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Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdiensteverordnung) Vom 1. September 2004

Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdiensteverordnung) Vom 1. September 2004
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2021 (GVBl. 2022 S. 14)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel I der Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter und zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 1. September 2004 (GVBl. S. 364)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdiensteverordnung) vom 1. September 200402.09.2004
Eingangsformel02.09.2004
§ 1 - Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter21.03.2008
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter21.01.2022
§ 3 - Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter23.01.2010
§ 4 - Ausrüstung der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter30.07.2005
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S.253), wird verordnet:

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter

(1) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter überwachen den ruhenden Straßenverkehr in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten, verfolgen die dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen.
(2) Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich, dürfen sie folgende Befugnisse ausüben:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 18, Datenerhebungen,
b)
§ 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
c)
§ 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs;
2.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 49 c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
c)
§ 49 c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter

(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen den ruhenden Straßenverkehr, verfolgen die dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen und ergreifen die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen sie die folgenden Befugnisse ausüben:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
b)
§ 17, Allgemeine Befugnisse,
c)
§ 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
d)
§ 21, Identitätsfeststellung,
e)
§ 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,
f)
§ 29, Platzverweisung,
g)
§ 34, Durchsuchung von Personen,
h)
§ 35, Durchsuchung von Sachen,
i)
§ 37a Absatz 1 und 2, Umsetzung von Fahrzeugen,
j)
§ 38, Sicherstellung von Sachen,
k)
§ 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
l)
§ 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs;
2.
auf Grund des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes:
a)
§ 10, Ausübung der Ersatzvornahme,
b)
§ 12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges gegen Sachen;
3.
auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Gebrauch von Reizstoffen zur Notwehr und Nothilfe;
4.
auf Grund der Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;
5.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§ 56),
c)
§ 49 c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
d)
§ 49 c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung.
(3) Die Bezirksämter können Dienstkräften im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter zusätzlich auch Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes nach § 3 Abs. 1 übertragen. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes die Regelungen des § 3.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter

(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter überwachen insbesondere die Einhaltung der bei der Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin sowie in Bezug auf Haus- und Nachbarschaftslärm geltenden rechtlichen Bestimmungen, soweit die Bezirksämter hierfür zuständig sind, mit Ausnahme der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG für den Bereich des ruhenden Verkehrs. Sie stellen Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften fest, verfolgen sich daraus ergebende Ordnungswidrigkeiten und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die hierfür zuständige Stelle veranlassen und ergreifen die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben dürfen sie folgende Befugnisse ausüben, soweit in besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften die Befugnisse nicht abschließend geregelt sind:
1.
auf Grund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes:
a)
§ 15, Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
b)
§ 17, Allgemeine Befugnisse,
c)
§ 18, Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen,
d)
§ 21, Identitätsfeststellung,
e)
§ 22, Prüfung von Berechtigungsscheinen,
f)
§ 29, Platzverweisung,
g)
§ 34, Durchsuchung von Personen,
h)
§ 35, Durchsuchung von Sachen,
i)
§ 36 Absatz 5, Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind,
j)
§ 38, Sicherstellung von Sachen,
k)
§ 42, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
l)
§ 44, Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs;
2.
auf Grund des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes:
a)
§ 10, Ausübung der Ersatzvornahme,
b)
§ 12, Ausübung des unmittelbaren Zwanges gegen Personen durch körperliche Gewalt und gegen Sachen;
3.
auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Gebrauch von Reizstoffen und Schlagstöcken zur Notwehr und Nothilfe;
4.
auf Grund der Strafprozessordnung:
§ 127 Abs. 1 Satz 1, vorläufige Festnahme;
5.
auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung, Datenerhebungen,
b)
§ 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 163 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 der Strafprozessordnung, Feststellung der Identität, Festhalten zur Identitätsfeststellung, soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind (§ 56),
c)
§ 49 c in Verbindung mit § 483 Abs. 1 und § 485 der Strafprozessordnung, Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung,
d)
§ 49 c in Verbindung mit § 487 Abs. 1 der Strafprozessordnung, Datenübermittlung.
(3) Im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter tätigen Dienstkräften können von den Bezirksämtern zusätzlich auch Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes nach § 2 Abs. 1 übertragen werden. In diesem Fall gelten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsüberwachungsdienstes die Regelungen des § 2.

§ 4 Ausrüstung der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter

(1) Die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter werden mit Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin oder verwandten Stoffen (Pfefferspray) ausgerüstet.
(2) Die Dienstkräfte, denen von den Bezirksämtern Aufgaben des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter übertragen wurden, werden mit Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin oder verwandten Stoffen (Pfefferspray) und mit Schlagstöcken ausgerüstet.
(3) Die Außendienst-Dienstkräfte dürfen ansonsten keine Waffen oder Hilfsmittel zur Ausübung körperlicher Gewalt bei sich führen.
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