FSchulHeilFamPflPrV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpflege) Vom 14. Oktober 2008

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpflege) Vom 14. Oktober 2008
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.12.2021 (GVBl. 2022 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpflege) vom 14. Oktober 200801.02.2007
Eingangsformel01.02.2007
Inhaltsverzeichnis30.04.2015
Teil I - Ausbildung an der Fachschule01.02.2007
Kapitel 1 - Allgemeines01.02.2007
§ 1 - Ziel der Ausbildung30.04.2015
§ 2 - Ausbildungsformen, Gliederung und Ausbildungsdauer01.02.2007
Kapitel 2 - Zulassung, Aufnahme, Auswahlverfahren01.02.2007
§ 3 - Zulassung zum Vollzeitstudium30.04.2015
§ 4 - Zulassung zum Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege01.02.2007
§ 5 - Eignung und Widerruf, Wechsel in das Vollzeitstudium01.02.2007
§ 6 - Aufnahme01.02.2007
§ 7 - Auswahlverfahren01.02.2007
Kapitel 3 - Probezeit, Rücktritt, Unterbrechung, Verlassen des Studienganges01.02.2007
§ 8 - Probezeit30.04.2015
§ 9 - Unterbrechen des Studiengangs30.04.2015
§ 10 - Verlassen des Studienganges30.04.2015
Kapitel 4 - Gliederung und Formen des Unterrichts01.02.2007
§ 11 - Unterricht, Stundentafeln, Gesamtausbildungsplan30.04.2015
§ 12 - Profilunterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege01.02.2007
§ 13 - Wahlunterricht an der Fachschule für Familienpflege30.04.2015
Kapitel 5 - Lernerfolgskontrollen, Aufrücken, Zeugnisse30.04.2015
§ 14 - Lernerfolgskontrollen01.02.2007
§ 15 - Leistungsbewertung01.02.2007
§ 16 - Korrektur und Rückgabe schriftlicher Lernerfolgskontrollen01.02.2007
§ 17 - Semesternoten, Aufrücken, Wiederholung30.04.2015
§ 18 - Zeugnisse30.04.2015
Kapitel 6 - Fachpraktische Ausbildung01.02.2007
§ 19 - Allgemeine Bestimmungen01.02.2007
§ 20 - Dauer und Inhalt der Praxisphasen01.02.2007
§ 21 - Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung01.02.2007
§ 22 - Wahl der Praxisstellen und Praktikumsplätze01.02.2007
§ 23 - Durchführung der Praxisphasen01.02.2007
§ 24 - Praxisbegleitender Unterricht01.02.2007
§ 25 - Praktikumsbeurteilung und Bewertung der Praxisphasen01.02.2007
§ 26 - Fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Teilzeitstudium01.02.2007
§ 27 - Facharbeit01.02.2007
Teil II - Fachschulprüfung01.02.2007
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen01.02.2007
§ 28 - Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung01.02.2007
§ 29 - Fächer, Lernfelder und Termine der Fachschulprüfung30.04.2015
§ 30 - Noten30.04.2015
§ 31 - Ausschüsse01.02.2007
§ 32 - Protokolle01.02.2007
§ 33 - Nachteilsausgleich01.02.2007
§ 34 - Prüfungsfähigkeit01.02.2007
§ 35 - Zuhörerinnen und Zuhörer01.02.2007
§ 36 - Unregelmäßigkeiten01.02.2007
Kapitel 2 - Zulassung und Widerruf, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung01.02.2007
§ 37 - Zulassung und Widerruf30.04.2015
§ 38 - Folgen bei Nichtzulassung und Widerruf01.02.2007
§ 39 - Teilnahme und Nachholen01.02.2007
§ 40 - Zurückstellung01.02.2007
Kapitel 3 - Schriftliche Prüfungen01.02.2007
§ 41 - Prüfungsaufgaben07.10.2021
§ 42 - Dauer und Durchführung01.02.2007
§ 43 - Bewertung01.02.2007
Kapitel 4 - Wahlpflichtprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege01.02.2007
§ 44 - Teilnahme, Durchführung und Bewertung01.02.2007
Kapitel 5 - Mündliche Prüfungen01.02.2007
§ 45 - Teilnahmevoraussetzungen01.02.2007
§ 46 - Wahl von Prüfungen01.02.2007
§ 47 - Vorkonferenz30.04.2015
§ 48 - Prüfungsaufgaben01.02.2007
§ 49 - Durchführung und Bewertung01.02.2007
Kapitel 6 - Kolloquium01.02.2007
§ 50 - Teilnahmevoraussetzungen, Durchführung und Bewertung01.02.2007
Kapitel 7 - Abschluss, Prüfungswiederholung, Abschlusszeugnis01.02.2007
§ 51 - Bestehen der Prüfung01.02.2007
§ 52 - Prüfungswiederholung01.02.2007
§ 53 - Abschlusszeugnis30.04.2015
§ 54 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen20.09.2020
Teil III - (aufgehoben)30.04.2015
Teil IV - Erwerb der Fachhochschulreife01.02.2007
Kapitel 1 - Grundsätze01.02.2007
§ 70 - Voraussetzungen für den Erwerb01.02.2007
Kapitel 2 - Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse01.02.2007
§ 71 - Zusatzunterricht01.02.2007
§ 72 - Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse30.04.2015
Kapitel 3 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.02.2007
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.02.2007
§ 73 - Zeitpunkt und Zweck der Zusatzprüfung01.02.2007
§ 74 - Prüfungsfächer und Noten01.02.2007
§ 75 - Ausschüsse01.02.2007
§ 76 - Weitere allgemeine Bestimmungen01.02.2007
Abschnitt 2 - Zulassung, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung01.02.2007
§ 77 - Zulassung30.04.2015
§ 78 - Folgen bei Nichtzulassung01.02.2007
§ 79 - Teilnahme und Nachholen01.02.2007
§ 80 - Zurückstellung01.02.2007
Abschnitt 3 - Schriftliche Prüfungen01.02.2007
§ 81 - Prüfungsaufgaben01.02.2007
§ 82 - Weitere Bestimmungen für die schriftlichen Prüfungen01.02.2007
Abschnitt 4 - Mündliche Prüfungen01.02.2007
§ 83 - Teilnahmevoraussetzungen01.02.2007
§ 84 - Prüfungsaufgaben01.02.2007
§ 85 - Weitere Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen01.02.2007
Abschnitt 5 - Zuerkennung der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung, Zeugnis01.02.2007
§ 86 - Bestehen der Prüfung, Zuerkennung der Fachhochschulreife01.02.2007
§ 87 - Prüfungswiederholung01.02.2007
§ 88 - Zeugnis, Prüfungsunterlagen30.04.2015
Teil V - Schlussbestimmungen01.02.2007
§ 89 - Änderung anderer Rechtsverordnungen01.02.2007
§ 90 - Übergangsregelung30.04.2015
§ 91 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2007
Anlage 1.109.01.2022
Anlage 1.209.01.2022
Anlage 2.1 - Fachschule für Heilerziehungspflege - Vollzeitstudium01.02.2007
Anlage 2.2 - Fachschule für Heilerziehungspflege - Teilzeitstudium01.02.2007
Anlage 309.01.2022
Anlage 4 - Bewertungsschlüssel30.04.2015
Auf Grund des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) sowie des § 14 Abs. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006 (GVBl. S. 894), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I Ausbildung an der Fachschule
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2 Ausbildungsformen, Gliederung und Ausbildungsdauer
Kapitel 2 Zulassung, Aufnahme, Auswahlverfahren
§ 3Zulassung zum Vollzeitstudium
§ 4Zulassung zum Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege
§ 5Eignung und Widerruf, Wechsel in das Vollzeitstudium
§ 6Aufnahme
§ 7Auswahlverfahren
Kapitel 3 Probezeit, Rücktritt, Unterbrechung, Verlassen des Studienganges
§ 8Probezeit
§ 9Unterbrechen des Studiengangs
§ 10Verlassen des Studienganges
Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts
§ 11Unterricht, Stundentafeln; Gesamtausbildungsplan
§ 12Profilunterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege
§ 13Wahlunterricht an der Fachschule für Familienpflege
Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen, Aufrücken und Zeugnisse
§ 14Lernerfolgskontrollen
§ 15Leistungsbewertung
§ 16Korrektur und Rückgabe schriftlicher Lernerfolgskontrollen
§ 17Semesternoten, Aufrücken, Wiederholung
§ 18Zeugnisse
Kapitel 6 Fachpraktische Ausbildung
§ 19Allgemeine Bestimmungen
§ 20Dauer und Inhalt der Praxisphasen
§ 21Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
§ 22Wahl der Praxisstellen und Praktikumsplätze
§ 23Durchführung der Praxisphasen
§ 24Praxisbegleitender Unterricht
§ 25Praktikumsbeurteilung und Bewertung der Praxisphasen
§ 26Fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Teilzeitstudium
§ 27Facharbeit
Teil II Fachschulprüfung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 28Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung
§ 29Fächer, Lernfelder und Termine der Fachschulprüfung
§ 30Noten
§ 31Ausschüsse
§ 32Protokolle
§ 33Nachteilsausgleich
§ 34Prüfungsfähigkeit
§ 35Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 36Unregelmäßigkeiten
Kapitel 2 Zulassung und Widerruf, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung
§ 37Zulassung und Widerruf
§ 38Folgen bei Nichtzulassung und Widerruf
§ 39Teilnahme und Nachholen
§ 40Zurückstellung
Kapitel 3 Schriftliche Prüfungen
§ 41Prüfungsaufgaben
§ 42Dauer und Durchführung
§ 43Bewertung
Kapitel 4 Wahlpflichtprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege
§ 44Teilnahme, Durchführung und Bewertung
Kapitel 5 Mündliche Prüfungen
§ 45Teilnahmevoraussetzungen
§ 46Wahl von Prüfungen
§ 47Vorkonferenz
§ 48Prüfungsaufgaben
§ 49Durchführung und Bewertung
Kapitel 6 Kolloquium
§ 50Teilnahmevoraussetzungen, Durchführung und Bewertung
Kapitel 7 Abschluss, Prüfungswiederholung, Zeugnis
§ 51Bestehen der Prüfung
§ 52Prüfungswiederholung
§ 53Abschlusszeugnis
§ 54Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Teil III (weggefallen)
Teil IV Erwerb der Fachhochschulreife
Kapitel 1 Grundsätze
§ 70Voraussetzungen für den Erwerb
Kapitel 2 Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 71Zusatzunterricht
§ 72Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
Kapitel 3 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 73Zeitpunkt und Zweck der Zusatzprüfung
§ 74Prüfungsfächer und Noten
§ 75Ausschüsse
§ 76Weitere allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Zulassung, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung
§ 77Zulassung
§ 78Folgen bei Nichtzulassung
§ 79Teilnahme und Nachholen
§ 80Zurückstellung
Abschnitt 3 Schriftliche Prüfungen
§ 81Prüfungsaufgaben
§ 82Weitere Bestimmungen für die schriftlichen Prüfungen
Abschnitt 4 Mündliche Prüfungen
§ 83Teilnahmevoraussetzungen
§ 84Prüfungsaufgaben
§ 85Weitere Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen
Abschnitt 5 Zuerkennung der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung, Zeugnis
§ 86Bestehen der Prüfung, Zuerkennung der Fachhochschulreife
§ 87Prüfungswiederholung
§ 88Zeugnis, Prüfungsunterlagen
Teil V Schlussbestimmungen
§ 89Änderungen anderer Rechtsverordnungen
§ 90Übergangsregelung
§ 91Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1.1Stundentafel - Vollzeitstudium Heilerziehungspflege
Anlage 1.2Stundentafel - Teilzeitstudium Heilerziehungspflege
Anlage 2.1Lernerfolgskontrollen - Vollzeitstudium
Anlage 2.2Lernerfolgskontrollen - Teilzeitstudium Heilerziehungspflege
Anlage 3Stundentafel - Vollzeitstudium Familienpflege
Anlage 4Bewertungsschlüssel

Teil I Ausbildung an der Fachschule

Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung
(1) Die Fachschule für Heilerziehungspflege soll die Studierenden befähigen, Menschen mit Behinderungen ganzheitlich sozialpädagogisch und sozialpflegerisch zu betreuen und zu begleiten, ihre Entwicklung zu fördern und sie schulisch, außerschulisch und beruflich zu integrieren. Sie vermittelt den Studierenden die erforderlichen Kompetenzen für ihren beruflichen Einsatz als Fachkräfte insbesondere in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Schulen mit sonderpädagogischen oder integrativen Schwerpunkten sowie in Einrichtungen der Integration, Rehabilitation und in integrativen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Die Fachschule für Familienpflege soll die Studierenden befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Familien in ihrer häuslichen Umgebung oder hilfebedürftige Menschen in familienersetzenden Einrichtungen in hauswirtschaftlicher, pädagogischer, pflegerischer und sozialer Hinsicht zu betreuen und zu beraten und dabei unterstützend mit anderen sozialen Einrichtungen oder Diensten zusammenzuarbeiten.
(3) Im Rahmen der Fachschulausbildung ist zusätzlich der Erwerb der Fachhochschulreife möglich.
§ 2 Ausbildungsformen, Gliederung und Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung wird in Form eines Vollzeitstudiums, an der Fachschule für Heilerziehungspflege auch berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt. In den Vollzeitstudiengängen ergänzen sich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte (integrierte Praxisphasen).
(2) Die Studiengänge gliedern sich in Semester. Das Vollzeitstudium dauert sechs, das Teilzeitstudium acht Semester. Studiengänge können
a)
an der Fachschule für Heilerziehungspflege zu Beginn eines Schulhalbjahres und
b)
an der Fachschule für Familienpflege zu Beginn eines Schuljahres
eingerichtet werden.
(3) Auf die Ausbildungszeit können bis zu einem Umfang von zwei Semestern angerechnet werden:
1.
Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen anderen Fachschulausbildung im Fachbereich Sozialwesen oder
2.
Zeiten eines Studiums an einer Fachhochschule für Sozialarbeit/Sozialpädagogik, wenn von diesem Studium zum Vollzeitstudium an der Fachschule gewechselt wird.
Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit sie durch die Ausbildungsinhalte der jeweiligen Studiengänge gerechtfertigt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einzelfall.
(4) Die Ausbildung schließt mit der Fachschulprüfung ab.

Kapitel 2 Zulassung, Aufnahme, Auswahlverfahren

§ 3 Zulassung zum Vollzeitstudium
(1) An der Fachschule für Heilerziehungspflege erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen, wer
1.
über die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt,
2.
a)
die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife in einem Bildungsgang des Fachbereichs Sozialwesen erworben hat oder
b)
die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife in einem anderen Bildungsgang erworben hat und eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens acht Wochen nachweist oder
c)
den mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt und über eine berufliche Vorbildung gemäß Absatz 4 verfügt
und
3.
nicht schon einmal
a)
die Probezeit oder
b)
die Abschlussprüfung
an einer Fachschule für Heilerziehungspflege endgültig nicht bestanden hat.
In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a zulassen.
(2) An der Fachschule für Familienpflege erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen, wer
1.
über die persönliche und gesundheitliche Eignung für den Beruf der Familienpflegerin oder des Familienpflegers gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verfügt,
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt,
3.
über eine berufliche Vorbildung gemäß Absatz 4 verfügt und
4.
nicht schon einmal
a)
die Probezeit oder
b)
die Abschlussprüfung
an einer Fachschule für Familienpflege endgültig nicht bestanden hat.
In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a zulassen.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine dem jeweils geforderten Schulabschluss gleichwertige Schulbildung an einer Schule erworben haben, deren Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann die Aufnahme zusätzlich vom Bestehen eines Sprachtests abhängig gemacht werden. Den Test führt die aufnehmende Schule durch. Dabei ist festzustellen, ob die Betroffenen die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(4) Berufliche Vorbildungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:
1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
2.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen einjährigen Berufsfachschule oder
3.
a)
für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege
aa)
der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
bb)
der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren und eine mindestens einjährige einschlägige oder zweijährige andere Berufstätigkeit oder
cc)
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
dd)
eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit,
b)
für die Aufnahme in die Fachschule für Familienpflege
aa)
der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer von der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle anerkannten Familienpflegeeinrichtung oder
bb)
der erfolgreiche Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit oder
cc)
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit oder
dd)
eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit.
(5) Für die Fachschulausbildung beider Fachrichtungen förderlich oder einschlägig sind Tätigkeiten, Berufstätigkeiten oder Berufsausbildungen in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Bereichen, für die Familienpflegeausbildung darüber hinaus auch in den Bereichen Gesundheit, Ernährung und Hauswirtschaft. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle. Tätigkeiten und Berufstätigkeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie in einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit ausgeübt wurden.
(6) Auf die in Absatz 4 genannten Berufstätigkeiten werden angerechnet:
1.
die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen,
2.
die selbständige Führung eines Haushalts, dem eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört,
3.
die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und
4.
die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, soweit während des Einsatzes überwiegend für die jeweilige Fachschulausbildung förderliche Tätigkeiten verrichtet wurden.
Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden insgesamt bis zu höchstens einem Jahr angerechnet.
§ 4 Zulassung zum Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege
Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer
1.
die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt,
2.
in einer von der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle anerkannten sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtung mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der ortsüblichen Arbeitszeit eine berufspraktische Tätigkeit ausübt, die mit der Betreuung von Menschen mit Behinderungen verbunden ist,
3.
das Einverständnis des Arbeitgebers zur Aufnahme des Studiums nachweist und
4.
das 25. Lebensjahr vollendet hat.
In Zweifelsfällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständigen Stelle, ob Tätigkeiten die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 erfüllen.
§ 5 Eignung und Widerruf, Wechsel in das Vollzeitstudium
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte persönliche Eignung setzt voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Über die persönliche Eignung verfügt insbesondere nur, wer nicht zu den Personen gehört, die in § 25 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geforderte gesundheitliche Eignung besitzt, wer physisch und psychisch in der Lage ist, den Beruf dauerhaft ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit der zu betreuenden Menschen auszuüben.
(3) Für die Zulassung zum Vollzeitstudium haben die Bewerberinnen und Bewerber
1.
zur Feststellung der persönlichen Eignung ein aktuelles Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und
2.
zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung ein aktuelles berufsbezogenes ärztliches Gesundheitszeugnis
beizubringen. Für die Zulassung zum Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege gilt der Nachweis der persönlichen und gesundheitlichen Eignung in der Regel durch die Ausübung der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderten Berufstätigkeit als erbracht.
(4) Die Zulassung zum Studium ist zu widerrufen, wenn
1.
Tatsachen bekannt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen,
2.
die gesundheitliche Ungeeignetheit eintritt oder
3.
im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege, außer in den Fällen des Absatzes 5, die nach § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderte Berufstätigkeit aus von der oder dem Betroffenen zu vertretenden Gründen nicht mehr ausgeübt wird.
Vom Widerruf der Zulassung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit kann abgesehen werden, wenn
1.
im Vollzeitstudium alle Praxisphasen erfolgreich abgeschlossen wurden oder
2.
im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Teilnahme an allen Teilen der Fachschulprüfung vor Eintritt der Unterbrechung der Ausbildung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes möglich ist.
Über den Widerruf entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit dem Widerruf der Zulassung endet das Schulverhältnis.
(5) Bei einem Wechsel vom Teilzeitstudium in das Vollzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes erlässt die Fachschule einen die Zulassung ändernden Bescheid, der zugleich die Entscheidung über die Anrechnung der im Teilzeitstudium erbrachten Studienleistungen auf das Vollzeitstudium enthält.
§ 6 Aufnahme
(1) Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist bei der Fachschule innerhalb eines von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Zeitraumes schriftlich einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
Zeugnisse über die für die Zulassung geforderten Bildungs- oder Berufsabschlüsse und erforderlichenfalls Nachweise über förderliche Tätigkeiten oder einschlägige Berufstätigkeiten sowie über die nach § 2 Abs. 3 anrechenbaren Studienzeiten,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf und zwei Lichtbilder neueren Datums,
3.
a)
an der Fachschule für Heilerziehungspflege eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer Fachschule für Heilerziehungspflege besucht wurde,
b)
an der Fachschule für Familienpflege eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits ein Studiengang an einer Fachschule für Familienpflege besucht wurde,
und
gegebenenfalls aus welchen Gründen der Studiengang nicht abgeschlossen wurde,
4.
auf Anforderung der Fachschule eine amtliche Meldebescheinigung,
5.
für Vollzeitstudiengänge die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Zeugnisse, die nicht älter als zwei Monate sein dürfen, und
6.
für das Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Aufnahme der berufsbegleitenden Ausbildung.
Liegen zum Zeitpunkt der Bewerbung Zeugnisse oder notwendige Bescheinigungen noch nicht vor, sind diese spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist nachzureichen.
(2) Soweit Ausbildungsplätze frei sind, können Bewerbungen, die nach dem Anmeldeschluss eingegangen sind, in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt trotz Ausschöpfung der Aufnahmekapazitäten aller Fachschulen, die den Studiengang anbieten, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und deren Bewerbung termingerecht eingegangen ist, die Anzahl der für einen Studiengang zur Verfügung stehenden Plätze, so ist von einem Vergabeausschuss ein Auswahlverfahren durchzuführen. Dem Ausschuss gehören die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachschulen an, die den Studiengang anbieten. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt, wer den Vorsitz führt. Für die Tätigkeit des Vergabeausschusses sind die Regelungen der §§ 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Zunächst sind bis zu zehn Prozent der freien Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Wartezeit oder der Besuch eines anderen Studienganges eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder von den Betroffenen nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in die Ausbildung erheblich verzögert haben. Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die einen Härtefall nachweisen, die in Satz 1 genannte Quote, so ist unter ihnen die Rangfolge nach Eignung entsprechend den Regelungen der Absätze 5 bis 9 zu ermitteln und sind die Plätze gemäß der Rangfolge zu vergeben.
(3) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 2 ist insbesondere begründet durch den Nachweis
1.
der Anerkennung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Anerkennung als Behinderte oder Behinderter im Sinne von § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
einer Kinderbetreuung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit dem betreuten Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und
4.
einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Sinne von § 14 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während dieser Zeit nicht berufstätig war und mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(4) Ausbildungsplätze, die nicht nach Absatz 2 vergeben werden, sind nach Eignung zu vergeben.
(5) An der Fachschule für Heilerziehungspflege ist für die Feststellung der Rangfolge nach Eignung der Bewerberkreis zu unterteilen in Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß
1.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
2.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
erfüllen. Innerhalb jeder Bewerbergruppe verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 5 einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweisen. Ihre Rangfolge bestimmt sich nach der Regelausbildungsdauer und bei gleicher Dauer nach dem Durchschnitt aus den Noten des Berufsabschlusszeugnisses. Besteht danach noch immer Ranggleichheit, so entscheidet der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den für die jeweilige Bewerbergruppe maßgeblichen Bildungsabschluss. Hiernach bestimmt sich auch die Rangfolge der nachrangigen Bewerberinnen und Bewerber, die über keine Berufsausbildung im Sinne von Satz 2 verfügen. Bei Ranggleichheit unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern entscheiden Dauer und Umfang förderlicher Tätigkeiten oder einschlägiger Berufstätigkeiten. Im Auswahlverfahren für das Teilzeitstudium sind Dauer und Umfang der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 geforderten Berufstätigkeit ausschlaggebend. Die Zuweisung der freien Plätze erfolgt entsprechend der Rangfolge zuerst an die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 1, danach an diejenigen nach Satz 1 Nr. 2 und zuletzt an diejenigen nach Satz 1 Nr. 3.
(6) An der Fachschule für Familienpflege verfügen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber über die beste Eignung, die eine abgeschlossene und im Sinne des § 3 Abs. 5 einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweisen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Ranggleichheit entscheidet der höhere Bildungsabschluss, danach der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den Bildungsabschluss. Für die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die über keine Berufsausbildung im Sinne von Satz 1 verfügen, ist in der Regel der höhere Bildungsabschluss und bei Ranggleichheit der Durchschnitt aus den Noten des Zeugnisses über den Bildungsabschluss ausschlaggebend; Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
(7) Die im Rahmen der Eignungsfeststellung zu bildenden Durchschnittsnoten sind jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten aller Fächer des betreffenden Zeugnisses mit Ausnahme der Fächer Sport/Gesundheitsförderung und gegebenenfalls Religion.
(8) Bei der Rangfeststellung werden mit einem Notenbonus von 0,5 berücksichtigt:
1.
die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder
2.
die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder
3.
eine mindestens einjährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Sind nach Anwendung der vorstehenden Regeln Bewerberinnen und Bewerber ranggleich, erhalten diejenigen den Vorzug, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. In diesen Fällen bestimmt die Dauer der Wartezeit die Rangfolge. Danach entscheidet das Los.
(10) Die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend ihrer Rangfolge in eine Nachrückerliste einzutragen. Ausbildungsplätze, die zum Schuljahresbeginn nicht in Anspruch genommen werden, sind gemäß der Rangfolge in der Nachrückerliste zu vergeben.

Kapitel 3 Probezeit, Rücktritt, Unterbrechung, Verlassen des Studienganges

§ 8 Probezeit
(1) Die Aufnahme in die Fachschule erfolgt auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester. Bei der Aufnahme sind die Studierenden schriftlich auf die Probezeit und die Folgen des Nichtbestehens hinzuweisen.
(2) Die Probezeit hat bestanden, wer im Probesemester
1.
in jedem Lernfeld oder Unterrichtsfach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat
2.
an
a)
der Fachschule für Heilerziehungspflege in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen“,
b)
der Fachschule für Familienpflege in den Unterrichtsfächern „Rechts- und Verwaltungskunde“, „Psychosoziale Bewertung“ und „Hilfeplanung sowie Methoden der häuslichen Pflege“
jeweils mindestens die Semesternote „ausreichend“ erzielt hat,
3.
in den übrigen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern bei ansonsten mindestens „ausreichend“ lautenden Semesternoten in höchstens einem Lernfeld oder Unterrichtsfach die Semesterendnote „mangelhaft“ erhalten und hierfür einen Notenausgleich gemäß Absatz 3 erzielt hat und hierfür einen Notenausgleich gemäß Absatz 3 erzielt hat und
4.
bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als einem Lernfeld oder Unterrichtsfach keine Semesternote erhalten hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Lernfelder oder Unterrichtsfächer.
(3) Die Note „mangelhaft“ in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld ist ausgeglichen durch eine mindestens „gut“ lautende Semesternote oder zwei „befriedigend“ lautende Semesternoten in anderen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern. Zusätzlich gilt an der Fachschule für Heilerziehungspflege, dass
1.
die Semesternote „mangelhaft“ im Fach Deutsch nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Semesternote im Fach Fremdsprache ausgeglichen ist und
2.
die Semesternote „mangelhaft“ im Fach Fremdsprache nur durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Semesternote im Fach Deutsch ausgeglichen ist.
(4) Erfüllt die oder der Studierende im Probesemester nur die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Probesemester erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und deshalb die Probezeit als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(5) Wer die Probezeit aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abschließt, kann erneut zum Studium zugelassen werden. Nicht selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere
1.
die eigene Erkrankung,
2.
die Pflege eines erkrankten oder hilfebedürftigen nahen Angehörigen,
3.
Mutterschutz,
4.
die Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), sowie
5.
die Erfüllung einer Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes.
Der Grund ist auf dem Abgangszeugnis zu vermerken.
§ 9 Unterbrechen des Studiengangs
(1) Der Studiengang kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die in § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Gründe. Die Unterbrechung des Studiengangs ist einmal möglich. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Unterbrechung zulassen.
(2) Der Eintritt der Unterbrechung im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege gemäß § 11 Absatz 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist von der Fachschule unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Studium ist nach Wegfall der Unterbrechensgründe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt zu Beginn des Semesters, das dem Semester entspricht, in dem die Unterbrechung eintrat. Erfolgt die Wiederaufnahme später als zwei Jahre nach Eintritt der Unterbrechung, muss der Studiengang von Anfang an neu durchlaufen werden; eine nochmalige Probezeit ist nicht vorzusehen. Erfolgt die Wiederaufnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Unterbrechung, endet das Schulverhältnis mit Ablauf des letzten Tages der Vierjahresfrist. Die Fachschule hat den Betroffenen die Beendigung des Schulverhältnisses unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
§ 10 Verlassen des Studienganges
(1) Wer einen Studiengang verlassen hat, gilt als von der Fachschule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen.
(2) Studierende, die den Studiengang verlassen möchten, teilen dies der Fachschule unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Darüber hinaus ist von einem Verlassen des Studienganges auf eigenen Wunsch auszugehen, wenn Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder der fachpraktischen Ausbildung fernbleiben, ohne die Fachschule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. In diesen Fällen hat die Fachschule das Verlassen des Studienganges unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Studienganges liegt nicht vor, wenn die Studierenden unverzüglich nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Fachschule gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen möchten.
(3) Bei Aufnahme in die Fachschule sind die Studierenden schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

Kapitel 4 Gliederung und Formen des Unterrichts

§ 11 Unterricht, Stundentafeln, Gesamtausbildungsplan
(1) Die Ausbildung ist in enger Verbindung der Lernorte (Fachschule und Praxisstellen) zu gestalten. Voll- und Teilzeitstudium beinhalten fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Unterricht. Der fachrichtungsbezogene Unterricht gliedert sich
a)
an der Fachschule für Heilerziehungspflege in Handlungsfelder, denen Lernfelder zugeordnet sind und
b)
an der Fachschule für Familienpflege in Unterrichtsfächer.
Darüber hinaus werden als Pflichtunterricht in den Vollzeitstudiengängen praxisbegleitender Unterricht (§ 23) und im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege Profilunterricht (§ 12) erteilt. An der Fachschule für Familienpflege wird Wahlunterricht im Fach Englisch angeboten (§ 13). Es gelten die Stundentafeln nach Anlage 1.1 und 1.2 (Fachschule für Heilerziehungspflege) sowie Anlage 3 (Fachschule für Familienpflege).
(2) Vor Beginn eines jeden Studienganges stellt die Fachschule auf der Grundlage der Stundentafel einen Gesamtausbildungsplan auf. Für das Vollzeitstudium sind darin auch die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung und die Verteilung des praxisbegleitenden Unterrichts auszuweisen. Dabei ist die enge inhaltliche Verbindung von schulischer und praktischer Ausbildung sicherzustellen.
(3) Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Er soll die berufliche Kompetenz der Studierenden als Verbindung aus persönlicher, sozialer, fachlicher und methodischer Kompetenz entwickeln, die sie zu selbständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben in der künftigen Berufstätigkeit befähigt. Im fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Unterricht können Projekte durchgeführt werden, die den Studierenden ermöglichen, sich durch anwendungsbezogenes Lernen auf ihre künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
(4) Dem Unterricht liegen die Rahmenlehrpläne der Schulaufsichtsbehörde zugrunde. Unterricht in geteilten Gruppen ist nach Maßgabe der Stundentafeln möglich.
§ 12 Profilunterricht an der Fachschule für Heilerziehungspflege
Der im Teilzeitstudium durchzuführende Profilunterricht dient der Verstärkung des fachrichtungsbezogenen Unterrichts. Die Fachschule wählt die Lernfelder aus und entscheidet über die Aufteilung des in Anlage 1.2 genannten Gesamtstundenvolumens. Auf dem Zeugnis werden keine gesonderten Noten für den Profilunterricht ausgewiesen, die Leistungsbewertung ist Bestandteil des jeweiligen Lernfeldes.
§ 13 Wahlunterricht an der Fachschule für Familienpflege
(1) Das Fach Englisch wird grundsätzlich als fakultativer Wahlunterricht angeboten. Abweichend davon sind Studierende, die den mittleren Schulabschluss erwerben möchten und im Abschlussverfahren die Prüfung im Fremdsprachenfach Englisch ablegen, zur Teilnahme am Wahlunterricht im ersten und zweiten Semester verpflichtet. Die Noten des Wahlunterrichts sind auf den Semesterzeugnissen auszuweisen, sie bleiben bei den Entscheidungen über die Probezeit und das Aufrücken in das nächste Semester außer Betracht.
(2) Wer bis zum Ende des Studiums am Wahlunterricht teilnimmt, erhält eine Endnote, die auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen wird. Für die Bildung der Endnote gelten die Regelungen des § 30 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 2. Die Endnote des Wahlunterrichts bleibt bei der Entscheidung über den Fachschulabschluss außer Betracht.
(3) Absatz 1 und 2 berühren nicht die Pflicht zur Teilnahme am Zusatzunterricht für den Erwerb der Fachhochschulreife (§ 71).

Kapitel 5 Lernerfolgskontrollen, Aufrücken, Zeugnisse

§ 14 Lernerfolgskontrollen
(1) Lernerfolgskontrollen können mündlich und in Schriftform durchgeführt werden. Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind Klausuren (Absatz 2 bis 4) und sonstige schriftliche Leistungsnachweise. Als Lernerfolgskontrollen kommen darüber hinaus Projektarbeiten und deren Präsentation (Absatz 5) sowie Hausaufgaben (Absatz 6) und andere geeignete Formen der Leistungsüberprüfung, auch praktische Leistungen, in Betracht. Die Mindestanzahl der an der Fachschule für Heilerziehungspflege durchzuführenden Lernerfolgskontrollen ist in den Anlagen 2.1 (Vollzeitstudium) und 2.2 (Teilzeitstudium) festgesetzt. An der Fachschule für Familienpflege sind in je Semester und Unterrichtsfach mindestens zwei Klausuren zu schreiben.
(2) Klausuren überprüfen fach- oder lernfeldbezogen den Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Studierenden im jeweiligen Ausbildungsabschnitt. Die Termine der Klausuren sind spätestens eine Woche vor deren Durchführung bekannt zu geben. Dabei sollen Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit gegeben werden. An einem Unterrichtstag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
(3) Die Ergebnisse der Klausuren sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Arbeiten schlechter als „ausreichend", kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im begründeten Fall und nach Anhörung der Semesterkonferenz festlegen, dass die Arbeit nicht gewertet und stattdessen eine neue Klausur geschrieben wird. Die Entscheidungsgründe sind schriftlich festzuhalten.
(4) Für versäumte Klausuren ist außer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen.
(5) Projektarbeiten sind als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellte Projektberichte oder praktische Projektergebnisse. Die am Projekt Beteiligten sollen die Projektarbeit im Unterricht präsentieren. Die betreuenden Lehrkräfte haben darauf hinzuwirken, dass die Projektarbeit und die Präsentation die individuellen Anteile aller Beteiligten erkennen lassen. In Fällen fächerübergreifender Projekte sind die Leistungen fachbezogen zu bewerten.
(6) Schriftliche und mündliche Hausaufgaben unterstützen und vertiefen die schulischen Lernprozesse. Sie dienen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Semesterkonferenz insbesondere über zeitliche Vorgaben sowie über die Richtlinien für Kontrolle und Auswertung.
§ 15 Leistungsbewertung
(1) Leistungen werden durch Noten gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Kann eine Studierende oder ein Studierender die geforderte Leistung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B." (ohne Bewertung) auszuweisen.
(3) In Fällen
1.
der Leistungsverweigerung sowie
2.
der Täuschung oder des Täuschungsversuches
ist die Note „ungenügend" zu erteilen. Eine Leistungsverweigerung liegt auch vor, wenn sich die oder der Studierende durch unentschuldigtes Fernbleiben der Leistungsüberprüfung entzieht. Unleserliche Teile einer Arbeit gelten als nicht erbrachte Teilleistung.
§ 16 Korrektur und Rückgabe schriftlicher Lernerfolgskontrollen
(1) Korrekturen müssen nachvollziehbar sein. Vorzüge sowie Fehler und andere Beanstandungen sind zu kennzeichnen und durch Randnotizen zu erläutern; das Gewicht für die Bewertung ist auf den Arbeiten zu vermerken. Darüber hinaus müssen Mängel der sprachlichen Richtigkeit und äußeren Form gekennzeichnet und bei der Bewertung berücksichtigt werden; Näheres hierzu legt die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fest.
(2) Schriftliche Arbeiten müssen nach der Korrektur unverzüglich zurückgegeben werden, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt erfordern. Die Ergebnisse sind mit den Studierenden auszuwerten.
§ 17 Semesternoten, Aufrücken, Wiederholung
(1) Für jede Studierende und jeden Studierenden wird am Ende eines Semesters für jedes Lernfeld oder Unterrichtsfach des Pflichtunterrichts eine Semesternote aus allen im Beurteilungszeitraum erzielten Leistungen gebildet. Das Gewicht der schriftlichen Lernerfolgskontrollen an der Semesternote soll in der Regel 50 Prozent betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Genügt in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld die Anzahl der bewerteten Leistungen nicht, um eine Semesternote zu bilden, so ist anstelle einer Note der Vermerk „o. B.“ (ohne Bewertung) auszuweisen.
(2) Die Studierenden rücken nach bestandener Probezeit jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres in das nächsthöhere Semester auf. Stellt sich im Verlauf des Studiums heraus, dass die oder der Studierende eine der in § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung nicht mehr erfüllen kann, muss sie oder er das Semester wiederholen oder den Studiengang verlassen. Satz 2 findet im Prüfungssemester keine Anwendung.
(3) Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet die Semesterkonferenz darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse das Studium erfolgreich fortsetzen wird und die Wiederholung des Semesters nicht erforderlich ist. Die Entscheidungsgründe sind im Protokoll der Semesterkonferenz zu vermerken.
(4) Die oder der Studierende kann das Semester freiwillig wiederholen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der zu begründende Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Im Prüfungssemester ist die Wiederholung nach Satz 1 nicht möglich.
(5) Im Studiengang ist die Wiederholung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 jeweils einmal möglich. Wer das Semester wiederholt, muss im Wiederholungszeitraum alle Leistungen neu erbringen.
§ 18 Zeugnisse
Die Semesternoten (§ 17 Absatz 1 Satz 1) sind auf dem Semesterzeugnis auszuweisen. Am Ende des Prüfungssemesters wird über den erfolgreichen Abschluss des Fachschulstudiums ein Abschlusszeugnis erteilt. Wer die Fachschule ohne Abschluss verlässt und den Studiengang mindestens sechs Wochen besucht hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Verlassen des Studiengangs erzielten Leistungen ausweist. Studierenden, die den Studiengang früher verlassen, ist eine Abgangsbescheinigung auszuhändigen. Die Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

Kapitel 6 Fachpraktische Ausbildung

§ 19 Allgemeine Bestimmungen
(1) In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Studierenden die in § 1 für die jeweilige Fachrichtung genannten Einrichtungen kennen lernen und sich mit den dortigen Arbeitsbedingungen umfassend vertraut machen. Die Art der übertragenen Tätigkeiten muss dem Ausbildungszweck entsprechen. Die Studierenden sollen die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Praxisphasen anwenden, vertiefen und erweitern.
(2) Die fachpraktische Ausbildung verteilt sich auf vier Praxisphasen, in denen jeweils ein Praktikum und praxisbegleitender Unterricht durchgeführt werden. Als Praxisstellen sind in der Regel Einrichtungen im Land Berlin zu wählen. In Einzelfällen können Praktika auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Berlin durchgeführt werden, wenn die nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes zuständige Stelle zugestimmt hat. Die fachpraktische Ausbildung richtet sich ergänzend zu den §§ 8 und 10 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 25.
§ 20 Dauer und Inhalt der Praxisphasen
(1) An der Fachschule für Heilerziehungspflege gliedert sich die fachpraktische Ausbildung entsprechend den im Ausbildungsverlauf ansteigenden fachlichen Anforderungen in
1.
die Grundstufe (zehnwöchige Praxisphase im zweiten Semester),
2.
die Mittelstufe (zehnwöchige Praxisphase im dritten sowie zwölfwöchige Praxisphase im vierten Semester) und
3.
die Oberstufe (zwölfwöchige Praxisphase im fünften Semester).
Die Praktika sollen in mindestens drei unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden, wobei
1.
mindestens ein Praktikum in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und
2.
die übrigen Praktika wahlweise in Wohneinrichtungen, Werkstätten, Integrationseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, sonderpädagogischen Einrichtungen, integrativen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen der Rehabilitation oder in anderen anerkannten Praxiseinrichtungen
abzuleisten sind.
(2) An der Fachschule für Familienpflege gliedert sich die fachpraktische Ausbildung in
1.
eine achtwöchige Praxisphase im zweiten Semester (Orientierungspraktika), wobei vier Wochen in einer Kindertagesstätte und vier Wochen als Wahlpraktikum in einer anderen geeigneten Einrichtung abzuleisten sind,
2.
eine sechswöchige Praxisphase im dritten Semester mit einem Praktikum in einer Einrichtung der ambulanten Pflege,
3.
eine zwanzigwöchige Praxisphase im vierten Semester und
4.
eine zwanzigwöchige Praxisphase im fünften Semester.
Eines der in den Praxisphasen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 durchzuführenden Praktika ist in einer Familienpflege- oder familienersetzenden Einrichtung abzuleisten, das andere Praktikum kann in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe absolviert werden.
§ 21 Rechte und Pflichten in der fachpraktischen Ausbildung
(1) Die Praktika gelten als schulische Veranstaltungen. Ein Anspruch auf Vergütung der Praktikumstätigkeiten besteht nicht.
(2) Die tägliche Ausbildungszeit in der Praxisstelle richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Beschäftigten der Ausbildungsstätte regelmäßig gelten, und schließt Zeiten für die Bearbeitung schulischer Praktikumsaufgaben ein. Praktika können ausnahmsweise auch in den Schulferien durchgeführt werden.
(3) Die Studierenden sind zur Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie der Fachschule und der Praxisstelle unverzüglich die Gründe für das Fernbleiben mitzuteilen und nachzuweisen. Dauert die Verhinderung im Fall einer Erkrankung mehr als drei Kalendertage an, ist der Fachschule spätestens am auf den dritten Erkrankungstag folgenden Ausbildungs- oder Unterrichtstag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen und die Praxisstelle über die Fortdauer der Erkrankung zu informieren. Fehlen Studierende in einer Praxisphase aus von ihnen zu vertretenden Gründen an insgesamt mehr als fünf Tagen, so hat die Fachschule den nicht erfolgreichen Abschluss der Praxisphase unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben; § 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Im Übrigen müssen versäumte Praktikumszeiten bis zum Ende des Semesters nachgeholt werden, soweit dies für das Erreichen der im Ausbildungsplan (§ 23 Abs. 2) aufgeführten Praktikumsziele erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Fachschule im Einzelfall und im Benehmen mit der Praxisstelle.
(4) Die Praxisstelle kann die fachpraktische Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der oder dem Studierenden vorzeitig beenden, wenn verhaltensbedingte Gründe das Erreichen der Ausbildungsziele oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Fachschule ist vor einer solchen Entscheidung zu hören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Praxisphase gilt in diesen Fällen als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(5) Die Studierenden haben auch nach Abschluss der Praxisphasen über Angelegenheiten der Praxisstellen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 22 Wahl der Praxisstellen und Praktikumsplätze
(1) Die Studierenden haben sich rechtzeitig vor Beginn einer Praxisphase um einen Praktikumsplatz zu bewerben. Die Fachschule setzt den Bewerbungstermin fest und regelt in Abstimmung mit den Praxisstellen das Anmeldeverfahren. Die Studierenden wählen den Praktikumsplatz mit Zustimmung der Fachschule. Diese informiert sie vorab über vorhandene Praxisstellen und Praktikumsplätze, berät sie bei der Auswahl und ist ihnen bei der Vermittlung behilflich.
(2) Die Praxisstellen erteilen der Fachschule für jede Studierende und jeden Studierenden eine Praktikumszusage, in der vermerkt ist, dass die Ausbildung in der Praxisstelle nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes und den Regelungen dieser Verordnung erfolgt.
§ 23 Durchführung der Praxisphasen
(1) Die Fachschule legt die Termine der Praktika in Absprache mit den Praxisstellen fest.
(2) Die Fachschule erstellt in Abstimmung mit den Praxisstellen für die einzelnen Studierenden einen individuellen Ausbildungsplan. Im Ausbildungsplan sind die Inhalte und der Ablauf des Praktikums mit Aufgaben und Zielen zu untersetzen, die den Erfahrungs- und Kenntnisstand der oder des Studierenden berücksichtigen. Dabei sind sowohl die Ausbildungsziele der Fachschule als auch die Ziele der Praxisstelle einzubeziehen. Die oder der Studierende, die Fachschule und die Praxisstelle erhalten je ein Exemplar des Ausbildungsplanes.
(3) Die Fachschule setzt geeignete Lehrkräfte als Praxisberaterinnen oder Praxisberater ein, die engen Kontakt zu den Praxisstellen halten und die Studierenden in jedem Praktikum mindestens zweimal in der Praxisstelle besuchen und beraten. In jeder Praxisphase sind mindestens zwei Gespräche zwischen der oder dem Studierenden, der mit der Praxisanleitung betrauten Fachkraft (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes) und der mit der Praxisberatung betrauten Lehrkraft zu führen. In den Gesprächen ist der Verlauf des Praktikums zu erörtern, sind die Leistungen der oder des Studierenden einzuschätzen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Soweit erforderlich, kann in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 3 von den Bestimmungen des Absatzes 3 abgewichen werden. Die Fachschule muss in diesen Fällen durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
1.
eine geeignete Praxisberatung stattfindet und
2.
eine Verständigung im Sinne des Absatzes 3 zwischen der oder dem Studierenden, der Praxisstelle und der Fachschule erfolgt.
Die Fachschule hat die Maßnahmen schriftlich festzuhalten und dem Ausbildungsplan für das Praktikum als Anlage beizufügen.
(5) Am Ende jeder Praxisphase haben die Studierenden einen Bericht über ihre fachpraktische Tätigkeit zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin bei der Fachschule einzureichen. In dem Bericht ist die fachspezifische Arbeit in der Praxisstelle darzustellen, sind Handlungen und Erfahrungen fachlich zu reflektieren und mögliche Handlungsalternativen zu entwickeln. Die Bewertung der Praktikumsberichte erfolgt durch die für die Praxisberatung jeweils zuständige Lehrkraft. Im Verhinderungsfalle überträgt die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Aufgabe einer anderen mit der Praxisberatung vertrauten Lehrkraft. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Praktikumsberichte darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung aufzubewahren sind.
§ 24 Praxisbegleitender Unterricht
(1) In allen Praxisphasen werden die Studierenden in der Regel an vier Tagen der Woche in der Praxisstelle ausgebildet und erhalten an einem Wochentag praxisbegleitenden Unterricht. Der Unterricht kann in Absprache zwischen der Fachschule und den Praxisstellen zu Unterrichtsblöcken gebündelt werden.
(2) Im praxisbegleitenden Unterricht sind die in der fachpraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen auszuwerten und aufzuarbeiten, um so in Zusammenarbeit mit den Praxisstellen die Betreuung und Beratung der Studierenden zu ergänzen.
(3) Am Ende des praxisbegleitenden Unterrichts ist auf der Grundlage der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen eine Gesamtnote zu bilden und der oder dem Studierenden bekannt zu geben.
§ 25 Praktikumsbeurteilung und Bewertung der Praxisphasen
(1) Zum Ende jeder Praxisphase fertigt die Praxisstelle eine Praktikumsbeurteilung. In ihr ist unter Zugrundelegung der Ziele des Ausbildungsplanes nachvollziehbar darzustellen, in welchem Umfang die oder der Studierende anforderungsbezogene Kompetenzen erworben oder erweitert hat. Die Beurteilung schließt mit einem Leistungsvotum. Sie ist der oder dem Studierenden in der Praxisstelle zu eröffnen. Unmittelbar danach, spätestens jedoch zwei Wochen vor Unterrichtsschluss im Semester, übersendet die Praxisstelle eine Ausfertigung der Praktikumsbeurteilung an die Fachschule.
(2) Auf der Grundlage der Praktikumsbeurteilung und erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der Praxisstelle schlägt die mit der Praxisberatung betraute Lehrkraft der Semesterkonferenz eine Praktikumsnote vor. Nach der Entscheidung über die Praktikumsnote beschließt die Semesterkonferenz über die Gesamtnote für die Praxisphase unter Beachtung der Maßgabe, dass
1.
die Praktikumsnote zur Hälfte und
2.
die Noten für den praxisbegleitenden Unterricht sowie den Praktikumsbericht jeweils zu einem Viertel
in die Gesamtbewertung eingehen. Weicht die Praktikumsnote vom Votum in der Praktikumsbeurteilung ab, so ist die Praxisstelle unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren.
(3) Eine Praxisphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
1.
mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Praktikumszeit abgeleistet wurden und
2.
die Praktikumsnote und die Gesamtnote für die Praxisphase nicht schlechter als „ausreichend" lauten.
(4) Am Ende des fünften Semesters beschließt die Semesterkonferenz auf der Grundlage der Gesamtnoten aller Praxisphasen und unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung über die Abschlussnote für die fachpraktische Ausbildung. Die Abschlussnote ist auf dem Semesterzeugnis zu vermerken.
§ 26 Fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten im Teilzeitstudium
Im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege stellt die Semesterkonferenz das Vorhandensein der für den erfolgreichen Ausbildungsabschluss geforderten fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Grundlage einer Beurteilung der Beschäftigungsstelle über die gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 abgeleistete berufliche Tätigkeit fest. Studierende, die im Verlaufe des Studiums die Beschäftigungsstelle wechseln, müssen auch eine Beurteilung der vorhergehenden Beschäftigungsstelle vorlegen. Der Beginn des Gesamtbeurteilungszeitraumes ist der Ausbildungsbeginn an der Fachschule. Das Ende des Gesamtbeurteilungszeitraumes ist frühestens der letzte Tag der erfolgreich abgeschlossenen siebten Semesterstufe.
§ 27 Facharbeit
(1) Die Studierenden haben zum Ende des Fachschulstudiums eine Facharbeit zu fertigen. Das Thema der Arbeit ist einem Lernfeld zugeordnet und muss auf die Verbindung des in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Wissens mit den in der fachpraktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen ausgerichtet sein. Die Facharbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Fachschulprüfung und Grundlage des als Teil dieser Prüfung stattfindenden Kolloquiums.
(2) Das Thema der Facharbeit wählen die Studierenden im Einvernehmen mit der Fachschule aus. Es ist
a)
im Vollzeitstudium frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters und
b)
im Teilzeitstudium frühestens am Ende des sechsten und spätestens zu Beginn des achten Semesters
zu vergeben.
(3) Die Facharbeit ist in der zweiten Hälfte des letzten Semesters in maschinenschriftlicher Form zur Bewertung einzureichen. Den Abgabetermin legt die Fachschule so fest, dass die Bewertung rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Fachschulprüfung abgeschlossen werden kann. Die Fachschule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Die Facharbeit wird von der Lehrkraft betreut und bewertet, die das Thema vergeben hat. Die Studierenden sind bei Rückgabe der Facharbeiten darauf hinzuweisen, dass diese zum Zwecke der Vorlage im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung aufzubewahren sind.
(4) Für die Bewertung der Facharbeiten sind die für Prüfungsarbeiten geltenden Regelungen des § 43 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Abweichend gilt, dass die Lehrkräfte für die Erst- und Zweitkorrektur durch die Schulleiterin oder den Schulleiter benannt werden und die Note für die Facharbeit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften festgesetzt werden. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.

Teil II Fachschulprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zeitpunkt, Zweck und Teile der Fachschulprüfung
Die Fachschulprüfung findet im letzten Semester des Studienganges statt. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling das in § 1 für die jeweilige Fachrichtung genannte Ausbildungsziel erreicht hat. Teile der Fachschulprüfung sind
1.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege
a)
die schriftlichen Prüfungen,
b)
eine Wahlpflichtprüfung in mündlicher oder schriftlicher Form,
c)
die mündlichen Prüfungen und
d)
das Kolloquium zur Facharbeit,
2.
an der Fachschule für Familienpflege die in Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a, c und d genannten Prüfungsteile.
§ 29 Fächer, Lernfelder und Termine der Fachschulprüfung
(1) Schriftliche Prüfungen finden statt
1.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege
a)
im Lernfeld „Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen" sowie
b)
im Lernfeld „Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung, Gestaltung und Kommunikation entwickeln und erproben",
2.
an der Fachschule für Familienpflege in drei Unterrichtsfächern aus den Fächergruppen
a)
„Psychologie“, „Pädagogik“, „Soziologie einschließlich Berufsethik“ und
b)
„Rechts- und Verwaltungslehre“, „Gesundheits- und Krankenlehre“, „Ernährungslehre und Diätetik“,
wobei aus jeder Fächergruppe mindestens ein Fach zu wählen ist.
(2) Die schriftlichen Prüfungen sind frühestens acht Unterrichtswochen vor dem Ende des Semesters durchzuführen. Die Termine der schriftlichen Prüfungen legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie den Prüflingen spätestens fünf Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt.
(3) Die Wahlpflichtprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege findet nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen statt. Die Schulleitung entscheidet, ob die Wahlpflichtprüfung für alle Prüflinge desselben Ausbildungssemesters einheitlich als schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt wird. Die Form der Prüfung ist den Studierenden spätestens am Ende des vorletzten Semesters bekannt zu geben.
Die oder der Studierende kann als Prüfungslernfeld wählen:
1.
„Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten" oder
2.
„Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeit als Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin übertragen" oder
3.
„Gesellschaftliche und institutionelle Strukturen, soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen".
Die Studierenden teilen der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der Wahlpflichtprüfung die gewählten Lernfelder mit. Bei Fristversäumnis bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, in welchem Lernfeld die Betroffenen geprüft werden. Wird die Wahlpflichtprüfung als mündliche Prüfung durchgeführt, soll sie frühestens vier Wochen vor dem Semesterende stattfinden. Den Prüfungstermin legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
(4) Die mündlichen Prüfungen finden
1.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege nach Abschluss der Wahlpflichtprüfung und
2.
an der Fachschule für Familienpflege nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen
statt. Sie beginnen jedoch frühestens vierzehn Tage vor dem Ende des Semesters. Mündliche Prüfungen können in allen Unterrichtsfächern und Lernfeldern des letzten Semesters durchgeführt werden. Die Termine legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Die Bekanntgabe der Termine erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen.
(5) Das Kolloquium wird im gleichen Zeitraum wie die mündlichen Prüfungen durchgeführt, Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 30 Noten
(1) Noten für den Fachschulabschluss sind
1.
die Vornoten aller Unterrichtsfächer und Lernfelder des Pflichtunterrichts,
2.
die Noten der Prüfungen,
3.
die Endnoten aller Unterrichtsfächer und Lernfelder;
4.
im Vollzeitstudium die Abschlussnote für die fachpraktische Ausbildung (§ 24 Abs. 4) sowie
5.
die Note der Facharbeit.
(2) Die Vornote eines Unterrichtsfaches oder Lernfeldes ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus allen Semesternoten des Unterrichtsfaches oder Lernfeldes, wobei die Semesternoten entsprechend der Unterrichtsdauer im jeweiligen Semester zu gewichten sind und die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen ist. Im Fall der Wiederholung eines Semesters ist nur die Semesternote aus dem Wiederholungszeitraum einzubeziehen.
(3) Die Endnote eines Unterrichtsfaches oder Lernfeldes ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Vornote und der Gesamtprüfungsnote. Die Gesamtprüfungsnote ist das zur ganzen Zahl gerundete arithmetische Mittel aus den Noten aller Einzelprüfungen im betreffenden Fach oder Lernfeld. Lautet die erste Nachkommastelle eines Mittelwertes „5", ist für die Rundung
1.
in den Fällen des Satzes 1 die Vornote und
2.
in den Fällen des Satzes 2 die Note der schriftlichen Prüfung
ausschlaggebend. Für Fächer oder Lernfelder, in denen nicht geprüft wird, ist die Vornote zugleich Endnote.
§ 31 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Fachschulprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
3.
diejenigen Lehrkräfte, die zuletzt in den zu prüfenden Unterrichtsfächern und Lernfeldern unterrichtet haben,
4.
diejenigen Lehrkräfte, die eine Facharbeit vergeben und betreut haben, sowie
5.
diejenigen Lehrkräfte, die den praxisbegleitenden Unterricht durchgeführt haben.
Die oder der Vorsitzende wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Im Übrigen entscheidet, soweit erforderlich, die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss angehören. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege auch der Wahlpflichtprüfung in mündlicher Form sind für jedes Prüfungsfach und -lernfeld Fachausschüsse zu bilden. Einem solchen Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
als Fachprüferin oder Fachprüfer diejenige Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in dem betreffenden Unterrichtsfach oder Lernfeld unterrichtet hat, sowie
3.
eine weitere sachkundige Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
(3) Darüber hinaus sind Fachausschüsse für die Durchführung des Kolloquiums zu bilden. Einem solchen Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
als Prüferin oder Prüfer diejenige Lehrkraft, die die Facharbeit vergeben und betreut hat sowie
3.
eine weitere sachkundige Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
(4) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind in der Regel aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz in Fachausschüssen selbst zu übernehmen. Die für die jeweilige Fachrichtung zuständige Senatsverwaltung kann eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit beratender Stimme in die Fachausschüsse für die Prüfungen und für das Kolloquium entsenden.
(5) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, oder hält sich ein Ausschussmitglied für ausgeschlossen oder besteht gegenüber einem Ausschussmitglied die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss entsprechend § 20 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Ausschluss.
(6) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen verpflichtet. Kann ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht wahrnehmen, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter. Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wahr.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 32 Protokolle
Über alle Prüfungen und Beratungen der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über
1.
die Zusammensetzung der Ausschüsse,
2.
die Prüflinge,
3.
den Verlauf der Prüfung,
4.
die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
5.
besondere Vorkommnisse sowie
6.
die wesentlichen Inhalte des Prüfungsgesprächs bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einer Prüfung mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
§ 33 Nachteilsausgleich
(1) Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag Erleichterungen als Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich muss der jeweiligen Beeinträchtigung angemessen sein und darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern.
(2) Ein Antrag auf Nachteilsausgleich bedarf der Schriftform und ist rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vor Beginn der Fachschulprüfung, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Entscheidung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
§ 34 Prüfungsfähigkeit
(1) Zu Beginn einer jeden Prüfung sind die Prüflinge zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfungsleistung zu erbringen. Die Befragung hat bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses und bei den schriftlichen Prüfungen die oder der Aufsichtführende durchzuführen. Gibt ein Prüfling an, dass er sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlt, die Prüfungsleistung zu erbringen, ist er an diesem Tag freigestellt. Er hat die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung wird in der Regel nur anerkannt, wenn sie am Tag der Freistellung ausgestellt wurde.
(2) Prüflinge, die gemäß Absatz 1 freigestellt wurden und den dort geforderten Nachweis erbracht haben, dürfen die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachholen.
(3) Die Befragung und die Freistellung sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 35 Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium dürfen anwesend sein
1.
die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte,
2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Fachschule zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Fachschule tätig ist, sowie
3.
zwei von der Studierendenvertretung benannte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören.
In besonders begründeten Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium gestatten. Die unter Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein. Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
(2) Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses von der weiteren Anwesenheit bei der Prüfung auszuschließen.
§ 36 Unregelmäßigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling
1.
getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
2.
andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder
3.
sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat,
je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Fachschulprüfung ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Fachschulprüfung als nicht bestanden.
(2) Bei begründetem Verdacht einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfungsleistung ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei einer schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtführende, bei einer mündlichen Prüfung und dem Kolloquium die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses an.
(3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (§ 51 Abs. 4) heraus, dass eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten begangen wurde, kann die Schulaufsichtsbehörde die Fachschulprüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis unverzüglich einzuziehen.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.
(5) Die Studierenden sind vor Beginn der Fachschulprüfung nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.

Kapitel 2 Zulassung und Widerruf, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung

§ 37 Zulassung und Widerruf
(1) Über die Zulassung zur Fachschulprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der ersten schriftlichen Prüfung. Die Mitteilung an die Studierenden erfolgt in der Regel am Unterrichtstag, der auf den Tag der Entscheidung folgt.
(2) Zur Fachschulprüfung wird zugelassen, wer
1.
in jedem Semester in jedem Lernfeld oder Unterrichtsfach an mindestens 70 Prozent des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat,
2.
an
a)
der Fachschule für Heilerziehungspflege in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen“,
b)
an der Fachschule für Familienpflege in den Unterrichtsfächern „Rechts- und Verwaltungskunde“, „Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung“ sowie „Methoden der häuslichen Pflege“
in jedem Semester mindestens „ausreichend“ lautende Semesternoten erzielt hat,
3.
jede Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat,
4.
im Verlauf des Studiums bei erteiltem Unterricht in nicht mehr als zwei Lernfeldern oder Unterrichtsfächern jeweils höchstens einmal keine Semesternote erhalten hat,
5.
in der Facharbeit mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat und
6.
im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege die für eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger geforderten praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 26 nachgewiesen hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Lernfelder oder Unterrichtsfächer. Erfüllt die oder der Studierende nur die Voraussetzung des Satz 1 Nummer 1 nicht, so entscheidet abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsausschuss darüber, ob aufgrund des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und der im Studium erbrachten Leistungsnachweise erwartet werden kann, dass die oder der Studierende trotz der Unterrichtsversäumnisse die Prüfung erfolgreich abschließen wird und deshalb zur Prüfung zugelassen werden kann. Die Entscheidungsgründe sind zu protokollieren.
(3) Im Teilzeitstudium an der Fachschule für Heilerziehungspflege wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Fachschulprüfung zugelassen, wer bei Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 die Zulassungsvoraussetzung des Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung deshalb nicht erfüllen kann, weil die Beurteilung der Beschäftigungsstelle aus von der oder dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorliegt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Beurteilung nicht spätestens einen Unterrichtstag vor Durchführung der Schlusskonferenz (§ 51 Abs. 1) nachgereicht wurde oder die Beurteilung ausweist, dass die oder der Betroffene nicht über die für eine Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(4) Die Zulassung auf Widerruf erfolgt auch in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3, wenn das Ergebnis der Facharbeit zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch nicht bekannt ist.
(5) Wird die Zulassung widerrufen, werden bereits erzielte Prüfungsleistungen nicht gewertet.
§ 38 Folgen bei Nichtzulassung und Widerruf
Wird die Zulassung wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erteilt oder wird sie widerrufen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Betroffene können die letzte Semesterstufe wiederholen und dann zur Fachschulprüfung zugelassen werden. Die Wiederholung der Semesterstufe muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Im Rahmen der Wiederholung sind alle Semesterleistungen erneut zu erbringen.
§ 39 Teilnahme und Nachholen
(1) Wer zur Fachschulprüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an allen Prüfungsteilen verpflichtet.
(2) Wer aus nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme gehindert ist, hat dies der Fachschule unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Erkrankungsfall ist als Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigung wird in der Regel nur anerkannt, wenn sie spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt wurde. Stellt der Prüfungsausschuss die Begründetheit des Fernbleibens fest, sind die fehlenden Prüfungsleistungen zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.
(3) Bleibt ein Prüfling einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung schuldhaft fern, ist die Prüfungsnote "ungenügend" zu erteilen. Bleibt an der Fachschule für Heilerziehungspflege ein Prüfling dem Kolloquium schuldhaft fern, gilt das Kolloquium als nicht bestanden.
§ 40 Zurückstellung
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Fachschulprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fachschulprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen.
(2) Wer von der Fachschulprüfung zurückgestellt wird, hat die letzte Semesterstufe zu wiederholen. Alle Semesterleistungen sind erneut zu erbringen.

Kapitel 3 Schriftliche Prüfungen

§ 41 Prüfungsaufgaben
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter reicht der Schulaufsichtsbehörde spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach und Prüfungslernfeld zwei Aufgabenvorschläge ein. Die Vorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erarbeiten, die die Prüflinge zuletzt in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld unterrichtet hatten. Den Aufgaben ist der Erwartungs- und Bewertungshorizont beizufügen. Erläuternde Bemerkungen, die die Prüflinge mit den Aufgaben erhalten sollen, sowie die vorgesehenen Hilfsmittel sind anzugeben. Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Fach oder Lernfeld einen Vorschlag aus. Sie kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben abändern, durch neue ersetzen oder zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Nicht gewählte Vorschläge können als Aufgaben für Nachprüfungen (§ 39 Abs. 2) oder Wiederholungsprüfungen (§ 52 Abs. 1) verwendet werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben dürfen den Prüflingen erst mit Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf die Themen oder Aufgaben gilt als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 36 Abs. 4.
§ 42 Dauer und Durchführung
(1) Die Dauer jeder schriftlichen Prüfung beträgt vier Zeitstunden.
(2) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Prüflinge dürfen nur von der Fachschule bereitgestelltes und gekennzeichnetes Papier sowie die angegebenen Hilfsmittel verwenden. Stellt sich während der Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, darf eine sachkundige Lehrkraft die erforderlichen Hilfen geben; hierüber ist im Protokoll ein Vermerk aufzunehmen.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln abzugeben.
§ 43 Bewertung
(1) Die Prüfungsarbeiten sind in der Regel binnen vierzehn Tagen unter Hinzuziehung der Entwürfe von der Lehrkraft zu bewerten, die die Prüflinge im betreffenden Unterrichtsfach oder Lernfeld zuletzt unterrichtet hatte. Im Verhinderungsfall ist diese Aufgabe einer anderen geeigneten Lehrkraft zu übertragen. Die Beauftragung der für die Bewertung zuständigen Lehrkräfte erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist eine weitere sachkundige und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzuschlagende Lehrkraft mit der Bewertung der Prüfungsarbeiten zu beauftragen,
1.
in Fällen, in denen das Bewertungsergebnis einer Prüfungsarbeit schlechter als „ausreichend" lautet oder
2.
wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe dringend geboten erscheint.
(3) Die Prüfungsnoten setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften fest.
(4) Die Noten der schriftlichen Prüfungen sind den Prüflingen spätestens zwei Unterrichtstage vor Durchführung der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
(5) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.

Kapitel 4 Wahlpflichtprüfung an der Fachschule für Heilerziehungspflege

§ 44 Teilnahme, Durchführung und Bewertung
(1) Stehen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen bereits fest, gilt für die Teilnahme an der Wahlpflichtprüfung § 45 entsprechend.
(2) Wird die Wahlpflichtprüfung als mündliche Prüfung durchgeführt, sind die §§ 48 und 49 entsprechend anzuwenden, wird sie als schriftliche Prüfung durchgeführt, sind die §§ 41 bis 43 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 5 Mündliche Prüfungen

§ 45 Teilnahmevoraussetzungen
Die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen setzt voraus, dass
1.
in keinem Fach oder Lernfeld der schriftlichen Prüfungen die Vornote und die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend" lauten und
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege darüber hinaus im Lernfeld der Wahlpflichtprüfung die Vornote und die Prüfungsnote nicht schlechter als „ausreichend" lauten.
Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Fachschulprüfung nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist dem Prüfling umgehend bekannt zu geben.
§ 46 Wahl von Prüfungen
Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfungen in von ihnen gewählten Unterrichtsfächern und Lernfeldern stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind spätestens am letzten Unterrichtstag vor Durchführung der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen. Über die Anträge entscheidet die Vorkonferenz gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2.
§ 47 Vorkonferenz
(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen ist vom Prüfungsausschuss die Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen durchzuführen. Abweichend von § 31 Abs. 1 obliegt der Vorsitz der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Vorkonferenz entscheidet
1.
über die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen und
2.
in welchem Unterrichtsfach oder Lernfeld ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 sind unter Beachtung folgender Maßgaben zu treffen:
1.
Eine mündliche Prüfung muss in Unterrichtsfächern und Lernfeldern stattfinden, in denen
a)
der Unterschied zwischen der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung größer als zwei Notenstufen ist oder
b)
in einem Semester keine Semesternote vergeben werden konnte oder
c)
aus anderen Gründen eine Prüfung für die abschließende Beurteilung erforderlich ist.
2.
Anträgen nach § 46 ist für mindestens eine mündliche Prüfung zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling wurde in dem betreffenden Fach oder Lernfeld bereits geprüft (schriftliche Prüfung oder Wahlpflichtprüfung) und die Vornote und die Prüfungsnote stimmen überein.
(3) Die Entscheidungen der Vorkonferenz sind den Prüflingen rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben.
§ 48 Prüfungsaufgaben
Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu erarbeiten. Es sind für jede Prüfung mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei eine Aufgabe Inhalte des letzten Unterrichtssemesters umfassen muss. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 49 Durchführung und Bewertung
(1) Die mündlichen Prüfungen finden vor dem jeweils zuständigen Fachausschuss statt. Die Prüflinge sind von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer einzeln zu prüfen. Eine Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied eines Fachausschusses kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang stellen.
(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Prüfungsnote fest.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall im Verlauf der mündlichen Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs mündliche Prüfungen in weiteren Fächern und Lernfeldern ansetzen.

Kapitel 6 Kolloquium

§ 50 Teilnahmevoraussetzungen, Durchführung und Bewertung
(1) Die Teilnahme am Kolloquium setzt neben der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen für die mündlichen Prüfungen voraus, dass
1.
nicht bereits feststeht, dass der Prüfling aufgrund mündlicher Prüfungsleistungen die Fachschulprüfung nicht mehr bestehen kann und
2.
die Wiederholung der Fachschulprüfung nach § 52 Abs. 1 nicht bereits ausgeschlossen ist.
Wer aus den vorgenannten Gründen vom Kolloquium ausgeschlossen ist, hat die Fachschulprüfung nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist dem Prüfling umgehend bekannt zu geben.
(2) Das Kolloquium zur Facharbeit findet vor dem zuständigen Fachausschuss als Einzel- oder Gruppengespräch statt. An einem Gruppengespräch sollen nicht mehr als vier Prüflinge teilnehmen. Die Dauer der Gespräche beträgt je Prüfling mindestens 20 Minuten.
(3) Im Kolloquium ist die Facharbeit zu präsentieren und unter Berücksichtigung der vom Prüfling gesammelten fachpraktischen Erfahrungen zu erörtern. Die Erörterung im Gruppengespräch ist so zu führen, dass eine Einzelbewertung für jeden Prüfling möglich ist.
(4) Der Fachausschuss beschließt, ob der Prüfling erfolgreich am Kolloquium teilgenommen hat. Das Ergebnis lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".

Kapitel 7 Abschluss, Prüfungswiederholung, Abschlusszeugnis

§ 51 Bestehen der Prüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen beschließt der Prüfungsausschuss in einer Schlusskonferenz auf Vorschlag der zuständigen Lehrkräfte die Endnoten gemäß § 30 Abs. 3 und entscheidet über das Bestehen der Fachschulprüfung.
(2) Die Fachschulprüfung ist bestanden, wenn
1.
a)
die Endnoten aller Unterrichtsfächer und Lernfelder mindestens „ausreichend" lauten oder
b)
bei ansonsten mindestens „ausreichend" lautenden Endnoten in höchstens einem Unterrichtsfach oder Lernfeld die Endnote „mangelhaft" erzielt wurde und die Minderleistung gemäß Absatz 3 ausgeglichen ist
und
2.
das Kolloquium zur Facharbeit bestanden wurde.
(3) Die Endnote „mangelhaft" in einem Unterrichtsfach oder Lernfeld ist ausgeglichen durch
1.
eine mindestens „gut" lautende Endnote oder
2.
zwei „befriedigend" lautende Endnoten
in anderen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern. Einschränkend gilt, dass
1.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege
a)
die Note „mangelhaft" im Fach Deutsch nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Fach Fremdsprache ausgeglichen ist,
b)
die Note „mangelhaft" im Fach Fremdsprache nur durch eine mindestens „befriedigend" lautende Endnote im Fach Deutsch ausgeglichen ist und
c)
ein Ausgleich in den Lernfeldern des Handlungsfeldes „Der Heilerziehungspfleger/die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen" nicht möglich ist
und
2.
an der Fachschule für Familienpflege in den Fächern
a)
Rechts- und Verwaltungskunde,
b)
Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung sowie
c)
Methoden der häuslichen Pflege.
kein Ausgleich möglich ist.
(4) Nach Abschluss der Beratungen werden den Studierenden die Noten der mündlichen Prüfungen, das Ergebnis des Kolloquiums, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Fachschulprüfung mitgeteilt. Studierenden, die die Fachschulprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Betroffene Prüflinge sind hierüber zu unterrichten. Das Prüfungsergebnis ist ihnen unmittelbar nach dem Vorliegen der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 52 Prüfungswiederholung
(1) Studierende, die
1.
nicht zu den in § 38 genannten Personen gehören,
2.
an allen Prüfungen teilgenommen haben und
3.
die Fachschulprüfung allein wegen der Endnote „mangelhaft" in nur einem Unterrichtsfach oder Lernfeld nicht bestehen,
können auf Antrag die Fachschule verlassen und die Fachschulprüfung in nur diesem Unterrichtsfach oder Lernfeld wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zugrunde zu legen. Darüber hinaus werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Fachschulprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung übernommen. Die Termine für die Wiederholung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde fest.
Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist nicht möglich, wenn die Endnote „mangelhaft"
a)
an der Fachschule für Heilerziehungspflege in einem der in § 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Lernfelder oder
b)
an der Fachschule für Familienpflege in einem der in § 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer
erzielt wurde.
(2) Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, aber die Fachschulprüfung allein wegen unzureichender Leistungen im Kolloquium nicht bestehen, können auf Antrag die Fachschule verlassen und die Fachschulprüfung durch Wiederholung des Kolloquiums innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wiederholen, sofern sie zuvor dem Fachausschuss nachweisen, dass sie sich um den Ausgleich der Defizite bemüht haben, die zum Nichtbestehen des Kolloquiums geführt hatten. Hierfür erteilt der Fachausschuss rechtzeitig entsprechende Auflagen. Über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende aufgrund des Votums des Fachausschusses.
(3) Im Übrigen können Studierende, die die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllen und die Fachschulprüfung nicht bestehen, die letzte Semesterstufe zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen und am Ende des Wiederholungssemesters noch einmal zur Fachschulprüfung zugelassen werden. Alle Semester- und Prüfungsleistungen sind erneut zu erbringen.
(4) Wird eine gemäß Absatz 1 bis 3 wiederholte Fachschulprüfung nicht bestanden, ist eine nochmalige Wiederholung nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 38 genannten Personen gehören und die Fachschulprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt zugleich und unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände fest, wann und unter welchen Bedingungen die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist.
§ 53 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. In das Abschlusszeugnis sind die Endnoten und die Anzahl der Unterrichtsstunden aller Unterrichtsfächer und Lernfelder sowie die erzielte Durchschnittsnote einzutragen. Die Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Endnoten aller Unterrichtsfächer und Lernfelder.
(2) Im Abschlusszeugnis sind darüber hinaus die Schwerpunkte und Tätigkeitsfelder in den Praktika, die Endnote für die fachpraktische Ausbildung, das Thema und die Note der Facharbeit sowie das Bestehen des Kolloquiums auszuweisen.
(3) Im Abschlusszeugnis ist zu vermerken, dass der Abschluss der Fachschule der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss Nummer 430 der Kultusministerkonferenz) entspricht und von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird.
§ 54 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Aufgabenstellungen und Bewertungshorizonte sowie in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und das Kolloquium nehmen. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Nachweis einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erteilten Vollmacht gewährt. Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Fachschule festgelegten Termin und schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen. In begründeten Fällen kann die Fachschule Kopien einzelner Unterlagen, in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr, aushändigen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

Teil III (aufgehoben)

Teil IV Erwerb der Fachhochschulreife

Kapitel 1 Grundsätze

§ 70 Voraussetzungen für den Erwerb
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife an der Fachschule ist kein eigenständiger Bildungsgang. Die Fachhochschulreife erwirbt, wer sowohl die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als auch die Fachschulprüfung besteht.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter sind in diesem Verordnungsteil die Schulleiterinnen und Schulleiter der Fachoberschulen, an denen die Zusatzprüfung durchgeführt wird.

Kapitel 2 Zusatzunterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

§ 71 Zusatzunterricht
(1) Für Studierende, die die Fachhochschulreife erwerben möchten, ist Zusatzunterricht an einer Fachoberschule einzurichten. Der Zusatzunterricht beginnt im ersten Semester und ist rechtzeitig vor Beginn der Zusatzprüfung im vierten Semester abzuschließen. Er gliedert sich in Unterrichtshalbjahre und kann für Studierende mehrerer Fachschulen an einer Fachoberschule durchgeführt werden. Die Einrichtung des Zusatzunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Der Zusatzunterricht umfasst
1.
80 Stunden Deutsch,
2.
120 Stunden Mathematik,
3.
120 Stunden Englisch und
4.
80 Stunden Biologie.
Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Fachoberschule anstelle von Englisch eine andere Fremdsprache sowie Physik oder Chemie anstelle von Biologie zulassen.
§ 72 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
(1) In allen Fächern des Zusatzunterrichts sind jeweils mindestens vier und höchstens sechs Klausuren zu schreiben. Darüber hinaus sind mündliche Lernerfolgskontrollen in angemessenem Umfang durchzuführen. § 14 Abs. 2 bis 4 sowie § 16 gilt entsprechend.
(2) Zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ist für jedes Fach eine Halbjahresnote aus den Noten der Klausuren und den Noten der übrigen Lernerfolgskontrollen zu bilden. Das Gewicht der Klausuren an der Halbjahresnote soll in der Regel 50 Prozent betragen. Darüber hinaus ist die Leistungsentwicklung angemessen zu berücksichtigen.
(3) Wer am Zusatzunterricht teilnimmt, erhält zum Abschluss eines Unterrichtshalbjahres ein Zeugnis, das die Halbjahresnoten der Fächer enthält. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor. Über die Leistungen im Prüfungshalbjahr wird kein Zeugnis erteilt.

Kapitel 3 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 73 Zeitpunkt und Zweck der Zusatzprüfung
(1) Die aus schriftlichen und mündlichen Teilen bestehende Zusatzprüfung findet in der vierten Semesterstufe in der Regel an der Fachoberschule statt, an welcher der Zusatzunterricht zuletzt erteilt wurde. In der Zusatzprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für das Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung besitzt.
(2) Die schriftlichen Prüfungen sollen innerhalb von drei Tagen durchgeführt werden. Finden schriftliche Prüfungen an mehreren Schulen statt, sind die Prüfungen gleicher Fächer zeitgleich durchzuführen. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen legen die Schulleiterinnen und Schulleiter der betreffenden Schulen in Absprache untereinander fest und geben sie den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind spätestens vier Wochen nach den schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Die Termine für die mündlichen Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest; die Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss der Vorkonferenz zu den mündlichen Prüfungen der Zusatzprüfung.
§ 74 Prüfungsfächer und Noten
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfungen sind
1.
Mathematik und
2.
a)
Englisch oder
b)
das von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 zugelassene fremdsprachliche Fach.
(2) Mündliche Prüfungen können in allen Fächern des Zusatzunterrichts durchgeführt werden.
(3) Noten für die Fachhochschulreifeprüfung sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie die Endnoten. Sie sind für jedes Fach des Zusatzunterrichts gesondert auszuweisen und in eine Prüfungsliste einzutragen. Die Prüfungsliste führt der Prüfungsausschuss. § 30 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 75 Ausschüsse
Die Zusatzprüfung soll von einem Prüfungsausschuss und Fachausschüssen der Fachoberschule durchgeführt werden. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie deren Sitzungen und Beschlüsse gelten die Vorschriften der §§ 50 bis 53 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 76 Weitere allgemeine Bestimmungen
Für die Protokollierung, den Nachteilsausgleich, die Prüfungsfähigkeit, die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten gelten die in den §§ 32 bis 36 getroffenen Regelungen entsprechend.
Abschnitt 2 Zulassung, Teilnahme und Nachholen, Zurückstellung
§ 77 Zulassung
(1) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern des Zusatzunterrichts Vornoten erzielt hat, die schlechter als „ausreichend“ lauten.
(2) Die Vornoten aller Fächer des Zusatzunterrichts sind spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der Zusatzprüfung von den jeweils zuletzt unterrichtenden Lehrkräften zu ermitteln und spätestens am nächsten Unterrichtstag der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Entscheidung über die Zulassung zur Zusatzprüfung mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Vornoten und der Zulassungsentscheidungen an die Studierenden erfolgt in der Regel am Unterrichtstag, der auf den Tag der Entscheidung folgt.
§ 78 Folgen bei Nichtzulassung
Wird die Zulassung wegen des Fehlens der in § 77 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung nicht erteilt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Betroffene können die beiden letzten Halbjahre des Zusatzunterrichts zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen und dann zur Zusatzprüfung zugelassen werden. Alle im Wiederholungszeitraum geforderten Leistungen sind erneut zu erbringen.
§ 79 Teilnahme und Nachholen
Für die Teilnahme an der Zusatzprüfung sowie deren Nachholung gilt § 39 entsprechend.
§ 80 Zurückstellung
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in den beiden letzten Halbjahren des Zusatzunterrichts, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Zusatzprüfung gestatten. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Zusatzprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzureichen.
(2) Wer von der Zusatzprüfung zurückgestellt wird, hat die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts zu wiederholen. Alle im Wiederholungszeitraum geforderten Leistungen sind erneut zu erbringen.
Abschnitt 3 Schriftliche Prüfungen
§ 81 Prüfungsaufgaben
Die Aufgabenvorschläge für die einheitlich durchzuführenden schriftlichen Prüfungen erarbeiten die Schulen, an denen der Zusatzunterricht durchgeführt wurde, gemeinsam. Im Übrigen gilt § 41 entsprechend.
§ 82 Weitere Bestimmungen für die schriftlichen Prüfungen
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt für jedes Prüfungsfach drei Zeitstunden. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist in der Regel binnen vierzehn Tagen von einer Lehrkraft durchzuführen, die die Prüflinge im letzten Halbjahr im Prüfungsfach unterrichtet hat. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.
Abschnitt 4 Mündliche Prüfungen
§ 83 Teilnahmevoraussetzungen
Die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen setzt voraus, dass
1.
in keinem Fach des Zusatzunterrichts die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend" lauten oder
2.
in höchstens einem Fach des Zusatzunterrichts die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend" lauten und ein Notenausgleich durch die mündlichen Prüfungen möglich ist.
Wer eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Zusatzprüfung nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist dem Prüfling umgehend bekannt zu geben.
§ 84 Prüfungsaufgaben
Die Aufgaben der mündlichen Prüfungen sind von den jeweils zuständigen Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu erarbeiten. Es sind in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus unterschiedlichen Sachgebieten zu stellen, wobei
1.
mindestens eine Aufgabe dem Unterrichtsangebot des letzten Unterrichtshalbjahres entnommen sein muss und
2.
ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der letzten beiden Unterrichtshalbjahre einzubeziehen ist.
Die in Satz 2 Nr. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen im Verlaufe der mündlichen Prüfungen weitere mündliche Prüfungen zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs angesetzt werden.
§ 85 Weitere Bestimmungen für die mündlichen Prüfungen
Für die Wahl von Prüfungen, die Vorkonferenz sowie für die Durchführung und die Bewertung der mündlichen Prüfungen sind die in den §§ 46, 47 und 49 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt, dass ein Prüfling von den mündlichen Prüfungen befreit ist, wenn
1.
die Noten beider schriftlichen Prüfungen mit den jeweiligen Vornoten übereinstimmen oder
2.
die Note einer schriftlichen Prüfung mit der Vornote übereinstimmt und die Note der anderen schriftlichen Prüfung um höchstens eine Notenstufe schlechter als die Vornote ist.
Abschnitt 5 Zuerkennung der Fachhochschulreife, Prüfungswiederholung, Zeugnis
§ 86 Bestehen der Prüfung, Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend" lauten. Die Endnote „mangelhaft" in höchstens einem Fach ist ausgeglichen durch
1.
die Endnote „gut" oder „sehr gut" in einem anderen Fach oder durch
2.
die Endnote „befriedigend" in zwei anderen Fächern.
Für das Fach Mathematik und das fremdsprachliche Fach ist kein Ausgleich möglich.
(2) Im Übrigen sind die in § 51 Abs. 1 und 4 für die Fachschulprüfung getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden.
(3) Über die Zuerkennung der Fachhochschulreife gemäß § 70 Abs. 1 entscheidet der für die Fachschulprüfung zuständige Prüfungsausschuss im Rahmen der nach § 51 Abs. 1 durchzuführenden Schlusskonferenz.
§ 87 Prüfungswiederholung
(1) Studierende, die
1.
nicht zu den in § 78 genannten Personen gehören,
2.
an allen Prüfungen teilgenommen haben und
3.
die Zusatzprüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestehen,
können die Zusatzprüfung in nur diesem Fach zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Als Vornote ist die entsprechende Vornote aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung zugrunde zu legen. Darüber hinaus werden für die Feststellung des Gesamtergebnisses der wiederholten Zusatzprüfung die Endnoten aus der nicht bestandenen Zusatzprüfung übernommen.
(2) Im Übrigen können Studierende, die die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllen und die Zusatzprüfung nicht bestehen, die letzten beiden Halbjahre des Zusatzunterrichts wiederholen und noch einmal zur Zusatzprüfung zugelassen werden. Alle im Wiederholungszeitraum geforderten Leistungen sind erneut zu erbringen.
(3) Wird eine gemäß Absatz 1 oder 2 wiederholte Zusatzprüfung nicht bestanden, ist die nochmalige Wiederholung nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag zulässig. Gleiches gilt für Studierende, die zu den in § 78 genannten Personen gehören und die Zusatzprüfung nicht bestehen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt zugleich und unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände fest, wann und unter welchen Bedingungen die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist.
§ 88 Zeugnis, Prüfungsunterlagen
(1) Über den Erwerb der Fachhochschulreife wird am Ende des Fachschulstudiums ein Zeugnis erteilt; das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor. Das von der Fachschule auszustellende Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Fachschulzeugnis zum Studium an allen Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Endnoten aller Fächer.
(3) Für die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen gilt § 54 entsprechend.

Teil V Schlussbestimmungen

§ 89 Änderung anderer Rechtsverordnungen

(1)
[1]
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen im Land Berlin vom 13. März 2006 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch § 40 der Verordnung vom 19. September 2007 (GVBl. S. 489).)
(2) (Änderungsanweisungen zur Anlage 2 der Verordnung über das Auswahlverfahren an Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen vom 21. Oktober 1980 (GVBl. S. 2401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1996 (GVBl. S. 48).)
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2007

§ 90 Übergangsregelung

Für Studierende, die das Studium vor dem 1. August 2015 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben oder zum Ende des Schuljahres 2014/2015 abschließen, findet diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 91 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) §§ 55 bis 69 und § 89 Abs. 1 treten mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Verordnung über die Abschlußprüfung der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege Berlin und
2.
die Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Familienpflege Berlin.
Berlin, den 14. Oktober 2008
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. Jürgen E. Zöllner

Anlage 1.1

Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung: Heilerziehungspflege
Ausbildung:1) Vollzeitstudium(6 Semester)
Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Heilerziehungspfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht2)
Deutsch 150
Fremdsprache3) 150
Sozialkunde 604)
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht2)
Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen
Lernfeld 1:Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 870
Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 140
Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 570
Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team
Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 70
Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen
Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 80
Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen 140
Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 60
Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft
Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 150
Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 60
III. Fachpraktische Ausbildung5)
Praxisbegleitender Unterricht6) 260
Pflichtstunden insgesamt 2700
Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)7) Gesamtstunden
Deutsch 80
Fremdsprache8) 120
Mathematik 120
Naturwissenschaften9) 80
Zusatzunterricht insgesamt 400
Verteilung der Wochenstunden in den Semestern Wochenstunden im Semester
1 2 3 4 5 6
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Deutsch 2 2 2 2 2 2
Fremdsprache 2 2 2 2 2 2
Sozialkunde Gemäß Gesamtausbildungsplan1)
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht
Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen
Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 12 10 12 10 11 12
Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 2 2 - 2 3 2
Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 6 8 8 8 8 8
Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team
Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 1 2 - 2 2 -
Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen
Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 1 2 2 2 - -
Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen 2 2 - - 2 3
Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 1 - 2 2 - -
Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft
Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 2 2 2 - 2 3
Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 1 - 2 2 - -
Pflichtstunden pro Woche insgesamt 32 32 32 32 32 32
III. Fachpraktische Ausbildung
Praxisbegleitender Unterricht - 6 6 6 6 -
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002).
1)
Vergleiche Anmerkung 4
2)
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch.
4)
Sozialkunde wird mit dem Ziel der engen Verknüpfung zu berufspraktischen Fragen in den fachrichtungsbezogenen Unterricht der Handlungsfelder B, C und D integriert (ist in den dort ausgewiesenen Gesamtstunden bereits berücksichtigt). Die Schule entscheidet über die Stundenanteile in den Lernfeldern und weist diese im Gesamtausbildungsplan (§ 11 Abs. 2) aus. Die auf Sozialkunde entfallenden Noten sind Bestandteil des jeweiligen Lernfeldes.
5)
Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils 10 Wochen auf das zweite und dritte Semester und jeweils 12 Wochen auf das vierte und fünfte Semester (§ 20 Abs. 1).
6)
Im praxisbegleitenden Unterricht dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden.
7)
Die Aufteilung des Zusatzunterrichts für Studierende, die die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen wollen (§ 71) entspricht der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (KMK-Beschluss Nummer 469.1 vom 05.06.1998 i. d. F. vom 09.03.2001).
8)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch (§ 71 Abs. 2).
9)
Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Regel Biologie (§ 71 Abs. 2).

Anlage 1.2

Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung: Heilerziehungspflege
Ausbildung:1) Teilzeitstudium (8 Semester)
Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Heilerziehungspfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
Unterricht / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht2)
Deutsch 180
Fremdsprache3) 120
Sozialkunde 604)
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht2)
Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen
Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 580
Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 200
Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 560
Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team
Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 60
Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen
Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 120
Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heil-erziehungspflegerin übertragen 200
Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 60
Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft
Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 220
Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 60
III. Profilunterricht5) 200
Pflichtstunden insgesamt 2560
Zusatzunterricht (Fachhochschulreife)6) Gesamtstunden
Deutsch 80
Fremdsprache 120
Mathematik 120
Naturwissenschaften 80
Zusatzunterricht insgesamt 400
Verteilung der Wochenstunden in den Semestern Wochenstunden im Semester
1 2 3 4 5 6 7 8
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Deutsch 2 3 2 - - 2 - -
Fremdsprache - - - 2 2 2 - -
Sozialkunde Gemäß Gesamtausbildungsplan1)
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht
Handlungsfeld A: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen
Lernfeld 1: Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 4 4 5 5 4 3 2 2
Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebensweltenstrukturieren und gestalten - - - 2 2 2 2 2
Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 6 4 4 4 3 3 2 2
Handlungsfeld B: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team
Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 2 1 - - - - - -
Handlungsfeld C: Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen
Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren - 3 3 - - - - -
Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger / Heilerziehungspflegerin übertragen - - - 2 2 2 2 2
Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben - - 2 1 - - - -
Handlungsfeld D: Der Heilerziehungspfleger /die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zur Gesellschaft
Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen - - - - 3 2 3 3
Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 2 1 - - - - - -
III. Profilunterricht - - - - - - 5 5
Pflichtstunden pro Woche insgesamt 16 16 16 16 16 16 16 16
Fußnoten
1)
Die Ausbildung entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (KMK-Beschluss Nummer 430 vom 7. November 2002).
1)
Vergleiche Anmerkung 4
2)
Pro Semestergruppe dürfen wöchentlich insgesamt bis zu 2 Teilungsstunden angesetzt werden.
Pro Semestergruppe dürfen wöchentlich insgesamt bis zu 2 Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Fremdsprache ist in der Regel Englisch.
4)
Sozialkunde wird mit dem Ziel der engen Verknüpfung zu berufspraktischen Fragen in den fachrichtungsbezogenen Unterricht der Handlungsfelder B, C und D integriert (ist in den dort ausgewiesenen Gesamtstunden bereits berücksichtigt). Die Schule entscheidet über die Stundenanteile in den Lernfeldern und weist diese im Gesamtausbildungsplan (§ 11 Abs. 2) aus. Die auf Sozialkunde entfallenden Noten sind Bestandteil des jeweiligen Lernfeldes.
5)
(§ 12).
6)
Siehe Anmerkung 7 bis 9 in der Anlage 1.

Anlage 2.1

Fachschule für Heilerziehungspflege - Vollzeitstudium
Anzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen (§ 14)
Fach / Handlungsfeld Anzahl davon in
Form A1 Form B2
mindestens mindestens mindestens
Deutsch 7 3 4
Fremdsprache 7 3 4
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen LF 1 12 4 8
LF 2 6 3 3
LF 3 8 3 5
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team LF 4 4 2 2
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen LF 5 4 1 3
LF 6 4 2 2
LF 7 3 1 2
Der Heilerziehungspfleger / die in Heilerziehungspflegerin Beziehung zur Gesellschaft LF 8 5 3 2
LF 9 4 1 3
Fußnoten
1)
Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klausuren zu erbringen sind.
2)
Form B: frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher, praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen, wie z.B. Planung, Durchführung und Präsentation von Projekten

Anlage 2.2

Fachschule für Heilerziehungspflege - Teilzeitstudium
Anzahl der insgesamt zu erbringenden Lernerfolgskontrollen (§ 14)
Fach / Handlungsfeld Anzahl davon in
Form A1 Form B2
mindestens mindestens mindestens
Deutsch 4 1 3
Fremdsprache 3 1 2
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu Menschen mit Behinderungen LF 1 9 3 6
LF 2 4 2 2
LF 3 9 3 6
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zum Team LF 4 2 1 1
Der Heilerziehungspfleger / die Heilerziehungspflegerin in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen LF 5 2 1 1
LF 6 4 2 2
LF 7 2 1 1
Der Heilerziehungspfleger / die in Heilerziehungspflegerin Beziehung zur Gesellschaft LF 8 3 1 2
LF 9 2 1 1
Fußnoten
1)
Form A: Lernerfolgskontrollen, die als Klausuren zu erbringen sind
2)
Form B: frei, auch als Kombination schriftlicher, mündlicher, praktischer und sonstiger geeigneter Leistungen, wie z.B. Planung, Durchführung und Präsentation von Projekten

Anlage 3

Schulart: Fachschule, Fachbereich Sozialwesen
Fachrichtung: Familienpflege
Ausbildung:1) Vollzeitstudium (6 Semester)
Abschluss: Staatlich geprüfte(r) Familienpfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
Unterrichtsfächer / Fachpraktische Ausbildung Gesamtstunden
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Deutsch, einschließlich Literatur 132
Sozialkunde1) 132
Mathematik 92
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht
Psychologie1) 132
Pädagogik1) 132
Gesprächsführung und Beratung2) 132
Soziologie, einschließlich Berufsethik 132
Rechts- und Verwaltungskunde 132
Gesundheits- und Krankheitslehre 132
Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung2)3) 132
Ernährungslehre und Diätetik 132
Hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich Übungen 264
Methoden der häuslichen Pflege2)4) 172
Bewegungserziehung und Mobilisierungstraining 132
Freizeitpädagogik und Beschäftigung 132
III. Fachpraktische Ausbildung5)
Praxisbegleitender Unterricht6) 324
Pflichtstunden insgesamt 2436
Wahlunterricht7)
Englisch2) 132
Zusatzunterricht Fachhochschulreife8)
Deutsch 80
Fremdsprache 120
Mathematik 120
Naturwissenschaften 80
Zusatzunterricht insgesamt 400
Stundenverteilung in den Semestern Semester
1 2 3 4 5 6
I. Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Deutsch, einschließlich Literatur 40 24 28 - - 40
Sozialkunde 40 24 28 - - 40
Mathematik 40 24 28 - - -
II. Fachrichtungsbezogener Unterricht
Psychologie 40 24 28 - - 40
Pädagogik 40 24 28 - - 40
Gesprächsführung und Beratung 40 24 28 - - 40
Soziologie, einschließlich Berufsethik 40 24 28 - - 40
Rechts- und Verwaltungskunde 40 24 28 - - 40
Gesundheits- und Krankheitslehre 40 24 28 - - 40
Psychosoziale Bewertung und Hilfeplanung 40 24 28 - - 40
Ernährungslehre und Diätetik 40 24 28 - - 40
Hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich 80 48 56 - - 80
Übungen
Methoden der häuslichen Pflege 40 24 28 - - 80
Bewegungserziehung und Mobilisierungstraining 40 24 28 - - 40
Freizeitpädagogik und Beschäftigung 40 24 28 - - 40
III. Fachpraktische Ausbildung
Praxisbegleitender Unterricht - 48 36 120 120 -
Wahlunterricht
Englisch 40 24 28 - - 40
Pflichtunterricht (Stunden pro Woche) Semester
1 2 3 4 5 6
a) außerhalb der Praxisphasen 32 32 32 32
b) während der Praxisphasen 6 6 6 6
Hinweis:
Das 4. und 5. Semester wird jeweils als 20-wöchiges Praktikum durchgeführt.
Fußnoten
1)
Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit.
Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit.
Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit.
Einschließlich Anleitung zur Teamarbeit.
2)
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
Für diese Unterrichtsfächer dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich insgesamt bis zu 10 Teilungsstunden angesetzt werden.
3)
Einschließlich Kooperation.
4)
Umfasst die Säuglings-, Kinder-, Kranken-, Alten- und Behindertenpflege.
5)
Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 54 Wochen; davon entfallen auf das 2. Semester 8, auf das 3. Semester 6 und auf das 4. und 5. Semester jeweils 20 Wochen (§ 20 Abs. 2).
6)
Im praxisbegleitenden Unterricht dürfen für jede Semestergruppe wöchentlich bis zu 4 Teilungsstunden angesetzt werden.
7)
§ 13.
8)
Siehe Anmerkung 7 bis 9 in Anlage 1.1.

Anlage 4

Bewertungsschlüssel
Note erzielte Bewertungsein- heiten (in %)
1 (sehr gut) ≥ 85
2 (gut) ≥ 70
3 (befriedigend) ≥ 55
4 (ausreichend) ≥ 45
5 (mangelhaft) ≥ 9
6 (ungenügend) < 9
Markierungen
Leseansicht