Corona-SZG 2022
DE - Landesrecht Berlin

Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) Vom 7. Februar 2022

Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) Vom 7. Februar 2022
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. S. 54)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur einmaligen Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 (Corona-SZG 2022) vom 7. Februar 202218.02.2022
§ 118.02.2022
§ 218.02.2022
§ 318.02.2022
§ 418.02.2022
§ 518.02.2022

§ 1

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird den beamteten Dienstkräften, beamteten Dienstkräften auf Widerruf sowie Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

§ 2

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für die beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter 1 300 Euro, für die beamteten Dienstkräfte auf Widerruf 650 Euro. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 3

Die Sonderzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes oder der Länder gleich. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in Verbindung mit der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290), die durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1479) geändert worden ist, die für herausragende besondere Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie gewährt worden sind, werden bei der Höhe der nach den §§ 1 und 2 zu gewährenden Sonderzahlung nicht angerechnet.

§ 4

Die Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin und bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

§ 5

Eine Sonderzahlung gemäß § 1 Satz 1 wird auch
1.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren,
2.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die eine Unterhaltsbeihilfe erhalten und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dem schulpraktischen Teil eines Anpassungslehrgangs gemäß § 5 des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 20. Mai 2016 (GVBl. S. 838), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, die ein Unterhaltsgeld erhalten,
gewährt. Sie beträgt 650 Euro. § 1 Satz 2 sowie die §§ 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
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