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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1119)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 197901.03.1963
Eingangsformel01.03.1963
§ 1 - Allgemeine Entschädigung07.10.2021
§ 2 - Entschädigung besonders beanspruchter Vorsitzender einzelner Ausschüsse07.10.2021
§ 3 - Besondere Entschädigung der Mitglieder einzelner Ausschüsse01.10.2020
§ 4 - Sonstige besondere Entschädigungen01.10.2020
§ 5 - Inkrafttreten; Aufhebung älteren Rechts01.04.1994
Auf Grund des § 9 Abs. 1des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214) wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Entschädigung

(1) Die Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen und Schiedsgerichten (Ausschüsse), die in der Hauptverwaltung oder in den Bezirksverwaltungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder durch Senatsbeschluss gebildet sind oder auf Grund eines Senatsbeschlusses nach dieser Verordnung zu entschädigen sind, erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld wie Bezirksverordnete für Ausschusssitzungen. Für die an einem Tage stattfindenden Sitzungen wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die zweimalige Zahlung von Sitzungsgeld ist zulässig, wenn je eine Sitzung am Vormittag und Nachmittag stattfindet. Erstreckt sich eine Sitzung auf mehr als sechs Stunden, erhöht sich das Sitzungsgeld auf den doppelten Betrag.
(2) Für eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Entschädigung nicht gewährt. Der Senat kann bei besonderen Anlässen und für einzelne Gruppen von vorübergehend ehrenamtlich Tätigen Ausnahmen zulassen.
(3) Keine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten:
a)
die Mitglieder von Selbstverwaltungsgremien, Beiräten, Prüfungs-, Schlichtungs- und Ordnungsausschüssen, Kuratorien sowie von sonstigen Gremien der einzelnen Hochschulen und Schulen des Landes Berlin, soweit nicht in Sonderregelungen etwas anderes bestimmt ist; ferner Mitglieder schulischer Gremien auf Bezirks- und Landesebene mit Ausnahme der Mitglieder des Landesschulbeirates;
b)
die Mitglieder des Senats und der Bezirksämter und die sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes einschließlich der Mitglieder der Personalvertretungen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zum Senat, zu einem Bezirksamt, zum sonstigen öffentlichen Dienst oder zu einer Personalvertretung in Ausschüsse berufen sind.
(4) Unberührt bleiben die besonderen Regelungen über die Entschädigung der Mitglieder
a)
der Steuerausschüsse und der Lastenausgleichsausschüsse,
b)
des Kirchlichen Beirates,
c)
der Einigungsstellen nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Berliner Richtergesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 389) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Tarifvertrag über die Interessenvertretung der Auszubildenden beim Berufsamt Berlin,
d)
des Zulassungsausschusses für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der Zulassungsausschüsse für Steuerberaterinnen und Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
e)
von Prüfungsausschüssen,
f)
der Umlegungsausschüsse und des Gutachterausschusses nach der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 5. Juni 2018 (GVBI. S. 407), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Entschädigung besonders beanspruchter Vorsitzender einzelner Ausschüsse

Die ehren- oder nebenamtlich tätigen Ausschussvorsitzenden, die nach Rechtsvorschriften die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder eine gleichwertige technische Befähigung besitzen müssen, sowie die oder der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt erhalten an Stelle eines Sitzungsgeldes eine Entschädigung von 31 € für jede Sitzung.

§ 3 Besondere Entschädigung der Mitglieder einzelner Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Gnadenausschusses erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld von 20 €.
(2) § 1 Abs. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung.

§ 4 Sonstige besondere Entschädigungen

(1) Die Mitglieder der Sozialkommissionen erhalten eine monatliche Entschädigung von 35 €. Daneben erhalten die Vorsteherinnen und Vorsteher der Sozialkommissionen als Ersatz der mit ihrem Amte verbundenen Auslagen eine monatliche Entschädigung von 61,36 €.
(2) Die Schiedspersonen erhalten für die Bereitstellung und Wartung eigener Räume einschließlich Ausstattung, Beleuchtung, Beheizung, Instandhaltung und Reinigung eine monatliche Entschädigung von 69 €. Die Vorschrift des § 49 Absatz 2 des Berliner Schiedsamtsgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2014 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Ehrenamtlichen Erziehungsbeiständen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die von Jugendhilfebehörden zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit besonderem Aufwand verbunden sind, kann vom zuständigen Jugendamt eine jederzeit widerrufliche Aufwandsentschädigung von 25,56 € monatlich gewährt werden.
(4) Ehrenamtliche Pharmazierätinnen und Pharmazieräte, die nach § 64 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Sachverständige mit der Überwachung von Apotheken beauftragt werden, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung
1.
von 42 € bei einer Kommissionsbesichtigung,
2.
von 106 € bei einer allein durchgeführten Besichtigung.
Mit der pauschalen Entschädigung sind sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, einschließlich der Inanspruchnahme von Vertretungen, sowie Fahrtkosten, Zeitversäumnis und Verdienstausfall abgegolten.
(5) Den Mitgliedern der Naturschutzwacht, die für die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege ehrenamtlich tätig werden, kann eine jederzeit widerrufliche Aufwandsentschädigung von 35 € monatlich gewährt werden.
(6) Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach § 30 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
1.
von 50 € für einen Betreuungsbereich bis zu 100 Planbetten,
2.
von 91 € für einen Betreuungsbereich bis zu 200 Planbetten,
3.
von 144 € für einen Betreuungsbereich bis zu 400 Planbetten,
4.
von 216 € für einen Betreuungsbereich bis zu 1 000 Planbetten,
5.
von 252 € für einen Betreuungsbereich bis zu 1 500 Planbetten,
6.
von 288 € für einen Betreuungsbereich über 1 500 Planbetten.
Sind die Planbetten eines Krankenhauses auf mehrere Standorte verteilt, erhöht sich die Aufwandsentschädigung der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher
1.
bei zwei Standorten um 25 €,
2.
bei mehr als zwei Standorten um 40 €.
Für Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher, die im psychiatrischen Bereich arbeiten, wird zusätzlich ein Zuschlag von 10 Prozent auf die Beträge der Nummern 1 bis 6 gewährt.
(7) Die Mitglieder der Tierversuchskommission erhalten für jeden ihnen zur Beurteilung vorgelegten Genehmigungsantrag für ein Tierversuchsvorhaben eine Entschädigung von 20 €.
(8) Mitglieder der Besuchskommissionen nach § 13 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 100 € pro Besuch der Einrichtungen nach § 18 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten.
(9) Den Mitgliedern der Wildwacht, die für die Jagdbehörde Wild außerhalb des Jagdreviers beobachten, die betroffene Bevölkerung über dessen Verhalten aufklären sowie die zuständigen Behörden über Auffälligkeiten und Gefahren im Zusammenhang mit Wild benachrichtigen, kann eine jederzeit widerrufliche Aufwandsentschädigung von 95 € monatlich gewährt werden.

§ 5 Inkrafttreten; Aufhebung älteren Rechts

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1963 in Kraft
*)
. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, tritt sie mit Wirkung vom 28. Juni 1992 in Kraft.
(2) (Die Vorschrift ist überholt).
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. Februar 1963.
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