Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungenzum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 1. Oktober 2013
Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungenzum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 1. Oktober 2013
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 12a bis 12c eingefügt, § 19 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 17.12.2021 (GVBl. S. 1390) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungenzum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) vom 1. Oktober 2013 | 01.08.2012 |
Eingangsformel | 01.08.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 31.12.2021 |
Teil I - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2012 |
Teil II - Lehrgänge | 01.08.2012 |
Kapitel 1 - Organisation der Lehrgänge | 01.08.2012 |
§ 2 - Einrichtung der Lehrgänge | 01.08.2012 |
§ 3 - Leitung der Lehrgänge, Lehrkräfte | 01.08.2012 |
§ 4 - Struktur der Lehrgänge | 01.08.2012 |
Kapitel 2 - Aufnahme | 01.08.2012 |
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2012 |
§ 6 - Aufnahmeverfahren | 31.08.2017 |
§ 7 - Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle | 01.08.2012 |
§ 8 - Wechsel der Einrichtungen und Verlassen des Bildungsganges | 01.08.2015 |
Kapitel 3 - Unterricht | 01.08.2012 |
§ 9 - Unterricht | 31.12.2021 |
§ 10 - Verkürzung der Lehrgangsdauer und Versetzung im Abendlehrgang E/M | 15.05.2014 |
§ 11 - Lernerfolgskontrollen | 01.08.2012 |
§ 12 - Leistungsbewertung und Zeugnisse | 17.08.2018 |
§ 12a - Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes im Unterricht | 31.12.2021 |
§ 12b - Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben im Unterricht | 31.12.2021 |
§ 12c - Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen im Unterricht | 31.12.2021 |
Teil III - Abschlussprüfungen der Lehrgänge | 01.08.2012 |
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen | 01.08.2012 |
§ 13 - Zweck und Teile der Prüfungen | 01.08.2012 |
§ 14 - Zeitpunkt der Prüfungen | 01.08.2012 |
§ 15 - Prüfungsnoten | 01.08.2012 |
§ 16 - Prüfungsfächer | 31.12.2021 |
§ 17 - Zuhörerinnen und Zuhörer | 01.08.2012 |
§ 18 - Protokolle | 01.08.2012 |
§ 19 - Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung | 31.12.2021 |
Kapitel 2 - Prüfungsorgane | 01.08.2012 |
§ 20 - Prüfungsausschuss | 01.08.2012 |
§ 21 - Fachausschüsse | 01.08.2012 |
§ 22 - Teilnahmepflicht, Ausschluss | 01.08.2012 |
§ 23 - Beschlussfassung | 01.08.2012 |
Kapitel 3 - Prüfungsverfahren | 01.08.2012 |
§ 24 - Teilnahme an der Prüfung | 01.08.2012 |
§ 25 - Prüfungsaufgaben | 31.08.2017 |
§ 26 - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2012 |
§ 27 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.08.2012 |
§ 28 - Vorkonferenz | 01.08.2012 |
§ 29 - Durchführung und Beurteilung der mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung | 01.08.2012 |
Kapitel 4 - Abschluss der Prüfung | 01.08.2012 |
§ 30 - Prüfungsergebnis | 01.08.2012 |
§ 31 - Wiederholung der Prüfung | 01.08.2012 |
§ 32 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen | 01.08.2012 |
Kapitel 5 - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | 01.08.2012 |
§ 33 - Nichtteilnahme an Prüfungen | 01.08.2012 |
§ 34 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten | 01.08.2012 |
Teil IV - Besondere Lehrgänge | 01.08.2014 |
§ 35 - Besondere Lehrgänge | 29.10.2014 |
Teil V - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 01.08.2014 |
§ 36 - Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren | 31.08.2017 |
§ 37 - Prüfungsbestimmungen | 31.12.2021 |
Teil VI - Schlussvorschriften | 01.08.2014 |
§ 38 - Übergangsregelungen | 01.08.2014 |
§ 39 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2014 |
Anlage - Stundentafel | 31.12.2021 |
Auf Grund des § 40 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, §§ 39, 54 Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht | |
Teil I Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Teil II Lehrgänge | |
Kapitel 1 Organisation der Lehrgänge | |
§ 2 | Einrichtung der Lehrgänge |
§ 3 | Leitung der Lehrgänge, Lehrkräfte |
§ 4 | Struktur der Lehrgänge |
Kapitel 2 Aufnahme | |
§ 5 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 | Aufnahmeverfahren |
§ 7 | Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle |
§ 8 | Wechsel der Einrichtungen und Verlassen des Bildungsganges |
Kapitel 3 Unterricht | |
§ 9 | Unterricht |
§ 10 | Verkürzung der Lehrgangsdauer und Versetzung im Abendlehrgang E/M |
§ 11 | Lernerfolgskontrollen |
§ 12 | Leistungsbewertung und Zeugnisse |
§ 12a | Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes im Unterricht |
§ 12b | Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben im Unterricht |
§ 12c | Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen im Unterricht |
Teil III Abschlussprüfungen der Lehrgänge | |
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen | |
§ 13 | Zweck und Teile der Prüfungen |
§ 14 | Zeitpunkt der Prüfungen |
§ 15 | Prüfungsnoten |
§ 16 | Prüfungsfächer |
§ 17 | Zuhörerinnen und Zuhörer |
§ 18 | Protokolle |
§ 19 | Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung |
Kapitel 2 Prüfungsorgane | |
§ 20 | Prüfungsausschuss |
§ 21 | Fachausschüsse |
§ 22 | Teilnahmepflicht, Ausschluss |
§ 23 | Beschlussfassung |
Kapitel 3 Prüfungsverfahren | |
§ 24 | Teilnahme an der Prüfung |
§ 25 | Prüfungsaufgaben |
§ 26 | Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 27 | Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
§ 28 | Vorkonferenz |
§ 29 | Durchführung und Beurteilung der mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung |
Kapitel 4 Abschluss der Prüfung | |
§ 30 | Prüfungsergebnis |
§ 31 | Wiederholung der Prüfung |
§ 32 | Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen |
Kapitel 5 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung | |
§ 33 | Nichtteilnahme an Prüfungen |
§ 34 | Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten |
Teil IV Besondere Lehrgänge | |
§ 35 | Besondere Lehrgänge |
Teil V Prüfling für Nichtschülerinnen und Nichtschüler | |
§ 36 | Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren |
§ 37 | Prüfungsbestimmungen |
Teil VI Schlussvorschriften | |
§ 38 | Übergangsregelungen |
§ 39 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 9 Absatz 1) | Stundentafel |
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung von Tages- und Abendlehrgängen zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
Teil II Lehrgänge
Kapitel 1 Organisation der Lehrgänge
§ 2 Einrichtung der Lehrgänge
Abendlehrgänge gemäß § 1 werden an Integrierten Sekundärschulen eingerichtet. An Volkshochschulen können ebenfalls Abendlehrgänge sowie Tageslehrgänge gemäß § 1 eingerichtet werden. Die Einrichtung der Lehrgänge bedarf der schriftlichen Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die erforderliche Raum-, Material- und Personalausstattung zur Verfügung steht.
§ 3 Leitung der Lehrgänge, Lehrkräfte
(1) Die Leitung der Lehrgänge wird an Integrierten Sekundarschulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an den Volkshochschulen von der durch die Schulaufsichtsbehörde eingesetzten Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter wahrgenommen.
(2) Der Unterricht wird von Personen erteilt, die die Laufbahnbefähigung in einem Lehramt haben müssen und die fachspezifische Unterrichtserfahrungen in der dem jeweiligen Abschluss entsprechenden Schulart haben sollen.
§ 4 Struktur der Lehrgänge
(1) Die Lehrgänge werden eingerichtet als
1.
„Abendlehrgang B“ und „Tageslehrgang B“ zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife und
2.
„Abendlehrgang E/M“ und „Tageslehrgang E/M“, die jeweils gemeinsam auf den nachträglichen Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses vorbereiten.
(2) Der Abendlehrgang B und die Tageslehrgänge dauern jeweils ein Jahr.
(3) Der Abendlehrgang E/M wird mit einer Dauer von zwei Jahren eingerichtet. Unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 ist die Lehrgangsdauer um ein Jahr verkürzt.
(4) Die Lehrgänge sind in Klassen gegliedert. Die Teilnehmerzahl der Klassen eines Lehrgangs soll mindestens 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen. Bei Beginn des Lehrgangs ist von einer Mindestfrequenz von 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je Klasse auszugehen.
(5) Die Lehrgänge werden jeweils zu Beginn eines Schuljahres eingerichtet. Der Abend- und der Tageslehrgang B können zusätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden.
Kapitel 2 Aufnahme
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In einen Lehrgang kann aufgenommen werden, wer nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 42 Absatz 4 des Schulgesetzes unterliegt und volljährig ist. Die Aufnahme in einen Tageslehrgang ist darüber hinaus frühestens ein Jahr nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht möglich.
(2) In einen Abend- oder Tageslehrgang E/M kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich zu den im Absatz 1 genannten Anforderungen die Berufsbildungsreife oder einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss nachweist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache werden nur aufgenommen, wenn auf Grund einer Sprachstandsfeststellung entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes angenommen werden kann, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können. Die Sprachstandsfeststellung entfällt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Berufsbildungsreife oder einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Schule oder das Zertifikat Deutsch der Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens erworben hat oder einen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gleichwertigen Nachweis vorlegen kann.
(4) In einen Lehrgang kann nicht aufgenommen werden, wer die entsprechende Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat; dabei ist ohne Belang, ob die Prüfung im ersten oder zweiten Bildungsweg durchlaufen wurde. Nicht aufgenommen werden ferner Bewerberinnen und Bewerber, die den jeweiligen oder einen höheren Schulabschluss schon besitzen.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter nimmt die Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 5 erfüllen, im Auftrag der Schulbehörde in den jeweiligen Lehrgang auf. Eine an Bedingungen geknüpfte Aufnahme ist nicht zulässig.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel jeweils zum Beginn eines Lehrgangs aufgenommen. Die Bewerbungen müssen spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Aufnahmetermin bei der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter eingegangen sein. Soweit noch freie Plätze zur Verfügung stehen, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Eine Aufnahme in den „Abendlehrgang E/M“ ist bis zum Beginn des zweiten Halbjahres möglich.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich unter Beifügung folgender Unterlagen zu beantragen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, der Angaben über die Schulbildung, gegebenenfalls auch über Weiterbildung einschließlich beruflicher Fortbildung sowie über erlernte Fremdsprachen enthält,
2.
ein Lichtbild neueren Datums,
3.
eine Kopie der Meldebescheinigung oder eines amtlichen Personaldokuments, aus dem sich der Wohnsitz ergibt,
4.
beglaubigte Kopien von Abgangs- oder Abschlusszeugnissen der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule sowie gegebenenfalls entsprechende Zeugnisse der beruflichen Schulen,
5.
gegebenenfalls in beglaubigter Kopie die gemäß § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Nachweise,
6.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo eine Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht bestanden wurde.
§ 7 Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Lehrgang die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach Absatz 4 und 5 zu ermitteln. Besondere Härtefälle werden vorab nach Maßgabe des Absatzes 3 berücksichtigt. In die Auswahl einbezogen werden nur die Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und sich termingerecht angemeldet haben.
(2) Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter der Einrichtung, an der der Lehrgang angeboten wird. Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber sind auf Angebote anderer Einrichtungen hinzuweisen.
(3) Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert mit denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern besetzt, für die die Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände das unverzügliche Nachholen des angestrebten Abschlusses gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe das Erreichen des Abschlusses erheblich verzögert haben.
(4) Die nach Berücksichtigung der Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem Grad der Eignung vergeben. Maßgeblich ist hierbei die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote
1.
bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang B des letzten vor Verlassen der allgemein bildenden Schule erteilten Zeugnisses und
2.
bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang E/M des Zeugnisses über die Berufsbildungsreife oder des Zeugnisses, mit dem die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife bescheinigt wird.
Anstelle des Zeugnisses gemäß Satz 2 Nummer 1 kann nach Entscheidung der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters das Ergebnis eines standardisierten Eignungstests herangezogen werden. Bei gleicher Durchschnittsnote richtet sich die Rangfolge nach der Wartezeit der Bewerberinnen und Bewerber; ist auch die Wartezeit gleich, entscheidet das Los.
(5) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend der Rangfolge nach Absatz 4 in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Beginn des Lehrgangs nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.
§ 8 Wechsel der Einrichtungen und Verlassen des Bildungsganges
(1) Aus wichtigen organisatorischen Gründen, insbesondere wenn für einen Lehrgang insgesamt oder für einzelne Klassen keine tragfähigen Frequenzen zustande kommen oder erhalten bleiben, kann ein Wechsel der Einrichtung erforderlich werden; die bisher besuchte Einrichtung vermittelt in diesem Fall die künftig zu besuchende Einrichtung.
(2) Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ununterbrochen an mehr als zehn Unterrichtstagen dem Unterricht fern, ohne die Einrichtung über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren, ist von einem Verlassen des Bildungsganges auszugehen. Das Verlassen des Bildungsganges ist von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Bildungsganges im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Einrichtung gehindert waren und erklären, den Lehrgang fortsetzen zu wollen.
(3) Bei Aufnahme in die Einrichtung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hinzuweisen.
Kapitel 3 Unterricht
§ 9 Unterricht
(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan und die Stundentafel (Anlage) bestimmt. In den Lehrgängen E/M wird in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und in mindestens einem Fach des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs leistungsdifferenziert in Form der Binnendifferenzierung unterrichtet; soll nur ein Fach des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Die Zuordnung zu der jeweiligen Niveaustufe der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer richtet sich nach dem angestrebten Abschluss; die Anforderungsniveaus unterscheiden sich um jeweils eine Noten stufe. Bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und Arbeitsformen sollen die Didaktik der Erwachsenenbildung, die bisherigen Schullaufbahn- und gegebenenfalls die Berufserfahrungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt werden.
(2) Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die ein Fremdsprachenzertifikat in Englisch oder Französisch der Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens erworben haben, werden auf Antrag von dem Unterricht und der Prüfung in der Fremdsprache befreit.
(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind zur Anwesenheit und Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Lehrgänge verpflichtet. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.
§ 10 Verkürzung der Lehrgangsdauer und Versetzung im Abendlehrgang E/M
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Abendlehrgangs E/M werden in das zweite Lehrgangsjahr versetzt, wenn am Ende des ersten Lehrgangsjahres nach Umrechnung der Noten in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern auf das Anforderungsniveau des jeweils angestrebten Abschlusses folgender Leistungsstand in allen Fächern nachgewiesen wird:
1.
mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern oder
2.
mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern, sofern ein Ausgleich durch mindestens gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, bei im Übrigen mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern oder
3.
ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei Fächern vorliegt, bei im Übrigen mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz Ausnahmen von den Leistungsanforderungen des Absatzes 1 zulassen, wenn Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich im zweiten Lehrgangsjahr mitarbeiten werden.
(3) Wer nicht in das zweite Lehrgangsjahr versetzt wird, kann das erste Lehrgangsjahr einmal wiederholen.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Abendlehrgangs E/M können auf schriftlichen Antrag höchstens einmal entweder am Ende des ersten Schuljahres oder am Halbjahresende des zweiten Schuljahres freiwillig in den folgenden Jahrgang zurücktreten und den Unterrichtsabschnitt wiederholen, wenn ansonsten nicht zu erwarten ist, dass der angestrebte Abschluss erreicht werden kann. Als abschlussrelevante Leistungen sind diejenigen des Wiederholungszeitraums heranzuziehen.
(5) Die Lehrgangsdauer im Abendlehrgang E/M ist auf schriftlichen Antrag der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers auf ein Jahr verkürzt, wenn die Summe aller Noten den Durchschnittswert von mindestens 2,0 ergibt und die Notensumme der Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik nicht größer als 5 ist. Der Antrag gemäß Satz 1 ist spätestens zwei Wochen vor der ersten Prüfung zu stellen. Eine Verkürzung der Lehrgangsdauer ist nicht möglich, wenn die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer am Unterricht des ersten Schulhalbjahres nicht oder im Umfang von weniger als zwei Dritteln teilgenommen hat.
§ 11 Lernerfolgskontrollen
(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden Klassenarbeiten (Absatz 2) geschrieben und Kurzkontrollen (Absatz 3) durchgeführt.
(2) In den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden je Halbjahr mindestens zwei Klassenarbeiten geschrieben. Klassenarbeiten in den Lehrgängen E/M werden entweder getrennt in beiden Niveaustufen geschrieben oder die Leistungen werden in einer Klassenarbeit auf beiden jeweils gekennzeichneten Niveaustufen überprüft. Die jeweilige Dauer beträgt mindestens 45 Minuten; als Höchstdauer kann die in der schriftlichen Prüfung für das jeweilige Fach festgesetzte Zeit (§ 26) angesetzt werden. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten kann ein Nachschreibtermin oder eine Leistungsfeststellung in mündlicher Form angesetzt werden.
(3) Kurzkontrollen sollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Halbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(5) Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der Teilnehmenden einer Klasse mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
§ 12 Leistungsbewertung und Zeugnisse
(1) Die Bewertung der Leistungen in den Lehrgängen erfolgt nach den in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzten Notenstufen. Werden Leistungen aus von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht, wird keine Note erteilt. Werden Leistungen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, wird die nicht erbrachte Leistung insbesondere in Fällen der Leistungsverweigerung, eines groben Täuschungsversuchs oder der Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 möglich ist.
(2) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer je Halbjahr eines Lehrgangs mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am für ihn oder sie verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(3) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; bei fehlender Einigung entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter.
(4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer erhält am Ende des ersten Halbjahres eines Lehrgangs ein Halbjahreszeugnis. Im zweijährigen Abendlehrgang E/M werden am Ende des zweiten Halbjahres Jahrgangszeugnisse sowie am Ende des dritten Halbjahres Halbjahreszeugnisse erteilt. Die Noten für das letzte Halbjahr eines Lehrgangs werden den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben; Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses. Wer den Lehrgang vor dem Abschluss verlässt oder die Prüfung nicht besteht, erhält ein Abgangszeugnis.
§ 12a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes im Unterricht
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zu den Akten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über Art und Umfang der Maßnahmen zu informieren.
(3) Als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kommen insbesondere in Betracht:
1.
Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2.
Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3.
Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.
(4) Teilnehmerinnen und Teilnehmer nichtdeutscher Herkunftssprache ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die nicht länger als zwei Jahre eine deutschsprachige Schule besucht haben, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; § 5 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten und
2.
das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.
Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zu den Akten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu nehmen.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund einer längeren Erkrankung und bei Notenschutz und Nachteilsausgleich auf Grund einer einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergleichbaren Beeinträchtigung sind nach Maßgabe des Absatzes 7 die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, vorbehaltlich des Absatzes 5, ausschließlich im Rahmen von § 12b Absatz 2 zulässig. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(7) Über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes wird abweichend von den Verfahren im ersten Bildungsweg grundsätzlich ohne Einbeziehung des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Informationszentrums und stets auf Antrag der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entschieden. Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten. Der Antrag ist grundsätzlich mit einem aktuellen Gutachten oder einem fachärztlichen Attest zu versehen, aus dem sich Art und Ausprägung der Beeinträchtigung ergeben.
§ 12b Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben im Unterricht
(1) Haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder eine Intelligenzminderung zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor. Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.
(3) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Jahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(4) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben (Notenschutz). Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt unberührt. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
§ 12c Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen im Unterricht
(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf eine Intelligenzminderung zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten). Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher und spezifischer Förderung bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Sofern Teilnehmerinnen und Teilnehmer trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht im Fach Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, schätzt die jeweilige Mathematiklehrkraft einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde ein, ob und in welcher Ausprägung Rechenschwierigkeiten nach Absatz 1 vorliegen.
(3) Bei stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten kann bei Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent gewährt werden. Über diese Verlängerung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf der Grundlage der Empfehlungen der Mathematiklehrkraft und der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Jahr über die Verlängerung der Bearbeitungszeit.
Teil III Abschlussprüfungen der Lehrgänge
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 13 Zweck und Teile der Prüfungen
(1) In den Prüfungen ist festzustellen, ob die Prüflinge einen Bildungsstand erreicht haben, der für die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erforderlich ist.
(2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
§ 14 Zeitpunkt der Prüfungen
(1) Die Prüfungen finden im letzten Halbjahr des Lehrgangs statt.
(2) Bei zentral durchgeführten Prüfungen setzt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungstermine fest. Bei dezentral durchgeführten Prüfungen legt die oder der Prüfungsvorsitzende in Abstimmung mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter die Prüfungstermine fest und gibt diese rechtzeitig vor Beginn der Prüfung den Prüflingen bekannt.
§ 15 Prüfungsnoten
(1) Prüfungsnoten sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen. Die Jahrgangsnoten werden aus den im letzten Jahr des Lehrgangs erbrachten Leistungen im jeweiligen Fach ermittelt; dabei ist die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen.
(2) In den sowohl schriftlich als auch mündlich geprüften Fächern wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
§ 16 Prüfungsfächer
(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind
1.
Deutsch,
2.
Mathematik sowie
3.
in der Abschlussprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache.
(2) Fächer der mündlichen Prüfung sind
1.
bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife
a)
die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache,
b)
ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs und
c)
ein Fach des naturwissenschaftlichen Lernbereichs,
2.
bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
a)
die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache,
b)
ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs und
c)
ein Fach des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs.
(3) Bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife kann die mündliche Prüfung in der Fremdsprache für Prüflinge, die keine oder nur geringfügige Fremdsprachenkenntnisse nachweisen können, auf schriftlichen Antrag entfallen. An die Stelle dieser Prüfung tritt eine mündliche Prüfung im Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik, sofern der Prüfling nicht ein weiteres Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs auswählt. Nach Wahl des Prüflings kann das Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife auch anstelle eines Faches gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder c treten, sofern es nicht bereits gemäß Satz 2 gewählt wurde.
(4) Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs sind Geschichte - Politische Bildung und Geografie, Fächer des naturwissenschaftlichen Lernbereichs sind Biologie, Physik und Chemie, Fächer des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs sind Biologie, Physik, Chemie und Informatik.
(5) Bei allen Abschlussprüfungen kann eine der Prüfungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c oder Nummer 2 Buchstabe b und c sowie bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife auch das Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik nach Wahl des Prüflings als Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
(6) Sofern Prüfungsfächer nach Absatz 2 oder 3 auszuwählen sind, teilen die Prüflinge ihre Wahl bis zu einem von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festzusetzenden Zeitpunkt schriftlich mit.
§ 17 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Lehrkräfte der Einrichtungen dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Direktorin oder dem Direktor der Volkshochschule ist die Anwesenheit bei der in der eigenen Einrichtung stattfindenden mündlichen Prüfung zu gestatten.
(2) Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen zu verpflichten.
§ 18 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung und bei der Präsentationsprüfung die Anforderungen und Kriterien für die Bewertung sowie den Grad ihrer Erfüllung. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 19 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
(1) Prüflinge mit einer einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergleichbaren Beeinträchtigung erhalten Nachteilsausgleich und Notenschutz in entsprechender Anwendung von §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
(2) Prüflinge mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen beantragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) Prüflinge mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen können bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent beantragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend dem Absatz 2 Satz 2.
(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht verändert werden. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten. Art und Umfang des Notenschutzes werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Kapitel 2 Prüfungsorgane
§ 20 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der jeweiligen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzenden, der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter und mindestens zwei Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuss angehört.
(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.
§ 21 Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus
1.
der Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und
2.
einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz des Fachausschusses selbst zu übernehmen; ansonsten übernimmt die Lehrkraft nach Absatz 1 Nummer 1 den Vorsitz.
§ 22 Teilnahmepflicht, Ausschluss
(1) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
(3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende, wer die Vertretung übernimmt.
§ 23 Beschlussfassung
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Kapitel 3 Prüfungsverfahren
§ 24 Teilnahme an der Prüfung
(1) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich im letzten Halbjahr des jeweiligen Lehrgangs befinden, sind zur Teilnahme an der ihrem Lehrgang entsprechenden Abschlussprüfung verpflichtet. Wer an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses teilnimmt, kann jeden der beiden Abschlüsse erwerben, sofern die jeweiligen Bedingungen gemäß § 30 erfüllt werden; wer die Bedingungen für beide Abschlüsse erfüllt, erwirbt den mittleren Schulabschluss.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer des „Abendlehrgangs E/M“, für die die Lehrgangsdauer gemäß § 10 Absatz 2 verkürzt ist, sind bereits am Ende des ersten Lehrgangsjahres zur Prüfung zuzulassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. Die Zulassung wird eine Woche vor der ersten Prüfung durch den Prüfungsausschuss festgestellt. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind am nächsten Unterrichtstag über die Entscheidung zu unterrichten.
§ 25 Prüfungsaufgaben
(1) Die Anforderungen an die in den Prüfungen gestellten Aufgaben müssen dem Rahmenlehrplan und den Bildungsstandards für den jeweiligen Schulabschluss entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die für den Erwerb des jeweiligen Abschlusses erreicht sein müssen.
(2) Die Aufgabenstellungen für die schriftliche Prüfung werden entweder von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben (zentral geprüfte Fächer) oder von der Schulaufsichtsbehörde aus von der jeweiligen Einrichtung eingereichten Vorschlägen ausgewählt (dezentral geprüfte Fächer).
(3) Die Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt. Soweit die Schulaufsichtsbehörde für mündlich geprüfte Fächer einheitliche Vorgaben für die Durchführung entwickelt hat, sind diese anzuwenden.
(4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
§ 26 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 100 Minuten für den Erwerb der Berufsbildungsreife und 180 Minuten für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses, im Fach Mathematik 90 Minuten für den Erwerb der Berufsbildungsreife und 135 Minuten für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses sowie im Fach Fremdsprache 150 Minuten anzusetzen.
(2) Die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses werden in einem gemeinsamen Prüfungsverfahren durchgeführt, in dem die Anforderungsniveaus beider Abschlüsse erreichbar sind.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur zur Verfügung gestelltes und besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind im Protokoll zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig.
(4) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung (§§ 33, 34) hinzuweisen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
§ 27 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, beurteilt. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Prüfungsvorsitzende auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters eine andere Lehrkraft.
(2) Bei zentral geprüften Fächern sind für die Korrektur und Bewertung die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(3) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen. Sie oder er kann im Benehmen mit den für die Beurteilung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
§ 28 Vorkonferenz
(1) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt, in der über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung (Absatz 2) und über zusätzliche mündliche Prüfungen (Absatz 3) entschieden wird.
(2) Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Vorkonferenz stellt in diesem Fall das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(3) Zusätzliche mündliche Prüfungen finden in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung statt, wenn
1.
die oder der Prüfungsvorsitzende eine entsprechende Prüfung ansetzt oder
2.
der Prüfungsausschuss dem schriftlichen Antrag eines Prüflings nach einer zusätzlichen Prüfung in einem vom Prüfling ausgewählten Fach entspricht; für den Antrag setzt der Prüfungsausschuss einen Termin fest.
Die Vorkonferenz legt die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die Fächer und Termine.
§ 29 Durchführung und Beurteilung der mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung
(1) In der mündlichen Prüfung einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Präsentationsprüfung soll sich der Fachausschuss ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. Die Aufgaben und gewählten Themen für die Abschlussprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses müssen sich jeweils auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(2) In allen dezentral geprüften Prüfungsfächern werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer soll je Fach nicht mehr als 15 Minuten betragen. Der Prüfling kann für die mündliche Prüfung im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete aus dem Unterrichtsangebot des letzten Lehrgangsjahres benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Es werden in jedem Prüfungsfach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt, wobei mindestens ein Sachgebiet dem Angebot des letzten Halbjahres zu entnehmen ist.
(3) Sofern für die mündliche Prüfung in der Fremdsprache Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt sind, wird sie grundsätzlich als Partnerprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die oder der Prüfungsvorsitzende auf schriftlichen Antrag Einzelprüfungen zulassen. Bei Partnerprüfungen ist bei zwei Prüflingen eine Prüfungsdauer von insgesamt 10 bis 15 Minuten anzusetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass unmittelbar vor der Prüfung eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten unter Aufsicht vorzusehen ist. Im Verlauf der Partnerprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Prüflinge bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden.
(4) Für die Präsentationsprüfung wählen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin im letzten Schulhalbjahr das Fach und die Thematik für die Prüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während des letzten Lehrgangsjahres in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.
(5) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Prüflinge bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden. Die vom Fachausschuss festgesetzte Note wird den Prüflingen abweichend von § 30 Absatz 8 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
(6) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die jeweilige Prüfung fest; dabei wird die Präsentationsleistung bei der Präsentationsprüfung stärker gewichtet. Bei der Abschlussprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses wird die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und zusätzlich auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Wurde ein Fach sowohl mündlich als auch schriftlich geprüft, setzt der Fachausschuss auch die gemeinsame Note (§ 15 Absatz 2) auf beiden Anforderungsniveaus in diesem Prüfungsfach fest.
Kapitel 4 Abschluss der Prüfung
§ 30 Prüfungsergebnis
(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des letzten Halbjahres eines Lehrgangs stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis fest, das „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.
(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn
1.
die den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lauten oder in höchstens einem Prüfungsfach mangelhafte Prüfungsleistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Prüfungsleistungen in den anderen Prüfungsfächern vorliegen und
2.
mit den Jahrgangsnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt werden.
(3) Die Abschlussprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses ist bestanden, wenn
1.
die in den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
2.
mit den Jahrgangsnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 5 erfüllt werden.
(4) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 werden erfüllt, wenn die Summe aller Jahrgangsnoten einen Durchschnittswert ergibt, der nicht schlechter als 4,0 ist, und die Jahrgangsnoten in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestens „ausreichend“ lauten sowie in höchstens drei Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen vorliegen.
(5) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 werden erfüllt, wenn die Jahrgangsnoten in keinem Fach „ungenügend“ lauten und für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt. Für die Bildung der Jahrgangsnoten in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern ist dabei die dem Abschluss entsprechende Niveaustufe (§ 9 Absatz 1) zugrunde zu legen.
(6) Sind Fächer im letzten Jahr des Lehrgangs in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt.
(7) Wer die Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss nicht bestanden hat und die erweiterte Berufsbildungsreife noch nicht besitzt, erwirbt die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn die für diesen Abschluss geltenden Bedingungen gemäß Absatz 3, 5 und 6 erfüllt werden.
(8) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.
§ 31 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des letzten Lehrgangsjahres wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholung. Abweichend von Satz 1 besuchen diejenigen, die an der Abschlussprüfung E/M gemäß § 10 Absatz 2 bereits am Ende des ersten Lehrgangsjahres teilgenommen haben, bei Nichtbestehen das zweite Lehrgangsjahr. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
§ 32 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und die Präsentationsprüfung nehmen. Die Einsicht darf nur der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertretung gewährt werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann die Prüfungsunterlagen zusammen mit einer Begleitperson einsehen. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Die Anfertigung von Fotokopien wird gegen Gebühr gestattet.
(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Kapitel 5 Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 33 Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Tritt ein Prüfling aus selbst zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von dem Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil bei dezentral geprüften Fächern zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Bei zentral geprüften Fächern der schriftlichen Prüfung sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für die von ihr festgesetzten Nachholtermine zu verwenden.
(4) Kann die gesamte Prüfung nicht spätestens im Verlauf der nach einem Jahr folgenden Prüfung abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht stattgefunden. In diesem Fall scheidet der Prüfling aus dem Lehrgang aus; sie oder er wird auf schriftlichen Antrag bevorzugt in das erste Halbjahr eines neu beginnenden Lehrgangs aufgenommen.
§ 34 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstoße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle des begründeten Verdachts einer Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an.
(2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfungen auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen; Näheres zur Hinweispflicht ist in Verwaltungsvorschriften geregelt.
Teil IV Besondere Lehrgänge
§ 35 Besondere Lehrgänge
(1) Als Tageslehrgänge an Volkshochschulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde besondere Lehrgänge eingerichtet werden für ehemals Drogenabhängige, die wegen ihres gesundheitlichen Hintergrunds einer in den Schulbetrieb eingebundenen zusätzlichen intensiven und kontinuierlichen therapeutischen Begleitung und Förderung bedürfen und von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die Regelangebote des Zweiten Bildungsweges erfolgreich besuchen werden.
(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 2 und 3 soll die Teilnehmerzahl mindestens 15 und die Mindestfrequenz bei Beginn des Lehrgangs mindestens 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen.
(3) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufnahme in die besonderen Lehrgänge gilt § 5 mit der Maßgabe, dass ausschließlich ehemals Drogenabhängige aufgenommen werden, die entweder eine Therapieeinrichtung besuchen oder nach Abschluss einer Therapie kontinuierlich an einem den Lehrgangsbesuch begleitenden Nachsorgeangebot teilnehmen. § 5 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Der Lehrgang muss verlassen werden, sofern die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht mehr erfolgreich an den erforderlichen gesundheitlichen und therapeutischen Maßnahmen teilnimmt.
(4) Mit dem jeweiligen Träger des Therapie- oder Nachsorgeangebots wird ein Kooperationsvertrag geschlossen, in dem insbesondere die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen für die Aufnahme in den Lehrgang und die Durchführung des Lehrgangs festgelegt werden.
Teil V Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 36 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zugelassen, wer
1.
das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung vollendet hat,
2.
seinen Hauptwohnsitz im Land Berlin hat,
3.
sich nach Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,
4.
die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und
5.
nicht Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder beruflichen öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule ist.
§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 genehmigter Ersatzschulen können in einer Nichtschülerprüfung die Abschlüsse der Sekundarstufe I erwerben; für sie findet Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschulen und der Jahrgangsstufe 11 der Waldorfschulen, die genehmigte Ersatzschulen sind.
(2) Die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden einmal jährlich durchgeführt; nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde können die Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife zweimal jährlich durchgeführt werden. Spätestens bis zum 28. Februar und bei zweimaliger Durchführung der Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife zusätzlich bis spätestens zum 31. August eines Jahres (Ausschlussfristen) ist von den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu der diesen Terminen jeweils folgenden Prüfung schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Bis zum Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist sind vorzulegen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild neueren Datums,
2.
eine Kopie der Meldebescheinigung oder eines amtlichen Personaldokuments, aus dem sich der Hauptwohnsitz ergibt,
3.
eine beglaubigte Kopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden und gegebenenfalls beruflichen Schule,
4.
eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fächer,
5.
bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Herkunftssprache, die kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Berliner Schule nachweisen können, eine Erklärung, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird,
6.
eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,
7.
bei einem Antrag gemäß § 16 Absatz 3 eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder Französisch vorliegen.
Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 reichen anstelle der in Satz 3 genannten Unterlagen eine beglaubigte Kopie des Halbjahreszeugnisses der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ein.
(3) Über die Zulassung entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.
§ 37 Prüfungsbestimmungen
(1) Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen. Prüfungsnoten sind abweichend von § 15 Absatz 1 nur die Noten der Prüfungen.
(2) § 16 Absatz 1 bis 4 und 6 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt.
2.
Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife kann das Fach Wirtschaft, Arbeit, Technik nach Wahl des Prüflings an die Stelle eines Faches gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder c treten.
3.
Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 ergänzt um eine Prüfung in Deutsch oder Mathematik als viertem und eine Prüfung in einem weiteren, nicht bereits mündlich zu prüfenden Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als fünftem mündlichen Prüfungsfach; für Absolventinnen und Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen genehmigter Ersatzschulen sind die Fächer Deutsch oder Mathematik, Fremdsprache, Sozialkunde/Wirtschaft, Fachtheorie des fachrichtungsbezogenen Unterrichts und Fachpraxis des fachrichtungsbezogenen Unterrichts erstes bis fünftes mündliches Prüfungsfach.
4.
Bei den Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen wird die Prüfung in einem vom Prüfling zu wählenden Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als Präsentationsprüfung durchgeführt; § 29 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Sie oder er bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 20) und der Fachausschüsse (§ 21) und ihre jeweilige Funktion im Rahmen der Prüfung.
(4) § 29 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 müssen die Aufgaben und gewählten Themen der mündlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife dem Anforderungsniveau dieses Abschlusses entsprechen und wird die erzielte Note nur auf dem Anforderungsniveau dieses Abschlusses festgesetzt.
2.
Abweichend von § 29 Absatz 2 benennen die Prüflinge im jeweiligen Fach der mündlichen Prüfung zwei Wahlgebiete, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist; dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt.
(5) § 30 gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
Abweichend von § 30 Absatz 1 beschließt der Prüfungsausschuss unmittelbar nach Abschluss der letzten Prüfung die Prüfungsnoten und stellt das Prüfungsergebnis fest.
2.
Abweichend von § 30 Absatz 2 und 3 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen:
a)
die Berufsbildungsreife wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1,
b)
die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 30 Absatz 3 Nummer 1.
3.
§ 30 Absatz 4 bis 6 findet keine Anwendung.
(6) § 31 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des letzten Lehrgangsjahres entfällt.
(7) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält je nach Erfüllung der für den jeweiligen Abschluss erforderlichen Bedingungen das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses.
(8) Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 13, 15 Absatz 2, §§ 16 bis 19, 22, 23, 25 bis 28 und 32 bis 34 mit der Maßgabe und §§ 29 bis 31 mit der weiteren Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden. § 19 Absatz 2 Satz 1 gilt zudem mit der Maßgabe, dass bisher durchgeführte Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberücksichtigt bleiben.
Teil VI Schlussvorschriften
§ 38 Übergangsregelungen
(1) Wer einen vor dem 1. August 2012 eingerichteten Abendlehrgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses oder einen vor dem 1. Februar 2013 eingerichteten Tageslehrgang oder Abendlehrgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder einen vor dem 1. August 2013 eingerichteten Tageslehrgang zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses besucht oder besucht hat, beendet den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle des § 28 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung § 26 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung findet, wobei der Hauptschulabschluss an die Stelle der Berufsbildungsreife und der erweiterte Hauptschulabschluss an die Stelle der erweiterten Berufsbildungsreife tritt. Für Nichtschülerprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt werden, finden die Bestimmungen der in Satz 1 genannten Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass anstelle des § 28 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung § 26 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung findet, wobei der Hauptschulabschluss an die Stelle der Berufsbildungsreife und der erweiterte Hauptschulabschluss an die Stelle der erweiterten Berufsbildungsreife tritt.
(2) Wenn für Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Lehrgangs gemäß Absatz 1 Satz 1, die einen Unterrichtsabschnitt wiederholen müssen, an der besuchten Schule oder Volkshochschule kein entsprechender Lehrgang folgt, können sie an einem oder mehreren Standorten in besonderen Klassen ihres jeweils besuchten Lehrgangs zusammengefasst werden, in denen sie ihren Abschluss nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht erwerben können. Sie können jedoch auf schriftlichen Antrag auch in einen geeigneten Unterrichtsabschnitt eines gemäß § 4 eingerichteten Lehrgangs wechseln, der ihrem bisher besuchten Lehrgang entspricht, und die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss nach den Bestimmungen dieser Verordnung erwerben.
(3) § 4 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 gelten erstmals für die am 1. August 2013 eingerichteten Abendlehrgänge E/M.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Sandra Scheeres
Anlage
(zu § 9 Absatz 1)
Stundentafel
Unterrichtswochenstunden | |||||||
Unterrichtsfächer | Lehrgänge B | Lehrgänge E/M | |||||
Abendlehrgang | Tageslehrgang | Abendlehrgang | Tageslehrgang | ||||
Deutsch | 4 | 5 | 3 | 5 | |||
Gesellschaftswissenschaftlicher Lernbereich - Geschichte- Politische Bildung- Geografie | 3 | 4 | 3 | 4 | |||
Fremdsprachea) | 4 | 4 | 3 | 4 | |||
Mathematik | 4 | 5 | 3 | 5 | |||
Naturwissenschaftlicher Lernbereich (B) Naturwissenschaftlich-informationstechnischer Lernbereich (E/M) - Physik- Chemie- Biologie- Informatik (E/M) | 3 | 5 | 3 | 8 | |||
Wirtschaft, Arbeit, Technik | - | 3 | - | - | |||
Profilstundenb) | - | 4 | - | 4 | |||
Insgesamt | 18 | 30 | 15 | 30 |
Anmerkungen:
Fußnoten
a)
Englisch oder Französisch
b)
Profilstunden können zur Verstärkung von Unterrichtsfächern sowie zur Einrichtung von Wahlpflichtunterricht in den Fächern Musik und Kunst eingesetzt werden.
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