Sek I-VO
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Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 31. März 2010

Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 31. März 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 16a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2021 (GVBl. S. 1390)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom 31. März 201001.08.2010
Eingangsformel01.08.2010
Inhaltsverzeichnis31.12.2021
Teil I - Allgemeine Bestimmungen01.08.2010
Kapitel 1 - Grundsätze01.08.2010
§ 1 - Anwendungsbereich02.08.2019
§ 2 - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten01.08.2010
§ 3 - Beratungs- und Informationspflichten01.08.2010
§ 4 - Kooperationen02.08.2019
Kapitel 2 - Aufnahme01.08.2010
§ 5 - Übergangsverfahren30.01.2021
§ 6 - Aufnahme bei Übernachfrage02.08.2019
§ 7 - Probejahr am Gymnasium13.10.2016
§ 8 - Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit02.08.2019
§ 9 - Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland15.05.2014
Kapitel 3 - Unterrichtsgestaltung und -Organisation01.08.2010
§ 10 - Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht31.12.2021
§ 11 - Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht01.03.2012
§ 12 - Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht31.12.2021
§ 13 - Unterrichtsorganisation02.08.2019
§ 14 - Ganztagsbetrieb02.08.2019
Kapitel 4 - Besondere Förderung01.08.2010
§ 15 - Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes31.12.2021
§ 16 - Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben02.08.2019
§ 16a - Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen31.12.2021
§ 17 - Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache31.12.2021
§ 18 - Förderung bei Hochbegabung15.05.2014
Kapitel 5 - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse01.08.2010
§ 19 - Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen31.12.2021
§ 20 - Leistungsbeurteilung02.08.2019
§ 21 - Zeugnisse02.08.2019
Kapitel 6 - Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer01.08.2010
§ 22 - Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen02.08.2019
§ 23 - Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses31.12.2021
§ 24 - Nachprüfung31.12.2021
§ 25 - Schulwechsel und Schulartwechsel02.08.2019
§ 26 - Höchstverweildauer31.12.2021
Teil II - Schulartbezogene Regelungen01.08.2010
Kapitel 1 - Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule02.08.2019
§ 27 - Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung02.08.2019
§ 28 - Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht02.08.2019
§ 29 - Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen02.08.2019
Kapitel 2 - Gymnasium01.08.2010
§ 30 - Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung02.08.2019
§ 31 - Versetzung13.10.2016
Teil III - Abschlüsse und Berechtigungen01.08.2010
Kapitel 1 - Berufsbildungsreife01.08.2010
§ 32 - Berufsbildungsreife02.08.2019
Kapitel 2 - Mittlerer Schulabschluss und erweiterte Berufsbildungsreife01.08.2010
§ 33 - Zweck der Prüfung und Teilnahme02.08.2019
§ 34 - Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum02.08.2019
§ 35 - Prüfungsnoten01.08.2010
§ 36 - Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung31.12.2021
§ 37 - Ausschüsse01.08.2010
§ 38 - Protokolle01.08.2010
§ 39 - Schriftliche Prüfungen31.08.2017
§ 40 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen16.10.2013
§ 41 - Präsentationsprüfung01.08.2010
§ 42 - Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung01.08.2010
§ 43 - Zusätzliche mündliche Prüfung16.10.2013
§ 44 - Gesamtergebnis02.08.2019
§ 45 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten01.08.2010
§ 46 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen20.09.2020
§ 47 - Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung01.06.2013
Kapitel 3 - Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe01.08.2010
§ 48 - Übergang in die gymnasiale Oberstufe31.12.2021
Teil IV - Schlussvorschriften01.08.2010
§ 49 - Übergangsregelungen21.06.2020
§ 50 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2010
Anlage 1 - Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule02.08.2019
Anlage 2 - Stundentafel des Gymnasiums01.01.2019
Anlage 3 - Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium01.01.2019
Anlage 4 - Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I02.08.2019
Anlage 5 - Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht02.08.2019
Anlage 6 - Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen - Sekundarstufe I31.08.2017
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7 Nummer 11, § 20 Absatz 8 Nummer 7, §§ 39, 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9 Satz 2, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, sowie des § 56 Absatz 10 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Grundsätze
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 3Beratungs- und Informationspflichten
§ 4Kooperationen
Kapitel 2 Aufnahme
§ 5Übergangsverfahren
§ 6Aufnahme bei Übernachfrage
§ 7Probejahr am Gymnasium
§ 8Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 9Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
Kapitel 3 Unterrichtsgestaltung und -Organisation
§ 10Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 11Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 12Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 13Unterrichtsorganisation
§ 14Ganztagsbetrieb
Kapitel 4 Besondere Förderung
§ 15Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 16Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
§ 16aNachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen
§ 17Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 18Förderung bei Hochbegabung
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 19Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 20Leistungsbeurteilung
§ 21Zeugnisse
Kapitel 6 Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer
§ 22Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
§ 23Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 24Nachprüfung
§ 25Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 26Höchstverweildauer
Teil II Schulartbezogene Regelungen
Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule
§ 27Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 28Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 29Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
Kapitel 2 Gymnasium
§ 30Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
§ 31Versetzung
Teil III Abschlüsse und Berechtigungen
Kapitel 1 Berufsbildungsreife
§ 32Berufsbildungsreife
Kapitel 2 Mittlerer Schulabschluss und erweiterte Berufsbildungsreife
§ 33Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 34Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 35Prüfungsnoten
§ 36Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
§ 37Ausschüsse
§ 38Protokolle
§ 39Schriftliche Prüfungen
§ 40Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 41Präsentationsprüfung
§ 42Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung
§ 43Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 44Gesamtergebnis
§ 45Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 46Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 47Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
Kapitel 3 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48Übergang in die gymnasiale Oberstufe
Teil IV Schlussvorschriften
§ 49Übergangsregelungen
§ 50Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Anlage 2Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 5Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht
Anlage 6Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen - Sekundarstufe I

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1 Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18 und 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.
(3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.
(2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert. Formen der Mitarbeit sind insbesondere die
1.
Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
2.
Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
3.
Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebs,
4.
Hausaufgabenbetreuung,
5.
Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.
§ 3 Beratungs- und Informationspflichten
Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere
1.
die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,
2.
die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,
3.
die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,
4.
die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,
5.
die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,
6.
die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II,
7.
die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,
8.
die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,
9.
die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.
§ 4 Kooperationen
(1) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1.
die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2.
die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3.
die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und
4.
die Elternarbeit.
(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.
(3) Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1.
die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,
2.
die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,
3.
die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,
4.
die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
5.
die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.
(4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 29 Absatz 1) und des Praxislernens (§ 29 Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen und die Gemeinschaftsschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen. Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können. Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Kapitel 2 Aufnahme

§ 5 Übergangsverfahren
(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen ersetzen. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.
(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.
(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.
(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.
(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.
(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.
(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.
(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.
(9) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3, Absatz 6 und Absatz 8 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.
(10) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.
(11) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
(12) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.
(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage
(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als zehn Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes zu vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 aufgenommen wurden. Danach noch verbleibende Plätze sind den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen.
(3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:
1.
die Durchschnittsnote der Förderprognose,
2.
die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,
3.
die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,
4.
Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,
5.
das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung.
Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 3 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten.
(4) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule, die nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Satz 3 SchulG ausschließlich nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, kann abschließend wie folgt verfahren werden:
1.
Auswahl nach Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und die den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen und nicht nur auf Leistungen beruhen dürfen,
2.
Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens, das nicht allein auf Leistungskriterien abstellt,
3.
Verteilung aller Plätze in einem Losverfahren oder
4.
Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren wobei in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl Plätze vergeben wird.
(5) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist.
(6) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Abweichend von Satz 1 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.
(7) Bei der Vergabe der restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent im Rahmen des Loskontingents an den Integrierten Sekundarschulen und den Gymnasien werden Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht aufgenommen wurden. Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein.
(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3, 4 und 7 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest.
(9) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Bezirk der Zweitwunschschule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt. Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Abweichend von Satz 2 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.
(10) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:
1.
Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,
2.
Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,
3.
die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.
Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
§ 7 Probejahr am Gymnasium
(1) Wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden. Bei Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ihre Probezeit absolvieren und nicht versetzt werden, kann die Probezeit um ein Jahr verlängert werden, wenn ihre Minderleistungen auf besondere, von ihnen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und erwartet wird, dass sie auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung künftig erfolgreich mitarbeiten können.
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule oder zur Gemeinschaftsschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei der zuvor besuchten Schule anzumelden.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist.
(3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.
(4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss am Ende dieser Jahrgangsstufe erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen. Dauert die Beurlaubung bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, findet § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe, die Probezeit und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen des Satzes 2 die halbjährige Probezeit in der gymnasialen Oberstufe nicht bestanden haben und in das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zurücktreten. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in der Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach durchgehend auch im Ausland belegt wurde.

Kapitel 3 Unterrichtsgestaltung und -Organisation

§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.
(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.
(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.
(4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.
(5) Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren. Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:
1.
Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch
2.
Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein
3.
Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch
4.
Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch
5.
Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch
6.
Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch
7.
Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch
8.
Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch.
Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.
(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.
(3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.
(4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten. Der Kurs kann epochal unterrichtet werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.
(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede spätestens ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Bei den in der Zielfremdsprache unterrichteten Sachfächern werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zugeordnet sind. Näheres zur Umsetzung des bilingualen Unterrichts wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 13 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden. Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig.
(2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet. Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken.
(3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden. Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 und kann an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf Beschluss der Schulkonferenz die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfassen. Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
§ 14 Ganztagsbetrieb
(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten. Der Ganztagsbetrieb wird in gebundener, in offener oder in teilweise gebundener Form organisiert und in jeder dieser Formen an vier Tagen der Woche mit täglich acht Zeitstunden bis in der Regel 16 Uhr durchgeführt. Für die drei Formen gelten im Einzelnen folgende Bedingungen:
1.
Bei der gebundenen Form umfasst der Ganztagsbetrieb neben dem Unterricht verpflichtende Angebote für die Schülerinnen und Schüler aller Züge in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen.
2.
Bei der offenen Form des Ganztagsbetriebs wird der Unterricht in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen durch zusätzliche Angebote ergänzt, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen können.
3.
Bei der teilweise gebundenen Form kann der gebundene Teil des Ganztagsbetriebs beschränkt werden auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge und für die Schülerinnen und Schüler aller Züge weniger als vier Tage umfassen; dabei ist jeweils der verbleibende Teil in offener Form zu organisieren.
(2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften. Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes. Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.

Kapitel 4 Besondere Förderung

§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.
(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
1.
Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2.
Zulassung spezieller Arbeitsmittel,
3.
Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.
(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
§ 16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
(1) Haben Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor. Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.
(3) Jede weiterführende Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert und alle Lehrkräfte bei dem Umgang mit den Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt. Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt. Soweit anschließend noch Beratungsbedarf besteht, kann diese Lehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden SIBUZ) veranlassen. Beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe oder in die beruflichen Schulen werden die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den durchgeführten Fördermaßnahmen der aufnehmenden Schule mit dem Schülerbogen übermittelt.
(4) Eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit wird durch das SIBUZ entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel spätestens in der Jahrgangsstufe 8 festgestellt.
(5) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtsschreiben entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtsschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz). Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt. Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.
§ 16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen
(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf einen festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich von ihrem übrigem individuellen Leistungsvermögen abweichen und durch eine allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten). Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher und spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht im Fach Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, schätzt die jeweilige Mathematiklehrkraft einer Schülerin oder eines Schülers entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde ein, ob und in welcher Ausprägung Rechenschwierigkeiten nach Absatz 1 vorliegen. In Zweifelsfällen kann das SIBUZ beratend hinzugezogen werden.
(3) Bei stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten kann bei Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent gewährt werden. Über diese Verlängerung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Mathematiklehrkraft, der Klassenkonferenz und gegebenenfalls des SIBUZ. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Verlängerung der Bearbeitungszeit.
(4) Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe und beim Wechsel an eine berufliche Schule werden der aufnehmenden Schule die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den bisher durchgeführten Fördermaßnahmen zusammen mit dem Schülerbogen übermittelt.
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.
(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.
(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt. Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.
(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.
(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.
(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; sofern Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Regelklasse keine besondere Lerngruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 1 besucht haben, können sie abweichend von Halbsatz 1 längstens für die Dauer von drei Jahren einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht
1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,
2.
das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie
3.
das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.
(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.
(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.
(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
§ 18 Förderung bei Hochbegabung
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden.
(2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
(3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen.
(4) Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen. Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in jedem Schulhalbjahr im Rahmen des bestehenden Angebots an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen. Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden. Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verbindlichen schulischen Veranstaltungen freizustellen. Im Kurs erbrachte Leistungen werden benotet und auf dem Zeugnis vermerkt, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat die vierwöchige Beobachtungszeit für den Besuch des Kurses nicht bestanden. Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden, wenn Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einen erfolgreichen Besuch des Kurses nicht erwarten lassen. Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.

Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.
(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:
1.
Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,
2.
mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und
3.
sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.
(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.
(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:
1.
schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,
2.
schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und
3.
schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).
Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.
(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.
(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.
(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
§ 20 Leistungsbeurteilung
(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt. Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen. Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.
(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.
(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.
(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.
(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:
1.
Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.
2.
Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt.
(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.
(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
§ 21 Zeugnisse
(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule und der
Gemeinschaftsschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.
(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.
(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.
(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.
(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.
(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.
(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.
(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Kapitel 6 Wiederholung, Schulwechsel, Höchstverweildauer

§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.
(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:
1.
Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden.
2.
Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden.
3.
Das Überspringen und die Vorversetzung sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.
Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.
(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
§ 24 Nachprüfung
(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Am Gymnasium kann eine Nachprüfung nach Satz 2 auf Antrag auch erfolgen, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.
(2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.
(3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.
(5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel
(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich. Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet. Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt. Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 7.
(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.
§ 26 Höchstverweildauer
(1) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder in den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre. Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn die Berufsbildungsreife bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen der Berufsbildungsreife auf Grund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.
(3) Auch die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.

Teil II Schulartbezogene Regelungen

Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule

§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr.
(2) Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet. Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:
1.
dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,
2.
dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben.
Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden.
(3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich.
(4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass
1.
aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
2.
ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden.
In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist.
(5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde.
(6) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
(1) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
(2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule und in der Gemeinschaftsschule aus
1.
je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und
2.
gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen.
Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt.
(2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:
1.
Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,
2.
Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,
3.
Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,
4.
Schülerfirmen,
5.
Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.
Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.
(4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.

Kapitel 2 Gymnasium

§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen. Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden. Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20. Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.
(3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend ist.
§ 31 Versetzung
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni.
(2) Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann.
(3) Ausgeglichen werden können
1.
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder
2.
ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern.
Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3. Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren. Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten.
(4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, unberücksichtigt. Nicht ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache können bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
(5) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(6) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn
1.
Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind und
2.
erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können.
Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen.
(7) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(8) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.

Teil III Abschlüsse und Berechtigungen

Kapitel 1 Berufsbildungsreife

§ 32 Berufsbildungsreife
(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.
In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und
3.
bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.
Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.
(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule und der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.
In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und
3.
bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.
Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule oder an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn
1.
entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder
2.
in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.
(4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.

Kapitel 2 Mittlerer Schulabschluss und erweiterte Berufsbildungsreife

§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.
(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet:
1.
alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und
2.
an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.
(3) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
(1) Die Prüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3.
einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und
4.
einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts.
(2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die Qualifikationsphase eines Gymnasiums vorbereitet werden, können auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
§ 35 Prüfungsnoten
(1) Die Prüfungsnoten des mittleren Schulabschlusses und der erweiterten Berufsbildungsreife sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen. Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung (§ 43) statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
(2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 20 Absatz 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.
(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(5) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht
1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie
2.
das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.
Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
(6) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.
§ 37 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung für beide Abschlüsse wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
2.
mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt.
(2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus:
1.
einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2.
einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
§ 38 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der zusätzlichen mündlichen Prüfung, bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und bei der Präsentationsprüfung die Anforderungen und Kriterien für die Bewertung sowie deren Grad der Erfüllung. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 39 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen.
(2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen.
(4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
(3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt. Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.
§ 41 Präsentationsprüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.
(2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 9 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
§ 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und dem der erweiterten Berufsbildungsreife die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden. Ist dies entweder auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf den Anforderungsniveaus beider Abschlüsse nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 35 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 auf dem Anforderungsniveau des jeweiligen Abschlusses erfüllt werden können.
(3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine.
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(2) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.
(3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest.
§ 44 Gesamtergebnis
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn
1.
die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
2.
mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden.
(3) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des ER-Niveaus
1.
in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2.
entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.
Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.
(4) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht werden.
(5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn
1.
in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder
2.
entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.
Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.
(6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.
(7) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn
1.
die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und
2.
mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden.
(8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt.
(9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle ihrer mündlichen Prüfungen nehmen; bei der Präsentationsprüfung ist das Recht auf Einsichtnahme nach Abschluss dieser Prüfung zu gewähren. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.
(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden. Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
(4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.

Kapitel 3 Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe

§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe
(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss erworben haben,
2.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und
3.
mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
(2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus
1.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und
2.
der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.
Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.
(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die Qualifikationsphase über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. Der Übergang in die Qualifikationsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes. Er hat beim Wechsel der Schulart Bestand.
(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag. Der Übergang in die Einführungsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.
(5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.

Teil IV Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsregelungen

(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:
1.
Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.
2.
Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.
(2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:
1.
Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.
2.
Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.
Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in § 49 Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung außer Kraft. Für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 sind jedoch die §§ 5 und 6 dieser Verordnung bereits anzuwenden.
Berlin, den 31. März 2010
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

Anlage 1

Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Unterrichtsfächer/ Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4
Erste Fremdsprache 3 3 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 3b) 3b) 5b) 5b)
Physik
Chemie
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte 8c) 8c)
Politische Bildung davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik
Geografie
Ethik
Musik 2 2 2 2d)
Kunst
Sport 3 3 3 (2e)) 3 (2e))
Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2 (1f)) 2 (-f))
Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2 (3) 2 (3)
Profilstundenh) 3 3 3 (4) 3 (5)
Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32)
Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1-3,25 1-3,25
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 160 160 160 160
Mathematik 160 160 160 160
Erste Fremdsprache 120 120 120 120
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie
Physik 120 120 200 200
Chemie
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte 320 320
Politische Bildung
Geografie
Ethik
Musik
Kunst 80 80 80 80
Sport 120 120 120 (80) 120 (80)
Wirtschaft-Arbeit-Technik 80 80 80 (40) 80 (-)
Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120)
Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200)
Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280)
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Fußnoten
a)
Abweichungen von dem in dieser Stundentafel einschließlich der folgenden Anmerkungen festgelegten Stundenumfang für die einzelnen Fächer und Lernbereiche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
b)
Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.
Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.
Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.
Die Schule entscheidet über die Verteilung der Stunden auf die Fächer. Jedes Fach wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können bis zu zwei der insgesamt fünf Wochenstunden auch als naturwissenschaftlicher Wahlpflichtkurs angeboten werden.
c)
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
d)
In der Jahrgangsstufe 10 müssen beide Fächer unterrichtet werden.
e)
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde.
f)
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können diese Stunden als Profilstunden auch zur Verstärkung anderer Unterrichtsfächer oder zusätzlicher Wahlpflichtangebote insbesondere für Lerngruppen mit besonderen Profilen oder zur Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe verwendet werden. In Jahrgangsstufe 9 muss in diesem Fall jedoch mindestens eine Stunde zur Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums eingesetzt werden.
In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können diese Stunden als Profilstunden auch zur Verstärkung anderer Unterrichtsfächer oder zusätzlicher Wahlpflichtangebote insbesondere für Lerngruppen mit besonderen Profilen oder zur Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe verwendet werden. In Jahrgangsstufe 9 muss in diesem Fall jedoch mindestens eine Stunde zur Vor- und Nachbereitung des Betriebspraktikums eingesetzt werden.
g)
Eine in Jahrgangsstufe 7 beginnende zweite Fremdsprache muss bis Jahrgangsstufe 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden angeboten werden; bei einem Beginn ab der Jahrgangsstufe 9 wird sie mit mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe unterrichtet. Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden ab der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
h)
Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern, Lernbereichen, zur Einrichtung weiterer Wahlpflichtkurse sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten insbesondere im Bereich der Berufsorientierung.
i)
Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
j)
Je nach Organisation des Ganztagsbetriebs in offener, teilweise gebundener oder vollständig gebundener Form erhalten die Schulen 1 bis 3,25 Wochenstunden für die Durchführung von Schülerarbeitsstunden.

Anlage 2

Stundentafel des Gymnasiums
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 4 4 4 4
Mathematik 4 4 4 4
Erste Fremdsprache 3 3 3 3
Zweite Fremdsprache 4 4 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 4a) 4a) 2 2
Physik 2 2
Chemie 2 2
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte 10b) 10b)
Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik
Geografie
Ethik
Musik 2
Kunst 2 3 2 2c)
Sport 3 3 3 (2d)) 3 (2d))
Wahlpflichtunterrichte) - - 2 (5d)) 2 (5d))
Profilstundenf) 2 3 2 (-d)) 2 (-d))
Insgesamtg) 33 33 34 (34) 34 (34)
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Jahresstundenrahmen des Gymnasiums
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe
7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 160 160 160 160
Mathematik 160 160 160 160
Erste Fremdsprache 120 120 120 120
Zweite Fremdsprache 160 160 120 120
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 80 80
Physik 160 160 80 80
Chemie 80 80
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte 400 400
Politische Bildung
Geografie
Ethik
Musik 80
Kunst 80 120 80 80
Sport 120 120 120 (80) 120 (80)
Wahlpflichtunterricht - - 80 (200) 80 (200)
Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-)
Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360)
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Fußnoten
a)
Über die Verteilung der Stunden auf die Fächer entscheidet die Schule.
Über die Verteilung der Stunden auf die Fächer entscheidet die Schule.
b)
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
c)
In der Jahrgangsstufe 10 müssen sowohl das Fach Musik als auch das Fach Kunst unterrichtet werden.
d)
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Wenn Altgriechisch oder Japanisch als dritte Fremdsprache unterrichtet wird, reduziert sich der Stundenumfang im Fach Sport in den Jahrgangsstufen 9 und 10 um jeweils eine Stunde, Altgriechisch und Japanisch als dritte Fremdsprache werden mit insgesamt zehn Wochenstunden unterrichtet. Wird Informatik angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
e)
Aus Profilstunden können weitere Wahlpflichtkurse angeboten werden. Die dritte Fremdsprache kann ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen und muss mit insgesamt mindestens sechs Wochenstunden angeboten werden.
f)
Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen oder zur Einrichtung eines zweiten Wahlpflichtkurses sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten und zur Durchführung des Informationstechnischen Grundkurses (§ 11 Absatz 4).
g)
Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 3

Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe
5 6 7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 5 5 4 4 4 4
Mathematik 5 5 4 4 4 4
Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3
Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2
Physik 2 2
Chemie 2 2
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte 3h) 3h) 10b) 10b)
Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik
Geografie
Ethik - -
Musik 2 2 2 1,5 2 2c)
Kunst 2 2 2 1,5
Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d))
Wahlpflichtunterrichte) - -
(dritte Fremdsprache) 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5)
Profilstundenf) - - - 1(2c)) 1 (2c)) 1 (2c))
Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36)
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe
5 6 7 8 9 10
Pflichtunterricht
Deutsch 200 200 160 160 160 160
Mathematik 200 200 160 160 160 160
Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120
Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120
Lernbereich Naturwissenschaften
Biologie 80 80
Physik 160 160 160 160 80 80
Chemie 80 80
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften
Geschichte
Politische Bildung 120h) 120h) 400 400
Geografie
Ethik - -
Musik 80 80 80 60
Kunst 80 80 80 60 80 80
Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80)
Wahlpflichtunterricht - - 120 120 80 80
(dritte Fremdsprache) (-/-) (160/-) (120/200) (120/200)
Profilstunden - - - 40(80) 40 (80) 40 (80)
Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/ 1240) 1360 (1400/ 1240) 1320 (1360/ 1440) 1320 (1360/ 1440)
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Fußnoten
a)
Über die Verteilung der Stunden auf die Fächer entscheidet die Schule.
Über die Verteilung der Stunden auf die Fächer entscheidet die Schule.
b)
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
Die Gesamtstundenzahl im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften muss ausgeschöpft werden. Die angegebenen Stundenzahlen oder Maximalstundenzahlen können in allen Unterrichtsfächern dieses Lernbereiches durch Profilstunden erhöht werden. Es müssen alle Fächer in jedem Jahrgang unterrichtet und auf dem Jahrgangszeugnis ausgewiesen werden. Epochaler und fachübergreifender und/oder fächerverbindender Unterricht kann schulintern gestaltet werden.
c)
In der Jahrgangsstufe 10 müssen sowohl das Fach Musik als auch das Fach Kunst unterrichtet werden.
In der Jahrgangsstufe 10 müssen sowohl das Fach Musik als auch das Fach Kunst unterrichtet werden.
In der Jahrgangsstufe 10 müssen sowohl das Fach Musik als auch das Fach Kunst unterrichtet werden.
In der Jahrgangsstufe 10 müssen sowohl das Fach Musik als auch das Fach Kunst unterrichtet werden.
d)
Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Wird Informatik als Wahlpflichtkurs angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Wird Informatik als Wahlpflichtkurs angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
Das Fach Sport kann zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtangebots mit Hilfe von Profilstunden gekürzt werden. Wird Informatik als Wahlpflichtkurs angeboten, so muss der Stundenumfang insgesamt mindestens drei Wochenstunden umfassen.
e)
Anstelle des Wahlpflichtunterrichts wird Altgriechisch angeboten, sofern nicht Sonderregelungen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2) gelten.
f)
Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen oder des Wahlpflichtunterrichts sowie für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten und zur Durchführung des Informationstechnischen Grundkurses (§ 11 Absatz 4).
g)
Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
h)
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird anstelle von Geschichte, Politischer Bildung und Geografie das Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird anstelle von Geschichte, Politischer Bildung und Geografie das Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird anstelle von Geschichte, Politischer Bildung und Geografie das Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird anstelle von Geschichte, Politischer Bildung und Geografie das Fach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.

Anlage 4

Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis
Deutsch 5-8 4 30-120
9-10 4 90-180
Erste Fremdsprache 5-6 4 45
7-10 4 45-150
Zweite Fremdsprache alle 4 45-150
Dritte Fremdsprache alle 4 45-90
Mathematik alle 4 45-120
Wahlpflichtunterricht (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)* alle 2 45-90
Gesellschaftswissenschaften 5/6 5-6 3 45-90
Naturwissenschaften 5/6 5-6 3 45-90
An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern in diesen Jahrgangsstufen eine Vergleichsarbeit, eine vergleichende Arbeit oder eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.
Fußnoten
*)
= Ergänzt der Wahlpflichtunterricht den Unterricht in einer bereits begonnenen Fremdsprache, sind ebenfalls mindestens zwei Klassenarbeiten im Schulhalbjahr zu schreiben.

Anlage 5

Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht
Noten Punkte
im nicht leistungsdifferenzierten Unterricht und im erweiterten Niveau (ER-Niveau) im Grundniveau (GR-Niveau)
15
1 14
13
12
2 1 11
10
9
3 2 8
7
3 6
4 5
4 4
3
5 5 2
1
6 6 0
1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend

Anlage 6

Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen - Sekundarstufe I
Fremdsprachen- folge/-beginn Jahrgangsstufe
5 6 7 8 9 10
Gymnasi- um Moderne Fremdsprachen (außer Chinesisch/ Japanisch) 1. Fremdsprache (ab Jahrgangsstufe 3, ggf. 1) A1 A1 A1/ A2 A2 B1 B1
2./3. fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 A1 A1 A1/ A2 A2 B1 B1
Neu einsetzende Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 - - - - - A2
Chinesisch/ Japanisch Fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7/8/9 - - A1 A1 A1/ A2 A2
Neu einsetzende Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 - - - - - A1
ISS Moderne Fremdsprachen (außer Chinesisch/ Japanisch) 1. Fremdsprache (ab Jahrgangsstufe 3, ggf. 1) ER-Niveau A1 A1 A1/ A2 A2 A2/ B1 B1*
GR-Niveau - - A1 A1/ A2 A2 A2/ B1*
2./3. fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 - - A1/ A2 A2 A2/ B1 B1
Chinesisch/ Japanisch fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 - - A1 A1 A1/ A2 A1/ A2
Fußnoten
*)
= Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler, bei denen im Unterricht und bei der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde, bei mindestens ausreichenden Leistungen die Niveaustufe A2 bescheinigt.
= Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler, bei denen im Unterricht und bei der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde, bei mindestens ausreichenden Leistungen die Niveaustufe A2 bescheinigt.
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