§ 14Erlaubnis
Abschnitt 5 Spielhallen, Gaststätten und Buchmacher
§ 15Spielhallen
§ 16Gaststätten und Buchmacher
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 17Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 18Gleichstellungsbestimmung
§ 19Verordnungsermächtigung

Abschnitt 1 Ziele, Suchtprävention, Spielersperren

§ 1 Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und
5.
den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Berlin die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2 Maßnahmen gegen Glücksspielsucht, Kontrollen

(1) Die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung gewährleistet Maßnahmen der Suchtprävention und stellt Aufbau, Ausbau und Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie die Unterstützung und Beratung der für die Aufsicht über Glücksspielveranstalter zuständigen Behörden sicher. Die Finanzierung erfolgt aus der nach § 6 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgeführten Zweckabgabe.
(2) Das Land Berlin fördert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann es mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen im Land Berlin nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörde, die für die Überwachung des gewerblichen Spiels zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden beauftragte Dritte in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden; die Behörden sollen diese durchführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben.
(4) Bedienstete des Landes Berlin, zu deren Aufgabenbereich die Glücksspielaufsicht, die Aufsicht über das gewerbliche Spiel, die sanktions- oder die strafrechtliche Verfolgung der unerlaubten Glücksspielveranstaltung oder -vermittlung gehören, dürfen zu dienstlichen Zwecken an erlaubten und unerlaubten Glücksspielen teilnehmen. Insbesondere Testkäufe und Testspiele können in diesem Zusammenhang auch dergestalt erfolgen, dass diese nicht als Maßnahmen der betreffenden Dienststelle erkennbar sind. Über alle durchgeführten Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind gesonderte Niederschriften anzufertigen.

§ 3 Spielersperren

*
(1) Der nach § 8a Absatz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Verpflichtete, der eine Spielersperre verfügt hat, hat die in § 23 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten personenbezogenen Daten zu erheben und diese sowie die in § 23 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Dokumente unverzüglich in die Sperrdatei einzutragen.
(2) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler gemäß § 8a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen.
(3) Bei Veranstaltern und Vermittlern gestellte Anträge auf Entsperrung nach § 8b des Glückspielstaatsvertrages 2021 sind unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler dürfen ohne deren Zustimmung nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden, es sei denn, eine andere Verwendung ist aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes zulässig.
(5) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) für die Erhebung und die Eintragung in die Sperrdatei von personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist die Stelle, die die Sperre verfügt hat.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels V Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 193) gilt: „Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch das Land Hessen sind abweichend von Absatz 1 die §§ 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15. Dezember 2007 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren einzutragen sind, die von Konzessionären nach den §§ 4a und 10a des Glücksspielstaatsvertrages oder von Verpflichteten nach § 27 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages übermittelt werden.“]

§ 4 Zutrittsverbot

Minderjährigen und gesperrten Spielern ist der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielhallen und Spielbanken nicht gestattet. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen.

Abschnitt 2 Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen

§ 5 Grundsatz

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Absatz 1des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch das Land Berlin, durch eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1des Glücksspielstaatsvertrages 2021, durch eine Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder durch den Inhaber einer auf das Land Berlin erstreckten Erlaubnis nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnittes des Glücksspielstaatsvertrages 2021 auch von anderen Anbietern nach Maßgabe des Abschnitts 3 veranstaltet werden.
(2) Das Land Berlin bedient sich zur Veranstaltung von Lotterien, Toto und Sportwetten der Deutschen Klassenlotterie Berlin.

§ 6 Veranstaltungen

(1) Das Land Berlin kann folgende Glücksspiele veranstalten:
1.
Zahlenlotterien,
2.
Endziffernlotterien,
3.
Toto (Ergebnis- und Auswahlwetten ohne feste Quoten)
4.
Sportwetten und
5.
Losbrieflotterien.
(2) Das Land Berlin kann zu den von ihm veranstalteten Lotterien und Sportwetten Zusatzlotterien und -ausspielungen sowie Sonderauslosungen veranstalten.
(3) Klassenlotterien dürfen im Land Berlin ausschließlich durch die Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet werden.

§ 7 Erlaubnis

(1) Erlaubnisse im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 stehen Erlaubnissen der zuständigen Behörden des Landes Berlin gleich. Soweit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder dieses Gesetzes die Sicherstellung von Erlaubnisvoraussetzungen verlangen, hat der Antragsteller bei der Antragstellung durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen den entsprechenden Nachweis zu führen; die Erlaubnisbehörde ist beim Fehlen derartiger Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderläuft,
2.
nicht sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen des § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, das Internetverbot des § 4 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die zusätzlichen Voraussetzungen für Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und die Werbebeschränkungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten und die Aufklärungs- und Hinweispflichten nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfüllt werden,
3.
ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht vorliegt und umgesetzt wird, insbesondere Nachweise über die in Schulungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glückspielstaatsvertrages 2021 erworbene Sachkunde nicht vorliegen, oder die übrigen Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt sind,
4.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Voraussetzung des § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt ist,
5.
bei nach § 8a Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages 2021 verpflichteten Veranstaltern und Vermittlern die Teilnahme am spielformübergreifenden Sperrsystem nach §§ 8 bis 8d und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Ausschluss gesperrter Spieler nicht sichergestellt sind,
6.
bei gewerblicher Spielvermittlung nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
7.
bei Sportwetten die Voraussetzungen des § 21 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt oder nicht sichergestellt sind, oder
8.
besondere Anforderungen dieses Gesetzes für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterie-Einnehmer oder gewerbliche Spielvermittler nicht erfüllt sind.
(2) Der Erlaubnisbescheid muss enthalten
1.
Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters oder Vermittlers und beauftragter dritter Personen,
2.
das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlungstätigkeit,
5.
bei Veranstaltungen den Spielplan,
6.
bei Vermittlungen den Veranstalter,
7.
die Festsetzungen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und,
8.
soweit erforderlich, die Festsetzungen nach § 21 Absatz 5 oder § 22 des Glücksspielstaatsvertrages.
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler bestimmt werden, die über die Anforderungen der §§ 8 bis 8d des Glückspielstaatsvertrages 2021 hinausgehen.
(4) Gegenstand der Erlaubnis sind auch die Teilnahmebedingungen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über die
1.
Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
4.
Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten und Auszahlung der Gewinne.
Änderungen der Teilnahmebedingungen bedürfen der Erlaubnis.
(5) Die Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet werden,
2.
der Veranstalter oder Vermittler nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz ergreift,
3.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht vorgelegt werden,
4.
die Sicherheit des Spielgeschäfts nachhaltig gefährdet wird,
5.
Gründe vorliegen, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden,
6.
der Veranstalter oder Vermittler in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät,
7.
geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder
8.
Nachweise über geforderte Schulungen des Veranstalters oder Vermittlers, seines Aufsichtspersonals und der Beauftragten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 trotz Aufforderung in angemessener Zeit nicht vorgelegt werden.

§ 8 Annahmestellen

(1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und eines privatrechtlichen Vertrages mit der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Die Erlaubnis kann nur von der Deutschen Klassenlotterie Berlin oder der gemeinsam geführten Anstalt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beantragt und nur diesen erteilt werden.
(2) In einer Annahmestelle dürfen ausschließlich öffentliche Glücksspiele der Veranstalter nach Absatz 1 vermittelt werden, die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger Glücksspiele ist dagegen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Vermittlung von Lotterien nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021, sofern diese von den Veranstaltern nach Absatz 1 selbst veranstaltet werden und sowohl die Annahmestellen- als auch die betreffende Lotterieerlaubnis eine entsprechende Vermittlung gestatten.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen. Hierbei ist das sich ändernde Kaufverhalten im Sinne einer effektiven Kanalisierung zu berücksichtigen.
(4) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung oder § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle ist zu versagen, wenn
1.
ein Versagungsgrund nach § 7 Absatz 1 vorliegt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,
4.
der Betreiber sich nicht verpflichtet, sich selbst, sein Aufsichtspersonal und die Beauftragten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen, oder
5.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.
(6) Die Anzahl der Annahmestellen im Land Berlin darf 1100 nicht überschreiten.

§ 9 Wettvermittlungsstellen

(1) Sportwetten dürfen terrestrisch nur in nach diesem Gesetz erlaubten Wettvermittlungsstellen vertrieben werden. Wettvermittlungsstellen sind stationäre Vertriebsstellen für Sportwetten, die in die Vertriebsorganisation der nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Veranstalter eingegliedert sind. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und, soweit die Wettvermittlungsstelle nicht durch den Erlaubnisinhaber selbst betrieben wird, eines privatrechtlichen Vertrages des Erlaubnisinhabers mit dem Betreiber. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die von der jeweiligen Erlaubnis nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 abgedeckten Sportwetten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vermittelt werden. Die Vermittlung der Angebote anderer Erlaubnisinhaber für Sportwetten und die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger Glücksspiele sind nicht zulässig. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Vermittlung von Pferdewetten in einer Wettvermittlungsstelle zulassen, sofern die Erlaubnis des Veranstalters nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrages 2021, der Vertrag des Erlaubnisinhabers mit dem Wettvermittlungsstellenbetreiber, die Buchmachererlaubnis des Wettvermittlungsstellenbetreibers und die sonstigen Anforderungen nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht entgegenstehen.
(2) Die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle kann nur von dem Erlaubnisinhaber beantragt und nur diesem erteilt werden; die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens für mehrere Wettvermittlungsstellen ist zulässig. Bei Antragstellern, die über keinen inländischen Sitz verfügen, kann eine wirksame Antragstellung nur unter gleichzeitiger Bestellung und Benennung eines für das Antragsverfahren und während der Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisse umfassend bevollmächtigten Vertreters mit Sitz im Inland erfolgen. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen einschließlich der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sind bei Antragstellung darzulegen. Ohne Prüfung weiterer Versagungsgründe abzulehnen sind Anträge von Erlaubnisinhabern, die Wettaufträge aus Vermittlungsstellen im Land Berlin entgegennehmen, für die eine Erlaubnis nicht beantragt oder nicht bereits erteilt ist, und Anträge, die im offensichtlichen Widerspruch zu den Erlaubnisvoraussetzungen stehen.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung mit dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und mit den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vereinbar sind. Aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes ist zu Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft der Schularten des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr und von Jugendlichen dienen, sowie zu Sportanlagen oder Geländen, in oder auf denen ihrer Bestimmung nach regelmäßig Sportveranstaltungen stattfinden, jeweils ein Mindestabstand von 200 Metern Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung. Im Hinblick auf die Nichtwahrung des Begrenzungsgebots und die sonstigen Belange des Jugend- und Spielerschutzes ist eine beantragte Erlaubnis ferner dann zu versagen, wenn zu erlaubten Wettvermittlungsstellen anderer Veranstalter im Sinne des Absatzes 2, zu erlaubten Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern oder zu bereits erlaubten eigenen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von jeweils 2000 Metern unterschritten wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände ist der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Spielhallen, für die eine Erlaubnis im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22. März 2016 (GVBl. S. 117) versagt wurde oder noch zu versagen ist.
(4) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn durch den Antragsteller nach Absatz 2 nicht die eigene Teilnahme am und der Anschluss der Wettvermittlungsstelle an das übergreifende Sperrsystem nach §§ 8 bis 8d in Verbindung mit § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nachgewiesen sind, der Antragsteller oder ein mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vertreibt oder die Gewährleistung der Erfüllung der den Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten obliegenden geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend dargelegt wird. Für die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Übrigen findet § 8 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, liegen insbesondere dann vor, wenn durch den Antragsteller im Sinne des Absatzes 2 nicht für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle, bei juristischen Personen für deren Vertretungsberechtigte, das sonstige leitende Personal und die mit der Beaufsichtigung des Spielbetriebes beauftragten Personen und die Beauftragten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die Existenz einer ausreichenden Sachkunde durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise belegt worden ist. Als geeignet anzusehen sind Nachweise für Schulungen, die den Anforderungen einer auf Grundlage des § 19 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Die Schulungsnachweise sind von den Antragstellern nach Absatz 2 bei erstmaliger Antragstellung vorzulegen und nachfolgend alle zwei Jahre zu aktualisieren. Im Rahmen der nach § 7 Absatz 3 zulässigen Nebenbestimmungen dürfen zur Sicherstellung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festgelegten Ziele auch Vorgaben zur Ausgestaltung der Wettabgabe gemacht werden.
(5) In der Wettvermittlungsstelle sind der Vertrieb von Waren einschließlich des Verkaufs und der kostenlosen Abgabe von Speisen und Getränken und die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs nicht zulässig. Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, sind verboten. Die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch den Erlaubnisnehmer, den Wettvermittler oder dessen Bedienstete ist verboten. Die Wettvermittlungsstelle hat eine tägliche Sperrzeit von 3 bis 11 Uhr einzuhalten. An folgenden Tagen sind die Wettvermittlungsstellen ganztägig geschlossen zu halten:
1.
Karfreitag,
2.
Volkstrauertag,
3.
Totensonntag,
4.
24. und 25. Dezember.
(6) Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die zuständige Aufsichtsbehörde alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung erstellt wurden. Dazu zählen insbesondere die Unterlagen über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb.
(7) In den Fällen des unerlaubten Betriebs einer Wettvermittlungsstelle soll die zuständige Behörde zusammen mit der Betriebsuntersagung die Versiegelung der Betriebsräume androhen und bei nicht fristgerechter Schließung die betreffenden Räumlichkeiten versiegeln. Die Betriebsuntersagung wirkt ohne erneute Bekanntgabe auch gegen einen Rechtsnachfolger des Betreibers. Die Versiegelung ist auch von diesem sowie von dem Eigentümer der Räumlichkeiten und weiteren Nutzungsberechtigten zu dulden. Rechtsbehelfen gegen die Betriebsuntersagung, die Androhung der Versiegelung und die Versiegelung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versiegelung wird auf Antrag von nachweislich nutzungsberechtigten Personen wieder aufgehoben, sofern gegenüber der Erlaubnisbehörde die dauerhafte Beendigung der untersagten Nutzung nachgewiesen worden ist. Im Fall der unerlaubten Aufstellung von Einrichtungen zur Sportwettvermittlung oder -veranstaltung außerhalb von Räumlichkeiten oder in Räumlichkeiten mit überwiegend anderer Nutzung tritt neben das Zwangsmittel der Versiegelung das Zwangsmittel der Sicherstellung der betreffenden Einrichtungen.
(8) Die Wirksamkeit der Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen ist zu befristen. Die Wirksamkeit der Erlaubnisse ist vom Bestand der Veranstaltungserlaubnis des Antragstellers abhängig zu machen.

§ 9a Pferdewetten

(1) Der Vollzug der die Pferdewetten im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 obliegt unbeschadet der Zuständigkeit gemäß § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 der für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständigen Behörde.
(2) Eine Erlaubnis für Örtlichkeiten der Buchmacher gemäß § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, soll nicht erteilt werden, wenn sich die Örtlichkeit in räumlicher Nähe von Einrichtungen befindet, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Bei der Entscheidung sind die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist ferner im Hinblick auf die Belange des Spielerschutzes zu versagen, wenn zu anderen erlaubten Buchmacherörtlichkeiten oder zu erlaubten Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern unterschritten wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände ist der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Spielhallen, für die eine Erlaubnis im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin versagt wurde oder noch zu versagen ist. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Erlaubnisse nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht entsprechend anwendbar. Auf Örtlichkeiten der Buchmacher, für welche eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bereits vor dem 29. März 2020 erteilt worden ist, sind die Sätze 1 bis 5 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht anwendbar.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall treffen, um sicherzustellen, dass dieses Gesetz, der Glücksspielstaatsvertrag 2021, das Rennwett- und Lotteriegesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundesrechts sowie die in der Erlaubnis nach §§ 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verfügten Nebenbestimmungen sowie die Teilnahmebedingungen eingehalten werden. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 findet entsprechende Anwendung. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 9b Abstandskollisionen, Informationsaustausch

(1) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen, Spielhallen oder Buchmacherörtlichkeiten vor, hat derjenige Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(2) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis verschiedenartiger Glücksspielbetriebe am selben Tag vollständig vor, ist zugunsten des Antrages für diejenige Glücksspielart zu entscheiden, die im betreffenden Bezirk bislang mit weniger erlaubten Betrieben vorhanden ist. Liegen nach Satz 1 konkurrierende Anträge in verschiedenen Bezirken am selben Tag vollständig vor, sind die jeweils maßgeblichen Zahlen dieser Bezirke zusammenzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Spielhallen, für die eine Erlaubnis im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin versagt wurde oder noch zu versagen ist. Lässt sich eine Konkurrenzsituation nach den Sätzen 1 und 2 nicht auflösen, entscheidet das Los.
(3) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf Erlaubnis von gleichartigen Glücksspielbetrieben am selben Tag vollständig vor, ist bei Wettvermittlungsstellen zugunsten des Antragstellers zu entscheiden, der im Land Berlin insgesamt die geringere Anzahl von Wettvermittlungsstellen, bei insofern bestehender zahlenmäßiger Gleichheit im betreffenden Bezirk die geringere Anzahl von Wettvermittlungsstellen unter Einreichung vollständiger Antragsunterlagen beantragt hat oder bereits erlaubt betreibt. Liegen nach Satz 1 konkurrierende Anträge in verschiedenen Bezirken am selben Tag vollständig vor, sind die jeweils maßgeblichen Zahlen dieser Bezirke zusammenzurechnen. Lässt sich eine Konkurrenzsituation nach den Sätzen 1 und 2 nicht auflösen, entscheidet das Los. Bei am selben Tag vollständig vorliegenden konkurrierenden Anträgen auf Erlaubnis für Spielhallen oder Buchmacherörtlichkeiten entscheidet das Los.
(4) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin sowie nach § 2 Absatz 1 des Spielbankengesetzes Berlin zuständigen Behörden sind verpflichtet, sich gegenseitig zeitnah über den Eingang vollständiger Erlaubnisanträge, soweit diese nicht aus anderen Gründen abzulehnen sind, sowie über die Erteilung, die Versagung und den Widerruf von Erlaubnissen zu informieren.

§ 10 Lotterie-Einnehmer

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 zur Betätigung als Lotterie-Einnehmer kann nur von der Anstalt nach § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gestellt, die Erlaubnis nur dieser erteilt werden. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn
1.
der die Erlaubnis beantragende Veranstalter nicht erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit geprüft wurden, der Lotterie-Einnehmer keine geordneten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse aufweist und der Erlaubnisbehörde kein Führungszeugnis, das keine Eintragungen enthält, vorgelegt wird,
2.
der Lotterie-Einnehmer in den letzten fünf Jahren gegen Vorschriften über illegales Glücksspiel verstoßen hat oder
3.
der zwischen dem Lotterie-Einnehmer und dem Veranstalter abgeschlossene Vertrag nicht vorgelegt wird.
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung in örtlichen Verkaufsstellen findet § 8 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3 Nicht gewerbliches Glücksspiel

§ 11 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

Bei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Inhalt und Form der Erlaubnis nach § 9a Absatz 1 Nummer 4 und §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 12 Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung von Kleinen Lotterien im Sinne des § 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Veranstaltung solcher Lotterien allgemein erteilt werden,
1.
die sich nicht über das Gebiet eines Bezirks hinaus erstrecken,
2.
bei denen die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigt,
3.
deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
4.
bei denen der Losverkauf die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet und
5.
bei denen der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird.
(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.
(4) In der allgemeinen Erlaubnis kann bestimmt werden, dass Veranstaltungen Kleiner Lotterien vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Diese kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen erteilen.
(5) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
1.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist oder
3.
durch die Veranstaltung oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

Abschnitt 4 Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13 Grundsatz

(1) Im Gebiet des Landes Berlin ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien und Toto zulässig, die in Berlin erlaubt sind.
(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig. Satz 1 gilt auch für den Vertrieb von auf den gewerblichen Spielvermittler oder auf Glücksspielveranstalter ausgestellten Losgutscheinen, Aktivierungscodes, Vouchern oder vergleichbaren Produkten.
(3) Bei Vermittlung eines Spielvertrages für Spiele, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, hat der gewerbliche Spielvermittler eine Auskunft bei dem spielformübergreifenden Sperrsystem nach §§ 8 bis 8d und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 einzuholen. Er hat sicherzustellen, dass die Vorgaben des § 8 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden.

§ 14 Erlaubnis

(1) Für die Erlaubnis einer Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin gelten die § 7 und § 8 Absatz 5 entsprechend. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertrag mit dem Treuhänder (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nicht vorlegt.
(2) Die Erlaubnis für die Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler in Berlin kann insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) oder
2.
der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021).

Abschnitt 5 Spielhallen, Gaststätten und Buchmacher

§ 15 Spielhallen

(1) Die Erteilung der Erlaubnisse nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Vollzug der in § 2 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin und für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen sinngemäß. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 soll unter Vermeidung von Widersprüchen zusammen mit der Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin erteilt werden. Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die in § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, 2 und 5, § 6, § 7, § 24 Absatz 2, § 25 und § 26 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Anforderungen oder die Vorgaben dieses Gesetzes nicht eingehalten werden oder sofern ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin gegeben ist. Haben Inhaber einer bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011, der durch Vertrag vom 18. April 2019 geändert worden ist, vor Ablauf der Erlaubnis einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gestellt, so gilt die befristete Erlaubnis bis zur Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung über den neuen Antrag fort.
(3) § 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Spielhallengesetzes Berlin entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin sowie bei der späteren Entscheidung über ihre Verlängerung nach Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin auf die Abstandsregelungen nach Satz 1 entsprechend anzuwenden; bei der Entscheidung über die Verlängerung werden die für die Erteilung der Erlaubnis mit der Maßgabe des Satzes 2 ermittelten Abstände ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt. Bei der Anwendung des § 26 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist § 4 Absatz 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes zu berücksichtigen. Die Sperrzeitenregelungen des § 5 des Spielhallengesetzes finden Anwendung.
(4) Die Verpflichtung zur regelmäßigen Schulung der in § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Genannten gilt in der Regel als erfüllt, wenn der nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu erwerbende Sachkundenachweis der zuständigen Behörde vorgelegt und nachfolgend alle zwei Jahre aktualisiert wird.
(5) Erlaubnisse nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie nach § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin dürfen auch bei Vorliegen der in § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Voraussetzungen nicht abweichend von § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 2 Absatz 1 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin erteilt werden.

§ 16 Gaststätten und Buchmacher

(1) Der Vollzug der in § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Vorschriften obliegt den für die Erteilung der jeweiligen Erlaubnis, der Bestätigungen nach § 33c der Gewerbeordnung sowie für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden; § 9 Absatz 1, 2 und 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist für Anordnungen zur Durchsetzung der vorgenannten Regelungen anwendbar. Besondere Zuständigkeitsregelungen zur Gewerbeüberwachung durch sonstige Behörden bleiben unberührt.
(2) Im Sinne der in § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Vorschriften gilt derjenige, der gewerbsmäßig Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt, als Veranstalter und derjenige, in dessen Betrieb ein derartiges Gerät aufgestellt worden ist und bereitgehalten wird, als Vermittler. Die Verpflichtung zur Schulung der in § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Genannten kann durch den Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin erfüllt werden.

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eine wesentliche Tatsache wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
2.
gegen eine Festsetzung in einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Erlaubnis verstößt,
3.
entgegen § 6 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die auf Verlangen der zuständigen Behörde für Zwecke der Glücksspielsuchtforschung nach § 11 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 benötigten anonymisierten Daten nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zur Verfügung stellt,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht oder nicht vollständig aufklärt,
5.
entgegen § 8a Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages der betroffenen Person nicht unverzüglich in Textform mitteilt, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist oder sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre nicht informiert,
6.
auf ein vollziehbares Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eine Auskunft innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,
8.
als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,
9.
sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eine für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltende Anforderung nicht erfüllt,
11.
entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Minderjährige und gesperrte Spieler keinen Zutritt zur Wettvermittlungsstelle, Buchmacherörtlichkeit, Spielhalle und Spielbank haben,
12.
als Betreiber oder Aufsichtsperson entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 Waren vertreibt, Speisen oder Getränke verkauft oder diese unentgeltlich abgibt oder Dienstleistungen außerhalb des erlaubten Sportwettvertriebs erbringt,
13.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 technische Geräte zur Bargeldabhebung bereithält oder dies duldet,
14.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 3 verbotene Zahlungsdienste durchführt, ermöglicht oder zulässt,
15.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 4 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen gewährt,
16.
als Betreiber oder als Aufsichtsperson entgegen § 9 Absatz 5 Satz 5 duldet, dass ein Gast innerhalb der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den in § 9 Absatz 5 Satz 6 genannten Spielverbotstagen die Wettvermittlungsstelle geöffnet ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19 Verordnungsermächtigung

(1) Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 7 und § 14 dieses Gesetzes, insbesondere über Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen, Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2.
das Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 bis 8d und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, insbesondere betreffend die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie das Verfahren,
3.
Einzelheiten zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht der Veranstalter und Vermittler nach § 4 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie zu den Rahmenbedingungen für Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 und
4.
die inhaltlichen Anforderungen und die Dauer der Schulung nach § 9 Absatz 4 Satz 3 einschließlich der vorzunehmenden Wiederholungsschulungen, die Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Schulungsmaßnahmen sowie die inhaltlichen Anforderungen an die gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu entwickelnden Sozialkonzepte.
Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 ist das Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
(2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen nach den §§ 9a, 15 und 16 festzulegen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die Festlegung der inhaltlichen Mindestanforderungen des vorzulegenden Sozialkonzeptes, der inhaltlichen Anforderungen, der Dauer einschließlich der Verpflichtung zu Wiederholungsschulungen und der Rahmenbedingungen der Durchführung der Schulung der in § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Genannten.
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