ÖbVI PrüfVO
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Verordnung über den Prüfungsausschuss und über die Prüfung für die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI PrüfVO) Vom 22. Januar 1975

Verordnung über den Prüfungsausschuss und über die Prüfung für die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI PrüfVO) Vom 22. Januar 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 04.01.2022 (GVBl. S. 15)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Prüfungsausschuss und über die Prüfung für die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI PrüfVO) vom 22. Januar 197501.03.1975
Eingangsformel01.03.1975
§ 121.01.2022
§ 221.01.2022
§ 321.01.2022
§ 421.01.2022
§ 521.01.2022
§ 621.01.2022
§ 721.01.2022
Auf Grund des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Prüfungsausschuss zur Erstattung des Gutachtens über die Kenntnisse einer antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der jeweils geltenden Fassung setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Beisitzerin oder dem Beisitzer und vier Prüferinnen oder Prüfern zusammen.
(2) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wird bestellt, wer als verbeamtete Dienstkraft über die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes verfügt und in der Abteilung Geoinformation des für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Mitglieds des Senats tätig ist.
(4) Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer ist für die Vertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Als Prüferinnen oder Prüfer sollen nur Dienstkräfte bestellt werden, die über die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes verfügen und bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der jeweils geltenden Fassung tätig sind oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure in Berlin bestellt sind.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig; für ihre Tätigkeit erhalten sie keine Entschädigung.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 2

(1) Die oder der Vorsitzende hat den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung festzusetzen, die bei der Prüfung mitwirkenden vier Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerin oder den Beisitzer (§ 4 Absatz 5 Satz 1) zu berufen, die antragstellende Person zu laden und die Prüfung zu leiten.
(2) Von den vier Prüferinnen oder Prüfern müssen sein
1.
zwei Prüferinnen oder Prüfer, die über die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes verfügen und bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der jeweils geltenden Fassung tätig sind sowie
2.
zwei Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure.

§ 3

(1) An der Prüfung darf nicht mitwirken, wer
1.
Angehörige oder Angehöriger der antragstellenden Person im Sinne des § 52 der Strafprozeßordnung ist,
2.
im öffentlichen Dienst unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der antragstellenden Person ist oder in den letzten fünf Jahren war,
3.
als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur die antragstellende Person beschäftigt oder in den letzten fünf Jahren beschäftigt hatte.
(2) § 42 der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters gilt sinngemäß für die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides Statt durch die antragstellende Person ist unzulässig. Über die Ablehnung eines Mitglieds entscheidet der Prüfungsausschuß ohne Beteiligung des abgelehnten Mitglieds.

§ 4

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der Prüfung nicht beteiligte Prüferinnen oder Prüfer haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen. Die oder der Vorsitzende kann mit Zustimmung der antragstellenden Person Zuhörende zulassen.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Aufgabenbereiche der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere die im Land Berlin relevanten allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Kosten- und Vergütungsrecht, Fragen des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung und des Geobasisinformationssystems.
(3) In der mündlichen Prüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, daß sie in den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen einschließlich der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Kenntnisse verfügt, wie sie zur Erfüllung der Aufgaben von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieuren erforderlich sind, und daß sie mit den Aufgaben der behördlichen Vermessungsstellen vertraut ist.
(4) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(5) Über die mündliche Prüfung ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der eine an der Prüfung nicht beteiligte Prüferin oder ein an der Prüfung nicht beteiligter Prüfer sein muss, eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 5

(1) Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der mündlichen Prüfung und der hierzu schriftlich oder elektronisch vorzulegenden Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der jeweils geltenden Fassung ausgeführten Arbeiten das Gutachten auf. Es ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Im Gutachten ist darzulegen, ob die in der mündlichen Prüfung und mit den schriftlichen Ergebnissen nachgewiesenen Kenntnisse der antragstellenden Person zur Erfüllung der Aufgaben einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs insgesamt ausreichen. Von der mehrheitlichen Auffassung abweichende Meinungen sind im Gutachten aufzuführen.

§ 6

(1) Kann aus von der antragstellenden Person nachzuweisenden Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die mündliche Prüfung nicht stattfinden, so ist von der oder dem Vorsitzenden ein neuer Zeitpunkt festzusetzen.
(2) Wird die mündliche Prüfung aus Gründen nach Absatz 1 abgebrochen, so ist von der oder dem Vorsitzenden ein Zeitpunkt für die Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1975
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Dr. Riebschläger
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