Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Vom 14. März 2016
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Vom 14. März 2016
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GVBl. S. 1073) |
Fußnoten
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[Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und zur Anpassung betroffener Gesetze vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93)]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 | 01.08.2016 |
§ 1 - Errichtung | 01.08.2016 |
§ 2 - Aufgaben | 01.08.2016 |
§ 3 - Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten | 01.08.2016 |
§ 4 - Personal | 01.08.2016 |
Anlage 1 - Aufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten | 25.09.2021 |
§ 1 Errichtung
Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als nachgeordnete Einrichtung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ist vom 1. August 2016 an zuständig für die in Anlage 1 aufgeführten Aufgaben, die bis dahin das Landesamt für Gesundheit und Soziales wahrnimmt.
(2) Der Senat kann auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes den jeweiligen Aufgabenbestand des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten verändern, indem es Aufgabenverlagerungen aus dem Geschäftsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung und weiterer Senatsverwaltungen zu dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und umgekehrt vornimmt, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
§ 3 Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
Die Leitung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vom Senat ernannt.
§ 4 Personal
(1) Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes und Personalwirtschaftsstelle.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales tätigen Dienstkräfte, die mit in Anlage 1 (zu § 2) aufgeführten Aufgaben und den damit verbundenen Tätigkeiten überwiegend betraut sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienstkräfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten. Der Übergang auf das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wird den Beschäftigten einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten eingegliedert. Außerdem werden anteilig Dienstkräfte einschließlich Stellen und Stellenanteilen übernommen, die in den Querschnittsbereichen der Abteilung ZS des Landesamtes für Gesundheit und Soziales für den zu verlagernden Umfang an Aufgaben oder Personal tätig sind.
(3) Einer Versetzung der Dienstkräfte nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht. In allen übrigen Fällen ist eine Versetzung entsprechend der tarifrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Aufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
1.
Erstaufnahme von Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.
2.
Errichtung, Betrieb, Belegung und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer Übergangszeit; Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder; Angelegenheiten der Leitstelle für die Unterbringung Wohnungsloser (Berliner Unterbringungsleitstelle – BUL).
3.
Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben) zuständig ist.
4.
Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer, sowie deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich.
5.
Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in Berlin aufenthältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familienangehörigen nach den bundesweit aufgelegten humanitären Hilfsprogrammen der International Organization for Migration (IOM).
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