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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste - LVO-TD) Vom 21. Januar 2014

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste - LVO-TD) Vom 21. Januar 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert, § 34 und Anlage neu gefasst, § 45a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.02.2022 (GVBl. S. 68)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste - LVO-TD) vom 21. Januar 201406.02.2014
Eingangsformel06.02.2014
Inhaltsverzeichnis03.03.2022
Teil 1 - Allgemeiner Teil06.02.2014
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften06.02.2014
§ 1 - Anwendungsbereich03.03.2022
§ 2 - Laufbahnzweige03.03.2022
§ 3 - Grundsätze06.02.2014
§ 4 - Personalentwicklung06.02.2014
Abschnitt 2 - Gemeinsame Vorschriften06.02.2014
Unterabschnitt 1 - Allgemeines06.02.2014
§ 5 - Vorbereitungsdienst03.03.2022
§ 6 - Abweichungen vom Vorbereitungsdienst06.02.2014
§ 7 - - aufgehoben -01.01.2021
§ 8 - Probezeit06.02.2014
§ 9 - Laufbahnwechsel06.02.2014
§ 10 - Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin06.02.2014
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 106.02.2014
§ 11 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt06.02.2014
§ 12 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt06.02.2014
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 206.02.2014
§ 13 - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt06.02.2014
§ 14 - Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt06.02.2014
§ 15 - Regelaufstieg06.02.2014
§ 16 - Praxisaufstieg06.02.2014
§ 17 - Bewährungsaufstieg03.03.2022
§ 18 - Erweiterung der Laufbahnbefähigung03.03.2022
§ 19 - Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (erstes Einstiegsamt)06.02.2014
§ 20 - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt06.02.2014
§ 21 - Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt06.02.2014
§ 22 - Dienstliche Qualifizierungen und Erprobungszeit (zweites Einstiegsamt)06.02.2014
§ 23 - Gleichwertige dienstliche Qualifikation06.02.2014
§ 24 - Beförderungen06.02.2014
Teil 2 - Besonderer Teil06.02.2014
Abschnitt 1 - bautechnischer Dienst06.02.2014
§ 25 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 26 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 203.03.2022
Abschnitt 2 - technischer Dienst bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr03.03.2022
§ 27 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 28 - Geeignete anerkannte Berufsausbildungen und Studienfachrichtungen06.02.2014
Abschnitt 3 - vermessungstechnischer Dienst06.02.2014
§ 29 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 30 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 203.03.2022
Abschnitt 4 - Forstdienst06.02.2014
§ 31 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 32 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 206.02.2014
Abschnitt 5 - technischer Dienst Umwelt06.02.2014
§ 33 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten03.03.2022
§ 34 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 203.03.2022
Abschnitt 6 - Städtebau06.02.2014
§ 35 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 36 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 203.03.2022
Abschnitt 7 - Landespflege06.02.2014
§ 37 - Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten06.02.2014
§ 38 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 203.03.2022
Abschnitt 8 - technischer Dienst Arbeitsschutz06.02.2014
§ 39 - Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 106.02.2014
§ 40 - Abweichungen vom Vorbereitungsdienst06.02.2014
§ 41 - Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 206.02.2014
Abschnitt 9 - eichtechnischer Dienst06.02.2014
§ 42 - Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst06.02.2014
§ 43 - Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 206.02.2014
§ 44 - Probezeit06.02.2014
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften06.02.2014
Abschnitt 1 - Übergangsvorschriften06.02.2014
§ 45 - Aufstieg zur besonderen Verwendung06.02.2014
§ 45a - Bewährungsaufstieg und Erweiterung der Laufbahnbefähigung03.03.2022
§ 46 - Laufbahnrechtliche Dienstzeit06.02.2014
§ 47 - Überleitung06.02.2014
Abschnitt 2 - Schlussvorschriften06.02.2014
§ 48 - Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten25.12.2020
§ 49 - Inkrafttreten06.02.2014
Anlage03.03.2022
Aufgrund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:
Übersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Laufbahnzweige
§ 3Grundsätze
§ 4Personalentwicklung
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 5Vorbereitungsdienst
§ 6Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
§ 7(weggefallen)
§ 8Probezeit
§ 9Laufbahnwechsel
§ 10Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin
Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1
§ 11Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 12Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
Unterabschnitt 3 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
§ 14Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
§ 15Regelaufstieg
§ 16Praxisaufstieg
§ 17Bewährungsaufstieg
§ 18Erweiterung der Laufbahnbefähigung
§ 19Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (erstes Einstiegsamt)
§ 20Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
§ 21Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
§ 22Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (zweites Einstiegsamt)
§ 23Gleichwertige dienstliche Qualifikation
§ 24Beförderungen
Teil 2 Besonderer Teil
Abschnitt 1 bautechnischer Dienst
§ 25Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 26Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 2 technischer Dienst bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr
§ 27Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 28Geeignete anerkannte Berufsausbildungen und Studienfachrichtungen
Abschnitt 3 vermessungstechnischer Dienst
§ 29Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 30Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 4 Forstdienst
§ 31Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 32Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 5 technischer Dienst Umwelt
§ 33Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 34Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 6 Städtebau
§ 35Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 36Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 7 Landespflege
§ 37Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 38Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 8 technischer Dienst Arbeitsschutz
§ 39Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
§ 40Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
§ 41Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Abschnitt 9 Laufbahnzweig eichtechnischer Dienst
§ 42Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
§ 43Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 44Probezeit
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 Übergangsvorschriften
§ 45Aufstieg zur besonderen Verwendung
§ 45aBewährungsaufstieg und Erweiterung der Laufbahnbefähigung
§ 46Laufbahnrechtliche Dienstzeit
§ 47Überleitung
Abschnitt 2 Schlussvorschriften
§ 48Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 49Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte der Laufbahnfachrichtung der technischen Dienste Anwendung.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, deren Laufbahnen geschlossen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der besonderen Vorschriften für die Laufbahnzweige des bautechnischen und des vermessungstechnischen Dienstes, des Forstdienstes, der technischen Dienste Umwelt und Arbeitsschutz, des Städtebaus und der Landespflege, des eichtechnischen Dienstes sowie des technischen Dienstes bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
§ 2 Laufbahnzweige
(1) Zu den technischen Diensten gehören folgende Laufbahnzweige:
1.
bautechnischer Dienst,
2.
technischer Dienst bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr,
3.
vermessungstechnischer Dienst (Laufbahngruppe 2),
4.
Forstdienst,
5.
technischer Dienst Umwelt,
6.
Städtebau,
7.
Landespflege,
8.
technischer Dienst Arbeitsschutz und
9.
eichtechnischer Dienst.
(2) Der Zugang von Beamtinnen und Beamten eines Laufbahnzweiges zu den Ämtern eines anderen Laufbahnzweiges des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, ist ein Wechsel nur nach praktischer und fachtheoretischer Unterweisung oder nach einer entsprechenden Prüfung zulässig. Das Nähere regelt die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für Laufbahnzweige nach Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 3 Grundsätze
(1) Die Ämter der Laufbahnen der technischen Dienste sind mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden
1.
von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1,
2.
bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des § 15 Absatz 1 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1,
3.
bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt.
(2) Das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen, sofern die Meisterprüfung oder der Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule nachgewiesen wird. Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen.
(3) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne der §§ 14 und 15 des Laufbahngesetzes.
(4) Beamtinnen und Beamten der Laufhahngruppe 1 dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befördert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen wurde.
(5) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abweichend von § 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden, sofern es sich um Fälle des § 13 Absatz 4 und § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes handelt.
(6) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn, die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
§ 4 Personalentwicklung
(1) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von jeder Dienstbehörde ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept enthält mindestens Bestimmungen über
1.
die dienstliche Qualifizierung nach § 18 des Laufbahngesetzes,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Gespräche über Personalentwicklung und Qualifizierung,
4.
Zielvereinbarungen sowie
5.
den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2) Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes beziehungsweise Führungsverantwortung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Laufbahngesetzes ist vorrangig auf diejenigen Beamtinnen und Beamte zu übertragen, die trotz der unterschiedlichen Fachlichkeiten und der damit verbundenen Spezialisierung verschiedene Aufgabengebiete innerhalb eines Laufbahnzweiges oder mehrerer Laufbahnzweige gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 oder vergleichbare Aufgabengebiete außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben (Rotation).

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 5 Vorbereitungsdienst
(1) Die Einrichtung, Organisation und Durchführung von Vorbereitungsdiensten für den bautechnischen und den vermessungstechnischen Dienst bedürfen der Herstellung des vorherigen Benehmens zwischen der für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste zuständigen Laufbahnordnungsbehörde und der Senatsverwaltung für Finanzen.
(2) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, im Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat oder mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung. Die Feststellung trifft die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, bei den Laufbahnzweigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 auf Vorschlag der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung kann für einzelne Laufbahnen eine von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst abweichende Regelung treffen, soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, in den Fällen der Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(6) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung können andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 des Laufbahngesetzes treten, sofern es die besonderen Verhältnisse der Laufbahnzweige erfordern.
(7) Als gleichwertig können insbesondere die für die jeweiligen Laufbahngruppen erforderlichen allgemeinen Bildungsvoraussetzungen und die für sie geeigneten, ihren Anforderungen entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeiten anerkannt werden. Näheres wird in § 6 sowie im besonderen Teil für den jeweiligen Laufbahnzweig geregelt.
§ 6 Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
(1) Sofern die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann auf der Grundlage des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes der Zugang zu einzelnen Laufbahnzweigen oder zu einer Laufbahngruppe eines Laufbahnzweiges derart gestaltet werden, dass an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit tritt.
(2) Diese Laufbahnzweige ergeben sich aus Nummer 2 der Anlage.
(3) In einen Laufbahnzweig ohne Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt und
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absätzen 5 und 6 nachweist.
(4) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemeinen berufsbefähigenden Abschluss geführt hat. Für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 muss die Ausbildung mindestens auf der nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Laufbahngesetzes geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Voraussetzungen eines mit einem Bachelorgrad abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einem vergleichbaren Abschluss nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes entsprechen. Für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes entsprechendes Studium zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(5) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist nach Absatz 4 Satz 4 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
1.
nach ihrer besonderen Anforderung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Voraussetzungen des Laufbahnzweiges entspricht,
2.
nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahngruppe mindestens im jeweiligen Eingangsamt entspricht und
3.
im Hinblick auf die Aufgaben des künftigen Laufbahnzweiges die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zur fachlich selbständigen Berufsausübung erwiesen hat.
(6) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 sowie das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mindestens zwei Jahre.
(7) In einen Laufbahnzweig, für den ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist und der in Nummer 1 der Anlage mit einem entsprechenden Hinweis aufgeführt ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 eingestellt werden. Die Einstellung ist zulässig, wenn Bewerberinnen oder Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen und ein dienstliches Interesse besteht. Die Entscheidung trifft die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung gegebenenfalls im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
§ 7
- aufgehoben -
§ 8 Probezeit
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen. Nicht anzurechnen sind vorgeschriebene Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind.
(2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist. Für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 ist das Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
§ 9 Laufbahnwechsel
(1) Die Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung der technischen Dienste besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben hat.
(2) Einzelheiten zum Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, regelt das Nähere die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Den Antrag auf einen Laufbahnwechsel stellt die Dienstbehörde der bisherigen Laufbahn (Herkunftslaufbahn) mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten an die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung. Die Entscheidung über den Antrag wird der fachlich zuständigen Senatsverwaltung schriftlich mitgeteilt. Hiervon erhält die Beamtin oder der Beamte eine Durchschrift.
§ 10 Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen der Verwaltungsakademie Berlin anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöhen.
(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen.
(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.
(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen kann die Verwaltungsakademie Berlin anerkennen, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der beziehungsweise des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Der dienstlichen Bescheinigung ist das Anforderungsprofil des wahrgenommenen Aufgabengebiets beizufügen, in dem die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden. Durch die dienstliche Bescheinigung und das Anforderungsprofil muss belegt sein, dass das von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabengebiet von Tätigkeiten geprägt ist, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich ausgeübt wurden und mit einem entsprechenden Kompetenzerwerb einhergingen. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden; vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.
Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1
§ 11 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
(1) Die Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 erfüllt, wer mindestens
1.
den mittleren Schulabschluss besitzt oder
2.
die Berufsbildungsreife besitzt und eine förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3.
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in den Laufbahnzweigen des eichtechnischen Dienstes und des technischen Dienstes Arbeitsschutz gelten zusätzlich die Regelungen im jeweiligen besonderen Teil.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
§ 12 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 11 Absatz 4 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Unterabschnitt 3 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2
§ 13 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung.
§ 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können die Befähigung für die Laufbahngruppe 1 durch Anerkennung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Laufbahngesetzes erwerben, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
§ 15 Regelaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 7 können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren bewährt und
3.
ein Beförderungsamt erreicht haben.
Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrem oder seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bachelor-Studium erfüllt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an der fachtheoretischen Ausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 13 teil. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der Laufbahnprüfung. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
§ 16 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben.
(2) Die Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und schließt die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (Aufstiegsfortbildung) ein. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt desselben Laufbahnzweiges.
(4) Am Ende der Einführung entscheidet der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt (§ 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes).
§ 17 Bewährungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 8 der Laufbahngruppe 1 können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben.
(2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Einstiegsamt rechtfertigt.
(3) Während der Einführung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit sollen sie an ausgewählten Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung (§ 16 Absatz 2) teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) § 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 18 Erweiterung der Laufbahnbefähigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die nach § 17 die Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erworben haben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein darüber liegendes Amt übernommen werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich nach dem Aufstieg nach § 17 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 mindestens drei Jahre bewährt haben und
3.
erfolgreich in die Aufgaben eines höherwertigen Amtes unterwiesen worden sind.
(2) Für die Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Einführung und Aufstiegsfortbildung nach § 16 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 19 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (erstes Einstiegsamt)
(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Das Nähere wird in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen wurden, regelt das Nähere die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall, für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie oder der gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung bestätigt werden.
(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin oder die entsprechenden Bestimmungen der anderen gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtungen.
(4) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierung die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.
(6) Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist
1.
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder
2.
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestuft wurde. Das Anforderungsprofil des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes ist für die Akkreditierung maßgeblich.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und höchstens zwei Jahre und sechs Monate. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
§ 21 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach § 20 Absatz 3 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 22 Dienstliche Qualifizierungen und Erprobungszeit (zweites Einstiegsamt)
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß § 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere wird in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen wurden, regelt das Nähere die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall, für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie oder der gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung bestätigt werden.
(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Lehrgangsordnungen der Verwaltungsakademie Berlin oder die entsprechenden Bestimmungen der anderen gleichwertigen Bildungseinrichtungen.
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden.
(6) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
einen Vorbereitungsdienst absolviert hat, der für die Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges der technischen Dienste im zweiten Einstiegsamt befähigt und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mindestens sechs Monate in einer Verwaltungsbehörde oder
2.
vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war.
(7) Die Bewährung in der Erprobungszeit begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Verleihung des zweiten Einstiegsamtes und eine Einweisung in eine Planstelle im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung eines höheren Einstiegsamtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 23 Gleichwertige dienstliche Qualifikation
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die
1.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,
2.
sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben,
3.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und
4.
deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit „gut“ oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind,
können von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(2) Die Zulassung zur Erprobungszeit setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Das Nähere zur Art des Auswahlverfahrens regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen wurden, regelt das Nähere die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift oder im Einzelfall, für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 4 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin oder einer gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung teil. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin oder die entsprechende Bestimmung der gleichwertigen geeigneten Bildungseinrichtung. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.
(4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen und Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen.
(5) § 19 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 4 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 24 Beförderungen
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben.
(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit zumindest innerhalb eines Laufbahnzweiges auf mehreren Dienstposten bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung auf einem Dienstposten darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.

Teil 2 Besonderer Teil

Abschnitt 1 bautechnischer Dienst

§ 25 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss.
(2) Alternativ zu § 13 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 26 Absatz 1 oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
(3) Alternativ zu § 20 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 26 Absatz 2 und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(4) Neben der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf es für die Einstellung in die Laufbahnen der Zustimmung der für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste zuständigen Laufbahnordnungsbehörde. Sie wird erteilt, soweit der Nachweis erbracht ist, dass auf der zu besetzenden Position Tätigkeiten überwiegend hoheitlicher Art wahrgenommen werden.
§ 26 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
(1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die folgenden Studien:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Elektrotechnik,
4.
Maschinenbau,
5.
Nachrichtentechnik und
6.
Versorgungstechnik.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die folgenden Studien:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Elektrotechnik,
4.
Maschinenbau und
5.
Nachrichtentechnik.
Geeignet sind ebenfalls alle Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig bautechnischer Dienst (Fachrichtung Architektur und Stadtbauwesen) nach den §§ 1 und 2 der Anlage zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin ermöglichen.

Abschnitt 2 technischer Dienst bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr

§ 27 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit technischem Schwerpunkt und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 28 Absatz 2 und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt worden sein.
(3) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 28 Absatz 3 und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt worden sein.
§ 28 Geeignete anerkannte Berufsausbildungen und Studienfachrichtungen
(1) Geeignete anerkannte Berufsausbildungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 folgende staatlich anerkannte Ausbildungen in den technischen Fachrichtungen
1.
Mechatronik,
2.
Elektrotechnik oder Elektronik,
3.
Nachrichtentechnik oder
4.
Informatik sowie fachlich gleichwertige Ausbildungen.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die folgenden Studien:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Versorgungstechnik,
4.
Maschinenbau,
5.
Elektrotechnik,
6.
Nachrichtentechnik oder
7.
Informatik; bei kombinierten Informatik-Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt beim Fach Informatik liegen.
(3) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die folgenden Studien:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Maschinenbau,
4.
Elektrotechnik,
5.
Nachrichtentechnik oder
6.
Informatik; bei kombinierten Informatik-Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt beim Fach Informatik liegen.

Abschnitt 3 vermessungstechnischer Dienst

§ 29 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Alternativ zu § 13 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 30 oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
(2) Alternativ zu § 20 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 30 und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens fünf Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(3) Neben der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bedarf es für die Einstellung in die Laufbahnen der Zustimmung der für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste zuständigen Laufbahnordnungsbehörde. Sie wird erteilt, soweit der Nachweis erbracht ist, dass auf der zu besetzenden Position Tätigkeiten überwiegend hoheitlicher Art wahrgenommen werden.
§ 30 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ein Studium der Geodäsie beziehungsweise des Vermessungswesens. Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist zusätzlich Voraussetzung, dass es sich um ein gleichfachliches Studium der Geodäsie beziehungsweise des Vermessungswesens handelt. Geeignet sind ebenfalls alle Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig vermessungstechnischer Dienst (Fachrichtung Geodäsie) nach § 3 der Anlage zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin ermöglichen.

Abschnitt 4 Forstdienst

§ 31 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 32 Absatz 1 oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 32 Absatz 2 und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 32 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
(1) Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes ist für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ein Studium der Forstwirtschaft.
(2) Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes ist für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 ein Studium der Forstwissenschaft.

Abschnitt 5 technischer Dienst Umwelt

§ 33 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den technischen Dienst Umwelt geeigneten naturwissenschaftlichen oder technischen Studienfachrichtung nach § 34 und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den technischen Dienst Umwelt geeigneten naturwissenschaftlichen oder technischen Studienfachrichtung nach § 34 und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 34 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 die folgenden Studien:
1.
Agrarwissenschaft,
2.
Architektur,
3.
Bauingenieurwesen,
4.
Bergbau, Geotechnik,
5.
Biochemie,
6.
Biologie,
7.
Biotechnologie, Bioingenieurwesen,
8.
Chemie, Lebensmittelchemie,
9.
Elektrotechnik, Informationstechnik,
10.
Energietechnik,
11.
Feinwerktechnik, Mikrotechnik,
12.
Fischereiwissenschaft,
13.
Geologie, Geographie, Geoökologie,
14.
Kerntechnik,
15.
Landschaftsplanung, Landschaftsarchitektur,
16.
Limnologie,
17.
Luft- und Raumfahrttechnik,
18.
Maschinenbau,
19.
Mechatronik,
20.
Medizinphysik,
21.
Meteorologie,
22.
Nanowissenschaften, Nanotechnologie,
23.
Optische Technologien,
24.
Physik,
25.
Reaktortechnik,
26.
Schiffstechnik,
27.
Sicherheitstechnik,
28.
Umwelttechnik, Umweltschutztechnik, Technischer Umweltschutz, Umweltingenieurwesen,
29.
Umweltwissenschaften, Umweltschutz und vergleichbare Studiengänge mit den Schwerpunkten Ökologie und Entsorgung,
30.
Verfahrenstechnik,
31.
Vermessungstechnik,
32.
Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung,
33.
Wasserwirtschaft, Wassertechnologie, Hydrologie,
34.
Werkstoffwissenschaften, Materialwissenschaften.

Abschnitt 6 Städtebau

§ 35 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Alternativ zu § 13 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 36 Absatz 1 oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
(2) Alternativ zu § 20 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 36 Absatz 2 und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(3) Neben der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bedarf es für die Einstellung in die Laufbahnen der Zustimmung der für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste zuständigen Laufbahnordnungsbehörde. Sie wird erteilt, soweit der Nachweis erbracht ist, dass auf der zu besetzenden Position Tätigkeiten überwiegend hoheitlicher Art wahrgenommen werden.
§ 36 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
(1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 die folgenden Studien:
1.
Stadt- und Regionalplanung,
2.
Architektur,
3.
Raumplanung mit den Schwerpunkten Städtebau oder Stadtplanung,
4.
Urbanistik.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 die folgenden Studien:
1.
Raumplanung mit den Schwerpunkten Städtebau oder Stadtplanung, Stadtplanung, Urban Design, Urbanistik oder Stadt- und Regionalplanung,
2.
Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur oder der Landespflege,
3.
Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur oder der Landespflege.
Geeignet sind ebenfalls alle Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Städtebau nach § 4 der Anlage zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin ermöglichen.

Abschnitt 7 Landespflege

§ 37 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Alternativ zu § 13 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 38 Absatz 1 oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
(2) Alternativ zu § 20 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 kann als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Studienrichtung nach § 38 Absatz 2 und eine hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(3) Neben der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bedarf es für die Einstellung in die Laufbahnen der Zustimmung der für die Laufbahnfachrichtung technische Dienste zuständigen Laufbahnordnungsbehörde. Sie wird erteilt, soweit der Nachweis erbracht ist, dass auf der zu besetzenden Position Tätigkeiten überwiegend hoheitlicher Art wahrgenommen werden.
§ 38 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
(1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 die folgenden Studien:
1.
Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung,
2.
Landschaftsentwicklung,
3.
Landschaftsnutzung/Naturschutz,
4.
Landschafts- und Freiraumentwicklung,
5.
Freiraumplanung.
(2) Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 ist ein Studium der Landespflege. Geeignet sind ebenfalls alle Studiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig Landespflege nach § 5 der Anlage zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der technischen Dienste des Landes Berlin ermöglichen.

Abschnitt 8 technischer Dienst Arbeitsschutz

§ 39 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Laufbahnzweig technischer Dienst Arbeitsschutz kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 erfüllt und
1.
die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Arbeitsschutzverwaltung geeigneten Beruf erfolgreich abgelegt hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren im erlernten Beruf nachweisen kann oder
2.
die Meisterprüfung im Handwerk, die Industriemeisterprüfung oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer für den technischen Dienst Arbeitsschutz geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 40 Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
(1) Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 7 können auch Bewerberinnen und Bewerber ohne Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Als Zugangsvoraussetzung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die abgeschlossene Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem für den technischen Dienst Arbeitsschutz geeigneten Beruf und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss, anerkannt werden.
(3) Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Laufbahngesetzes kann für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den technischen Dienst Arbeitsschutz geeigneten naturwissenschaftlichen oder technischen Studienrichtung und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden.
(4) Als Zugangsvoraussetzung nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für den technischen Dienst Arbeitsschutz geeigneten Studienrichtung und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens drei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 41 Geeignete Studienfachrichtungen für die Laufbahngruppe 2
Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 die folgenden Studien:
1.
Technik- und Ingenieurwissenschaften in den Fachrichtungen:
a)
Arbeitslehre
b)
Architektur
c)
Bauingenieurwesen
d)
Bergbau und Geotechnik
e)
Druck- und Medientechnik
f)
Elektro- und Informationstechnik
g)
Fahrzeug- und Verkehrstechnik
h)
Feinwerk- und Mikrotechnik
i)
Gartenbau
j)
Holztechnik
k)
Landschaftsarchitektur
l)
Landwirtschaft, Agrarwissenschaften
m)
Lebensmitteltechnologie
n)
Luft- und Raumfahrttechnik
o)
Maschinenbau
p)
Mechatronik
q)
Optische Technologien
r)
Produktionstechnik
s)
Schiffstechnik
t)
Textiltechnik und Bekleidungstechnik
u)
Umweltschutz, Ökologie und Entsorgung
v)
Verfahrenstechnik
w)
Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung
x)
Werkstoff- und Materialwissenschaften
y)
Sicherheitstechnik
2.
Naturwissenschaften in den Fachrichtungen:
a)
Biochemie
b)
Biologie
c)
Biotechnologie, Bioingenieurwesen
d)
Chemie, Lebensmittelchemie
e)
Nanowissenschaften, Nanotechnologie
f)
Physik
3.
Wirtschaftswissenschaften in den Fachrichtungen:
a)
Betriebswirtschaftslehre
b)
Management
c)
Ökonomie
d)
Wirtschaftsingenieurwesen
4.
Gesellschafts- und Sozialwissenschaften in den Fachrichtungen:
a)
Psychologie
b)
Sozialpädagogik, Sozialwesen
c)
Sozialwissenschaften, Soziologie
5.
Gesundheitswesen in der Fachrichtung Pflege- und Gesundheitswissenschaften.

Abschnitt 9 eichtechnischer Dienst

§ 42 Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
(1) Abweichend von § 11 Absatz 1 erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 nur, wer zusätzlich zu den in § 11 Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Meisterprüfung im Metall- oder Elektrogewerbe bestanden hat oder die Technikerprüfung an einer Fachakademie oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne von § 13 Absatz 1 sind für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Fachrichtungen Messtechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder eine verwandte ingenieurtechnische Fachrichtung.
§ 43 Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes eine innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 5 von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt worden sein. Sie soll in verschiedenen Aufgabengebieten abgeleistet worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(2) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind für den Laufbahnzweig nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 die Fachrichtungen Messtechnik, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder eine verwandte ingenieurtechnische Fachrichtung.
§ 44 Probezeit
Unter Hinweis auf § 8 Absatz 3 ist die Probezeit auf mindestens zwei verschiedenen Dienstposten in unterschiedlichen Fachbereichen abzuleisten.

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1 Übergangsvorschriften

§ 45 Aufstieg zur besonderen Verwendung
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2000 zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den §§ 18a und 23a in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen vom 7. August 1995 (GVBl. S. 543) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der §§ 18b und 23b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) weiterhin Anwendung.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vom 1. Januar 2000 an zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach § 18a in der Fassung der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften des § 18b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) keine Anwendung. Sie verbleiben in dem jeweiligen Verwendungsbereich und ihrem jeweiligen Amt. Sie können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder in ein darüber liegendes Amt auch eines anderen Bereiches als dem jeweiligen Verwendungsbereich übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen.
§ 45a Bewährungsaufstieg und Erweiterung der Laufbahnbefähigung
Die Vorschriften der §§ 17 und 18 finden auch auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, bei denen ein Bewährungsaufstieg oder eine Erweiterung der Laufbahnbefähigung zum 3. März 2022 bereits vollzogen wurde.
§ 46 Laufbahnrechtliche Dienstzeit
Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 47 Überleitung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des bautechnischen Verwaltungsdienstes und des bautechnischen Verwaltungsdienstes beim Deutschen Institut für Bautechnik sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des bautechnischen Dienstes übergeleitet.
(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des technischen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des technischen Dienstes beim Polizeipräsidenten in Berlin übergeleitet.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des gehobenen und höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des vermessungstechnischen Dienstes übergeleitet.
(4) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Forstdienstes sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des Forstdienstes übergeleitet.
(5) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des Fachverwaltungsdienstes in der Fachrichtung Umweltschutz sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des technischen Dienstes Umwelt übergeleitet.
(6) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Städtebaus sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des Städtebaus übergeleitet.
(7) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes und der Landespflege sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges der Landespflege übergeleitet.
(8) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges technischer Dienst Arbeitsschutz übergeleitet. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes.
(9) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des eichtechnischen Dienstes sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges des eichtechnischen Dienstes übergeleitet. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes.

Abschnitt 2 Schlussvorschriften

§ 48 Ausführungsvorschriften und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für Laufbahnzweige nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 9 im Einvernehmen mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Dienstbehörden, die Laufbahnordnungsbehörden und die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 2014
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Michael Müller
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

Anlage

zu § 6
1.
Laufbahnzweige mit Vorbereitungsdienst
bautechnischer Dienst (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, jedoch in beiden Einstiegsämtern Einstellung nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 möglich)
vermessungstechnischer Dienst (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, jedoch in beiden Einstiegsämtern Einstellung nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 möglich)
Städtebau (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, jedoch in beiden Einstiegsämtern Einstellung nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 möglich)
Landespflege (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, jedoch in beiden Einstiegsämtern Einstellung nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 möglich)
technischer Dienst Arbeitsschutz (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt; Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt; jedoch in beiden Laufbahngruppen in den jeweiligen Einstiegsämtern Einstellung nach Maßgabe des § 6 Absatz 7 möglich)
eichtechnischer Dienst (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt; Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt)
2.
Laufbahnzweige ohne Vorbereitungsdienst
bautechnischer Dienst (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt)
Forstdienst (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt)
technischer Dienst Umwelt (Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt)
eichtechnischer Dienst (Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt)
technischer Dienst bei der Polizei Berlin und bei der Berliner Feuerwehr (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt; Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt)
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