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Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO - Nichtschülerabitur) Vom 3. November 2009

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO - Nichtschülerabitur) Vom 3. November 2009
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17.12.2021 (GVBl. S. 1390)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern (PrüfVO - Nichtschülerabitur) vom 3. November 200912.11.2009
Eingangsformel12.11.2009
Inhaltsverzeichnis31.12.2021
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen12.11.2009
§ 1 - Zweck und Zeitpunkt der Prüfung, Zuständigkeit07.12.2011
§ 2 - Prüfungsnoten12.11.2009
§ 3 - Prüfungsfächer12.11.2009
§ 4 - Zuhörerinnen und Zuhörer12.11.2009
§ 5 - Protokolle12.11.2009
§ 6 - Nachteilsausgleich und Notenschutz31.12.2021
Abschnitt II - Prüfungsorgane12.11.2009
§ 7 - Prüfungsausschuss07.12.2011
§ 8 - Fachausschüsse07.12.2011
§ 9 - Teilnahmepflicht12.11.2009
§ 10 - Beschlussfassung12.11.2009
Abschnitt III - Prüfungsverfahren12.11.2009
§ 11 - Zulassung zur Prüfung und Antragstellung12.11.2009
§ 12 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung12.11.2009
§ 13 - Durchführung der schriftlichen Prüfung12.11.2009
§ 14 - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten12.11.2009
§ 15 - Mündliche Prüfung01.06.2013
§ 16 - Beurteilung der mündlichen Leistungen12.11.2009
§ 17 - Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung12.11.2009
Abschnitt IV - Abschluss der Prüfung12.11.2009
§ 18 - Gesamtqualifikation und Prüfungsergebnis31.12.2021
§ 19 - Latinum, Graecum12.11.2009
§ 20 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2013
§ 21 - Zeugnis12.11.2009
§ 22 - Wiederholung der Prüfung12.11.2009
§ 23 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen20.09.2020
Abschnitt V - Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung12.11.2009
§ 24 - Nichtteilnahme an Prüfungen31.12.2021
§ 25 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten12.11.2009
Abschnitt VI - Sonder- und Schlussbestimmungen12.11.2009
§ 26 - Waldorfschulen07.12.2011
§ 27 - Übergangsregelungen01.08.2013
§ 28 - Inkrafttreten12.11.2009
Anlage 1 - Übersicht über die in den Prüfungsfächern erreichbare Höchstzahl von Punkten12.11.2009
Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote12.11.2009
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife12.11.2009
Auf Grund des § 60 Absatz 4 und des § 39 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBI. S. 26), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBI. S. 70) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck und Zeitpunkt der Prüfung, Zuständigkeit
§ 2Prüfungsnoten
§ 3Prüfungsfächer
§ 4Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 5Protokolle
§ 6Nachteilsausgleich und Notenschutz
Abschnitt II Prüfungsorgane
§ 7Prüfungsausschuss
§ 8Fachausschüsse
§ 9Teilnahmepflicht
§ 10Beschlussfassung
Abschnitt III Prüfungsverfahren
§ 11Zulassung zur Prüfung und Antragstellung
§ 12Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 13Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 14Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 15Mündliche Prüfung
§ 16Beurteilung der mündlichen Leistungen
§ 17Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung
Abschnitt IV Abschluss der Prüfung
§ 18Gesamtqualifikation und Prüfungsergebnis
§ 19Latinum, Graecum
§ 20Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 21Zeugnis
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung
§ 24Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 25Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
Abschnitt VI Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 26Waldorfschulen
§ 27Übergangsregelungen
§ 28Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1Übersicht über die in den Prüfungsfächern erreichbare Höchstzahl von Punkten
Anlage 2Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote
Anlage 3Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Zeitpunkt der Prüfung, Zuständigkeit

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erforderliche Bildung besitzt (allgemeine Hochschulreife).
(2) Die Durchführung der Prüfung obliegt den Abendgymnasien.
(3) Die Prüfung findet im zweiten Schulhalbjahr statt. Die Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 2 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (-) ergänzt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses und der Durchschnittsnote werden die Noten in Punkte nach folgendem Schlüssel umgerechnet:
Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz,
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz,
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz,
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz,
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz,
Note 6 entspricht 0 Punkten.

§ 3 Prüfungsfächer

(1) Die Prüfling umfasst insgesamt acht Fächer. Vier Fächer werden nur mündlich, vier weitere Fächer werden schriftlich geprüft. In höchstens zwei der vier schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden. In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden. In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.
(2) Prüfungsfächer können sein
1.
im Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld):
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Griechisch, Musik, Bildende Kunst,
2.
im Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld):
Geschichte, Geografie, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft,
3.
im Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld):
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie.
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen, die auch an den öffentlichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen sind.
(3) Die Prüfungsfächer werden von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgewählt. Folgende Bedingungen sind zu beachten:
1.
Unter den Prüfungsfächern müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden.
2.
Aus jedem der in Absatz 2 genannten Aufgabenfelder ist mindestens ein schriftliches Prüfungsfach zu wählen.
3.
Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.
4.
Mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsfächer sind Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungsfächer). In diesen Fächern müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden. Eines der Leistungsfächer muss Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein.

§ 4 Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Lehrkräfte der Einrichtung, an der die Prüfung stattfindet, dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören.
(2) Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen zu verpflichten.

§ 5 Protokolle

Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.
bei allen Prüfungen Angaben über
a)
die teilnehmenden Prüflinge,
b)
den Verlauf der Prüfungen,
c)
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
d)
besondere Vorkommnisse und
2.
bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über
a)
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
b)
die Prüfungsgegenstände und
c)
die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

§ 6 Nachteilsausgleich und Notenschutz

(1) Prüflinge mit einer einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergleichbaren Beeinträchtigung erhalten auf Antrag Nachteilsausgleich und Notenschutz in entsprechender Anwendung von §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Beeinträchtigung ärztlich nachgewiesen wird. Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten. Der Antrag ist grundsätzlich mit einem aktuellen Gutachten oder einem fachärztlichen Attest zu versehen, aus dem sich Art und Ausprägung der Beeinträchtigung ergeben.
(2) Prüflinge mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden. Art und Umfang des Notenschutzes werden auf dem Zeugnis vermerkt.

Abschnitt II Prüfungsorgane

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus drei von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Mitgliedern besteht. Sie müssen Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss Lehrkraft mit der Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat mit allgemeinbildenden Fächern sein. Den Prüfungsvorsitz übernimmt entweder die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Abendgymnasiums oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Lehrkräfte des jeweiligen Abendgymnasiums.
(2) Die oder der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

§ 8 Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachausschuss gebildet. Der Fachausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachausschusses sind in der Regel Lehrkräfte des jeweiligen Abendgymnasiums. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses muss, die weiteren Mitglieder sollen Lehrkräfte mit der Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat sein und die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen; über Ausnahmen bei den weiteren Mitgliedern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder der Fachausschüsse sowie deren Vorsitzende. Sie oder er ist berechtigt, den Vorsitz im Fachausschuss selbst zu übernehmen oder an den Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt fest, welches Mitglied die mündliche Prüfung durchführt (Prüferin oder Prüfer). Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen und darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist; in diesem Fall muss den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses Gelegenheit gegeben werden, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.

§ 9 Teilnahmepflicht

(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet.
(2) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der benannten Prüferinnen und Prüfer.

§ 10 Beschlussfassung

Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Abschnitt III Prüfungsverfahren

§ 11 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
in dem der Prüfung vorausgegangenem Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule oder eines staatlichen Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist,
2.
nachweisen kann, dass sie oder er sich anhand der Rahmenlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und
3.
seinen Wohnsitz in Berlin hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird nicht zur Prüfung zugelassen, wer
1.
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder
2.
zur allgemeinen Hochschulreife führende Prüfungen zweimal nicht bestanden hat.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine zur allgemeinen Hochschulreife führende Prüfung bereits einmal nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung im Sinne des § 22 Absatz 2.
(3) Die Prüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Wer sich bewirbt, muss die Zulassung für die Prüfung bis zum 15. November des Vorjahres der Prüfung (Ausschlussfrist) bei der Schulaufsichtsbehörde schriftlich beantragen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der verpflichtenden mündlichen und schriftlichen Prüfungen, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.

§ 12 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. In allen Fächern werden mindestens zwei Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Wahl gestellt. Für sie gelten, insbesondere hinsichtlich der möglichen Aufgabenarten, der Aufgabenkonstruktion, der Anforderungen und der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit die Bestimmungen für die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe nach Maßgabe der in dieser Verordnung geregelten Abweichungen und Ergänzungen.
(2) Den Aufgaben werden beigefügt
1.
eine stichwortartige oder tabellarische Beschreibung der von den Prüflingen erwarteten Leistungen einschließlich der Angaben von Gewichtungen und von weiteren Bewertungskriterien,
2.
die Angabe über die Dauer der Bearbeitungszeit und
3.
eine Aufstellung der zugelassenen Hilfsmittel.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jedes vorzeitige Bekanntwerden sowie jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

§ 13 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Zur Durchführung der schriftlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach Prüfungsgruppen getrennt nach Leistungsfach und weiterem Fach gebildet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weist die Prüflinge den Prüfungsgruppen zu.
(2) Die Prüflinge haben sich vor Beginn der Prüfung auszuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig.
(4) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von zwei Lehrkräften (Gutachterinnen und Gutachtern) des jeweiligen Faches, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt, durchgesehen und beurteilt. Mindestens eine der beiden Lehrkräfte muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat haben.
(2) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Sie oder er ist berechtigt, zur Beurteilung einer schriftlichen Arbeit selbst ein Gutachten anzufertigen oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines solchen Gutachtens zu beauftragen. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit der Erst- und Zweitgutachterin oder dem Erst- und Zweitgutachter von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuss statt. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Sie haben sich vor Beginn der mündlichen Prüfung auszuweisen.
(2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Fachausschuss ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen eine längere Vorbereitungszeit erforderlich ist.
(3) Für die Aufgaben der verpflichtenden und der zusätzlichen mündlichen Prüfung gilt Folgendes:
1.
Die beiden Aufgaben der verpflichtenden mündlichen Prüfung finden ihre Schwerpunkte in unterschiedlichen, in den Rahmenlehrplänen für die gymnasiale Oberstufe für verschiedene Kurshalbjahre vorgesehenen Kursen. Der Prüfling soll rechtzeitig zwei Schwerpunkthalbjahre und jeweils ein darauf bezogenes Schwerpunktthema angeben, aus deren Inhalten dann die beiden Aufgaben zu bilden sind.
2.
Für die beiden Aufgaben der zusätzlichen mündlichen Prüfung gilt Nummer 1 Satz 1 entsprechend. Darüber hinaus darf es sich nicht um Sachgebiete handeln, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Bei der Aufgabenstellung ist die Vorbereitung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen.
§ 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, so soll sie unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt und sofort bekannt gegeben werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (§ 20 Absatz 1 und 2) noch erfüllt werden können.

§ 16 Beurteilung der mündlichen Leistungen

Die Prüferin oder der Prüfer schlägt für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote und die sich daraus ergebende Punktzahl vor; der Fachausschuss setzt Note und Punktzahl fest.

§ 17 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung

(1) Zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach den schriftlichen Prüfungen findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.
(2) Von der weiteren Prüfung wird ausgeschlossen, wer
1.
in einem Fach der verpflichtenden mündlichen Prüfungen mit 0 Punkten abgeschlossen hat oder nicht in mindestens zwei dieser Fächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung oder insgesamt in allen Fächern der mündlichen Prüfung weniger als 80 Punkte in vierfacher Wertung erreicht hat oder
2.
auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen die Leistungsanforderungen gemäß § 18 Absatz 3 nicht erfüllen kann.
Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen bis spätestens eine Woche vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfungen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt. Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen.

Abschnitt IV Abschluss der Prüfung

§ 18 Gesamtqualifikation und Prüfungsergebnis

(1) Nach dem Abschluss der Prüfung werden die Gesamtergebnisse der geprüften Fächer, die Gesamtqualifikation und das Ergebnis der Abiturprüfung von dem Prüfungsausschuss festgestellt. Dabei wird in einem Fach der schriftlichen Prüfung, das zusätzlich mündlich geprüft wurde, das Gesamtergebnis zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtqualifikation, die sich aus der Gesamtpunktzahl der in den Prüfungsfächern erreichten Punkte ergibt, werden die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mit dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Faktor gewichtet; ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, wird das Ergebnis kaufmännisch gerundet.
(3) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, sowie in mindestens zwei mündlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden und
3.
in den Fächern der schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens 220 Punkte und in den Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte erzielt wurden.
In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die jeweils erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 300 Punkten und höchstens 900 Punkten wird nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die noch nicht bekannten Einzelergebnisse der Prüfung und das Ergebnis der Abiturprüfung mitgeteilt. Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen und zu erläutern.

§ 19 Latinum, Graecum

Hat der Prüfling Latein oder Griechisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht, so hat er Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums oder Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums nachgewiesen.

§ 20 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
In sieben Prüfungsfächern, darunter die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache. Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, müssen insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein.
2.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprache und dem naturwissenschaftlichen Fach gemäß Nummer 1 müssen insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein.
3.
Höchstens drei der sieben Fächer, darunter höchstens ein Leistungsfach, dürfen mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines dieser Fächer darf mit 0 Punkten bewertet sein.
(2) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 35 und höchstens 105 Punkten wird nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(3) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über
1.
ein einjähriges gelenktes Praktikum,
2.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.
Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird. Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt.

§ 21 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. In das Zeugnis werden die in den Prüfungsfächern erreichten Noten und Punkte sowie die für die Gesamtqualifikation maßgeblichen Punkte übernommen. Ferner wird im Zeugnis die Durchschnittsnote ausgewiesen.
(2) In das Zeugnis ist gegebenenfalls ein Vermerk über das Latinum oder Graecum (§ 19) aufzunehmen.
(3) Bescheinigungen über nicht bestandene Prüfungen sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen. Bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 20 wird eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Jahr wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholung. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst gewährt werden; die Einsichtnahme anderer Personen ist nur mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht der oder des zur Einsicht Berechtigten zulässig.
(2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden.

Abschnitt V Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung

§ 24 Nichtteilnahme an Prüfungen

(1) Tritt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit 0 Punkten bewertet.
(2) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt, vorzulegen. Grundlage des Attestes muss eine unverzügliche Untersuchung sein, die in der Regel spätestens am Tag der Prüfung zu erfolgen hat.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, ist der fehlende Prüfungsteil zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen. Dies gilt nicht bei zentral geprüften Fächern, für die die festgesetzten Nachholtermine der Schulaufsichtsbehörde gelten. Kann die gesamte Prüfung nicht spätestens im Verlauf der nach einem Jahr folgenden Prüfung abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht erfolgt.

§ 25 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht oder
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,
so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulaufsichtsbehörde sind unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Zuvor soll er die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling hören. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.
(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 3 über das weitere Verfahren.

Abschnitt VI Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 26 Waldorfschulen

(1) Für Prüfungen von Schülerinnen und Schülern der Waldorfschulen gelten die §§ 1 bis 25 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen findet die Abiturprüfung in besonderer Form statt. Die Prüfungstermine und die Termine für die Meldung zur Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der jeweiligen Waldorfschule festgelegt, sofern es sich nicht um zentral geprüfte Fächer handelt. Die Prüfungen finden im Gebäude der jeweiligen Schule statt.
(3) § 1 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 finden keine Anwendung; Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter sein. Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses von der Schulaufsichtsbehörde beauftragt und können als Mitglieder der Fachausschüsse Lehrkräfte der jeweiligen Waldorfschule berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 4 erfüllen. Die Lehrkräfte der Waldorfschulen sind von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann die Schule im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten für den jeweiligen Abiturlehrgang festlegen, dass zwei der vier ausschließlich mündlich zu prüfenden Fächer durch die Anrechnung von Leistungen des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden, sofern die Anforderungen an die Leistungen und die schriftlichen und mündlichen Lernerfolgskontrollen von der Schulaufsichtsbehörde auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenlehrplänen überprüft worden sind. Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Fremdsprache können nicht ersetzt werden.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 dürfen bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Schule und bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Erziehungsberechtigten sowie Lehrkräfte dieser Schule und Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1 müssen sich Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen nach Durchlaufen von zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen in der 13. Jahrgangsstufe befinden,
(7) Abweichend von § 12 werden die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung in der jeweiligen Schule erarbeitet und der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung von Aufgaben für die Abschlussprüfung des Gymnasiums erfüllt sind. Satz 1 und 2 gelten nicht für zentral geprüfte Fächer.
(8) § 18 Absatz 3 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich unter den mit mindestens 5 Punkten bewerteten Fächern der mündlichen Prüfung mindestens eines befindet, das nicht durch die Anrechnung von Unterrichtsleistungen gemäß Absatz 4 Satz 1 ersetzt wurde.

§ 27 Übergangsregelungen

(1) Wer die Prüfung auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 39 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, begonnen hat, beendet sie nach deren Bestimmungen. § 3 Absatz 3 Nummer 3 gilt erstmals für Prüflinge, die ihre Prüfung im Jahr 2013 beginnen. Prüflinge, die an den Prüfungen teilnehmen, die in den Jahren 2010 bis 2012 beginnen, können mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung beantragen, dass anstelle des § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 3 dieser Verordnung § 3 Absatz 3 Nummer 1 der in Satz 1 genannten Verordnung Anwendung findet.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen gelten die Regelungen dieser Verordnung erstmals für Prüfungen, die im Jahr 2013 beginnen. Für in den Jahren 2010 bis 2012 beginnende Prüfungen gelten die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung mit folgenden Besonderheiten:
1.
Anstelle des § 3 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie der §§ 6 und 27 Absatz 2 Satz 2 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung gelten die Regelungen des § 3 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sowie der §§6 und 26 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung.
2.
Anstelle der Regelung des § 12 Absatz 2 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung gilt für die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, dass in allen Fächern mindestens zwei Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Wahl gestellt werden.
3.
§ 25 Absatz 3 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei zentral geprüften Fächern die Nachholtermine der Schulaufsichtsbehörde gelten.
(3) § 20 Absatz 3 gilt erstmals für Prüfungen, die im Jahr 2014 beginnen. Für im Jahr 2013 beginnende Prüfungen findet § 20 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geltenden Fassung Anwendung.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern außer Kraft.
Berlin, den 3. November 2009
Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anlage 1

Übersicht über die in den Prüfungsfächern erreichbare Höchstzahl von Punkten
Faktor jeweils Gesamtqualifikation je Fach
1. und 2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 13 195
3. und 4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 9 135
5. bis 8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Insgesamt 900

Anlage 2

Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote
Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte
1,0 900 - 823 2,0 660 - 643 3,0 480 - 463
1,1 822 - 805 2,1 642 - 625 3,1 462 - 445
1,2 804 - 787 2,2 624 - 607 3,2 444 - 427
1,3 786 - 769 2,3 606 - 589 3.3 426 - 409
1,4 768 - 751 2,4 588 - 571 3,4 408 - 391
1,5 750 - 733 2,5 570 - 553 3,5 390 - 373
1,6 732 - 715 2,6 552 - 535 3,6 372 - 355
1,7 714 - 697 2,7 534 - 517 3,7 354 - 337
1,8 696 - 679 2,8 516 - 499 3,8 336 - 319
1,9 678 - 661 2,9 498 - 481 3,9 318 - 301
4,0 300

Anlage 3

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte
1,0 105 - 97 2,0 78 - 76 3,0 57 - 55
1,1 96 - 95 2,1 75 - 74 3,1 54 - 53
1,2 94 - 93 2,2 73 - 72 3,2 52 - 51
1,3 92 - 91 2,3 71 - 70 3,3 50 - 49
1,4 90 - 89 2,4 69 - 68 3,4 48 - 47
1,5 88 - 87 2.5 67 - 66 3,5 46 - 45
1,6 86 - 85 2,6 65 - 64 3,6 44 - 43
1,7 84 - 83 2,7 63 - 62 3,7 42 - 41
1,8 82 - 81 2,8 61 - 60 3,8 40 - 39
1,9 80 - 79 2,9 59 - 58 3,9 38 - 37
4,0 36 - 35
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