DepEntschG BE 1978
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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen Vom 29. November 1978

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen Vom 29. November 1978
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2022 (GVBl. S. 108)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 197826.04.1979
Eingangsformel26.04.1979
§ 1 - Entschädigung der Bezirksverordneten16.07.1989
§ 2 - Grundentschädigung01.01.2014
§ 3 - Sitzungsgelder01.01.2002
§ 4 - Fahrgeldentschädigung01.01.2002
§ 5 - Dienstreisen26.04.1979
§ 6 - Zusätzliche Grundentschädigung04.11.2021
§ 7 - Bürgerdeputierte26.04.1979
§ 8 - Zahlung der Entschädigungen21.10.2001
§ 8a - Zuschüsse an die Fraktionen01.03.2022
§ 8b - Verarbeitung personenbezogener Daten25.10.2020
§ 9 - Sonstige in der Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen26.04.1979
§ 10 - (Änderungsanweisung)26.04.1979
§ 11 - Inkrafttreten26.04.1979
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Entschädigung der Bezirksverordneten

Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung und Erstattung der Dienstreisekosten. Die Aufwandsentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung, den Sitzungsgeldern und der Fahrgeldentschädigung. Mitglieder des Bezirksamtes erhalten während der Übergangszeit vom Beginn der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung bis zur Wahl des Bezirksamtes keine Aufwandsentschädigung nach diesem Gesetz.

§ 2 Grundentschädigung

(1) Die Grundentschädigung der Bezirksverordneten beträgt monatlich 15 vom Hundert der Entschädigung, die ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 6 Abs. 1 des Landesabgeordnetengesetzes erhält; der Betrag ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Sie wird gezahlt von dem Tage des ersten Zusammentritts der Bezirksverordnetenversammlung an bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode abläuft (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(2) Bezirksverordnete, die nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung eintreten, erhalten die Grundentschädigung vom Tage der Annahme der Wahl an. Vorzeitig ausscheidende Bezirksverordnete erhalten sie bis zum Ablauf des Monats, in dem sie ausscheiden.

§ 3 Sitzungsgelder

(1) Die Bezirksverordneten erhalten Sitzungsgelder, und zwar für jede Plenarsitzung 31 Euro und für jede Ausschusssitzung 20 Euro. Den Ausschußsitzungen stehen die Sitzungen des Vorstands, des Ältestenrats und der Bezirksverordnetenfraktionen gleich.
(2) Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, daß der Bezirksverordnete sich vor oder während der Sitzung in die Anwesenheitsliste einträgt.
(3) Sitzungsgelder für Ausschußsitzungen erhalten nur Ausschußmitglieder oder stellvertretende Ausschußmitglieder. Dies gilt auch für fraktionslose Bezirksverordnete für den Ausschuß ihrer Wahl.

§ 4 Fahrgeldentschädigung

Für ihre Aufwendungen für Fahrgelder erhalten die Bezirksverordneten eine monatliche Entschädigung von 41 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Fahrgeldentschädigung für den Monat des Ausscheidens tageweise berechnet.

§ 5 Dienstreisen

Den Bezirksverordneten steht bei Dienstreisen die Erstattung von Dienstreisekosten nach den für die Mitglieder des Bezirksamts geltenden Bestimmungen zu.

§ 6 Zusätzliche Grundentschädigung

(1) Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe des zweifachen Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.
(2) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksverordnetenvorsteherinnen und Bezirksverordnetenvorsteher erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe der Hälfte des Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.
(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe einer Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2. Wird der Fraktionsvorsitz durch zwei Mitglieder der Fraktion ausgeübt, dann erhalten beide Fraktionsvorsitzende jeweils die Hälfte der zusätzlichen Grundentschädigung.
(4) § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gilt für die Zahlung der zusätzlichen Grundentschädigungen entsprechend; bei vorzeitiger Aufgabe der Funktion werden die zusätzlichen Grundentschädigungen für den Monat der Aufgabe tageweise berechnet.

§ 7 Bürgerdeputierte

Die nach § 21 des Bezirksverwaltungsgesetzes gewählten Bürgerdeputierten erhalten eine Entschädigung für jede Sitzung nach den Bestimmungen des § 3 und eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen nach den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes.

§ 8 Zahlung der Entschädigungen

(1) Die Grundentschädigung nach den §§ 2 und 6 sowie die Fahrgeldentschädigung nach § 4 werden monatlich im voraus, die Sitzungsgelder monatlich nachträglich gezahlt.
(2) Der Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig.
(3) Stirbt ein Bezirksverordneter oder ein Bürgerdeputierter, so sind die nach diesem Gesetz fälligen Beträge an den Ehegatten, Lebenspartner oder sonst an Hinterbliebene zu zahlen, ohne daß ein Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.

§ 8a Zuschüsse an die Fraktionen

(1) Den Fraktionen werden zur Durchführung ihrer Aufgaben Zuschüsse für den personellen und sachlichen Aufwand einschließlich der Unterhaltung ihrer Büros gewährt.
(2) Jeder Bezirksverordnetenversammlung werden für Zuschüsse an die Fraktionen (Sach- und Personalkosten) im Haushaltsjahr ein Grundbetrag in Höhe von 15000 Euro und ein zusätzlicher Betrag von 100 Euro je 1000 Bezirkseinwohner zugeteilt. 10 vom Hundert des Grundbetrages erhält jede Fraktion als Sockelbetrag. Der verbleibende Gesamtbetrag wird um 75 000 Euro verstärkt und auf die einzelnen Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl verteilt. Die Fraktionszuschüsse werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Die Fraktionen sind berechtigt, in einem Haushaltsjahr nicht ausgegebene Mittel in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der nach Absatz 2 zugeteilten Zuschüsse in das folgende Jahr zu übertragen.
(4) Die Fraktionen erhalten gegen Nachweis ihrer Aufwendungen zusätzliche Personalmittel für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit sie jeweils insgesamt nicht mehr als vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die Personalmittel betragen für die Fraktionen
1.
mit einer Stärke von weniger als zehn Mitgliedern bis zu 6 930 Euro,
2.
mit einer Stärke von zehn bis zwanzig Mitgliedern das bis zu 1,25-fache des Betrags aus Ziffer 1,
3.
mit einer Stärke von mehr als zwanzig Mitgliedern das bis zu 1,5-fache des Betrags aus Ziffer 1
jeweils monatlich zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebers. Die Beträge werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die Höhe bemisst sich an der Höhe der Kostenpauschale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten, die der Präsident des Abgeordnetenhauses gemäß § 7 Absatz 5 des Landesabgeordnetengesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.
(5) Die Fraktionen weisen bis zum 30. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres gegenüber dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse nach.
(6) Das Nähere regelt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift. Dies gilt insbesondere für Gehaltsober- und -untergrenzen bei der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 4.

§ 8b Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 9 Sonstige in der Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Entschädigungen für die sonstigen für Berlin ehrenamtlich tätigen Personen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, finden auf diese Entschädigung die Vorschriften des § 8 Anwendung.

§ 10

(Änderungsanweisung)
(Änderungsanweisungen zum Bezirksverwaltungsgesetz)

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 8. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1972 (GVBl. S. 1042), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Stobbe
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