HeilpädVO
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Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik im Land Berlin (Heilpädagogikverordnung - HeilpädVO) Vom 2. Februar 2015

Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik im Land Berlin (Heilpädagogikverordnung - HeilpädVO) Vom 2. Februar 2015
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28.12.2021 (GVBl. 2022 S. 2)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel I der Verordnung über die Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik und zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Studiengänge an den staatlichen Fachschulen für Heilpädagogik im Land Berlin (Heilpädagogikverordnung - HeilpädVO) vom 2. Februar 201508.02.2015
Inhaltsverzeichnis08.02.2015
Teil 1 - Studiengänge08.02.2015
Kapitel 1 - Allgemeines08.02.2015
§ 1 - Geltungsbereich08.02.2015
Kapitel 2 - Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge08.02.2015
§ 2 - Ziel der Studiengänge09.01.2022
§ 3 - Gliederung und Dauer der Studiengänge08.02.2015
§ 4 - Anrechenbare Zeiten08.02.2015
Kapitel 3 - Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit08.02.2015
§ 5 - Zulassung zum Vollzeitstudium08.02.2015
§ 6 - Zulassung zum Teilzeitstudium08.02.2015
§ 7 - Eignung und Widerruf08.02.2015
§ 8 - Aufnahmeverfahren08.02.2015
§ 9 - Auswahlverfahren bei Übernachfrage08.02.2015
§ 10 - Probezeit08.02.2015
Kapitel 4 - Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs08.02.2015
§ 11 - Aufrücken und Wiederholung08.02.2015
§ 12 - Unterbrechen des Studiengangs08.02.2015
§ 13 - Verlassen des Studiengangs08.02.2015
Kapitel 5 - Gliederung und Formen des Unterrichts08.02.2015
§ 14 - Unterricht und Stundentafeln08.02.2015
§ 15 - Wahlpflichtunterricht08.02.2015
§ 16 - Gesamtstudienplan08.02.2015
Kapitel 6 - Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse08.02.2015
§ 17 - Lernerfolgskontrollen08.02.2015
§ 18 - Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen13.10.2016
§ 19 - Leistungsbewertung08.02.2015
§ 20 - Semesternoten und Zeugnisse08.02.2015
Kapitel 7 - Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten08.02.2015
Abschnitt 1 - Vollzeitstudium08.02.2015
§ 21 - Allgemeine Bestimmungen08.02.2015
§ 22 - Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung08.02.2015
§ 23 - Inhalte der fachpraktischen Ausbildung08.02.2015
§ 24 - Beratung und Anleitung08.02.2015
§ 25 - Integriertes fachpraktisches Projekt08.02.2015
§ 26 - Praxis- und projektbegleitendes Seminar08.02.2015
§ 27 - Bewertung der fachpraktischen Ausbildung08.02.2015
Abschnitt 2 - Teilzeitstudium08.02.2015
§ 28 - Fachpraktische Tätigkeiten08.02.2015
Teil 2 - Abschlussprüfung08.02.2015
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen08.02.2015
§ 29 - Zweck der Abschlussprüfung08.02.2015
§ 30 - Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung08.02.2015
§ 31 - Teile und Termine der Abschlussprüfung08.02.2015
§ 32 - Ausschüsse08.02.2015
§ 33 - Protokolle08.02.2015
§ 34 - Zuhörerinnen und Zuhörer08.02.2015
§ 35 - Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen08.02.2015
§ 36 - Prüfungsfähigkeit08.02.2015
§ 37 - Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren08.02.2015
§ 38 - Unregelmäßigkeiten08.02.2015
§ 39 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen08.02.2015
Kapitel 2 - Schriftliche Prüfungen08.02.2015
§ 40 - Aufgaben der schriftlichen Prüfungen09.01.2022
§ 41 - Dauer und Durchführung08.02.2015
§ 42 - Bewertung08.02.2015
Kapitel 3 - Mündliche Prüfungen08.02.2015
§ 43 - Wahl von Prüfungsfächern08.02.2015
§ 44 - Vorkonferenz08.02.2015
§ 45 - Aufgaben der mündlichen Prüfungen08.02.2015
§ 46 - Durchführung und Bewertung08.02.2015
Kapitel 4 - Kolloquium08.02.2015
§ 47 - Teilnahme, Durchführung und Bewertung08.02.2015
Kapitel 5 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis08.02.2015
§ 48 - Ergebnis der Abschlussprüfung08.02.2015
§ 49 - Wiederholung08.02.2015
§ 50 - Abschlusszeugnis09.01.2022
Teil 3 - Schlussbestimmungen08.02.2015
§ 51 - Übergangsregelungen08.02.2015
Anlage 1 - Stundentafeln08.02.2015
Anlage 1.1 - Stundentafel - Vollzeitstudium (3 Semester)08.02.2015
Anlage 1.2 - Stundentafel - Teilzeitstudium (4 Semester)08.02.2015
Anlage 2 - Lernerfolgskontrollen08.02.2015
Anlage 2.1 - Lernerfolgskontrollen - Vollzeitstudium08.02.2015
Anlage 2.2 - Lernerfolgskontrollen - Teilzeitstudium08.02.2015
Anlage 3 - Bewertungsschlüssel08.02.2015
Anlage 4 - Berechnung der Endnote eines Faches08.02.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 Studiengänge
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Kapitel 2 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge
§ 2Ziel der Studiengänge
§ 3Gliederung und Dauer der Studiengänge
§ 4Anrechenbare Zeiten
Kapitel 3 Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit
§ 5Zulassung zum Vollzeitstudium
§ 6Zulassung zum Teilzeitstudium
§ 7Eignung und Widerruf
§ 8Aufnahmeverfahren
§ 9Auswahlverfahren bei Übernachfrage
§ 10Probezeit
Kapitel 4 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs
§ 11Aufrücken und Wiederholung
§ 12Unterbrechen des Studiengangs
§ 13Verlassen des Studiengangs
Kapitel 5 Gliederung und Formen des Unterrichts
§ 14Unterricht und Stundentafeln
§ 15Wahlpflichtunterricht
§ 16Gesamtstudienplan
Kapitel 6 Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse
§ 17Lernerfolgskontrollen
§ 18Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen
§ 19Leistungsbewertung
§ 20Semesternoten und Zeugnisse
Kapitel 7 Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten
Abschnitt 1 Vollzeitstudium
§ 21Allgemeine Bestimmungen
§ 22Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
§ 23Inhalte der fachpraktischen Ausbildung
§ 24Beratung und Anleitung
§ 25Integriertes fachpraktisches Projekt
§ 26Praxis- und projektbegleitendes Seminar
§ 27Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
Abschnitt 2 Teilzeitstudium
§ 28Fachpraktische Tätigkeiten
Teil 2 Abschlussprüfung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 29Zweck der Abschlussprüfung
§ 30Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
§ 31Teile und Termine der Abschlussprüfung
§ 32Ausschüsse
§ 33Protokolle
§ 34Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 35Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
§ 36Prüfungsfähigkeit
§ 37Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren
§ 38Unregelmäßigkeiten
§ 39Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Kapitel 2 Schriftliche Prüfungen
§ 40Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
§ 41Dauer und Durchführung
§ 42Bewertung
Kapitel 3 Mündliche Prüfungen
§ 43Wahl von Prüfungsfächern
§ 44Vorkonferenz
§ 45Aufgaben der mündlichen Prüfungen
§ 46Durchführung und Bewertung
Kapitel 4 Kolloquium
§ 47Teilnahme, Durchführung und Bewertung
Kapitel 5 Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis
§ 48Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 49Wiederholung
§ 50Abschlusszeugnis
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 51Übergangsregelungen
Anlagen
Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1)Stundentafeln
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 1 Satz 3)Lernerfolgskontrollen
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 Satz 2)Bewertungsschlüssel
Anlage 4 (zu § 48 Absatz 1) Berechnung der Endnote eines Faches

Teil 1 Studiengänge

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Voll- und Teilzeitstudiengänge mit der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen an den Fachschulen im Land Berlin.

Kapitel 2 Ziel, Dauer und Gliederung der Studiengänge

§ 2 Ziel der Studiengänge
(1) Die Fachschule für Heilpädagogik bildet zur staatlich geprüften Heilpädagogin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder zum staatlich geprüften Heilpädagogen (Bachelor Professional in Sozialwesen) aus. Sie befähigt die Studierenden, Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen heilpädagogisch zu fördern und sie in ihrer sozialen und personalen Integration zu unterstützen. Das Studium vermittelt den Studierenden die erforderlichen Kompetenzen für ihren Einsatz als Fachkräfte in integrativen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in heilpädagogischen, sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen, in Schulen mit integrativen oder sonderpädagogischen Schwerpunkten, in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, in Integrationsbetrieben, in der unterstützten Beschäftigung und in anderen Einrichtungen der Integration und Rehabilitation sowie im Bereich des Wohnens. Das Studium befähigt zudem, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.
(2) Die Studiengänge enden mit einer Abschlussprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt zum Führen des Zusatzes „Staatlich geprüfte“ oder „Staatlich geprüfter“ vor der Berufsbezeichnung. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt ferner zum Führen des Zusatzes „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“ nach der Berufsbezeichnung. Zudem wird die Qualifikation zur Facherzieherin oder zum Facherzieher für Integration erworben.
§ 3 Gliederung und Dauer der Studiengänge
Die Studiengänge gliedern sich in Semester und können zu Beginn eines Schulhalbjahres eingerichtet werden. Das Vollzeitstudium dauert drei, das berufsbegleitende Teilzeitstudium vier Semester. Im Vollzeitstudium ergänzen sich fachtheoretischer Unterricht und fachpraktische Ausbildung. Das Teilzeitstudium wird berufsbegleitend durchgeführt.
§ 4 Anrechenbare Zeiten
Bei einem Wechsel vom Studium an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik in ein Studium an der Fachschule für Heilpädagogik können Zeiten des Fachhochschulstudiums in einem Umfang von einem Semester auf das Vollzeitstudium sowie im Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Teilzeitstudium angerechnet werden, wenn die Anrechnung fachlich gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall.

Kapitel 3 Zulassung, Aufnahmeverfahren, Probezeit

§ 5 Zulassung zum Vollzeitstudium
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zum Vollzeitstudium erfüllt, wer
1.
über die persönliche und gesundheitliche Eignung gemäß § 7 Absatz 1 und 2 verfügt,
2.
entweder
a)
die staatliche Anerkennung besitzt als
aa)
Erzieherin oder Erzieher,
bb)
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger oder
cc)
Familienpflegerin oder Familienpfleger
oder
b)
eine von der gemäß § 1 Absatz 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Senatsverwaltung oder einer der jeweiligen Senatsverwaltung nachgeordneten Behörde staatlich anerkannte andere geeignete Qualifikation besitzt,
3.
einschlägige berufliche Tätigkeiten nachweist, die nach Umfang und Dauer insgesamt mindestens einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen,
4.
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat und
5.
die deutsche Sprache in einem Umfang beherrscht, der erwarten lässt, dass er dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift verständlich äußern kann.
Berufliche Tätigkeiten sind im Sinne von Satz 1 Nummer 3 einschlägig, wenn es sich um erzieherische, heilpädagogische oder heilerziehungspflegerische Berufstätigkeiten in einer von der gemäß § 1 Absatz 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung oder um familienpflegerische Berufstätigkeiten handelt. Zur Feststellung der nach Satz 1 Nummer 5 geforderten Sprachkenntnisse können schriftliche und mündliche Eignungstests durchgeführt werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Fachschule für Heilpädagogik schon einmal
1.
die Probezeit nicht bestanden haben,
2.
die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder
3.
einen Studiengang deshalb nicht abgeschlossen haben, weil das Schulverhältnis aus von ihnen zu vertretenden Gründen vorzeitig endete oder beendet wurde,
dürfen nicht erneut zugelassen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 zulassen. In diesen Fällen setzt die erneute Zulassung zusätzlich voraus, dass
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten zwei Jahren einschlägige berufliche Tätigkeiten im Sinne des Absatz 1 Satz 2 ausgeübt hat, die nach Umfang und Dauer insgesamt mindestens einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung entsprechen, und
2.
nach einem Eignungsgespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Erwartung besteht, dass der künftige Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Die erneute Zulassung ist frühestens zwei Jahre nach der Beendigung des vorherigen Schulverhältnisses möglich. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Durchführung des Eignungsgesprächs der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule übertragen, an der die erneute Aufnahme beantragt ist. Antragstellerinnen und Antragsteller, die die erneute Zulassung nicht erhalten, können endgültig nicht mehr zugelassen werden.
§ 6 Zulassung zum Teilzeitstudium
Die Zulassungsvoraussetzungen für das Teilzeitstudium erfüllt, wer
1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt,
2.
mindestens 12 Stunden pro Woche einschlägige berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ausübt und
3.
das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nachweist.
§ 7 Eignung und Widerruf
(1) Die persönliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nicht, wer zu den Personen gehört, die in § 25 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Aufnahme in den Studiengang besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Heilpädagogin oder eines Heilpädagogen dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der zu betreuenden Personen zu bewältigen.
(3) Für die Zulassung zum Vollzeitstudium müssen die Bewerberinnen und Bewerber
1.
zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
2.
zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis
vorlegen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium gilt die persönliche und gesundheitliche Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 6 Nummer 2 geforderten Berufstätigkeit als erbracht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Vollzeitstudium bedarf es der Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen nicht, wenn diese das Studium unmittelbar im Anschluss an eine erzieherische, heilerziehungspflegerische oder familienpflegerische Berufstätigkeit, die in einer von der nach § 1 Absatz 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes jeweils zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung ausgeübt wurde, aufnehmen möchten und das Beschäftigungsverhältnis nicht verhaltensbedingt oder wegen gesundheitlicher Gründe gekündigt oder aufgelöst wurde. Als unmittelbar im Sinne des Satz 3 gilt der Anschluss an die Berufstätigkeit, wenn zwischen der Beendigung der Berufstätigkeit und dem Beginn der Bewerbungsfrist für das Studium nicht mehr als zwei Monate liegen.
(4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn
1.
Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen,
2.
im Verlauf des Studiums
a)
im Vollzeitstudium vor dem Abschluss der fachpraktischen Ausbildung oder
b)
im Teilzeitstudium früher als vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung
die gesundheitliche Ungeeignetheit für die Ausübung des Berufs der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen eintritt oder
3.
im Verlauf des Teilzeitstudiums die nach § 6 Nummer 2 geforderte Berufstätigkeit bis zum Beginn der Abschlussprüfung wegen der aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für eine Dauer von mehr als vier Wochen nicht ausgeübt wird.
Endet das Beschäftigungsverhältnis im Verlaufe des Teilzeitstudiums, haben die Studierenden die Fachschule hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Fachschule kann zu Beginn eines jeden Semesters einen Nachweis über das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses verlangen. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist für das Weiterbestehen des Schulverhältnisses unschädlich, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird, das die Anforderungen nach § 6 Nummer 2 erfüllt, und zwischen dem Ende des bisherigen und der Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als vier Wochen liegen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag Ausnahmen von der in Satz 4 genannten Frist zulassen. Wer in den Fällen des Satz 4 das Beschäftigungsverhältnis wechselt, kann das Studium zudem nur fortsetzen, wenn er der Fachschule das Einverständnis des neuen Arbeitgebers zur Weiterführung des Studiums vorlegt.
(5) Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis. Vom Widerruf der Zulassung in den Fällen des Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn die oder der Betroffene
1.
den gemäß § 28 Satz 2 geforderten Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten bereits erbracht hat oder
2.
in das Vollzeitstudium wechselt.
(6) Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die nach § 6 Nummer 2 abzuleistende Berufstätigkeit ununterbrochen länger als sechs Wochen nicht ausüben, müssen das Studium bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unterbrechen oder können gemäß Absatz 7 in das Vollzeitstudium wechseln; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Fachschule hat den Betroffenen die Unterbrechung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich bekannt zu geben. Für die Wiederaufnahme und das Enden des Schulverhältnisses gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.
(7) Der Wechsel vom Vollzeit- in das Teilzeitstudium oder umgekehrt ist jeweils zum Beginn eines Semesters möglich. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Ende des vorangegangenen Semesters bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 sind zuzulassen, wenn die oder der Studierende die Gründe für die verspätete Abgabe des Antrages nicht zu vertreten hat. Vor dem Wechsel erlässt die Fachschule einen die Zulassung ändernden Bescheid, der zugleich die Entscheidung über die Anrechnung der in der bisherigen Studienform erbrachten Leistungen und Studienzeiten auf das Studium in der anderen Studienform enthält. Der Wechsel ist im Verlauf des Studiums zweimal möglich.
§ 8 Aufnahmeverfahren
(1) Die Bewerbung um einen Studienplatz ist bei der Fachschule innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Bewerbungsfrist schriftlich einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder neueren Datums,
3.
als Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Vorbildung
a)
das Abschlusszeugnis und die Urkunde über die staatliche Anerkennung der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geforderten Berufsausbildung oder anderen geeigneten Qualifikation,
b)
ein Nachweis über die gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderte berufliche Vorbildung sowie
c)
gegebenenfalls ein Nachweis über die nach § 4 anrechenbaren Studienzeiten
jeweils in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder der amtlichen Meldebescheinigung,
5.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilpädagogik besucht und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang nicht erfolgreich abgeschlossen wurde,
6.
die nach § 7 Absatz 3 geforderten Zeugnisse, die am Beginn der Bewerbungsfrist nicht älter als zwei Monate sein dürfen, und
7.
für das Teilzeitstudium die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums nach § 6 Nummer 3.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit.
(3) Mit der Aufnahme in den Studiengang sind die Studierenden über folgende Bestimmungen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu informieren:
1.
die Probezeit (§ 10),
2.
das Aufrücken und die Wiederholung eines Semesters (§ 11),
3.
das Unterbrechen des Studiengangs (§ 12),
4.
das Verlassen des Studiengangs (§ 13),
5.
die wesentlichen Inhalte des Gesamtstudienplans (§ 16) und
6.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 30 Absatz 2 bis 4).
§ 9 Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Übersteigt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen die Aufnahmekapazität der Fachschule, so ist eine Auswahlkommission zu bilden, die das Auswahlverfahren durchführt. Der Auswahlkommission gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte Lehrkräfte, die Unterricht in dem betreffenden Studiengang erteilen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
(2) Bis zu zehn Prozent der freien Plätze sind vorrangig an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Ablehnung eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre oder soziale Umstände die unverzügliche Aufnahme des Studiums gebieten oder von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe die Aufnahme des Studiums erheblich verzögert haben. Eine anerkannte Behinderung nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. 2015 II S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt als Härtefall im Sinne von Satz 2.
(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Höchstgrenze, so entscheidet das Los. Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber durchlaufen das weitere Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 bis 7.
(4) Plätze, die nicht nach Absatz 2 und 3 vergeben wurden, sind nach Eignung zu vergeben. Hierfür sind die für das Studium geforderten fachlichen, methodischen und personalen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen. Die Kriterien für die Ermittlung der Rangfolge legt die Auswahlkommission fest. Dabei sind
1.
Dauer und Umfang einschlägiger Berufstätigkeiten, die über das in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geforderte Maß hinausgehen, und
2.
die auf dem Abschlusszeugnis der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geforderten Berufsausbildungen nachgewiesenen Leistungen
besonders zu berücksichtigen. Bei der Leistungsfeststellung nach Satz 4 Nummer 2 ist eine Beschränkung auf die Fächer oder eine höhere Gewichtung der Fächer möglich, die für die Fachrichtung Heilpädagogik einschlägig oder förderlich sind.
(5) Über das Vorliegen eines Härtefalls, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Rangfolge entscheidet die Mehrheit der Mitglieder der Auswahlkommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Studienplätze sind entsprechend der ermittelten Rangfolge zu vergeben. Sind Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, gibt die Dauer der Wartezeit gemäß § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes den Ausschlag. Danach entscheidet das Los.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt werden konnten, sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste aufzunehmen. Werden vergebene Plätze zum Beginn des Studiengangs nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Besetzung gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste.
(7) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahmeentscheidung schriftlich bekannt zu geben. Nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern ist zudem der Rang in der Nachrückerliste mitzuteilen.
§ 10 Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester.
(2) Die Probezeit besteht, wer im Probesemester
1.
in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
in den Unterrichtfächern „Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Didaktik und Methodik“ und „Psychologie“ mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat,
3.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Fach die Endnote „mangelhaft“ erhalten hat und
4.
bei erteiltem Unterricht in höchstens einem Fach keine Semesternote erhalten hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 muss in den in Satz 1 Nummer 2 genannten Fächern sowie in Fächern, die im Verlauf des Studiums nur im Probesemester unterrichtet werden, für das Bestehen der Probezeit eine Semesternote nachgewiesen werden.
(3) Die Entscheidung über die Probezeit trifft die Semesterkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester. Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(4) Wer die Probezeit nicht besteht, muss den Studiengang verlassen. Den Betroffenen ist das Nichtbestehen der Probezeit schriftlich bekannt zu geben. Das Nichtbestehen der Probezeit ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken. In Fällen, in denen die Probezeit aus von den Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.

Kapitel 4 Aufrücken, Wiederholung, Unterbrechen und Verlassen des Studiengangs

§ 11 Aufrücken und Wiederholung
(1) Die Studierenden rücken nach bestandener Probezeit jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres in das nächsthöhere Semester auf. Stellt sich im Verlauf des Studiums heraus, dass die oder der Studierende die in § 30 Absatz 2 Satz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er das Semester wiederholen oder den Studiengang verlassen. Satz 2 findet im Prüfungssemester keine Anwendung.
(2) Hat die oder der Studierende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 nur die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 geforderte Mindestteilnahme am erteilten Pflichtunterricht nicht erbracht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und die Wiederholung des Semesters nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(3) Die oder der Studierende kann das Semester freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Im Prüfungssemester ist die Wiederholung nach Satz 1 nicht möglich.
(4) Im Studiengang ist die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 jeweils einmal möglich. Wer das Semester wiederholt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen.
§ 12 Unterbrechen des Studiengangs
(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
1.
die eigene Erkrankung oder Behinderung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz oder
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde.
Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
§ 13 Verlassen des Studiengangs
(1) Wer den Studiengang verlässt, gilt als von der Schule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Schule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studiengangs auszugehen, wenn die oder der Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder dem Praktikum fernbleibt, ohne die Schule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In den in Satz 2 genannten Fällen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verlassen des Studiengangs unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Verlassen des Studiengangs im Sinne des Absatz 2 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Betroffenen unverzüglich nachweisen, dass sie aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Schule gehindert waren und erklären, das Studium fortsetzen zu wollen.

Kapitel 5 Gliederung und Formen des Unterrichts

§ 14 Unterricht und Stundentafeln
(1) Das Studium erfolgt gemäß den in Anlage 1 (Anlagen 1.1 und 1.2) aufgeführten Stundentafeln. Der Unterricht gliedert sich in Lernbereiche, denen Fächer zugeordnet sind. Darüber hinaus gelten als Pflichtunterricht im Vollzeitstudium das praxis- und projektbegleitende Seminar (§ 26) sowie im Vollzeit- und Teilzeitstudium der Wahlpflichtunterricht (§ 15). Im Teilzeitstudium werden zusätzlich durch Lehrkräfte betreute und durch sie vor- und nachbereitete andere Lernformen eingesetzt. Die Lernformen sowie die zeitliche Zuordnung zu den Fächern reicht die Fachschule vor der Erstellung des Gesamtstudienplans (§ 16) zur Genehmigung bei der Schulaufsichtsbehörde ein.
(2) Im Unterricht können Projekte durchgeführt werden, in denen die Studierenden durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorbereitet werden.
(3) Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.
§ 15 Wahlpflichtunterricht
Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Unterricht durch zusätzliche Unterrichtsangebote, aus denen jede Studierende und jeder Studierende ein Unterrichtsgebiet auszuwählen hat.
§ 16 Gesamtstudienplan
Vor Beginn eines jeden Studiengangs stellt die Fachschule auf der Grundlage der Stundentafel einen Gesamtstudienplan auf. Für das Vollzeitstudium enthält dieser auch die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxis- und projektbegleitenden Seminars. Für das Teilzeitstudium ist auch die Aufteilung der Stunden der anderen Lernformen auf die Fächer auszuweisen. Darüber hinaus werden die in den einzelnen Semestern durchzuführenden Lernerfolgskontrollen aufgeführt.

Kapitel 6 Lernerfolgskontrollen, Nachteilsausgleich, Bewertung, Zeugnisse

§ 17 Lernerfolgskontrollen
(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Überprüfung, Bewertung und Dokumentation der Lernleistungen. Lernerfolgskontrollen sind
1.
mündliche Leistungsüberprüfungen,
2.
Klausuren und andere schriftliche Leistungsnachweise,
3.
Projektarbeiten und deren Präsentation,
4.
Studienaufgaben und
5.
andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, zu denen auch praktische Leistungen zählen.
Die Mindestanzahl und Form der in einem Studiengang durchzuführenden Lernerfolgskontrollen ist für das Vollzeitstudium in der Anlage 2.1 und für das Teilzeitstudium in der Anlage 2.2 festgesetzt.
(2) Klausuren überprüfen die Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden in einem Unterrichtsabschnitt. An einem Unterrichtstag darf insgesamt nur eine Klausur geschrieben werden. Klausuren sind spätestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Dabei dürfen allgemeine Hinweise auf inhaltliche Schwerpunkte gegeben werden. Für Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klausur teilnehmen konnten, ist ein Nachschreibtermin anzusetzen. Die Ergebnisse der Klausuren sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Lautet das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der an einer Klausur Teilnehmenden schlechter als „ausreichend“, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klausur geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(3) Projektarbeiten sind Projektberichte oder praktische Projektergebnisse. Die betreuenden Lehrkräfte tragen dafür Sorge, dass die individuellen Anteile aller am Projekt Beteiligten erkennbar sind. In der Regel sollen die Studierenden ihre Projektarbeiten im Unterricht präsentieren.
(4) Die Lehrkräfte können für die unterrichtsfreie Zeit mündliche und schriftliche Studienaufgaben zur Vertiefung der schulischen Lernprozesse aufgeben. Die Studienaufgaben sollen zudem der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über die Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Studienaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz insbesondere über zeitliche Vorgaben sowie über die Richtlinien für Kontrolle und Auswertung.
§ 18 Nachteilsausgleich bei Lernerfolgskontrollen
Studierende mit Behinderungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen erhalten bei Bedarf einen der Behinderung oder der bestehenden Beeinträchtigung angemessenen individuellen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern. Als Nachteilsausgleich sind insbesondere die in § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausgleichsmaßnahmen möglich. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist auf die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu befristen, bei Fortdauer der Beeinträchtigung zu verlängern und bei Wegfall aufzuheben. Sofern die Beeinträchtigung nicht vorübergehender Natur ist, kann der Nachteilsausgleich für die gesamte Studiendauer gewährt werden. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Für die Entscheidung kann die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen oder anderer geeigneter Nachweise über die Behinderung oder die vergleichbare Beeinträchtigung verlangt werden.
§ 19 Leistungsbewertung
(1) Die Leistungen der Studierenden werden durch Noten gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet. Es gilt der Bewertungsschlüssel nach Anlage 3.
(2) Kann die oder der Studierende eine geforderte Leistung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist anstelle einer Note der Vermerk „o.B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(3) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuchs
ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung im Sinne des Satz 1 Nummer 1 liegt auch vor, wenn sich die oder der Studierende durch unentschuldigtes Fernbleiben einer angekündigten Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile eines Leistungsnachweises gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
(4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu bewerten. Die Bewertung muss nachvollziehbar sein. Vorzüge sowie Fehler und andere Beanstandungen sind zu kennzeichnen und durch Randnotizen zu erläutern. Die erzielten Bewertungseinheiten sind auf den Arbeiten zu vermerken. Darüber hinaus müssen Mängel der sprachlichen Richtigkeit und äußeren Form gekennzeichnet und bei der Bewertung berücksichtigt werden. Näheres hierzu legt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fest. Die erzielte Note wird auf der Arbeit notiert. Die Ergebnisse der Arbeiten sind mit den Studierenden auszuwerten.
§ 20 Semesternoten und Zeugnisse
(1) Am Ende eines Semesters ist für jedes Fach der Notendurchschnitt zu ermitteln und eine Semesternote zu bilden. Das Gewicht des Durchschnitts der Noten der in den Anlagen 2.1 und 2.2 aufgeführten Lernerfolgskontrollen am Notendurchschnitt beträgt 50 Prozent. Die Semesternote ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die erste Nachkommastelle des zu rundenden Wertes „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach den Ausschlag. Genügt in einem Fach die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesternote zu bilden, so ist anstelle der Semesternote der Vermerk „o.B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen. Die Semesternoten sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen.
(2) Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis nach § 50 erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierende, die den Studiengang früher verlassen, erhalten eine Abgangsbescheinigung, die den Zeitraum des Fachschulbesuchs ausweist.
(3) Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Kapitel 7 Fachpraktische Ausbildung, fachpraktische Tätigkeiten

Abschnitt 1 Vollzeitstudium
§ 21 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die fachpraktische Ausbildung findet im zweiten Semester statt. In ihr lernen die Studierenden in Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 (Praxisstellen) im Rahmen eines Praktikums die dortigen Arbeitsbedingungen umfassend kennen und gestalten die pädagogische Arbeit aktiv und dem Ausbildungsstand entsprechend mit. Während des Praktikums wird ein Projekt durchgeführt (integriertes fachpraktisches Projekt), das der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung der im fachtheoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dient.
(2) In der Regel sind Praxisstellen im Land Berlin zu wählen. In begründeten Einzelfällen kann die Fachschule den Besuch geeigneter Praxisstellen außerhalb Berlins zulassen. Die Studierenden haben sich rechtzeitig um einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule berät bei der Auswahl geeigneter Praxisstellen und benennt den Termin für die Vorlage der Praktikumsvereinbarung. Die Vereinbarung muss die Zusage der Praxisstelle enthalten, das Praktikum nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
§ 22 Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
(1) Alle Teile der fachpraktischen Ausbildung sind schulische Veranstaltungen. Studierende, die an der Teilnahme gehindert sind, haben die Fachschule und sofern Praktikumstage betroffen sind auch die Praxisstelle unverzüglich zu informieren und der Fachschule die Gründe für das Fernbleiben unverzüglich nachzuweisen. Im Erkrankungsfall ist als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn das krankheitsbedingte Fehlen einen Zeitraum von drei Kalendertagen überschreitet. Fehlen Studierende in der fachpraktischen Ausbildung aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so hat die Fachschule den nicht erfolgreichen Abschluss der fachpraktischen Ausbildung festzustellen und den Betroffenen unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich bekannt zu geben. § 13 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Zeiten bis zum Ende des Semesters nachgeholt werden, soweit dies
1.
für die Erfüllung der in § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung und
2.
für das Erreichen der im Projektplan aufgeführten Ziele (§ 23 Absatz 3)
erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater (§ 24 Absatz 1 Satz 1) sowie der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter (§ 24 Absatz 1 Satz 2).
(2) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der fachpraktischen Ausbildung über Angelegenheiten der Praxisstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 23 Inhalte der fachpraktischen Ausbildung
(1) Die fachpraktische Ausbildung beinhaltet
1.
die Erarbeitung der Projektthemen im Unterricht,
2.
die Projektplanung der Studierenden in Abstimmung mit der Fachschule und der Praxisstelle,
3.
ein neunwöchiges Praktikum mit jeweils sieben Stunden praktischer Tätigkeit und einer Stunde Vor- und Nachbereitungszeit an vier Tagen pro Woche,
4.
das praxis- und projektbegleitende Seminar,
5.
die Erstellung der Projektarbeit in Form einer Facharbeit während der Dauer des Praktikums (integriertes fachpraktisches Projekt) und
6.
die Präsentation, Erörterung und Bewertung der Projektarbeiten sowie die Evaluation aller Ergebnisse (abschließende Präsentationswoche).
Soweit die Dienstgestaltung einer Praxisstelle es erfordert, sind unter Beibehaltung der jeweiligen Gesamtstundenzahlen Abweichungen von Satz 1 Nummer 3 zulässig.
(2) Vor Beginn der fachpraktischen Ausbildung haben die Studierenden zwei Hospitationen in ihrer künftigen Praxisstelle durchzuführen. Sie dienen dem Kennenlernen der Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingen in der Praxisstelle. Die Hospitationen finden in der Regel bereits im ersten Semester statt.
(3) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu fertigenden Projektplänen sind die Inhalte und der Ablauf der fachpraktischen Ausbildung mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen. Die Praxisberaterinnen und Praxisberater unterstützen die Studierenden bei der Erstellung der Projektpläne und achten darauf, dass die Projektpläne sowohl die fachbezogenen Ziele der Fachschule als auch die spezifischen Schwerpunkte der jeweiligen Praxisstelle enthalten, und dass die Aufgaben und Ziele dem Erfahrungs- und Kenntnisstand der Studierenden entsprechen. Die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Projektplanes.
§ 24 Beratung und Anleitung
(1) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die die Studierenden fachlich begleiten und Kontakt zu den Praxisstellen halten. Die Praxisstellen benennen in Absprache mit der Fachschule geeignete Fachkräfte als Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Studierenden in der Praxisstelle betreuen und unterweisen.
(2) Im Verlauf der fachpraktischen Ausbildung hat die mit der Praxisberatung betraute Lehrkraft mindestens ein gemeinsames Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der oder dem Studierenden zu führen. In dem Gespräch ist der bisherige Verlauf des Praktikums zu erörtern und sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen. Der oder dem Studierenden ist im Gespräch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 25 Integriertes fachpraktisches Projekt
(1) Das integrierte fachpraktische Projekt wird von der Praxisberaterin oder dem Praxisberater fachlich betreut. Ihr oder ihm obliegt zudem die Bewertung der Projektarbeit und der Präsentation. Im Verhinderungsfall oder im Fall einer erforderlichen Zweitbewertung der Projektarbeit beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung. Die Zweitbewertung einer Projektarbeit ist erforderlich, wenn die Note der Projektarbeit „ungenügend“ lautet. Nach Abschluss der Zweitbewertung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, die abschließende Note fest.
(2) Wird eine Projektarbeit aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht zu dem von der Fachschule benannten Termin eingereicht, gilt die Leistung als nicht erbracht. In diesem Fall ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Kann die oder der Studierende den Abgabetermin aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht einhalten, darf die Arbeit nachgereicht werden, sofern die oder der Studierende die Gründe unverzüglich nachweist. Den neuen Abgabetermin und gegebenenfalls den Termin der späteren Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater fest. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Projektarbeit darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung des Studienabschlusses aufzubewahren ist.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die ihr oder ihm obliegenden, in Absatz 1 Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 Satz 4 genannten Aufgaben auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
§ 26 Praxis- und projektbegleitendes Seminar
In den ersten neun Wochen der fachpraktischen Ausbildung sind die Studierenden vorbehaltlich des § 23 Absatz 1 Satz 2 an vier Wochentagen in der Praxisstelle tätig. An einem Tag in jeder Praktikumswoche wird ein sechs Unterrichtsstunden umfassendes praxis- und projektbegleitendes Seminar an der Fachschule durchgeführt. In ihm sind die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und fachlich aufzuarbeiten. Dabei sind die Themen der von den Studierenden gewählten Projekte in geeigneter Weise einzubeziehen.
§ 27 Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Zum Ende des Praktikums fertigt die Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung, die mit einem Votum über die Leistungen der oder des Studierenden während des Praktikums endet. Die Beurteilung ist der oder dem Studierenden spätestens am letzten Praktikumstag in der Praxisstelle zu eröffnen und auszuhändigen. Unmittelbar danach hat die oder der Studierende die Beurteilung der Praxisberaterin oder dem Praxisberater vorzulegen.
(2) Die Praxisberaterin oder der Praxisberater setzt unter Zugrundelegung der Projektplanung aufgrund
1.
der Beurteilung der Praxisstelle,
2.
der Leistungen im praxis- und projektbegleitenden Seminar,
3.
der Bewertung der Projektarbeit und
4.
der Bewertung der Präsentation
die Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung fest. Dabei gehen die Einzelbewertungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. In Zweifelsfällen gibt die Bewertung der Projektarbeit den Ausschlag für die Gesamtnote.
(3) Die fachpraktische Ausbildung schließt erfolgreich ab, wer
1.
an mindestens 80 Prozent der fachpraktischen Ausbildung teilgenommen und
2.
eine mindestens „ausreichend“ lautende Gesamtnote erzielt
hat. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 zulassen, wenn
1.
die oder der Studierende die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat,
2.
das Nachholen der Ausfallzeiten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 6 aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise möglich war und
3.
die im Projektplan festgelegten fachpraktischen Ziele erreicht wurden.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Hinzuziehung der Beurteilung der Praxisstelle und nach Rücksprache mit der Praxisberaterin oder dem Praxisberater. Wer die fachpraktische Ausbildung nicht erfolgreich abschließt, hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 das gesamte Semester zu wiederholen oder muss den Studiengang verlassen.
(4) Das Thema des Projektes und die Gesamtnote der fachpraktischen Ausbildung werden auf dem Semesterzeugnis ausgewiesen.
Abschnitt 2 Teilzeitstudium
§ 28 Fachpraktische Tätigkeiten
Studierende im Teilzeitstudium erbringen ihre fachpraktischen Tätigkeiten im Rahmen der nach § 6 Nummer 2 geforderten Berufstätigkeit in ihrer Beschäftigungsstelle. Sie haben den Nachweis hierüber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung durch Vorlage einer Beurteilung ihrer Beschäftigungsstelle zu erbringen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes darf frühestens zwölf Wochen vor dem Ende des Prüfungssemesters liegen. Studierende, die im Verlaufe des Studiums die Beschäftigungsstelle wechseln, haben auch die Beurteilung der vorhergehenden Beschäftigungsstelle vorzulegen.

Teil 2 Abschlussprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Zweck der Abschlussprüfung
Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung voraus. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiengangs erreicht hat.
§ 30 Zeitpunkt der Abschlussprüfung und Zulassung
(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des letzten Semesters durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Termine der einzelnen Prüfungen fest und gibt sie den Studierenden spätestens acht Wochen vor dem Beginn der ersten Prüfung bekannt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Abschlussprüfung. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
in jedem Semester in jedem Fach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
im Vollzeitstudium die fachpraktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
in jedem Fach, das in weniger als drei Semestern unterrichtet wurde, in jedem Semester eine Semesternote erhalten hat,
4.
in jedem Fach, das in mindestens drei Semestern unterrichtet wurde, in nicht mehr als einem Semester keine Semesternote erhalten hat und
5.
nicht mehr als drei mündliche Prüfungen benötigt, um die Abschlussprüfung bestehen zu können.
(3) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium ist darüber hinaus der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeiten durch die Beurteilung der Beschäftigungsstelle gemäß § 28 Satz 2 zu erbringen. Kann die Beurteilung aus Gründen, die von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, erfolgt die Zulassung zur Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist zu widerrufen, wenn
1.
die Beurteilung nicht spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Durchführung der Schlusskonferenz (§ 48 Absatz 1) nachgereicht oder
2.
durch die nachgereichte Beurteilung der Nachweis über die geforderten fachpraktischen Tätigkeiten nicht erbracht
wurde. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde andere geeignete Nachweise für die geleisteten fachpraktischen Tätigkeiten anerkennen. Mit dem Widerruf gilt die oder der Betroffene als nicht zur Abschlussprüfung zugelassen; alle erzielten Prüfungsergebnisse sind nichtig.
(4) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(5) Wird die oder der Studierende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung und das Nichtbestehen sind den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(6) In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen im letzten Semester, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung von der Abschlussprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und Begründung. Wer von der Abschlussprüfung zurückgestellt wurde, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen; § 12 bleibt unberührt. Im Wiederholungssemester sind alle Leistungen neu zu erbringen.
§ 31 Teile und Termine der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird am Ende des letzten Semesters durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Termine der einzelnen Prüfungen fest und gibt sie den Studierenden spätestens sieben Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt. Die Prüfungen finden in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 statt.
(2) Teile der Abschlussprüfung sind
1.
die schriftlichen Prüfungen,
2.
die mündlichen Prüfungen und
3.
das Kolloquium.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens acht Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters an unterschiedlichen Tagen durchzuführen. Schriftliche Prüfungen werden
1.
nach Festlegung der Fachschule im Fach „Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Methodik und Didaktik“ oder im Fach „Psychologie“ sowie
2.
in einem weiteren von der oder dem Studierenden zu wählenden Fach
durchgeführt. Als Wahlfächer legt die Fachschule drei Fächer fest, die im letzten Semester unterrichtet wurden. Die Studierenden wählen ihr Prüfungsfach bis spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen aus.
(4) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern durchgeführt werden. Die Termine für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest und gibt sie den Studierenden rechtzeitig bekannt.
§ 32 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er dem Ausschuss nicht bereits vorsitzt, und
3.
diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und des Kolloquiums sind für jedes Prüfungsfach Fachausschüsse zu bilden. Einem Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
als Fachprüferin oder Fachprüfer
a)
bei den mündlichen Prüfungen diejenige Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in dem betreffenden Fach unterrichtet hat,
b)
beim Kolloquium diejenige Lehrkraft, die die Projektarbeit begleitet hat,
und
3.
eine weitere sachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt.
Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse entsenden.
(3) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so berät und entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Ausschussmitgliedes und in dessen Abwesenheit über den Ausschluss.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 33 Protokolle
Über alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen Angaben enthalten über
1.
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
2.
die zu Prüfenden,
3.
den Verlauf der Prüfung,
4.
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
5.
besondere Vorkommnisse sowie
6.
bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so sind die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallenden Bewertungen gesondert auszuweisen.
§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein:
1.
die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind, oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist,
3.
bis zu zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der zu Prüfenden gehören.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein. Am Kolloquium kann zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) In begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit beim Kolloquium und den mündlichen Prüfungen gestatten, sofern
1.
die oder der zu Prüfende sich einverstanden erklärt hat und
2.
sicher gestellt ist, dass es durch oder aufgrund der Anwesenheit zu keiner Störung des Prüfungsablaufs kommt.
(3) Film-, Foto- und Tonaufnahmen im Vorbereitungs- und Prüfungsraum sind untersagt.
(4) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
§ 35 Teilnahmepflicht, vorzeitiges Nichtbestehen
(1) Wer zur Abschlussprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Das Fernbleiben von einer Prüfung ist entschuldigt, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist und dies der Fachschule unverzüglich mitteilt und nachweist. Bei Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen muss der Nachweis durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die ärztliche Bescheinigung aufgrund besonderer Umstände nur rückwirkend ausgestellt werden konnte und die Betroffenen die besonderen Umstände unverzüglich nachweisen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme an der Prüfung entschuldigt ist. Ist die Nichtteilnahme entschuldigt, sind die fehlenden Prüfungsleistungen nachzuholen; Nachholtermine legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unentschuldigt ferngeblieben, ist die Prüfungsnote „ungenügend“ zu erteilen.
(3) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass aufgrund der Bewertung bereits erbrachter Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden kann, hat der Prüfungsausschuss das Nichtbestehen der Abschlussprüfung festzustellen und der oder dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung auszuschließen.
§ 36 Prüfungsfähigkeit
Zu Beginn einer Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung führt bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die aufsichtführende Lehrkraft durch. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, ist sie oder er vorläufig von der Prüfung freigestellt und hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Befragung und die vorläufige Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 37 Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gilt § 18 entsprechend. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen, sofern die Beeinträchtigung nicht später eintritt. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 38 Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Betroffene oder den Betroffenen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden; § 49 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen beginnen jeweils mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfung, ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei einer mündlichen Prüfung und einer Prüfung im Rahmen des Kolloquiums die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an. Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit im Vorfeld einer Prüfung, wird das Prüfungsverfahren für die oder den Betroffenen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen. Vor der Entscheidung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer anzuhören.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Abschlussprüfung heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten vorlag, kann die Schulaufsichtsbehörde die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis einzuziehen.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Abschlussprüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer anordnen.
(5) Die Studierenden sind vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 39 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und über das Kolloquium nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge oder Kopien zu fertigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

Kapitel 2 Schriftliche Prüfungen

§ 40 Aufgaben der schriftlichen Prüfungen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach und Prüfungslernfeld zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt in den Prüfungsfächern oder Prüfungslernfeldern unterrichtet haben. Die Aufgaben sind durch einen Erwartungs- und Bewertungshorizont zu ergänzen. Erläuternde Bemerkungen, die mit den Aufgaben ausgegeben werden sollen, sowie die vorgesehenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach und Prüfungslernfeld einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Nicht gewählte Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen verwendet werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Durchführung zentraler Prüfungen anordnen; in diesem Fall gibt sie das Verfahren zur Erstellung von einheitlichen Prüfungsaufgaben vor.
(2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erst mit Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben ist als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 38 Absatz 4 zu behandeln.
§ 41 Dauer und Durchführung
(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt drei Zeitstunden.
(2) Die Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen nur von der Fachschule bereitgestelltes und gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, gibt eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln abzugeben.
§ 42 Bewertung
(1) Die Prüfungsarbeiten sind unter Hinzuziehung der Entwürfe in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu bewerten. Die Bewertung wird von der Lehrkraft durchgeführt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet hat. Im Verhinderungsfall oder in Fällen einer erforderlichen Zweitbewertung nach Absatz 2 beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Durchführung der Bewertung.
(2) Eine Prüfungsarbeit ist einer Zweitbewertung zu unterziehen, wenn
1.
dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich erscheint, oder
2.
ihre Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet.
Die abschließende Note setzt in den in Satz 1 genannten Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Lehrkräften, die bewertet haben, fest.
(3) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der nach Anlage 4 zu ermittelnde Gesamtleistungsdurchschnitt aller Fächer sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Unterrichtstage vor dem Tag der Vorkonferenz bekannt zu geben.

Kapitel 3 Mündliche Prüfungen

§ 43 Wahl von Prüfungsfächern
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens zwei Unterrichtstage vor dem Tag der Vorkonferenz schriftlich bis zu zwei Fächer benennen, in denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte.
§ 44 Vorkonferenz
(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen legt der Prüfungsausschuss in der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Fächer der mündlichen Prüfungen fest. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz der Vorkonferenz. Es dürfen für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer höchstens drei mündliche Prüfungen angesetzt werden. Eine mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn
1.
die Prüfung aufgrund der vorhandenen Leistungsbewertungen für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist,
2.
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in dem betreffenden Fach in einem Semester keine Semesternote erhalten hat oder
3.
eine nach § 43 beantragte Prüfung zu einer Verbesserung des Abschlusses führen kann.
Von mündlichen Prüfungen nach Satz 4 Nummer 2 ist abzusehen, wenn das Fach bereits schriftlich geprüft wurde. Prüfungswünschen nach § 43 kann nicht entsprochen werden, wenn aufgrund vorrangiger Prüfungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 die Höchstzahl von drei mündlichen Prüfungen bereits erreicht ist.
(2) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekannt zu geben.
§ 45 Aufgaben der mündlichen Prüfungen
Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen werden von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfern erarbeitet. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei eine Aufgabe Inhalte des letzten Unterrichtssemesters umfassen muss. In den nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 durchzuführenden Prüfungen muss der Anteil des geprüften Stoffes mindestens zur Hälfte aus dem Semester stammen, in dem die oder der zu Prüfende keine Semesternote erhalten hat. Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses müssen die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte in der Regel einen Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich vorgelegt werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 46 Durchführung und Bewertung
(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss als Einzelprüfungen statt. Eine Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Der oder dem zu Prüfenden wird eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht gewährt.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsgesprächs setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.

Kapitel 4 Kolloquium

§ 47 Teilnahme, Durchführung und Bewertung
(1) Die Teilnahme am Kolloquium setzt voraus, dass nicht bereits feststeht, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aufgrund bisheriger Prüfungsleistungen die Abschlussprüfung nicht mehr bestehen kann. Wer aus dem in Satz 1 genannten Grund nicht am Kolloquium teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(2) Das Kolloquium findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Einzel- oder Gruppengespräch statt. An einem Gruppengespräch nehmen bis zu vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer teil. Die Dauer der Gespräche beträgt je Teilnehmerin und Teilnehmer mindestens 20 Minuten.
(3) Im Kolloquium ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praxisbezogen anzuwenden. Hierzu sind die Erfahrungen der zu Prüfenden aus der fachpraktischen Ausbildung (Vollzeitstudium) oder aus der beruflichen Tätigkeit (Teilzeitstudium) einzubeziehen. Den thematischen Schwerpunkt des Kolloquiums wählen die zu Prüfenden bis spätestens zwei Wochen vor dessen Beginn in Absprache mit der Fachschule. Ein Gruppengespräch ist so zu führen, dass die Einzelleistungen jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers erkennbar sind.
(4) Unmittelbar nach Abschluss jedes Einzel- oder Gruppengesprächs bewertet der Fachausschuss die Leistung jeder Prüfungsteilnehmerin und jedes Prüfungsteilnehmers. Das Ergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Kapitel 5 Ergebnis der Abschlussprüfung, Wiederholung, Abschlusszeugnis

§ 48 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der Schlusskonferenz die Endnoten aller Unterrichtsfächer gemäß Anlage 4 und stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung fest.
(2) Die Abschlussprüfung besteht, wer
1.
in den Unterrichtfächern „Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Didaktik und Methodik“ sowie „Psychologie“ jeweils mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt,
2.
bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Fach die Endnote „mangelhaft“ erhält und
3.
das Kolloquium besteht.
(3) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Noten der mündlichen Prüfungen, das Ergebnis des Kolloquiums, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mitgeteilt. Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung zu bitten. Betroffene sind hierüber zu unterrichten. Das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
§ 49 Wiederholung
(1) Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. In Fällen, in denen Betroffene aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Wiederholungsprüfung teilgenommen haben, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.
(2) Studierende, die in der Abschlussprüfung
1.
an allen für sie bestimmten Prüfungen teilgenommen haben und
2.
die Abschlussprüfung allein wegen des Nichtstehens des Kolloquiums nicht bestanden haben,
können die Abschlussprüfung durch die Wiederholung des Kolloquiums wiederholen; die im Übrigen erzielten Endnoten werden übernommen. Die Betroffenen müssen zuvor dem Fachausschuss nachweisen, dass sie sich um den Ausgleich der Defizite bemüht haben, die zum Nichtbestehen des Kolloquiums geführt haben. Hierfür erteilt der Fachausschuss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung entsprechende Auflagen. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund des Votums des Fachausschusses. Das Kolloquium ist innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu wiederholen. Den Termin für die Wiederholung des Kolloquiums legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
(3) Wer die nichtbestandene Abschlussprüfung wiederholen möchte und die Voraussetzungen für eine Wiederholung nach Absatz 2 nicht erfüllt, hat das letzte Semester zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen; § 12 bleibt unberührt. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind neu zu erbringen.
§ 50 Abschlusszeugnis
Wer die Prüfung besteht, erhält ein Abschlusszeugnis, auf dem die Vor-, Prüfungs- und Endnoten aller Fächer und die Themen des Wahlpflichtunterrichts sowie im Vollzeitstudium die Note der fachpraktischen Ausbildung auszuweisen sind. Darüber hinaus ist der Erwerb der in § 2 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzqualifikation zu vermerken.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 51 Übergangsregelungen

(1) Studierende, die das Fachschulstudium der Heilpädagogik vor dem 1. August 2015 begonnen haben und zum Ende des Schuljahres 2014/2015 oder später abschließen, beenden das Studium nach den Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der Staatlichen Fachschule für Heilpädagogik Berlin - Ausbildungsordnung Heilpädagogik - vom 31. Juli 1991 (ABl. S. 1688, 1966), die zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 28. Juni 1996 (ABl. S. 2572) geändert worden sind, und nach der Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Heilpädagogik Berlin vom 31. Juli 1992 (GVBl. S. 246), die zuletzt durch Artikel XIV der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Studierenden auf Antrag das Studium nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortführen und abschließen, wobei jedoch anstelle der Anlage 1.2 die nach den in Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Stundenumfänge anzuwenden sind.

Anlage 1

(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)
Stundentafeln
Anlage 1.1
Stundentafel - Vollzeitstudium
1)
(3 Semester)
A - Lernbereiche und Fächer2) Gesamtstunden
Lernbereich I - Allgemeine und spezielle Grundlagen der Heilpädagogik 620
Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Methodik und Didaktik 240
Psychologie 160
Medizin 120
Soziologie 100
Lernbereich II - Heilpädagogische Konzepte 300
Sexualität und Partnerschaft 100
Beziehungsgestaltung, Zusammenarbeit mit Familien und Institutionen 100
Lebenswelten von Menschen mit Beeinträchtigungen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Wohnen) 100
Lernbereich III - Handlungsformen und Methoden in der heilpädagogischen Praxis 400
Musik und Rhythmik 100
Kreatives Gestalten und Werken 100
Bewegungserziehung, Psychomotorik und Sport 100
Spielpädagogik 100
Lernbereich IV - Organisation und Qualitätsmanagement in der heilpädagogischen Arbeit 180
Anleitung und Organisation 100
Recht 80
B - Wahlpflichtunterricht mit Teilnahmebestätigung/ Zertifizierung 140
(nach Angebot der Schule, z. B. Pflege, Basale Stimulation, Gebärdensprache (DGS), Anleitung von Praktikanten etc.)
C - Fachpraktische Ausbildung3) 320
Pflichtstunden insgesamt 1960
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430).
2)
In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu zwölf Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Während der fachpraktischen Ausbildung wird praxisbegleitender Unterricht in einem Umfang von sechs Unterrichtsstunden pro Woche erteilt (§ 26). In dieser Zeit dürfen pro Semestergruppe wöchentlich bis zu vier Teilungsstunden angesetzt werden.
Anlage 1.2
Stundentafel - Teilzeitstudium
1)
(4 Semester)
A - Lernbereiche und Fächer2) Gesamtstunden
Lernbereich I - Allgemeine und spezielle Grundlagen der Heilpädagogik: 500
Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Methodik und Didaktik 190
Psychologie 150
Medizin 80
Soziologie 80
Lernbereich II - Heilpädagogische Konzepte 220
Sexualität und Partnerschaft 60
Beziehungsgestaltung, Zusammenarbeit mit Familien und Institutionen 80
Lebenswelten von Menschen mit Beeinträchtigungen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Wohnen) 80
Lernbereich III - Handlungsformen und Methoden in der heilpädagogischen Praxis 320
Musik und Rhythmik 80
Kreatives Gestalten und Werken 80
Bewegungserziehung, Psychomotorik und Sport 80
Spielpädagogik 80
Lernbereich IV - Organisation und Qualitätsmanagement in der heilpädagogischen Arbeit 160
Anleitung und Organisation 80
Recht 80
B - Wahlpflichtunterricht mit Teilnahmebestätigung/Zertifizierung 120
(nach Angebot der Schule, z. B. Pflege, Basale Stimulation, Gebärdensprache (DGS), Anleitung von Praktikanten etc.)
C - Unterricht in anderen Lernformen 480
Pflichtstunden insgesamt 1800
Fußnoten
1)
Das Studium entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430).
2)
In den Unterrichtswochen dürfen pro Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu sechs Teilungsstunden angesetzt werden.

Anlage 2

(zu § 17 Absatz 1 Satz 3)
Lernerfolgskontrollen
Anlage 2.1
Lernerfolgskontrollen - Vollzeitstudium
Lernbereich I: Allgemeine und spezielle Grundlagen der Heilpädagogik Anzahl1) mindestens davon in
Form A2) mindestens Form B3) mindestens
Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Methodik und Didaktik 4 1 3
Psychologie 3 1 2
Medizin 3 1 2
Soziologie 3 1 2
Lernbereich II: Heilpädagogische Konzepte
Sexualität und Partnerschaft 2 1 1
Beziehungsgestaltung, Zusammenarbeit mit Familien und Institutionen 3 1 2
Lebenswelten von Menschen mit Beeinträchtigungen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Wohnen) 3 1 2
Lernbereich III: Handlungsformen und Methoden in der heilpädagogischen Praxis
Musik und Rhythmik 3 1 2
Kreatives Gestalten und Werken 3 1 2
Bewegungserziehung, Psychomotorik und Sport 3 1 2
Spielpädagogik 3 1 2
Lernbereich IV: Organisation und Qualitätsmanagement in der heilpädagogischen Arbeit
Anleitung und Organisation 3 1 2
Recht 2 1 1
Wahlpflichtunterricht
mit Teilnahmebestätigung/Zertifizierung (nach Angebot der Schule, zum Beispiel Pflege, Basale Stimulation, Gebärdensprache (DGS), Anleitung von Praktikanten) - - -
Fußnoten
1)
Gesamte Anzahl der Lernerfolgskontrollen während der Ausbildung
2)
Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klassenarbeiten unter Klausurbedingungen zu erbringen sind
3)
Form B: Frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher, praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen wie Planung, Durchführung und Präsentation von Projekten
Anlage 2.2
Lernerfolgskontrollen - Teilzeitstudium
Lernbereich I: Allgemeine und spezielle Grundlagen der Heilpädagogik Anzahl1) mindestens davon in
Form A2) mindestens Form B3) mindestens
Allgemeine und spezielle Heilpädagogik einschließlich Diagnostik, Methodik und Didaktik 4 1 3
Psychologie 3 1 2
Medizin 2 1 1
Soziologie 2 1 1
Lernbereich II: Heilpädagogische Konzepte
Sexualität und Partnerschaft 1 - 1
Beziehungsgestaltung, Zusammenarbeit mit Familien und Institutionen 2 1 1
Lebenswelten von Menschen mit Beeinträchtigungen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Wohnen) 2 1 1
Lernbereich III: Handlungsformen und Methoden in der heilpädagogischen Praxis
Musik und Rhythmik 2 1 1
Kreatives Gestalten und Werken 2 - 2
Bewegungserziehung, Psychomotorik und Sport 2 1 1
Spielpädagogik 2 - 2
Lernbereich IV: Organisation und Qualitätsmanagement in der heilpädagogischen Arbeit
Anleitung und Organisation 2 - 2
Recht 1 - 1
Wahlpflichtunterricht
mit Teilnahmebestätigung/Zertifizierung (nach Angebot der Schule, zum Beispiel Pflege, Basale Stimulation, Gebärdensprache (DGS), Anleitung von Praktikanten) - - -
Fußnoten
1)
Gesamte Anzahl der Lernerfolgskontrollen während der Ausbildung
2)
Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klassenarbeiten unter Klausurbedingungen zu erbringen sind
3)
Form B: Frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher, praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen wie Planung, Durchführung und Präsentation von Projekten,

Anlage 3

(zu § 19 Absatz 1 Satz 2)
Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungseinheiten (in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9

Anlage 4

(zu § 48 Absatz 1)
Berechnung der Endnote eines Faches
n:
Index für das Semester (n = 1, 2, ... , 4)
N
n
:
Notendurchschnitt des
n-ten
Semesters (§ 20 Absatz 1)
LG:
Gesamtleistungsdurchschnitt
P:
Note der schriftlichen Prüfung
M:
Note der mündlichen Prüfung
D:
Prüfungsnotendurchschnitt
E:
Endnote
1.
Es ist der Gesamtleistungsdurchschnitt als arithmetisches Mittel aus den Notendurchschnitten aller Semester zu bilden:
Vollzeitstudium: LG = (N1 + N2 + N3) : 3
Teilzeitstudium: LG = (N1 + N2 + N3 + N4) : 4
2.
Wird ein Fach nicht geprüft, ist die Endnote der auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtleistungsdurchschnitt:
E = LG
3.
Wird ein Fach nur schriftlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der schriftlichen Prüfung:
E = (LG + P) : 2
4.
Wird ein Fach nur mündlich geprüft, ist die Endnote das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und der Note der mündlichen Prüfung, wobei der Gesamtleistungsdurchschnitt mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
E = (2LG + M) : 3
5.
Wird ein Fach schriftlich und mündlich geprüft, ist zuerst der Prüfungsnotendurchschnitt zu ermitteln. Der Prüfungsnotendurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, wobei die Note der schriftlichen Prüfung mit doppeltem Gewicht in die Berechnung eingeht:
D = (2P + M) : 3
6.
Die Endnote ist das auf eine ganze Zahl gerundete arithmetische Mittel aus dem Gesamtleistungsdurchschnitt und dem Prüfungsnotendurchschnitt:
E = (LG + D) : 2
Hinweise
:
1.
Arithmetische Mittel sind auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden zu errechnen.
2.
Lautet die Nachkommastelle „5“, so gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach den Ausschlag.
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