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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben) Vom 5. Dezember 2000

Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben) Vom 5. Dezember 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S.1114)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben) vom 5. Dezember 200001.01.2001
Eingangsformel01.01.2001
§ 1 - Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke07.10.2021
§ 2 - Inkrafttreten01.01.2001
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel VII § 8 des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:

§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke

Zuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist
1.
der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,
2.
der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,
3.
(aufgehoben)
4.
der Bezirk Zehlendorf-Steglitz für
a)
die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,
b)
die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,
c)
die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,
5.
der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für
a)
das Fundbüro für Berlin,
b)
die Zentrale Vormundschaftskasse und die Unterhaltsvorschusskasse,
c)
die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,
6.
der Bezirk Treptow-Köpenick für
die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),
7.
(aufgehoben)
8.
der Bezirk Lichtenberg für
a)
(aufgehoben)
b)
die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,
c)
die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergeben,
d)
die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,
e)
die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,
9.
der Bezirk Pankow für
a)
die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,
b)
die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,
c)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
d)
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden,
e)
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden.
10.
der Bezirk Neukölln für
die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2000
Der Senat von Berlin
Eberhard Diepgen Werthebach
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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