Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO) Vom 4. April 2012
Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO) Vom 4. April 2012
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.01.2022 (GVBl. S. 31) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO) vom 4. April 2012 | 20.04.2012 |
Eingangsformel | 20.04.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 31.07.2021 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 20.04.2012 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | 31.07.2021 |
§ 2 - Frist und Form der Anträge, Fristablauf | 27.01.2022 |
§ 3 - Hochschulzugangsberechtigung, Beteiligung am Verfahren | 31.07.2021 |
§ 4 - Besondere Erklärungspflichten | 20.04.2012 |
§ 5 - Zulassungsbescheid der Hochschule | 01.12.2019 |
Teil 2 - Verfahrensablauf | 20.04.2012 |
Abschnitt 1 - Quotierung, Ranglistenbildung und Zulassung | 20.04.2012 |
§ 6 - Vorabquoten | 27.01.2022 |
§ 7 - Hochschulquoten | 01.12.2019 |
§ 8 - Ranglisten | 01.12.2019 |
§ 9 - Zulassung | 20.04.2012 |
Abschnitt 2 - Auswahl nach den Ranglisten | 20.04.2012 |
§ 10 - Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs | 01.12.2019 |
§ 11 - Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium | 20.04.2012 |
§ 12 - Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung | 31.07.2021 |
§ 13 - Auswahlverfahren der Hochschulen | 01.12.2019 |
§ 14 - Auswahl nach Wartezeit | 01.12.2019 |
§ 15 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.12.2019 |
§ 16 - (aufgehoben) | 01.12.2019 |
§ 17 - Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen | 11.07.2020 |
Teil 3 - Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester | 20.04.2012 |
Abschnitt 1 - Zulassungsverfahren im Rahmen des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester | 20.04.2012 |
§ 18 - Dialogorientiertes Serviceverfahren | 27.01.2022 |
§ 19 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 20 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 21 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 22 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 23 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 24 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
§ 25 - - aufgehoben - | 01.12.2019 |
Abschnitt 2 - Zulassungsverfahren durch die Hochschule außerhalb des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester | 20.04.2012 |
§ 26 - Zulassungsantrag | 01.12.2019 |
§ 27 - Haupt- und Nachrückverfahren | 20.04.2012 |
Teil 4 - Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester | 20.04.2012 |
§ 28 - Zulassung zu Studienplätzen in höheren Fachsemestern | 01.12.2019 |
Teil 5 - Abschluss des Verfahrens, Vergabe freier Studienplätze | 01.12.2019 |
§ 29 - Abschluss des Verfahrens | 20.04.2012 |
§ 30 - Vergabe verfügbar gebliebener oder wieder verfügbar gewordener Studienplätze | 01.12.2019 |
Teil 6 - Schlussvorschriften | 20.04.2012 |
§ 31 - Veröffentlichung von Satzungen durch die Hochschule | 01.12.2019 |
§ 32 - Übergangsvorschrift | 31.07.2021 |
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.04.2012 |
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 11 Absatz 2 ) | 01.12.2019 |
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 12 Absatz 1 ) | 01.12.2019 |
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 12 Absatz 2 ) | 31.07.2021 |
Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6b Absatz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Frist und Form der Anträge, Fristablauf |
§ 3 | Hochschulzugangsberechtigung, Beteiligung am Verfahren |
§ 4 | Besondere Erklärungspflichten |
§ 5 | Zulassungsbescheid der Hochschule |
Teil 2 Verfahrensablauf | |
Abschnitt 1 Quotierung, Ranglistenbildung und Zulassung | |
§ 6 | Vorabquoten |
§ 7 | Hochschulquoten |
§ 8 | Ranglisten |
§ 9 | Zulassung |
Abschnitt 2 Auswahl nach den Ranglisten | |
§ 10 | Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs |
§ 11 | Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium |
§ 12 | Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung |
§ 13 | Auswahlverfahren der Hochschulen |
§ 14 | Auswahl nach Wartezeit |
§ 15 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 16 | (aufgehoben) |
§ 17 | Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen |
Teil 3 Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester | |
Abschnitt 1 Zulassungsverfahren im Rahmen des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester | |
§ 18 | Serviceverfahren der Stiftung |
§ 19 | Registrierung, elektronisch basiertes Verfahren |
§ 20 | Anzahl und Form der Zulassungsanträge, Präferenzenfolge |
§ 21 | Koordinierungsphasen; Zulassungsangebote |
§ 22 | Erste Koordinierungsphase |
§ 23 | Zweite Koordinierungsphase |
§ 24 | Clearingphase |
§ 25 | Rückstellungsbescheid |
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren durch die Hochschule außerhalb des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester | |
§ 26 | Zulassungsantrag |
§ 27 | Haupt- und Nachrückverfahren |
Teil 4 Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester | |
§ 28 | Zulassung zu Studienplätzen in höheren Fachsemestern |
Teil 5 Abschluss des Verfahrens, Vergabe freier Studienplätze | |
§ 29 | Abschluss des Verfahrens |
§ 30 | Vergabe verfügbar gebliebener oder wieder verfügbar gewordener Studienplätze |
Teil 6 Schlussvorschriften | |
§ 31 | Veröffentlichung von Satzungen durch die Hochschule |
§ 32 | Übergangsvorschrift |
§ 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 (zu § 11 Absatz 2) | Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium |
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) | Ermittlung der Durchschnittsnote |
Anlage 3 (zu § 12 Absatz 2) | Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss durch die Hochschulen des Landes Berlin.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Zulassungsverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes Berlin,
2.
Serviceverfahren die von der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) im Auftrag der Hochschulen durchgeführten verfahrensbezogenen Dienstleistungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, insbesondere zum Zweck des Abgleichs von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten sowie die Erstellung von Zulassungs- und Ablehnungsbescheiden und deren Versand im Namen der Hochschule; die Verfahren können mit vergleichbaren Zulassungsverfahren aus anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden,
3.
Studiengang das durch Prüfungs- oder Studienordnung geregelte, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtete Studium eines Studienfaches oder einer Kombination mehrerer Studienfächer (Kombinationsstudiengang) mit demselben Abschluss und derselben Regelstudienzeit an einer Hochschule,
4.
Studienanfänger oder Studienanfängerin ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die in dem beantragten Studiengang oder in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum immatrikuliert ist oder immatrikuliert war,
5.
Zulassungsantrag der Antrag auf Zulassung zum Studium in einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerber und Bewerberinnen sowie für ausländische oder staatenlose Bewerber und Bewerberinnen, die Deutschen gleichgestellt sind.
(4) Für die Datenverarbeitung durch die Hochschulen sowie für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Hochschulen und der Stiftung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie ergänzend das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist und die Studierendendatenverordnung vom 9. November 2005 (GVBl. S. 720), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Absatz 8 Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 2 Frist und Form der Anträge, Fristablauf
(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für Studiengänge, die gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule organisiert und durchgeführt werden, muss der Zulassungsantrag für das Sommersemester bis zum 15. November, für das Wintersemester bis zum 15. Mai bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Anträge, die der Bewerber oder die Bewerberin nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) An einer Hochschule sind drei Zulassungsanträge zulässig.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Zulassungsanträge und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(5) Bewerber und Bewerberinnen, die die Bewerbungsfristen versäumen oder den Antrag nicht innerhalb dieser Fristen formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
(6) Bei Zulassungsanträgen in Kombinationsstudiengängen stellt jede konkret benannte Kombination einen Zulassungsantrag dar.
(7) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
§ 3 Hochschulzugangsberechtigung, Beteiligung am Verfahren
(1) Der Bewerber oder die Bewerberin muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang besitzen. Legt der Bewerber oder die Bewerberin mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, soll er oder sie für jeden gewählten Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die er oder sie den Zulassungsantrag stützt. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber oder Bewerberinnen, die in der Quote nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes berücksichtigt werden.
§ 4 Besondere Erklärungspflichten
Der Bewerber oder die Bewerberin hat gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob er oder sie bereits an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1.
als Studierender oder Studierende immatrikuliert ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit er oder sie immatrikuliert war sowie ob und wann er oder sie das Studium gewechselt hat,
2.
ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat; im Fall des Studiums an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991 und auf Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991.
§ 5 Zulassungsbescheid der Hochschule
Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem der Bewerber oder die Bewerberin die Immatrikulation zu beantragen hat. Wird die Immatrikulation nicht bis zu diesem Termin beantragt, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen oder die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender oder Studierende nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam. Dies gilt entsprechend für den Rückstellungsbescheid nach § 5 Absatz 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 756).
Teil 2 Verfahrensablauf
Abschnitt 1 Quotierung, Ranglistenbildung und Zulassung
§ 6 Vorabquoten
(1) Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, sind vorweg abzuziehen:
1.
in der Regel fünf Prozent für die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind; die Vorabquote wird nur im Hauptverfahren gemäß § 27 gebildet,
2.
mindestens zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
3.
mindestens drei Prozent für die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium,
4.
mindestens fünf Prozent für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen, die zum Zeitpunkt der Fristen nach § 2 Absatz 1 minderjährig sind und ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes bei einer für sie sorgeberechtigten Person haben, wobei als sorgeberechtigt auch Pflegepersonen und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch diesen gleichgestellte Personen gelten,
5.
mindestens ein Prozent für die Auswahl von Bewerbern und Bewerberinnen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Quoten wird eine weitere Quote für Bewerber und Bewerberinnen mit einer Studienberechtigung nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gebildet (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes), die mindestens 4 vom Hundert beträgt. Die Höhe der Quote sowie die Auswahlkriterien innerhalb dieser Quote regelt der Akademische Senat der Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung durch die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Satzung kann aus Rechts- oder Sachgründen versagt werden.
(3) Die Quoten nach Absatz 1 und 2 zusammen dürfen drei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht überschreiten, jedoch nicht weniger als ein Zwanzigstel betragen. Die Regelung trifft der Akademische Senat der Hochschule durch Satzung, die der Bestätigung durch die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung bedarf. Die Bestätigung der Satzung kann aus Rechts- oder Sachgründen versagt werden.
(4) Für jede Quote nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Zahl der über die Vorabquoten zu vergebenden Studienplätze dreißig vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Studienplätze übersteigt. Für diesen Fall regelt die Hochschule durch Satzung die Auswahl innerhalb der Vorabquoten.
(5) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden nach § 7 vergeben.
§ 7 Hochschulquoten
Die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten richtet sich nach § 11 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes.
§ 8 Ranglisten
(1) Im Zulassungsverfahren werden Ranglisten nach den Quoten der §§ 6 und 7 sowie für Bewerber und Bewerberinnen nach § 10 gebildet, die in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen sind:
1.
nicht wahrgenommener früherer Zulassungsanspruch nach § 10,
2.
Zweitstudium,
3.
Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen,
4.
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung,
5.
Wartezeit,
6.
außergewöhnliche Härte,
7.
Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes,
8.
Minderjährige mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes bei einer sorgeberechtigten Person.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach § 13 kann eine von Satz 1 Nummer 3 bis 5 abweichende Reihenfolge der Ranglisten bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen durch Satzung der Hochschule festgelegt werden.
(2) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
§ 9 Zulassung
(1) Erfüllen die Bewerber und Bewerberinnen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf mehreren nach § 8 zu bildenden Ranglisten, werden sie auf jeder Rangliste geführt, für die sie die Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die auf Grundlage der Ranglisten ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid nach § 5.
(3) Bei Kombinationsstudiengängen wird die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt. Zugelassen wird nur, wer für jedes an seinem Studiengang beteiligte Studienfach ausgewählt ist. Bei Kombinationsstudiengängen, die nur aus zulassungsbeschränkten Studienfächern bestehen und bei denen für ein beteiligtes Studienfach eine Zulassung nicht möglich ist, kann der Zulassungsantrag nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin im Zulassungsantrag für dieses Studienfach kein zulassungsfreies Ersatzfach angegeben hat, das an der jeweiligen Hochschule angeboten wird. Ein Zulassungsbescheid wird auch erteilt, wenn ein Kombinationsstudiengang aus einem zulassungsfreien und einem zulassungsbeschränkten Studienfach besteht und für das zulassungsbeschränkte Studienfach eine Zulassung erfolgt.
Abschnitt 2 Auswahl nach den Ranglisten
§ 10 Auswahl nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs
(1) Die Auswahl nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes muss spätestens zum zweiten Zulassungsverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(2) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(3) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Zulassungsverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
§ 11 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen für ein Zweitstudium
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach § 7 ausgewählt werden. Sie dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 insgesamt nur einen Zulassungsantrag stellen. Dies gilt nicht für Bewerber und Bewerberinnen, die vor dem 1. Oktober 1991 ein Studium an einer Hochschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen haben.
(2) Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
§ 12 Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote) bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Weist der Bewerber oder die Bewerberin die Durchschnittsnote nicht nach, wird er oder sie hinter den letzten Bewerber oder die letzte Bewerberin eingeordnet, für den oder die eine Durchschnittsnote festgestellt werden kann.
(4) Weist der Bewerber oder die Bewerberin nach, dass er oder sie aus in seiner Person liegenden, von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 13 Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Die Hochschule vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Absatz 3 und 4 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes.
(2) Gespräche mit den Bewerbern und Bewerberinnen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professoren und Professorinnen und weiterer Prüfungsberechtigter zu führen; mindestens ein Professor oder eine Professorin muss Mitglied der Auswahlkommission sein. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Für die Studiengänge der Charité - Universitätsmedizin Berlin tritt an die Stelle der Leitung der Hochschule der Dekan oder die Dekan in der Charité - Universitätsmedizin Berlin. Die Auswahlkommission führt mit jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin das Auswahlgespräch als Einzelgespräch durch, das nicht öffentlich ist und in der Regel nicht weniger als 30 Minuten dauert. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung werden in einer Niederschrift festgehalten.
(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes geladen worden war, aber aus in seiner oder ihrer Person liegenden, von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Zulassungsverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.
§ 14 Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Weist der Bewerber oder die Bewerberin den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nach, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Weist der Bewerber oder die Bewerberin nach, dass er oder sie aus in seiner oder ihrer Person liegenden, von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag der frühere Zeitpunkt der Ermittlung der Wartezeit zugrunde gelegt.
(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Fall von Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes einen Bewerber oder eine Bewerberin daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
2.
einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber oder die Bewerberin an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Studierender oder Studierende immatrikuliert war.
§ 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber und Bewerberinnen vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keinen Studienplatz erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere gesundheitliche, familiäre, behinderungsbedingte oder soziale Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Sie liegt auch vor, wenn einem Bewerber oder einer Bewerberin mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Hochschule nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes aus gesundheitlichen, familiären, behinderungsbedingten oder sozialen Gründen die Aufnahme eines Studiums an einem anderen Studienort als im Land Berlin nicht zugemutet werden kann und die Wartezeit zum gewünschten Studiengang länger als vier Semester dauern würde. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen
(1) Ausländische und staatenlose Bewerber und Bewerberinnen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes im Rahmen der Quote nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes zugelassen, sofern sie nicht nach § 2 Absatz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes Deutschen gleichgestellt sind.
(2) Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 2 Absatz 1 und 1a eingegangen sein. An einer Hochschule ist nur ein Antrag zulässig. § 2 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
Teil 3 Zulassungsverfahren für das erste Fachsemester
Abschnitt 1 Zulassungsverfahren im Rahmen des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester
§ 18 Dialogorientiertes Serviceverfahren
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. und 27. März sowie 4. April 2019 (GVBl. S. 703) in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule bestimmt, ob ein Zulassungsantrag mit den von ihr geforderten Unterlagen nach § 2 Absatz 4 bei der Hochschule oder bei der Stiftung einzureichen ist. Der Adressat muss auf dem Zulassungsantrag erkennbar sein. Bestimmt die Hochschule sich selbst zum Adressaten, bestimmt sie auch die Form des Zulassungsantrages gemäß § 2 Absatz 4; im Übrigen erfolgt die Antragstellung elektronisch.
(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis spätestens zum 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens zum 15. August frei.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung ergänzend, soweit sie das Dialogorientierte Serviceverfahren betreffen.
§ 19
- aufgehoben -
§ 20
- aufgehoben -
§ 21
- aufgehoben -
§ 22
- aufgehoben -
§ 23
- aufgehoben -
§ 24
- aufgehoben -
§ 25
- aufgehoben -
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren durch die Hochschule außerhalb des Serviceverfahrens für das erste Fachsemester
§ 26 Zulassungsantrag
Soweit eine Hochschule für das Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht die Stiftung mit der Durchführung des Serviceverfahrens nach § 18 beauftragt hat, führt die Hochschule das Zulassungsverfahren durch. Zulassungsanträge im Serviceverfahren der Stiftung können neben einem Zulassungsantrag für einen anderen Studiengang im Zulassungsverfahren außerhalb des Serviceverfahrens gestellt werden. Stellt ein Bewerber oder eine Bewerberin mehr als die nach § 2 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Anzahl an Zulassungsanträgen, wird nur über die zuletzt fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden.
§ 27 Haupt- und Nachrückverfahren
Zunächst werden nach den §§ 6 bis 17 die Ranglisten erstellt und entsprechend der Rangliste die Studienplätze vergeben (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben. An Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber und Bewerberinnen teil, die auf den Ranglisten geführt werden und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen sind. § 6 Absatz 1 Nummer 1 letzter Teilsatz bleibt unberührt.
Teil 4 Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester
§ 28 Zulassung zu Studienplätzen in höheren Fachsemestern
Die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen Studienleistungen gemäß § 14 Absatz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes erfolgt nach den Noten der bisherigen Leistungsnachweise. Abweichend von § 2 Absatz 3 ist nur ein Antrag zulässig. § 3 Absatz 3 ist nicht anwendbar.
Teil 5 Abschluss des Verfahrens, Vergabe freier Studienplätze
§ 29 Abschluss des Verfahrens
Das Zulassungsverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn
1.
keine zu berücksichtigenden Zulassungsanträge mehr vorliegen oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder
3.
das Serviceverfahren beendet ist, soweit der Studiengang in das Serviceverfahren eingestellt war oder
4.
die Hochschule das Zulassungsverfahren nach den §§ 26 und 27 nach Durchführung mindestens eines Nachrückverfahrens für abgeschlossen erklärt hat, da ein weiteres Nachrückverfahren auf Grund der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
Die Erklärungen sind hochschulüblich bekannt zu geben.
§ 30 Vergabe verfügbar gebliebener oder wieder verfügbar gewordener Studienplätze
Sind nach Abschluss des Zulassungsverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche, ausländische und staatenlose Bewerber und Bewerberinnen vergeben. Die Hochschule bestimmt die Antragsfristen und gibt sie hochschulüblich bekannt. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als Studienplätze verblieben sind, entscheidet das Los. Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt; auf diesen Umstand werden die Bewerber und Bewerberinnen in geeigneter Weise hingewiesen. Die Hochschule kann die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragen.
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 31 Veröffentlichung von Satzungen durch die Hochschule
Satzungen gemäß § 6 Absatz 2 und 3 und § 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes sind vor Ablauf der Bewerbungsfrist hochschulüblich bekannt zu machen.
§ 32 Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist erstmalig für die Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2012/13 anwendbar.
(2) Die Hochschulen können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bis zum 31. März 2016 anstelle der nach § 2 Absatz 3 zulässigen Zulassungsanträge weiterhin nur einen Zulassungsantrag in Form eines Haupt- und eines Hilfsantrages zulassen. In diesem Fall sind anstelle von § 2 Absatz 3, §§ 8, 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 15 Satz 1 dieser Verordnung die §§ 2, 6 Absatz 3 Satz 1, §§ 7, 11 Absatz 1 und § 16 Satz 1 der Hochschulzulassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, anzuwenden.
(3) Abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 können in den Clearingverfahren bis einschließlich der Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2018/19 auch Bewerber und Bewerberinnen teilnehmen, die in den zwei vorangegangen Koordinierungsphasen eine Zulassung erhalten haben.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 4. April 2012
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Sandra Scheeres
Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 11 Absatz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | - | 4 Punkte; |
2. | Noten „gut“ und „voll befriedigend“ | - | 3 Punkte; |
3. | Note „befriedigend“ | - | 2 Punkte; |
4. | Note „ausreichend“ | - | 1 Punkt. |
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | zwingende berufliche Gründe | - | 9 Punkte; | ||
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; | |||||
2. | wissenschaftliche Gründe | - | 7 bis 11 Punkte; | ||
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; | |||||
3. | besondere berufliche Gründe | - | 7 Punkte; | ||
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; | |||||
4. | sonstige berufliche Gründe | - | 4 Punkte; | ||
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; | |||||
5. | keiner der vorgenannten Gründe | - | 1 Punkt. |
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 12 Absatz 1)
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - im Folgenden: Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz -, Beschluss Nummer 176),
2.
Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 192.2),
3.
Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 485.2),
4.
Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 240.2),
5.
Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 248) über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife („Kollegs“)
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.2.1),
2.
Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 226.1),
3.
Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 und bis einschließlich 1997 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 auf Grund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten, wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis einschließlich zum Abitur 2020 wird der Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization oder des Office du Baccalauréat International erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz, Nummer 283) berechnet.
(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen nach § 11 des Berliner Hochschulgesetzes ist die Durchschnittsnote aus dem Zeugnis der beruflichen Qualifikation zu bilden, soweit für diese Bewerbergruppe keine Vorabquote besteht.
Anlage 3
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu § 12 Absatz 2)
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach der folgenden Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
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