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Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) Vom 11. Februar 2010

Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) Vom 11. Februar 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 16a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17.12.2021 (GVBl. S. 1390)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) vom 11. Februar 201001.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
Inhaltsverzeichnis31.12.2021
Teil I - Allgemeines01.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2009
§ 2 - Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer31.12.2021
§ 3 - Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht07.12.2011
Teil II - Aufnahme01.08.2009
Kapitel 1 - Aufnahme01.08.2009
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen30.12.2018
§ 5 - Auswahlverfahren bei Übernachfrage01.08.2009
§ 6 - Besondere Härtefalle01.08.2009
§ 7 - Aufnahmeverfahren30.12.2018
§ 8 - Aufnahme in besonderen Fällen01.08.2009
§ 9 - Überspringen der Einführungsphase01.08.2009
§ 10 - Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges07.12.2011
Kapitel 2 - Vorkurs, Eignungsprüfung01.08.2009
§ 11 - Vorkurs07.12.2011
§ 12 - Eignungsprüfung01.08.2009
Teil III - Unterricht01.08.2009
Kapitel 1 - Unterricht, Zeugnisse01.08.2009
§ 13 - Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen01.08.2009
§ 14 - Fremdsprachenunterricht31.12.2021
§ 15 - Lernerfolgskontrollen31.08.2017
§ 16 - Leistungsbewertung31.08.2017
§ 16a - Nachteilsausgleich und Notenschutz31.12.2021
§ 17 - Zeugnisse31.12.2021
Kapitel 2 - Einführungsphase01.08.2009
§ 18 - Unterricht01.08.2009
§ 19 - Versetzung01.08.2009
§ 20 - Wiederholung01.08.2009
Kapitel 3 - Qualifikationsphase01.08.2009
§ 21 - Fächer und Aufgabenfelder01.08.2009
§ 22 - Kurse und Kursfolgen31.12.2021
§ 23 - Schullaufbahn31.08.2017
§ 24 - Kurswahl31.08.2017
§ 24a - Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen31.08.2017
§ 25 - Wahl der Prüfungsfächer01.08.2021
§ 26 - Belegverpflichtungen31.08.2017
§ 27 - Gesamtqualifikation31.08.2017
§ 28 - Rücktritt01.08.2021
Teil IV - Abiturprüfung01.08.2009
Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen01.08.2009
§ 29 - Noten des vierten Kurshalbjahres01.08.2009
§ 30 - Zulassung zur Prüfung01.08.2009
§ 31 - Zeitpunkt und Teile der Prüfung31.08.2017
§ 32 - Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung31.12.2021
§ 33 - Ausschüsse31.08.2017
§ 34 - Protokolle07.12.2011
§ 35 - Zuhörinnen und Zuhörer, Gäste31.12.2021
§ 36 - Nichtteilnahme an Prüfungen31.12.2021
§ 37 - Wiederholung01.08.2009
§ 38 - Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten01.08.2009
§ 39 - Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen20.09.2020
Kapitel 2 - Prüfungsablauf01.08.2009
§ 40 - Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung31.08.2017
§ 41 - Durchführung der schriftlichen Prüfung31.08.2017
§ 42 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten31.08.2017
§ 43 - Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung01.08.2009
§ 44 - Mündliche Prüfung31.08.2017
§ 45 - Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente31.12.2021
§ 46 - Prüfungsergebnis, Latinum31.08.2017
§ 47 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife31.08.2017
Teil V - Sonderbestimmungen01.08.2009
§ 48 - Abendgymnasien01.08.2009
Teil VI - Schlussvorschriften01.08.2009
§ 49 - Änderung einer anderen Rechtsvorschrift01.08.2009
§ 50 - Übergangsregelungen02.04.2015
§ 51 - Inkrafttreten01.08.2009
Anlage 1a - Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Kollegs31.12.2021
Anlage 1b - Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Abendgymnasiums31.12.2021
Anlage 2 - Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)15.05.2014
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote für Abiturzeugnisse, bei denen maximal 900 Punkte erreichbar sind01.08.2009
Anlage 4 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife01.08.2009
Anlage 5 - Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe31.12.2021
Auf Grund des § 40 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, §§ 39, 40 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer
§ 3Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht
Teil II Aufnahme
Kapitel 1 Aufnahme
§ 4Aufnahmevoraussetzungen
§ 5Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 6Besondere Härtefälle
§ 7Aufnahmeverfahren
§ 8Aufnahme in besonderen Fällen
§ 9Überspringen der Einführungsphase
§ 10Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges
Kapitel 2 Vorkurs, Eignungsprüfung
§ 11Vorkurs
§ 12Eignungsprüfung
Teil III Unterricht
Kapitel 1 Unterricht, Zeugnisse
§ 13Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen
§ 14Fremdsprachenunterricht
§ 15Lernerfolgskontrollen
§ 16Leistungsbewertung
§ 16aNachteilsausgleich und Notenschutz
§ 17Zeugnisse
Kapitel 2 Einführungsphase
§ 18Unterricht
§ 19Versetzung
§ 20Wiederholung
Kapitel 3 Qualifikationsphase
§ 21Fächer und Aufgabenfelder
§ 22Kurse und Kursfolgen
§ 23Schullaufbahn
§ 24Kurswahl
§ 24aFreiwillige Belegung von drei Leistungskursen
§ 25Wahl der Prüfungsfächer
§ 26Belegverpflichtungen
§ 27Gesamtqualifikation
§ 28Rücktritt
Teil IV Abiturprüfung
Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 29Noten des vierten Kurshalbjahres
§ 30Zulassung zur Prüfung
§ 31Zeitpunkt und Teile der Prüfung
§ 32Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
§ 33Ausschüsse
§ 34Protokolle
§ 35Zuhörinnen und Zuhörer, Gäste
§ 36Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 37Wiederholung
§ 38Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 39Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Kapitel 2 Prüfungsablauf
§ 40Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 41Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 42Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 43Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung
§ 44Mündliche Prüfung
§ 45Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente
§ 46Prüfungsergebnis, Latinum
§ 47Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Teil V Sonderbestimmungen
§ 48Abendgymnasien
Teil VI Schlussvorschriften
§ 49Änderung einer anderen Rechtsvorschrift
§ 50Übergangsregelungen
§ 51Inkrafttreten
Anlagen
Anlage laStundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Kollegs
Anlage 1 bStundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Abendgymnasiums
Anlage 2Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)
Anlage 3Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote für Abiturzeugnisse, bei denen maximal 900 Punkte erreichbar sind
Anlage 4Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 5Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für die staatlichen Kollegs (Berlin-Kolleg und Volkshochschul-Kollegs) und Abendgymnasien des Landes Berlin zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, im Folgenden „Einrichtungen“ genannt.

§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer

(1) Der Bildungsgang der Einrichtungen gliedert sich in die zwei Schulhalbjahre umfassende Einführungsphase und die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase; ihm kann am Kolleg ein halbjähriger und am Abendgymnasium ein halbjähriger oder ganzjähriger Vorkurs vorausgehen. Die Einführungsphase des Bildungsgangs der Einrichtungen beginnt jeweils am 1. August eines Jahres. Vorkurse können nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden.
(2) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in den überwiegend im Klassenverband erteilten Pflichtunterricht und den klassenübergreifend eingerichteten Wahlpflichtunterricht.
(3) In der Qualifikationsphase (§§ 21 bis 28) tritt an die Stelle der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nach Wahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Lehrkraft eines der von ihnen besuchten Kurse als Tutorin oder Tutor. Es soll sich um die Leiterin oder den Leiter eines Leistungskurses handeln.
(4) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Einführungs- und Qualifikationsphase beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre, soweit sich nicht im Einzelfall aus den folgenden Regelungen eine andere Verweildauer ergibt.
(5) Während des Besuchs einer Einrichtung nach § 1 ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 20 oder ein Rücktritt gemäß § 28 möglich. Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretender Umstände kann die Höchstverweildauer gemäß Absatz 4 um jeweils höchstens ein weiteres Jahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Satz 1 erhöhen sich entsprechend. Über entsprechende Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Ist weder eine Fortsetzung des Bildungsganges noch ein Zurücktreten in den folgenden Jahrgang zulässig, muss der Bildungsgang verlassen werden.

§ 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen zu den von der Einrichtung festgesetzten Terminen die Kurse der Einführungsphase (Wahlpflichtkurse) oder der Qualifikationsphase aus. Unter den gewählten Kursen der Qualifikationsphase müssen sich alle verpflichtend zu belegenden Kurse befinden. Die Auswahl der Kurse ist auf das Unterrichtsangebot der besuchten Einrichtung beschränkt. Bei ausgebliebener, unvollständiger oder nicht realisierbarer Kurswahl bestimmt die Einrichtung im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der Erfordernisse ihrer Schullaufbahn die zu besuchenden Kurse.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Einrichtung bei der Planung ihrer Schullaufbahn zu beraten. Sie sind im Hinblick auf die zu besuchenden Kurse, die Erfordernisse der Gesamtqualifikation und die sonstigen Auflagen zu einer zweckentsprechenden Planung und zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der notwendigen Erklärungen verpflichtet.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet. Sofern ein Vorkurs besucht wird, erstreckt sich die Teilnahmeverpflichtung auch auf den sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht dieses Vorkurses.
(4) Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen. Die Einrichtung kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen. Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase ist immer ein Nachweis vorzulegen, der innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Einrichtung eingegangen sein muss.

Teil II Aufnahme

Kapitel 1 Aufnahme

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Als Berufsausbildung im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes gelten Berufsausbildungen mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in anerkannten Ausbildungsberufen sowie schulische Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstige berufliche Ausbildungen, die diesen zeitlich und inhaltlich entsprechen.
(2) Als Berufstätigkeit im Sinne von § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes gelten im tatsächlich geleisteten Umfang
1.
eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden einschließlich entsprechender Tätigkeiten von Gefangenen; soweit die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit geringer ist, gilt diese,
2.
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder Absatz 2 des Grundgesetzes oder einer entsprechenden Dienstpflicht nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
4.
die Tätigkeit in der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549, GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
Als Berufstätigkeit gelten auch eine abhängige Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden oder die selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen oder mit mindestens zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört. Zeiten, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet gewesen ist, werden bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit angerechnet. Nicht abgeschlossene Berufsausbildungen können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Ausbildungszeit, Praktika mit einer Mindestdauer von drei Monaten können bis zu eineinhalb Jahre auf die Berufstätigkeit angerechnet werden, wenn ein Nachweis über eine kontinuierliche Teilnahme vorgelegt wird.
(3) Nicht aufgenommen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
bereits eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife endgültig nicht bestanden haben oder schon einmal ein Kolleg oder Abendgymnasium wegen unzureichenden Leistungen verlassen mussten oder mit einem Leistungsstand verlassen haben, mit dem sie am Ende des Schuljahres den Bildungsgang hätten verlassen müssen, oder
2.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
Die Aufnahmevoraussetzungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes können mit Vorkursen, die vor mehr als zwei Jahren vor dem Aufnahmetermin abgeschlossen wurden, nicht erfüllt werden. Mit Vorkursen, die außerhalb Berlins besucht wurden, können sie nur erfüllt werden, wenn die Vorkurse den Berliner Bedingungen entsprechen; die Entscheidung trifft die aufnehmende Einrichtung.
(4) Wer den mittleren Schulabschluss nachweist, kann in die Einführungsphase eines Kollegs oder Abendgymnasiums aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Vorkenntnisse in den Fremdsprachen vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund des nachgewiesenen Leistungsstandes für eine Aufnahme in die Einführungsphase ohne vorherigen Besuch eines Vorkurses geeignet erscheint.
(5) Wird die Voraussetzung gemäß Absatz 4 nicht erfüllt, gilt Folgendes:
1.
Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Kollegs ist ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen.
2.
Vor Aufnahme in den Bildungsgang des Abendgymnasiums ist
a)
ein halbjähriger Vorkurs zu besuchen, wenn entweder in der ersten oder zweiten Fremdsprache keine hinreichenden Vorkenntnisse (§ 14 Absatz 7) vorliegen, oder
b)
ein ganzjähriger Vorkurs zu besuchen, wenn weder in einer ersten noch in einer zweiten Fremdsprache hinreichende Vorkenntnisse (§ 14 Absatz 7) vorliegen.
(6) Die Verpflichtung zum Besuch eines Vorkurses gemäß Absatz 5 entfällt, wenn die Eignungsprüfung (§ 12) erfolgreich absolviert wurde.
§ 5 Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Übersteigt an einer Einrichtung die Zahl der Anmeldungen für einen zu besuchenden Vorkurs (§ 4 Absatz 4 und 5) oder für die Eignungsprüfung die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach Absatz 4 und 5 zu ermitteln; am Abendgymnasium werden in das Auswahlverfahren für die zur Eignungsprüfung Angemeldeten diejenigen Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. Besondere Härtefälle werden nach Maßgabe des § 6 vorab berücksichtigt. In das Auswahlerfahren einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen oder spätestens bis zur Aufnahme in den Bildungsgang erfüllen werden und sich termingerecht angemeldet haben.
(2) Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der der Bildungsgang angeboten wird. Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber sind auf Angebote anderer Einrichtungen hinzuweisen.
(3) Die nach Berücksichtigung der Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem Grad der Eignung vergeben. Die Rangfolge richtet sich nach der jeweiligen Punktzahl, die für den Nachweis folgender Abschlüsse vergeben werden:
1.
drei Punkte für den mittleren Schulabschluss,
2.
zwei Punkte für die erweiterte Berufsbildungsreife,
3.
jeweils ein Punkt für die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von § 4 Absatz 1.
An die Stelle der in Satz 2 genannten schulischen Abschlüsse kann auch jeweils ein diesem gleichwertiger Abschluss treten. Bei gleicher Punktzahl richtet sich die Rangfolge nach der Wartezeit der Bewerberinnen und Bewerber; ist auch die Wartezeit gleich, entscheidet das Los.
(4) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend der Rangfolge nach Absatz 3 in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Unterrichtsbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.
§ 6 Besondere Härtefalle
(1) Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert für die Berücksichtigung besonderer Härtefälle freigehalten.
(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände die unverzügliche Aufnahme in den Bildungsgang gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.
(3) Als Umstände, die eine besondere Härte im Sinne von Absatz 2 begründen, gelten insbesondere
1.
der Nachweis einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit oder
2.
der Nachweis eines dauerhaft weggefallenen Ausbildungsplatzes.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall begründet geltend gemacht haben, die Quote gemäß Absatz 1, so werden die Plätze unter ihnen nach den Bestimmungen des § 5 Absatz 4 und 5 vergeben.
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Termine, zu denen die Anträge vorliegen müssen, werden von der jeweiligen Einrichtung bestimmt; für die Aufnahme in einen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres beginnenden halbjährigen Vorkurs liegen sie spätestens am 1. Dezember des Vorjahres, für den Aufnahmetermin 1. August für den ganzjährigen Vorkurs und die Einführungsphase spätestens sechs Wochen vor dem Beginn der Sommerferien.
(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
das Abgangs- oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule,
3.
gegebenenfalls weitere Zeugnisse oder Unterlagen, mit denen ein dem Abschluss einer allgemein bildenden Schule gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen werden kann,
4.
gegebenenfalls Unterlagen über eine Weiterbildung,
5.
die zum Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung oder zweijährigen Berufstätigkeit erforderlichen Unterlagen,
6.
gegebenenfalls der Nachweis über Arbeitslosigkeit, über nichtabgeschlossene Berufsausbildungen und Praktika,
7.
gegebenenfalls Unterlagen, die für die Anerkennung als Härtefall erforderlich sind,
8.
gegebenenfalls der Nachweis über außerhalb einer Schule erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
9.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits eine vergleichbare Einrichtung besucht wurde oder in sonstiger Weise versucht wurde, eine allgemeine Hochschulreife zu erlangen,
10.
gegebenenfalls eine Erklärung über das Andauern oder die Beendigung der Berufstätigkeit,
11.
gegebenenfalls ein Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung.
(3) Soweit Aufnahmevoraussetzungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, sind die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Beginn der Einführungsphase nachzureichen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber werden mit der Entscheidung über die Aufnahme in den nächsten in Frage kommenden Vorkurs aufgenommen oder zur nächstmöglichen Eignungsprüfung zugelassen.
§ 8 Aufnahme in besonderen Fällen
(1) Wer bereits mindestens ein halbes Jahr der Einführungsphase eines Kollegs oder Abendgymnasiums besucht hat, kann in ein Kolleg oder Abendgymnasium aufgenommen werden, sofern er die Aufnahmevoraussetzung nach § 40 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 4 erfüllt. Darüber hinaus muss er an der aufnehmenden Einrichtung seinen Bildungsgang fortsetzen und unter Anrechnung der bereits in der vorher besuchten Einrichtung verbrachten Zeit und der dort erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 noch alle zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach § 46 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen können; § 10 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Bewerberin oder der Bewerber wird nach Maßgabe freier Plätze aufgenommen. Sofern seit dem Abbruch des Besuchs mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ist keine Aufnahme unter Anrechnung von bereits im Bildungsgang absolvierter Zeiten möglich. Wer bereits bei Verlassen des Kollegs oder Abendgymnasiums den schulischen Teil der Fachhochschulreife und im Anschluss die Fachhochschulreife erworben hat, kann nur in begründeten Ausnahmefällen erneut aufgenommen werden.
(2) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zu Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres in den Unterrichtsabschnitt aufgenommen, der im Anschluss an ihren früheren Unterrichtsbesuch hätte weiter besucht werden dürfen; eine Aufnahme in das vierte Kurshalbjahr ist nicht möglich. Mussten beim früheren Besuch des Bildungsganges Unterrichtsabschnitte wiederholt werden oder hätten sie ohne Abbruch des Bildungsganges wiederholt werden müssen, so gilt dies als Zurücktreten in den folgenden Jahrgang im Sinn des § 2 Absatz 5. Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber bereits vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 zum Beginn des nächsten Schulhalbjahres in ein bereits durchlaufenes Kurshalbjahr aufgenommen werden, wenn sie in den folgenden Jahrgang zurücktreten und dies nach § 2 zulässig ist; dies gilt auch, wenn sie nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht unmittelbar in das vierte Kurshalbjahr aufgenommen werden können.
(3) Für die Erfüllung von Verpflichtungen nach dieser Verordnung, insbesondere zur Erfüllung von Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen, können früher besuchte Vorkurse und Leistungen aus dem früheren Besuch des Bildungsganges nur berücksichtigt werden, wenn sie unter Bedingungen erbracht wurden, die die Länder der Bundesrepublik Deutschland in der Kultusministerkonferenz als Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife festgelegt haben und wenn der Bildungsgang insgesamt nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war.
(4) Aufnahmeanträge sind an die gewünschte Einrichtung zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung; sofern Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden sollen, die in Einrichtungen eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, entscheidet die Schulaufsichtbehörde.
§ 9 Überspringen der Einführungsphase
(1) Ein Überspringen der Einführungsphase ist möglich, wenn
1.
der erfolgreiche Besuch der Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe nachgewiesen wird,
2.
die Fachhochschulreife erworben wurde oder
3.
der erfolgreiche Besuch folgenden Ausbildungsabschnittes der Berufsoberschule nachgewiesen wird:
a)
der ersten Jahrgangsstufe der Vollzeitform,
b)
der zweiten Jahrgangsstufe des dreijährigen oder vierjährigen Bildungsganges in Teilzeitform.
(2) Wer die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, kann unmittelbar in die Qualifikationsphase eintreten, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen nach § 40 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 4 erfüllt, den Bildungsgang nach dieser Verordnung beenden kann und von ihm nach den eingereichten Unterlagen eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
§ 10 Wechsel der Einrichtung und Verlassen des Bildungsganges
(1) Der unmittelbare Übergang von einer Einrichtung zu einer anderen ohne Unterbrechung (Wechsel der Einrichtung) ist innerhalb Berlins zum Beginn eines Schulhalbjahres
1.
im Falle eines Wechsels von einem Kolleg zu einem anderen oder von einem Abendgymnasium zu einem anderen spätestens zum Beginn des dritten Kurshalbjahres möglich.
2.
im Falle eines Wechsels vom Abendgymnasium zu einem Kolleg spätestens zum Beginn des zweiten Halbjahres der Einführungsphase möglich.
(2) Der Antrag ist schriftlich zur Entscheidung an die Leiterin oder den Leiter der aufnehmenden Einrichtung zu richten. Dem Antrag sind alle Zeugnisse der bisher besuchten Einrichtung und gegebenenfalls weitere Zeugnisse, aus denen der bisherige Bildungsgang hervorgeht, beizufügen. Der Antrag muss Angaben über die gewünschten Prüfungsfächer enthalten. Ein Wechsel ist nur möglich, sofern an der gewünschten Einrichtung der Bildungsgang unter Beachtung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung fortgesetzt werden kann.
(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Schulaufsichtsbehörde einen Wechsel der Einrichtung in weiteren Fällen zulassen.
(4) Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht fern, ohne die Einrichtung über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren, so ist von einem Verlassen des Bildungsganges auszugehen. Das Verlassen des Bildungsganges ist von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Bildungsganges liegt nicht vor, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Einrichtung gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen wollen.
(5) Bei Aufnahme in die Einrichtung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich auf die Bestimmungen des Absatzes 4 hinzuweisen.

Kapitel 2 Vorkurs, Eignungsprüfung

§ 11 Vorkurs
(1) Im Vorkurs wird der Unterricht in Klassen erteilt. Die Zahl der Klassen ist so zu bemessen, dass entsprechend dem Bedarf eine hinreichende Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Besuch des Vorkurses in die Bildungsgänge aufgenommen werden kann.
(2) Der Umfang des Unterrichts ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1a oder 1b. In allen Fächern werden Lernerfolgskontrollen durchgeführt. Die Leistungen im Vorkurs werden mit Noten bewertet.
(3) Auf Grund der Leistungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers entscheidet die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss in der vorletzten Unterrichtswoche des Vorkurses, ob der Vorkurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Dies ist immer dann der Fall, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden oder trotz Vorliegens von schlechteren als ausreichenden Leistungen in höchstens einem Fach eine erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase erwartet werden kann. Wer den Vorkurs nicht erfolgreich besucht hat, kann ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen.
(4) Am Ende des Vorkurses wird über den erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Besuch eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 12 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird spätestens drei Monate vor Beginn der Einführungsphase zu einem zwischen den Leiterinnen und Leitern aller Einrichtungen abgestimmten einheitlichen Termin durchgeführt. An ihr sollen höchstens 50 vom Hundert mehr Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, als für diesen Personenkreis Plätze in der Einführungsphase zur Verfügung stehen; dabei ist die Zahl der Absolventen des Vorkurses und der noch in die Einführungsphase aufzunehmenden Absolventen früherer Eignungsprüfungen sowie am Abendgymnasium die unmittelbar in die Einführungsphase Aufzunehmenden nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu berücksichtigen.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Englisch oder eine zweite Fremdsprache und Mathematik.
(3) In den Prüfungsfächern ist je eine Klausurarbeit anzufertigen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass der Prüfling nachweisen kann, in der Einführungsphase mit Aussicht auf Erfolg mitarbeiten zu können. Für die Bearbeitung stehen jeweils 90 Minuten zur Verfügung. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 42 entsprechend; die Aufgaben des Prüfungsausschusses nimmt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung wahr.
(4) Jede Prüfungsarbeit wird von einer das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft durchgesehen und beurteilt. Eine schlechter als ausreichend beurteilte Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft durchgesehen und beurteilt. Sofern diese zu einer abweichenden Beurteilung kommt, trifft die endgültige Entscheidung die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung; § 32 und § 38 gelten entsprechend.
(5) Ist eine Prüfungsarbeit in nur einem Fach mit mangelhaft beurteilt worden, so wird in diesem Fach eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung übernimmt den Vorsitz und benennt zwei Lehrkräfte des jeweiligen Faches als weitere Mitglieder des Fachausschusses. Aus den Ergebnissen der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Prüfung wird eine Gesamtnote der Faches gebildet.
(6) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(7) Die Eignungsprüfung kann nicht wiederholt werden; wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann die Aufnahme in einen Vorkurs beantragen.
(8) Wer die Eignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung.

Teil III Unterricht

Kapitel 1 Unterricht, Zeugnisse

§ 13 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen
(1) Der Unterricht wird in den in dieser Verordnung genannten Unterrichtsfächern entsprechend den für die Einrichtungen geltenden Rahmenlehrplänen erteilt. Dabei sollen Unterrichtsinhalt und Arbeitsformen so gestaltet werden, dass Berufserfahrung und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Das Unterrichtsangebot der einzelnen Einrichtung richtet sich neben den Vorgaben dieser Verordnung nach den pädagogischen Schwerpunkten und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung, nach ihren personellen Möglichkeiten sowie gegebenenfalls nach weiteren Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Kurse dürfen nur in Fächern eingerichtet werden, deren Fortsetzung an der Einrichtung über einen längeren Zeitraum gesichert erscheint.
(3) Neue, nicht in dieser Verordnung genannte Fächer dürfen nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden. Zur Erprobung dieser Fächer im Rahmen von Schulversuchen bestimmt die Schulaufsichtsbehörde das Nähere, insbesondere die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld, die Wahl des Prüfungsfaches und die Einbringung in die Gesamtqualifikation.
§ 14 Fremdsprachenunterricht
(1) Wer hinreichende Vorkenntnisse in einer ersten und zweiten Fremdsprache besitzt, wählt bei Eintritt in die Einführungsphase im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Einrichtung eine dieser Fremdsprachen und führt sie bis zur Abiturprüfung fort.
(2) Wer keine hinreichenden Vorkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache hat, ist verpflichtet, die erste Fremdsprache bis zum Übergang in die Qualifikationsphase fortzuführen und bei Eintritt in den Vorkurs, gegebenenfalls die Einführungsphase, eine weitere von der Einrichtung angebotene Fremdsprache zu wählen und am Unterricht in dieser Sprache im Umfang von zwölf Halbjahreswochenstunden über mindestens drei Halbjahre teilzunehmen; werden am Ende des dritten Halbjahres nicht mindestens ausreichende Leistungen (vier Punkte) erbracht, so muss der Unterricht bis zum Ende des Kurshalbjahres fortgesetzt werden, in dem ausreichende Leistungen erbracht werden; ist dies nicht mehr möglich, muss der Bildungsgang verlassen werden.
(3) Wer keine hinreichenden Vorkenntnisse in einer ersten Fremdsprache hat, muss bei Eintritt in den Vorkurs, gegebenenfalls die Einführungsphase zwei von der Einrichtung angebotene Fremdsprachen wählen; eine dieser Fremdsprachen muss bis zur Abiturprüfung, die andere bis zum Übergang in die Qualifikationsphase fortgesetzt werden.
(4) Wer in keiner Fremdsprache Vorkenntnisse hat, muss eine im Vorkurs begonnene Fremdsprache bis zur Abiturprüfung fortsetzen. Für die andere Fremdsprache gelten die Verpflichtungen für die weitere Fremdsprache gemäß Absatz 2 entsprechend. Eine der beiden Fremdsprachen muss Englisch sein.
(5) Liegen hinreichende Kenntnisse in einer ersten oder zweiten Fremdsprachen vor, die in keiner der Einrichtungen angeboten wird, so muss im Rahmen der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 eine angebotene Fremdsprache gewählt und der Unterricht in dieser Fremdsprache in dem erforderlichen Umfang besucht werden.
(6) Wer neben der fortgeführten Fremdsprache am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilnimmt, kann die fortgeführte Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abwählen, muss jedoch am Unterricht in der weiteren Fremdsprache bis zur Abiturprüfung teilnehmen.
(7) Hinreichende Vorkenntnisse in einer ersten Fremdsprache liegen vor, wenn an benotetem Unterricht in mindestens sechs aufsteigenden Jahrgangsstufen teilgenommen oder der mittlere Schulabschluss oder die Fachhochschulreife erreicht wurde. Hinreichende Vorkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache werden nachgewiesen durch
1.
die Teilnahme an benotetem Unterricht in mindestens vier aufsteigenden Jahrgangsstufen,
2.
ein Zertifikat der Stufe B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in einer Fremdsprache.
Vorkenntnisse in Fremdsprachen bleiben unberücksichtigt, wenn dies beantragt wird.
(8) Die Schulaufsichtsbehörde kann Fremdsprachenkenntnisse oder Kenntnisse in einer Muttersprache oder Heimatamtssprache, die denen nach Absatz 7 entsprechen, als hinreichende Vorkenntnisse anerkennen. Die Anerkennung kann von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nichtdeutscher Herkunftssprache kann die Einrichtung innerhalb ihres Organisationsrahmens zusätzliche Deutschkurse anbieten.
(9) Soweit auf Grund der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der organisatorischen und personellen Gegebenheiten der Einrichtung im Unterricht in einer Fremdsprache im Vorkurs oder in der Einführungsphase mehrere Lerngruppen gebildet werden, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit möglichst ähnlichen Vorkenntnissen jeweils in einer Lerngruppe zusammenzufassen.
§ 15 Lernerfolgskontrollen
(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.
(2) In jedem Schulhalbjahr der Einführungsphase werden je Fach und Kurs ein bis zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer beträgt jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden.
(3) In der Qualifikationsphase werden
1.
im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und
2.
im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben.
Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden. Bei einer der Klausuren der Leistungskursfächer des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeit- und Leistungsstandards anzusetzen. Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat. Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung. In Zusatzkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern. Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.
(4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden. In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken. Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3.
(5) Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klausuren und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest. Für versäumte Klausuren und mündliche Leistungsfeststellungen gemäß Absatz 4 soll ein Nachholtermin angesetzt werden; wenn zwei Klausuren je Halbjahr geschrieben werden, kann im Ausnahmefall nach Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden.
(6) Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr werden die in der Abiturprüfung geltenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe angelegt. Neben der Erteilung von förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung (§ 58 Absatz 1 des Schulgesetzes) sind die Klausuren mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(7) Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mangelhaft oder schlechter, wird die Klausur gewertet, es sei denn die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung entscheidet, dass eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(8) Kurzkontrollen können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden; die Ergebnisse gehen in den allgemeinen Teil der Bewertung ein, der alle Leistungen mit Ausnahme der Klausurergebnisse umfasst. Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(9) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Eigentum der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Schule kann sie zeitweilig einbehalten. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
(10) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest; Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen kann bei Bedarf eine Zeitverlängerung gewährt werden.
§ 16 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen in der Einführungs- und Qualifikationsphase werden mit Noten und Punkten bewertet. In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (-) ergänzt. Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:
Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten,
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten,
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten,
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten,
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten,
Note 6 entspricht 0 Punkten.
Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest.
(2) Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend. Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
(3) Werden Leistungen aus von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten. Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.
(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. Eine Jahrgangsnote (§ 19 Absatz 1) kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte. Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils (§ 15 Absatz 8 Satz 1 Teilsätze 2 und 3) gebildet werden. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.
(5) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Teilnehmerin oder den Teilnehmer im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
(6) Verlässt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Schul- oder Kurshalbjahr den Bildungsgang, so werden die Leistungen dieses Halbjahres nur mit Noten, nicht mit Punkten bewertet; bei geringfügigen Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist entscheidet die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss. Werden in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet, so wird der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet.
(7) In der Qualifikationsphase gelten
1.
mit null Punkten abgeschlossene Kurse,
2.
gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse,
3.
Kurse, an denen weniger als sechs Unterrichtswochen lang teilgenommen wurde und
4.
Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind,
im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt.
§ 16a Nachteilsausgleich und Notenschutz
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang der Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase der Semesterkonferenz. Die Klassenkonferenz oder die Semesterkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Die Entscheidung über die Maßnahmen ist zu den Akten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über Art und Umfang der Maßnahmen zu informieren.
(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:
1.
Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2.
Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3.
Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau sowie § 26 Absatz 4 und § 27 bleiben unberührt.
(4) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase der Semesterkonferenz, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben (Notenschutz). Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, sowie § 26 Absatz 4 und § 27 bleiben unberührt. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund einer längeren Erkrankung und bei Notenschutz und Nachteilsausgleich auf Grund einer einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergleichbaren Beeinträchtigung sind nach Maßgabe des Absatzes 6 die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565, 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes wird abweichend von den Verfahren im ersten Bildungsweg grundsätzlich ohne Einbeziehung des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Informationszentrums und stets auf Antrag der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entschieden. Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten. Der Antrag ist grundsätzlich mit einem aktuellen Gutachten oder einem fachärztlichen Attest zu versehen, aus dem sich Art und Umfang der Beeinträchtigung ergeben.
§ 17 Zeugnisse
(1) Zeugnisse werden am Ende jedes Schul- oder Kurshalbjahres erteilt. Für Zeugnisse und zusätzliche Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
(2) Wer den Bildungsgang des Kollegs oder Abendgymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat (§ 46). erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis). Die Einrichtung setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Einrichtung entlassen.
(3) Wer eine Einrichtung vor Abschluss des Bildungsganges verlässt, auf eine andere Einrichtung außerhalb Berlins wechselt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums nach § 46 Absatz 4 erworben oder die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 47 erfüllt, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Zusätzlich wird jeweils eine Bescheinigung über den Erwerb des Latinums oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt
(4) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe wird das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in zwei fortgeführten oder in einer fortgeführten und einer neu beginnenden Fremdsprache gemäß der in Anlage 5 festgelegten Zuordnung ausgewiesen, sofern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Für weitere moderne Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.

Kapitel 2 Einführungsphase

§ 18 Unterricht

(1) Der Umfang des Unterrichts der Einführungsphase ergibt sich insgesamt und in den einzelnen Fächern aus den Stundentafeln der Anlagen 1a oder 1b.
(2) Die Entscheidung für die Wahlpflichtfächer gilt jeweils für ein Schuljahr, jedoch kann die Einrichtung zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres bei Vorliegen besonderer Umstände einen Wechsel der Wahlpflichtfächer zulassen; zu diesem Zeitpunkt kann ein für die weitere Schullaufbahn nicht mehr benötigter Wahlpflichtkurs abgewählt werden. Die Kurse müssen so gewählt werden, dass in der Qualifikationsphase die erforderlichen und gewünschten Fächer fortgesetzt werden können.

§ 19 Versetzung

(1) Über die Versetzung in die Qualifikationsphase entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der Zeugnisnoten, die in jedem Fach oder Wahlpflichtkurs aus den Noten beider Schulhalbjahre (Jahrgangsnoten) unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung gebildet werden. Bei mehrmaliger Nichtversetzung wird gleichzeitig über das Verlassen des Bildungsganges nach § 2 Absatz 5 entscheiden.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in die Qualifikationsphase versetzt, wenn ihre Leistungen in höchstens einem Fach oder Kurs mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder Leistungen in höchstens zwei Fächern oder Kursen mit weniger als vier Punkten, darunter nur ein mit null Punkten bewertetes Fach oder Kurs, ausgeglichen werden können. Als Ausgleich gelten mit mindestens zehn Punkten bewertete Leistungen in mindestens zwei verschiedenen Fächern oder Kursen. An die Stelle eines der beiden zum Ausgleich herangezogenen Fächer oder Kurse können zwei Fächer oder Kurse mit jeweils mindestens sieben Punkten treten.
(3) Wegen schwerwiegender, von den betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz auf Antrag ausnahmsweise zulassen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 gleichwohl in die Qualifikationsphase übergehen, wenn dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor
1.
bei längerer Krankheit oder
2.
bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern nichtdeutscher Herkunftssprache während der ersten zwei Jahre des Besuchs einer deutschen Schule.

§ 20 Wiederholung

Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 2, kann die Klassenkonferenz auf Antrag zulassen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einführungsphase noch nicht wiederholt haben und die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 erfüllen, die Einführungsphase freiwillig wiederholen. In diesem Fall wird keine erneute Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase getroffen.

Kapitel 3 Qualifikationsphase

§ 21 Fächer und Aufgabenfelder

(1) Die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld):
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Latein, Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel;
2.
Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld):
Politikwissenschaft, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Geschichte, Geografie, Psychologie, Pädagogik und Philosophie;
3.
Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld):
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik.
(2) Außerhalb der Aufgabenfelder kann das Fach Sport angeboten werden.

§ 22 Kurse und Kursfolgen

(1) Grundkurse dienen der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Grundbildung. Sie umfassen
1.
am Kolleg im Fach Sport sowie bei Beschränkung auf die in § 14 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 festgelegten Mindestbelegverpflichtungen in einer neu begonnenen Fremdsprache zwei Wochenstunden und im Fach Geschichte zwei oder vier Wochenstunden nach Entscheidung der Einrichtung, in allen anderen Fällen vier Wochenstunden und
2.
am Abendgymnasium zwei Wochenstunden oder bei Wahl eines Faches zum schriftlichen Prüfungsfach vier Wochenstunden.
Die Kollegs können im Ausnahmefall mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzelne vierstündige Grundkursfächer, die nicht als Prüfungsfächer gewählt wurden, zweistündig anbieten.
(2) Leistungskurse sind Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen; sie umfassen sechs Wochenstunden.
(3) Für die einzelnen Fächer sind die in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Folgen von Kursen zu beachten. Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer darf in jedem Kurshalbjahr in jedem Fach nur einen Kurs aus der zugelassenen Kursfolge besuchen.
(4) Außerhalb der Kursfolgen können zusätzliche Grundkurse als Zusatzkurse belegt werden; sie umfassen zwei bis drei Wochenstunden. Mit ihnen kann weder die Belegverpflichtung gemäß § 26 Absatz 1 bis 4 noch die Einbringverpflichtung gemäß § 27 Absatz 2 erfüllt werden. Zusatzkurse sind nicht zwingend einem Fach oder Aufgabenfeld zugeordnet, sie müssen jedoch auf einem veröffentlichten Rahmenlehrplan oder einem zuvor von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Curriculum beruhen.

§ 23 Schullaufbahn

(1) Für den Abschluss des Bildungsganges werden die Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase berücksichtigt. Die Halbjahre der Qualifikationsphase werden vom ersten bis zum vierten Kurshalbjahr in aufsteigender Reihenfolge durchlaufen.
(2) Wer, insbesondere nach Unterbrechung des Schulbesuchs oder Zurücktreten in den folgenden Jahrgang, in ein Kurshalbjahr eingegliedert werden muss, durchläuft die weiteren Kurshalbjahre bis zum Ende der Qualifikationsphase in der Reihenfolge gemäß Absatz 1. Werden hierbei eines oder mehrere dieser vier Kurshalbjahre mehrmals besucht, so darf nur das jeweils zuletzt besuchte Kurshalbjahr für den Abschluss des Bildungsganges berücksichtigt werden, es sei denn, beim abermaligen Durchlaufen bleibt das Kurshalbjahr, insbesondere wegen Krankheit oder Beurlaubung, unbewertet.
(3) Kurse in den nach Absatz 2 nicht mehr zu berücksichtigenden Kurshalbjahren gelten als nicht besucht. Dies gilt auf Antrag dann nicht, wenn sie nach den Feststellungen der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung
1.
verpflichtend zu belegende Kurse sind,
2.
von der Einrichtung in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren nicht mehr angeboten oder von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer aus stundenplantechnischen Gründen nicht mehr besucht werden können und
3.
nicht durch andere Kurse desselben oder eines anderen Faches in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren, die den Abschluss der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, ersetzt werden können.
Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht oder umgestellter Kursfolge gelten im Falle der Wiederholung Kurse desselben Faches aus der Kursfolge nach § 22 Absatz 3 aus anderen, früher durchlaufenen Kurshalbjahren als nicht besucht.
(4) Wenn die Schullaufbahn aus schulorganisatorischen Gründen, auf Grund falscher Beratung oder unberechtigter Genehmigung der Kurswahl trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann, insbesondere wenn kein weiterer Jahrgang folgt oder wenn Fächer an der Einrichtung nicht mehr angeboten werden, kann die Schulaufsichtsbehörde
1.
zulassen, dass die Noten einzelner fehlender Kurse jeweils durch die Gesamtnote einer besonderen in dem jeweiligen Fach durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prüfung, der die Unterrichtsinhalte und Lernziele des zu ersetzenden Kurses zugrunde liegen, ersetzt werden, oder
2.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 sowie der §§ 14, 22, 25 Absatz 6, 26 und 28 Absatz 3 zulassen.
Satz 1 gilt entsprechend, um in Ausnahmefällen aus pädagogischen Gründen die Fortsetzung eines Faches zu ermöglichen.

§ 24 Kurswahl

(1) Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer stellt beim Übergang in die Qualifikationsphase einen Übersichtsplan für die weitere Schullaufbahn auf, der von der Einrichtung zu genehmigen ist. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können im Rahmen der gegebenen organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung für jedes Kurshalbjahr den Übersichtsplan ändern. Der Übersichtsplan muss geändert werden, wenn er nicht mehr realisiert werden kann. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Aus den Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die verpflichtend zu belegenden Kurse ergeben sich die zulässigen Wahlkombinationen. Die gewählte Kombination muss es ermöglichen, alle verpflichtend zu belegenden Kurse in die Gesamtqualifikation einzubringen, und sie darf nicht zu mehr als acht Leistungskursen sowie 20 Grundkursen am Kolleg und zwölf Grundkursen am Abendgymnasium führen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

§ 24a Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmern in der Qualifikationsphase eine freiwillige Belegung von drei Leistungskursen angeboten wird. Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
(2) An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwischen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern. Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 25 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich. Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.
(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind. Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden. Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.
(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisatorisch möglich ist. In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.
(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.
(6) In der Gesamtqualifikation werden die zwölf Kurse des ersten, zweiten und dritten Prüfungsfaches zweifach bewertet. Darüber hinaus werden 16 einfach bewertete Kurse eingebracht. Unter diesen 16 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden. Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, werden wie ein Grundkurs einfach bewertet. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zwei Leistungskurse belegen.
(7) Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Teilnehmerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen. Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig. Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.

§ 25 Wahl der Prüfungsfächer

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Einrichtung zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung.
(2) Unter den ersten beiden Prüfungsfächern muss sich mindestens eines der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
(3) Unter den ersten drei Prüfungsfächern muss sich mindestens ein Fach mit einer von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebenen Aufgabenstellung befinden.
(4) Unter den vier Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden.
(5) Zwei der drei Fächer Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik müssen Prüfungsfächer sein.
(6) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diesem Fach in mindestens einem Schulhalbjahr der Einführungsphase unterrichtet wurde. Dies gilt nicht für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Einrichtung Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Einrichtung eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn auf Grund einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit berufliche Kenntnisse in einem Fach vorliegen. Die Bedingung des Satzes 1 gilt für das Fach Geschichte durch den Unterricht in Politikwissenschaft und für das Fach Politikwissenschaft durch den Unterricht in Geschichte während der Einführungsphase als erfüllt. Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.
(7) Darstellendes Spiel sowie eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden. Sofern die Fremdsprache gemäß Satz 1 im Umfang von mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden unterrichtet wurde, kann sie auch als erstes bis drittes Prüfungsfach gewählt werden.
(8) Eine besondere Lernleistung als fünfte Prüfungskomponente setzt voraus, dass sie mindestens einem schulischen Referenzfach, das als Prüfungsfach zugelassen ist, zugeordnet werden kann. Für die Präsentationsprüfung im Rahmen der fünften Prüfungskomponente kann jedes als Prüfungsfach zugelassene und von der Einrichtung angebotene Fach als Referenzfach gewählt werden, sofern es nicht bereits erstes bis viertes Prüfungsfach ist. Das Referenzfach der fünften Prüfungskomponente muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden. Für die Zulassung zur Präsentationsprüfung muss ein weiteres Fach mit Bezug zum Prüfungsgegenstand zwei Kurshalbjahre belegt werden, sofern nicht anderweitig vertiefte Kenntnisse in diesem Fachgebiet erworben wurden.
(9) Während des Besuchs der Qualifikationsphase sind Änderungen zulässig bei der Wahl
1.
der Leistungskursfächer und am Abendgymnasium des dritten Prüfungsfaches im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres; eine spätere Änderung ist nur bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres bei gleichzeitigem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang möglich,
2.
des dritten Prüfungsfaches am Kolleg spätestens zu Beginn des dritten Kurshalbjahres,
3.
des vierten Prüfungsfaches spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres und
4.
der Form, des Referenzfaches oder des Themas der fünften Prüfungskomponente spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres bei der Wahl einer besonderen Lernleistung und spätestens am Ende des dritten Kurshalbjahres bei der Wahl einer Präsentationsprüfung.

§ 26 Belegverpflichtungen

(1) Für Prüfungsfächer und die fünfte Prüfungskomponente gelten die in § 25 genannten Belegverpflichtungen. Zusätzlich sind in jedem Kurshalbjahr Grundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache und in Mathematik verpflichtend zu belegen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer sind.
(2) Im Aufgabenfeld II sind zwei Grundkurse im Fach Geschichte (Kurs 3 und 4) verpflichtend zu belegen.
(3) Im Aufgabenfeld III sind zwei Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie verpflichtend zu belegen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer sind.
(4) In den vier Kurshalbjahren sind am Kolleg Kurse im Umfang von mindestens 30 Wochenstunden und am Abendgymnasium von mindestens 20 Wochenstunden zu belegen; Unterschreitungen der Wochenstundenzahl in Kurshalbjahren sind zulässig, wenn der sich in der Qualifikationsphase insgesamt ergebende Mindeststundenumfang eingehalten wird.
(5) Zusätzlich zu den verpflichtend zu belegenden Grundkursen sind mindestens so viele weitere Grundkurse zu belegen, dass am Kolleg 20 Grundkurse und am Abendgymnasium zwölf Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingebracht werden können.

§ 27 Gesamtqualifikation

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Qualifikationsphase und für die Prüfungsleistungen ergibt. Die Gesamtqualifikation errechnet sich
1.
im ersten Block (Kursblock) aus den Leistungen der in den vier Kurshalbjahren belegten Leistungskurse sowie am Kolleg den Leistungen von 20 Grundkursen, davon höchstens vier zweistündigen, und am Abendgymnasium von zwölf Grundkursen in der nach § 46 Absatz 2 jeweils festgesetzten Wertung und
2.
im zweiten Block (Prüfungsblock) aus den Prüfungsergebnissen in jeweils vierfacher Wertung.
(2) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:
1.
die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach nach § 25,
2.
die Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach nach § 25,
3.
der Abschlusskurs im Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sowie
4.
die weiteren verpflichtend belegten Grundkurse nach § 26 Absatz 1 bis 3.
Darüber hinaus müssen am Kolleg die weiteren Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, die zum Erreichen von 20 Grundkursen im ersten Block der Gesamtqualifikation erforderlich sind. Entstehen durch die Einbringungsverpflichtung gemäß Satz 1 Nummer 4 am Abendgymnasium mehr als die maximal einzubringenden zwölf Grundkurse, so ist in jedem der Fächer nach § 26 Absatz 1 bis 3 jeweils mindestens ein Kurs nach Wahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzubringen.
(3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen:
1.
Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur einer in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
2.
In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge nach § 22 Absatz 3 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals besucht, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
3.
In einem Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Zusätzlich im gleichen Fach besuchte Kurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Zusatzkurse nach § 22 Absatz 4 handelt, jedoch nicht mehr als zwei in einem Fach.
4.
In einem Fach dürfen höchstens sechs Kurse, im Fach Sport höchstens zwei Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(4) In Fächern, in denen nur die Belegung von zwei Kursen erforderlich ist, können diese verpflichtend zu belegenden Grundkurse auch einzeln durch zusätzlich belegte Grundkurse ersetzt werden.

§ 28 Rücktritt

(1) Der Rücktritt in der gymnasialen Oberstufe darf außer in den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 nur einmal erfolgen. Sofern in den Fällen der Absätze 2 bis 5 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde, muss die Einrichtung verlassen werden.
(2) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann. Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen. Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich. Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.
(3) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf Antrag, über den die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss entscheidet, in den folgenden Jahrgang zurücktreten. Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.
(4) Falls in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 die Rücktrittsmöglichkeiten nach § 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss der Bildungsgang verlassen werden.
(5) Wer nach § 30 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder nach § 36 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Jahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die Einrichtung zu verlassen. Auf Antrag kann die Einrichtung eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet.

Teil IV Abiturprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 29 Noten des vierten Kurshalbjahres
Die Noten und Punkte der Kurse des vierten Kurshalbjahres werden spätestens bis zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin festgelegt und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern umgehend schriftlich bekannt gegeben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmern teilen bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin mit, welche Grundkurse sie endgültig in den ersten Block der Gesamtqualifikation nach § 27 einbringen.
§ 30 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin auf Grund der Noten der vier Kurshalbjahre; die Entscheidung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich mitzuteilen.
(2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer
1.
alle Verpflichtungen nach den §§ 25 und 26 erfüllt und
2.
im ersten Block der Gesamtqualifikation nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen nach § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt.
(3) Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann noch nach § 2 Absatz 5 in den folgenden Jahrgang zurücktreten.
§ 31 Zeitpunkt und Teile der Prüfung
(1) Die einheitlichen Termine für Fächer mit zentraler Aufgabenstellung sowie die weiteren Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich spätestens zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung statt. Im vierten Prüfungsfach wird jeder Prüfling mündlich geprüft. Die Prüfung in der fünften Prüfungskomponente besteht aus mündlichen und schriftlichen Anteilen. In höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden. In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden. In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.
(3) Im Falle der besonderen Lernleistung ist die schriftliche Arbeit spätestens zu dem von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung festgesetzten Termin abzugeben. Die Termine der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Für die Termine gemäß Satz 1 und 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor.
§ 32 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergleichbaren Beeinträchtigung können Nachteilsausgleich und Notenschutz in entsprechender Anwendung von §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer können bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin beantragen, dass sie die bisher gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs auch in den schriftlichen Prüfungen erhalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin auch den Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen beantragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge nach den Sätzen 1 oder 2 bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
§ 33 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss aus mindestens vier Mitgliedern gebildet, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrätin oder Studienrat besitzen müssen. Den Prüfungsvorsitz übernimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; sie oder er bestellt die weiteren Mitglieder. Als weitere Mitglieder können die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, sofern sie oder er nicht selbst den Prüfungsvorsitz innehat, sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren berufen werden. Sind hierdurch weniger als vier Mitglieder bestimmt, so ist der Prüfungsausschuss durch Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter zu ergänzen.
(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.
(3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Die weitere Lehrkraft oder die weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung bestellt. Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Befähigung zur Anstellung als Studienrätin oder Studienrat besitzen. Im Falle der fünften Prüfungskomponente sollen bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden, denen sie zuzuordnen ist. Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt, wer die Funktion der Prüferin oder des Prüfers und wer die Protokollführung übernimmt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann außerdem in allen Prüfungen und Beratungen in den Fachausschuss eintreten und den Vorsitz übernehmen, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die für die Fachbereichs- oder Fachleitung im Prüfungsfach zuständige Lehrkraft zeitweilig als weiteres Mitglied in den Fachausschuss berufen oder ihr oder ihm den Vorsitz im Fachausschuss übertragen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sind zur Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In den Fällen des § 38 Absatz 1 ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erforderlich; sie oder er wird in diesem Fall von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung vertreten.
§ 34 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
1.
bei allen Prüfungen Angaben über
a)
die teilnehmenden Prüflinge,
b)
den Verlauf der Prüfungen,
c)
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
d)
besondere Vorkommnisse und
2.
bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über
a)
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
b)
die Prüfungsgegenstände und
c)
die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie
d)
bei der Präsentationsprüfung zusätzlich über den Verlauf der Präsentation.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 35 Zuhörinnen und Zuhörer, Gäste
(1) Lehrkräfte der Einrichtung dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente sowie bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören. Entsprechendes gilt für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist.
(2) Gäste dürfen nur bei der mündlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente anwesend sein. Als Gäste können auf Antrag interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifikationsphase, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören, sowie an den Volkshochschul-Kollegs die Direktorin oder der Direktor der Volkshochschule zugelassen werden. Bei jeder Prüfung dürfen höchstens zwei Hörervertreterinnen oder -vertreter mit Zustimmung des Prüflings anwesend sein. In besonders begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende weitere Personen als Gäste zulassen.
§ 36 Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) Die Semesterkonferenz oder der Semesterausschuss können den Rücktritt von der Prüfung gestatten, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist, sofern der Prüfling dies bis zum Ablauf des zweiten Unterrichtstages nach Bekanntgabe der Zulassung beantragt. Der Rücktritt gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Prüfling kann noch nach § 2 Absatz 5 in den folgenden Jahrgang zurücktreten.
(2) Hat ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wesentliche Teile des Unterrichts im vierten Kurshalbjahr versäumt, so kann der Prüfungsausschuss noch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach seinen Rücktritt gestatten. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen entfallen in diesem Fall.
(3) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teil, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(4) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt. Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung entnimmt die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen; ist dies nicht möglich, so werden nach § 40 Absatz 1 neue Aufgaben gestellt. Im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben wird jeweils ein Nachholtermin von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
§ 37 Wiederholung
(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Jahrgang und erneutem Besuch des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen. Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
§ 38 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht oder
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,
so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss. Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sind unverzüglich zu informieren.
(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.
(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss. Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.
(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 40 Absatz 3 Satz 2 über das weitere Verfahren.
§ 39 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Prüfung können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in besonderer Form nehmen. Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst oder von ihnen nachweislich bevollmächtigten Vertretungspersonen gewährt werden. Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, wird nur einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Einsicht gewährt, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied bevollmächtigt ist. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden.

Kapitel 2 Prüfungsablauf

§ 40 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder aus Vorschlägen der jeweiligen Einrichtung ausgewählt und genehmigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge ändern, durch neue ersetzen oder die Schule zur Abgabe neuer oder geänderter Aufgabenvorschläge auffordern.
(2) Grundlage der Prüfungsaufgaben sind die Kurse des ersten bis vierten Kurshalbjahres.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.
*
Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben sowie jede zielgerichtete Vorbereitung auf die Aufgaben und sogenannte Konsultationen führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Näheres über die Art, den Umfang und die Konstruktion der Aufgaben, über die den Prüflingen eingeräumte Bearbeitungszeit und Wahlmöglichkeiten, über das weitere Verfahren, insbesondere über die den Aufgabenvorschlägen beizufügenden weiteren Angaben, Materialien und Bewertungskriterien bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Die Änderungsanweisung des Artikels 3 Nr. 16 der Verordnung vom 16.08.2016 (GVBl. S. 420) ist nicht ausführbar wegen textlicher Unstimmigkeiten.]

§ 41 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Terminrahmen unmittelbar nach der Zulassung zur Abiturprüfung statt.
(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen oder allgemein zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden. Die Entscheidung über die Gewährung weiterer Hilfen trifft im
Fall dezentraler Aufgabenstellungen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachleitung und im Fall zentraler Aufgabenstellung die Schulaufsichtsbehörde; die Gewährung weiterer Hilfen ist zu protokollieren. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nur zulässig, wenn sie bei der jeweiligen Aufgabenstellung, insbesondere bei Schülerexperimenten, vorgesehen sind.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses des vierten Kurshalbjahres durchgesehen und beurteilt. In besonderen Fällen wird diese Aufgabe von einer anderen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Mindestens eine der beiden beurteilenden Lehrkräfte muss die Befähigung zur Anstellung als Studienrätin oder Studienrat haben.
(3) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Sie oder er ist berechtigt, die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Angabe der Gründe zu ändern oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit den für das Erst- und Zweitgutachten zuständigen Lehrkräften von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben; sie setzt auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der zusätzlichen Fachgutachten die Endnote fest.

§ 43 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung

(1) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.
(2) Von der weiteren mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer
1.
nicht alle Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt,
2.
nicht in mindestens einer schriftlichen Prüfung mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt hat oder
3.
auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den weiteren mündlichen Prüfungen und gegebenenfalls der fünften Prüfungskomponente im zweiten Block der Gesamtqualifikation die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht erreichen kann.
Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.
(3) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin gibt die Einrichtung den Prüflingen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt. Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen.

§ 44 Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen (§ 31 Absatz 2) zum vierten Prüfungsfach sowie die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird.
(2) Die mündlichen Prüfungen finden vor Fachausschüssen (§ 33 Absatz 3) statt. Prüferin oder Prüfer ist ein Mitglied des Fachausschusses, und zwar in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat. Jedes Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist.
(3) In jedem Prüfungsfach werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des zuletzt belegten Kurshalbjahres und die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Kurshalbjahres zu entnehmen ist. In den Fächern des Aufgabenfeldes II mit Ausnahme des Faches Philosophie benennen die Prüflinge abweichend von Satz 1 ein beliebiges Kurshalbjahr, aus dessen Sachgebieten eine Aufgabe gestellt wird; die andere Aufgabe steht dazu in einem thematischen Zusammenhang und erschließt weitere Sachgebiete eines anderen Kurshalbjahres, das den Prüflingen spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt wird. Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Reflexionsbereichen gestellt, wobei ein Reflexionsbereich vom Prüfling gewählt wird; der zweite Reflexionsbereich wird von der Lehrkraft festgelegt und dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer schlägt für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote fest.
(5) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass ein Prüfling die Abiturprüfung nicht mehr bestehen kann, wird die Prüfung unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt und anschließend dem Prüfling mitgeteilt.

§ 45 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente

(1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung. In beiden Formen muss das Thema mindestens einem unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden. Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch. Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch. Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.
(2) Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus
1.
der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach; dafür können Zusatzkurse belegt werden, oder
2.
einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb.
Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren. Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1) ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung genehmigt. Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 2), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt. Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge. Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung eine Genehmigung zu beantragen.
(3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation. Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten. Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 42 mit der Maßgabe, dass
1.
für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,
2.
die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und
3.
die Punktbewertung der schriftlichen Ausarbeitung in dreifacher Wertung und die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.
Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.
(4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation.
(5) Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden. Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel zehn Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten. Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis zwei zu eins gewichtet. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 42 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

§ 46 Prüfungsergebnis, Latinum

(1) Nach dem Abschluss der Prüfung werden die Gesamtergebnisse der geprüften Fächer und das Ergebnis der Abiturprüfung von dem Prüfungsausschuss festgestellt. Dabei wird in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wurde, das Gesamtergebnis im Verhältnis 2 zu 1 aus den beiden Prüfungsteilen gebildet; die Tabelle gemäß Anlage 2 ist zu verwenden.
(2) Für die Ermittlung der Gesamtqualifikation werden die Leistungen im ersten Block
1.
am Kolleg von 16 Grundkursen einfach und von vier Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres im dritten Prüfungsfach sowie von acht Leistungskursen zweifach gewertet,
2.
am Abendgymnasium von acht Grundkursen einfach und von vier Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres im dritten Prüfungsfach zweifach und von acht Leistungskursen dreifach gewertet.
Im zweiten Block werden die Leistungen in den Prüfungsfächern am Kolleg und am Abendgymnasium vierfach gewertet; bei der fünften Prüfungskomponente wird die Gesamtbewertung gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Satz 5 gebildet.
(3) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfling
1.
acht Leistungskurse, die verpflichtend einzubringenden Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach und der fünften Prüfungskomponente sowie alle weiteren in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse eingebracht hat,
2.
alle verpflichtend zu belegenden Grundkurse nach § 26, auch wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, besucht hat,
3.
a)
am Kolleg in 16 der 20 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat oder
b)
am Abendgymnasium in zehn der zwölf Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat,
4.
in den acht belegten Leistungskursen
a)
am Kolleg bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als zehn Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen,
b)
am Abendgymnasium bei dreifacher Wertung mindestens 120 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 15 Punkten bei dreifacher Wertung bewertet sein dürfen,
5.
und in den ersten Block der Gesamtqualifikation insgesamt mindestens 200 Punkte eingebracht hat, wobei kein Kurs mit null Punkten bewertet wurde,
6.
im zweiten Block in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht hat.
In allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(4) Die jeweils erreichte Gesamtpunktzahl von höchstens 900 Punkten wird nach der in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
(5) Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden durch mindestens ausreichende Leistung (fünf Punkte) nachgewiesen. Wenn Latein schriftliches Prüfungsfach ist, müssen diese Leistungen in der Abiturprüfung erreicht werden. Ist Latein mündliches Prüfungsfach oder fünfte Prüfungskomponente muss der Leistungsstand gemäß Satz 1 am Ende des vierten Kurshalbjahres und in der Abiturprüfung erreicht werden und das Fach muss seit Beginn des Unterrichts im Vorkurs oder in der Einführungsphase mit insgesamt mindestens zwölf Jahreswochenstunden belegt worden sein.
(6) Die oder der Prüfungsvorsitzende kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung sämtlicher Prüfungsunterlagen zur Überprüfung vorlegen. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die noch nicht bekannten Einzelergebnisse der Prüfung und das Ergebnis der Abiturprüfung mitgeteilt. Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen und zu erläutern.

§ 47 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Einrichtung vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben. Der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann frühestens nach dem Durchlaufen von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase gestellt werden. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist erworben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren die in Absatz 2 oder 3 genannten Bedingungen erfüllt werden. Dabei können mit null Punkten abgeschlossene Kurse nicht angerechnet und themengleiche oder -ähnliche Kurse nur einmal angerechnet werden.
(2) Am Kolleg müssen in 14 insgesamt anzurechnenden Grund- und Leistungskursen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1.
In insgesamt mindestens neun der anzurechnenden Kurse, darunter in mindestens zwei Leistungskursen müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
2.
Die vier anzurechnenden Leistungskurse müssen mit insgesamt mindestens 20 Punkten in der einfachen Wertung abgeschlossen sein.
3.
Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 dienen können.
4.
Die Ergebnisse der vier Leistungskurse sowie ein Grundkurs nach Wahl der Schülerin oder des Schülers werden zweifach und die übrigen anzurechnenden Kurse einfach gewichtet.
(3) Am Abendgymnasium müssen folgende Bedingungen in acht insgesamt anzurechnenden Grund- und Leistungskursen erfüllt sein:
1.
In insgesamt mindestens fünf der anzurechnenden Kurse, darunter in mindestens zwei Leistungskursen müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
2.
Es müssen drei der anzurechnenden Leistungskurse mit insgesamt mindestens 15 Punkten in der einfachen Wertung abgeschlossen sein.
3.
Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in einem Fach des Aufgabenfeldes II oder in einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 dienen können. Wer eine Naturwissenschaft und ein Fach des Aufgabenfeldes II als Leistungskursfach gewählt hat, braucht nur einen Deutschkurs einzubringen.
4.
Die Ergebnisse von drei Leistungskursen werden dreifach und die übrigen anzurechnenden Kurse zweifach gewichtet.
(4) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wird nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entscheidet die zuletzt besuchte Einrichtung.
(5) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt. Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über
1.
ein einjähriges gelenktes Praktikum,
2.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.
Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird. Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt.

Teil V Sonderbestimmungen

§ 48 Abendgymnasien

(1) Muss die Berufstätigkeit während des Besuchs des Bildungsganges des Abendgymnasiums unter- oder abgebrochen werden, so ist die Weiterführung des begonnenen Bildungsganges in folgenden Fällen zulässig:
1.
bei der selbstständigen Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen oder mit mindestens zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört, sowie
2.
für Zeiten, in denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind.
(2) Die Mindestverpflichtung in der zweiten Fremdsprache nach § 14 Absatz 2 muss am Ende der Einführungsphase erfüllt sein.
(3) Die Fächer Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft sind nicht als Grandkursfach zulässig. Darstellendes Spiel wird nicht angeboten.
(4) Die Bedingung des § 25 Absatz 6 Satz 1 gilt für die Fächer Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft durch den Unterricht im Fach Politikwissenschaft während der Einführungsphase als erfüllt.
(5) Die Belegverpflichtung nach § 26 Absatz 2 kann auch mit einem anderen Fach des Aufgabenfeldes II erfüllt werden; sie entfällt, wenn ein Fach dieses Aufgabenfeldes als Prüfungsfach gewählt wird.

Teil VI Schlussvorschriften

§ 49 Änderung einer anderen Rechtsvorschrift

[Änderungsanweisungen zur Verordnung über das Auswahlverfahren an Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen vom 21. Oktober 1980 (GVBl. S. 2401), zuletzt geändert durch § 89 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318).]

§ 50 Übergangsregelungen

(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich im Schuljahr 2009/2010 in der Qualifikationsphase befinden, findet § 45 keine Anwendung und anstelle der Regelungen der §§ 25 bis 27, 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2 und 3, § 36 Absatz 3, §§ 40, 43 Absatz 2, §§ 46 und 48 gelten die Regelungen der §§ 14 bis 17, 19 Absatz 2, §§ 20, 25 Absatz 3, §§ 27, 31 Absatz 2, §§ 33, 37 und 47 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 40 des Gesetzes vom 18. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert wurde, bis zur Beendigung oder dem Verlassen des Bildungsganges. Darüber hinaus finden in den Fällen des Satzes 1 die Regelungen der §§ 39 und 45 Absatz 3 der in Satz 1 genannten Verordnung weiter Anwendung. Satz 1 und 2 gelten nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 nach Rücktritt aus der Qualifikationsphase in der Einführungsphase oder im ersten Kurshalbjahr befinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2010/2011 die Abiturprüfung erstmalig nicht bestehen, trifft die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Anerkennung bereits absolvierter Kurse die notwendigen Anordnungen, um ihnen die Beendigung ihres Bildungsganges zu ermöglichen.
(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem Schuljahr 2011/2012 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 45 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung vom 21. November 2011 (GVBl. S. 716) geltenden Fassung; darüber hinaus finden §§ 28 und 47 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Fassung Anwendung für diejenigen, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind oder eintreten werden.
(3) § 10 Absatz 4 und 5 gilt erstmals für diejenigen, die zum Schuljahr 2012/2013 in die Einführungsphase aufgenommen werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Einführungsphase aufgenommen wurden, gelten § 3 Absatz 4 und § 10 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Nachholen der Abiturprüfung vom 21. November 2011 (GVBl. S. 716) geltenden Fassung. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 47 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geltenden Fassung.
(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist § 15 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen.
(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass § 15 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist. Die für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannte Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2010
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

Anlage 1a

Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Kollegs
Wochenstunden / Jahreswochenstunden pro Halbjahr
Fach Halbjähriger Vorkurs Einführungsphase
1. Halbjahr 2. Halbjahr
Pflichtunterricht
Deutsch 4/80 4/80 4/80
Fremdsprache 6-4/120-80 4/80 4/80
Weitere Fremdsprachea) 4-6(-b))/80-120(-) 4-6b)/80-120 4-6b)/80-120
Politikwissenschaft oder Geschichte - 2/40 2/40
Mathematik 6/120 4/80 4/80
Naturwissenschaften
Physik - 6/ 120{ 2
Chemie - 2 4/80{ 2 c)
Biologie - 2 2
Verstärkungsunterrichtd) 2-4/40-80 2-6/40-120
Wahlpflichtunterrichte) (Alle Fächer können als Wahlpflichtkurs angeboten werden, mindestens ein Fach des zweiten Aufgabenfeldes muss gewählt werden.) 2-6/40-120 2-8/40-160
Insgesamtf) 20(16b))/400 (320) 32/640 32/640
Fußnoten
a)
Es werden die Fächer Französisch, Russisch, Spanisch und Latein angeboten.
b)
Die weitere Fremdsprache kann im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnen werden. Bei Beginn in der Einführungsphase werden pro Halbjahr zwei Wochenstunden Verstärkungsunterricht erteilt.
Die weitere Fremdsprache kann im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnen werden. Bei Beginn in der Einführungsphase werden pro Halbjahr zwei Wochenstunden Verstärkungsunterricht erteilt.
Die weitere Fremdsprache kann im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnen werden. Bei Beginn in der Einführungsphase werden pro Halbjahr zwei Wochenstunden Verstärkungsunterricht erteilt.
Die weitere Fremdsprache kann im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnen werden. Bei Beginn in der Einführungsphase werden pro Halbjahr zwei Wochenstunden Verstärkungsunterricht erteilt.
c)
Es sind zwei der drei angebotenen Fächer Physik, Chemie, Biologie zu wählen.
d)
Verstärkungsunterricht kann in allen Fächern des Pflichtunterrichts angeboten werden.
e)
Je nach den organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtungen wählen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein bis vier Fächer. Der Wahlpflichtunterricht ist mindestens zweistündig.
f)
Angegeben ist jeweils der Höchstumfang.

Anlage 1b

Stundentafel des Vorkurses und der Einführungsphase des Abendgymnasiums
Wochenstunden / Jahreswochenstunden pro Halbjahr
FachVorkursEinführungsphase
1. Halbjahr2. Halbjahr1. Halbjahr2. Halbjahr
Pflichtunterricht
Deutsch3-4/60-803-4/60-803/603/60
Fremdsprachea)4/804/804/804/80
Weitere Fremdsprachea)4/804/804/804/80
Politikwissenschaft oder Geschichte--2/602/60
Mathematik4/804/804/804/80
Naturwissenschaftenb)2/402/403/603/60
Wahlpflichtunterricht Deutsch, Fremdsprache oder Mathematikc)2-3/40-602-3/40-60--
Insgesamtd)20/40020/40020/40020/400
Fußnoten
a)
Es können die Fremdsprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Latein angeboten werden.
Es können die Fremdsprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Latein angeboten werden.
b)
Anstelle des Faches Naturwissenschaften können auch zwei der Fächer Physik, Chemie und Biologie mit jeweils der Hälfte der Jahreswochenstunden erteilt werden.
c)
Je nach den organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtungen wählen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Fach für die Dauer eines Schulhalbjahres.
d)
Eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs kann genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.

Anlage 2

Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote für Abiturzeugnisse, bei denen maximal 900 Punkte erreichbar sind
PunkteDurchschnittsnotePunkteDurchschnittsnotePunkteDurchschnittsnote
3004,0
301 - 3183,9481 - 4982.9661 - 6781,9
319 - 3363,8499 - 5162,8679 - 6961,8
337 - 3543,7517 - 5342,7697 - 7141,7
355 - 3723,6535 - 5522,6715 - 7321,6
373 - 3903,5553 - 5702,5733 - 7501,5
391 - 4083,4571 - 5882,4751 - 7681,4
409 - 4263,3589 - 6062,3769 - 7861,3
427 - 4443,2607 - 6242,2787 - 8041,2
445 - 4623,1625 - 6422,1805 - 8221,1
463 -4803,0643 - 6602,0823 - 9001,0

Anlage 4

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
DurchschnittsnotePunkteDurchschnittsnotePunkteDurchschnittsnotePunkte
1,0285 - 2612,0209 - 2043,0152 - 147
1,1260 - 2552,1203 - 1983,1146 - 141
1,2254 - 2492,2197 - 1923,2140 - 135
1,3248 - 2442,3191 - 1873,3134 - 130
1,4243 - 2382,4186 - 1813,4129 - 124
1,5237 - 2322,5180 - 1753,5123 - 118
1,6231 - 2272,6174 - 1703,6117 - 113
1,7226 - 2212,7169 - 1643,7112 - 107
1,8220 - 2152,8163 - 1583,8106 - 101
1,9214 - 2102,9157 - 1533,9100 - 96
4,095

Anlage 5

Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe
Fremdsprachenfolge/ -beginn Ende Einführungsphase Ende Q 2 Ende Q 4
Moderne Fremdsprachen (außer Chineisch/Japanisch) 1. Fremdsprache (ab Jahrgangsstufe 3, 5 oder ggf. 1) B 1 B 2 B 2/C 1 (Englisch) B 2 (alle anderen modernen Fremdsprachen)
2./3. fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 B 1 B 1/ B 2 B 2/C 1 (Englisch) B 2 (alle anderen modernen Fremdsprachen)
Neu einsetzende Fremdsprache ab Vorkurs/ Einführungsphase A 2 B 1 B 2/C 1 (Englisch) B 2 (alle anderen modernen Fremdsprachen)
Chinesisch/Japanisch Fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7/8/9 A 2 A 2 B 1
Neu einsetzend ab Vorkurs/Einführungsphase A 1 A 2 A 2/B 1
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