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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022) Vom 10. November 2021

Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022) Vom 10. November 2021
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 33a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19.04.2022 (GVBl. S. 166)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen in Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 (Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022) vom 10. November 202101.08.2021
Eingangsformel26.11.2021
Teil 1 - Allgemeines26.11.2021
§ 1 - Anwendungsbereich26.11.2021
Teil 2 - Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen26.11.2021
§ 2 - Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause01.08.2021
§ 3 - Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren01.08.2021
§ 3a - Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache03.04.2022
§ 4 - Leistungsbewertung01.08.2021
§ 5 - Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen01.08.2021
§ 5a - Zurückstellung von der Prüfung01.03.2022
§ 6 - Mündliche Prüfungen03.04.2022
§ 7 - Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen01.08.2021
§ 8 - Zuhörerinnen und Zuhörer26.11.2021
§ 9 - Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren26.11.2021
Teil 3 - Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen26.11.2021
Kapitel 1 - Sonderregelungen für die Fachoberschule26.11.2021
§ 10 - Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform26.11.2021
§ 11 - Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang26.11.2021
§ 12 - Durchführung des Praktikums01.08.2021
§ 13 - Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule26.11.2021
§ 14 - Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule01.08.2021
Kapitel 2 - Sonderregelungen für die Berufsoberschule26.11.2021
§ 15 - Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule26.11.2021
§ 16 - Kolloquium zur Facharbeit26.11.2021
§ 17 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten03.04.2022
Kapitel 3 - Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin26.11.2021
§ 18 - Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2021/202201.08.2021
§ 19 - Durchführung der fachpraktischen Ausbildung01.08.2021
§ 20 - Praktische Prüfung01.08.2021
§ 21 - Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule01.08.2021
Kapitel 4 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik26.11.2021
§ 22 - Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik26.11.2021
§ 23 - Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit01.08.2021
§ 24 - Fachpraktische Ausbildung Teilzeit01.08.2021
Kapitel 5 - Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege26.11.2021
§ 25 - Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege26.11.2021
§ 26 - Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen01.08.2021
Kapitel 6 - Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft26.11.2021
§ 27 - Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil26.11.2021
§ 28 - Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium01.08.2021
Kapitel 7 - Sonderregelungen für die Berufsschulen26.11.2021
§ 29 - Dauer des Bildungsganges26.11.2021
Kapitel 8 - Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung26.11.2021
§ 30 - (aufgehoben)03.04.2022
§ 31 - Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform01.08.2021
§ 32 - Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform01.08.2021
§ 33 - Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2021/202201.08.2021
§ 33a - Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung24.04.2022
Teil 4 - Schlussbestimmung26.11.2021
§ 34 - Inkrafttreten26.11.2021
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2021/2022 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den beruflichen Schulen erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 Sonderregelungen für alle beruflichen Schulen

§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht. Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(2)
1)
Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.
(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Studierenden angemessen zu berücksichtigen, bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten.
(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 tritt § 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]

§ 3 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren

(1)
1)
Klassenarbeiten oder Klausuren gemäß § 17 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 1 der Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.
(2)
1)
Sind Schülerinnen und Schüler oder Studierende gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. 926), die durch Verordnung vom 26. August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klassenarbeiten oder Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Studierende, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest). Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Sofern im Schuljahr 2021/2022 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie den Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2021/2022 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 treten § 3 Absätze 1 und 2 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 treten § 3 Absätze 1 und 2 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]

§ 3a Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(1) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die sich in anderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen befinden, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Der Maßnahmenkatalog des § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung oder § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2021/2022 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung oder § 17 Absatz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.
(2) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 1 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.
(3)
1)
Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause sind mit der Note ungenügend zu bewerten. Als nicht erbracht gilt eine Leistung, wenn der zuvor festgelegte Abgabezeitraum, der mindestens einen Schultag zu betragen hat, überschritten wird. Eine nicht erbrachte Leistung gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende die Nichterbringung nicht zu vertreten hat und dies der Schule gegenüber glaubhaft macht.
(4)
1)
Kann im Schuljahr 2021/2022 in einem Schulhalbjahr oder Semester infolge der Anordnung schulisch angeleiteten Lernens zu Hause eine Benotung oder Leistungsbewertung im Fach Sport auf der Grundlage erbrachter Leistungen nicht erfolgen, kann stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung erbracht werden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 treten § 4 Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 treten § 4 Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]

§ 5 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen

(1) Für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2021/2022 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2)
1)
Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern der Fachoberschule und der Berufsoberschule werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzenden Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 3 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzenden Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung anzupassen.
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zulassen, dass der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet und ein Verfahren entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 6 durchgeführt wird. Ein besonders begründeter Fall nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfungsvorbereitung pandemiebedingt in den letzten acht Wochen vor der Prüfung erheblich beeinträchtigt worden ist.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 tritt § 5 Absatz 2 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]

§ 5a Zurückstellung von der Prüfung

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die im Schuljahr 2021/2022 eine Abschlussprüfung abzulegen haben, werden auf Antrag von dieser Prüfung zurückgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Zusatzprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden von diesen selbst, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung oder Zusatzprüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Zurückstellungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Zurückstellungsmöglichkeiten gemäß § 54 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 37 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 36 Absatz 3 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 6 Satz 1 und § 58 Absatz 2 Satz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 6 Satz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 6 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 28 Absatz 3 Satz 5 der Berufsschulverordnung angerechnet. Eine Zurückstellung von der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.

§ 6 Mündliche Prüfungen

(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen.
(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2022/2023 durchzuführen.
(3) Abweichend von § 59 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 42 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 43 Absatz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 45 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 48 Satz 2 und § 84 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin und § 45 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung werden im Schuljahr 2021/2022 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Schulhalbjahren oder Semestern zu entnehmen sind. In allen Fächern und Lernfeldern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.

§ 7 Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Sozialpädagogikverordnung sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin gehören den im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Prüfungsausschüssen keine Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde an und hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.
(2) Für die im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Prüflinge können im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch eine besonders begründete ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation des Prüflings oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest), nachzuweisen.

§ 8 Zuhörerinnen und Zuhörer

Zuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 21. September 2021 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorgaben des Musterhygieneplans in der jeweils geltenden Fassung, anwesend sein.

§ 9 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren

(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2021/2022 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des ersten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten. Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2022/2023 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule und § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule sowie gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen mit der in Satz 1 genannten Maßgabe.

Teil 3 Sonderregelungen für die einzelnen beruflichen Schulen

Kapitel 1 Sonderregelungen für die Fachoberschule

§ 10 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2022/2023 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz mindestens zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Die Aufnahme erfolgt unter Widerrufsvorbehalt.
(2) Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2022, nachzureichen. Die Aufnahme ist vorbehaltlich des Absatzes 3 zu widerrufen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Frist nach Satz 1 keinen Praktikumsplatz gegenüber der Schule nachweist.
(3) Sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist, kann die jeweilige Schule für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht einhalten konnten, ein Schulpraktikum als Ersatz für das Praktikum anbieten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Inhalt und Ausgestaltung eines solchen Schulpraktikums im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Wird ihnen ein Schulpraktikum nach Satz 1 angeboten, sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, dieses zu absolvieren und eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kommen die Schülerinnen und Schüler in den Fällen des Satzes 3 ihrer Teilnahme- und Leistungspflicht nach, wird von dem Widerruf der Aufnahmeentscheidung abgesehen.
(4) Wird die Aufnahme widerrufen, sind die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Aufnahmefrist des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung berechtigt, in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung zu wechseln und werden auf ihren Antrag in den Bildungsgang aufgenommen.
§ 11 Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang
Kann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 12 Durchführung des Praktikums
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im Schuljahr 2021/2022 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Die Schülerin oder der Schüler hat sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 13 Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
Kann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2022/2023 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
§ 14 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule
Für die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 67 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule gilt im Schuljahr 2021/2022 § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Kapitel 2 Sonderregelungen für die Berufsoberschule

§ 15 Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
Kann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 16 Kolloquium zur Facharbeit
(1) Im Schuljahr 2021/2022 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 7 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Abweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule wird im Schuljahr 2021/2022 von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

Kapitel 3 Sonderregelungen für die Berufsfachschulen des Landes Berlin

§ 18 Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2021/2022
(1) Bewerberinnen und Bewerber,
1.
die in einem Ausbildungsverhältnis standen,
2.
deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt gekündigt wurde und
3.
die nach § 12 Absatz 4 der Berufsschulverordnung weiter den Berufsschulunterricht besuchen und dennoch keinen neuen Ausbildungsbetrieb finden konnten,
können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 unterjährig in einen Bildungsgang der Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine unterjährige Aufnahme in den Schulversuch Sozialpädagogische Assistenz ist abweichend von Satz 1 nicht möglich.
(2) Eine unterjährige Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt in zweijährigen Bildungsgängen auf Antrag bis spätestens zum Beginn des Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022. In dreijährigen Bildungsgängen ist die unterjährige Aufnahme bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 möglich. Über die unterjährige Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine unterjährige Aufnahme darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Bildungsgang trotz verkürzter Ausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden kann. In Bildungsgängen mit Kammerprüfung setzt die unterjährige Aufnahme zusätzlich die Zustimmung der für die Berufsabschlussprüfung zuständigen Stelle voraus.
(3) Eine Leistungsbewertung am Ende des Schulhalbjahres, in dem die Aufnahme erfolgt, setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres aufgenommen wird. Im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach, Lernfeld oder Projekt ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im Schulhalbjahr der Aufnahme nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren Praktikumszeiten, soweit diese nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse noch stattfinden. Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktikumszeiten beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer. Kann die Schülerin oder der Schüler im Schulhalbjahr der Aufnahme nicht an Praktikumszeiten teilnehmen, weil diese vor dem Zeitpunkt der Aufnahme stattfanden, bleiben die Praktikumszeiten bei der Entscheidung über das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder im Laufe des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022 aufgenommen werden, gilt die Probezeit als bestanden. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 aufgenommen wurden und die auf Grund des Aufnahmezeitpunktes nicht die Möglichkeit einer mindestens achtwöchigen Unterrichtsteilnahme hatten.
(6) § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Berufsfachschulverordnung sind im Schuljahr 2021/2022 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.
(7) Bleibt auf Grund des Zeitpunkts der Aufnahme ein Fach, Lernfeld oder Projekt im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, bleibt das betreffende Fach, Lernfeld oder Projekt bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt.
(8) § 37 der Berufsfachschulverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung des Halbjahresdurchschnitts nur die tatsächlich besuchten Schulhalbjahre herangezogen werden. Bleibt auf Grund des Zeitpunktes der Aufnahme der Unterricht im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, wird dieses Schulhalbjahr bei der Ermittlung des Halbjahresdurchschnitts nicht berücksichtigt.
(9) § 42 Absatz 4 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung findet keine Anwendung, wenn ein Fach, Lernfeld oder Projekt gemäß Absatz 3 Satz 2 ohne Bewertung geblieben ist.
§ 19 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust des Praktikumsplatzes hat die Schülerin oder der Schüler sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 20 Praktische Prüfung
Kann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil infektionsschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere gemäß der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung in Verbindung mit dem Musterhygieneplan, in der jeweils geltenden Fassung, dem entgegenstehen, und ist danach eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen, richtet sich diese nach folgenden Maßgaben: Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
§ 21 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule
Für die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 62 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung gilt im Schuljahr 2021/2022 § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Kapitel 4 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik

§ 22 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
Kann einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 23 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)
1)
Studierende, die sich im ersten oder zweiten Schulhalbjahr 2021/2022 im fünften Semester befinden und die aus pandemiebedingten Gründen keine dritte Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung in der ersten oder zweiten Praxisphase; wenn Studierende aus pandemiebedingten Gründen weder die erste noch die zweite Praxisphase durchlaufen konnten, wählen sie im Einvernehmen mit der Fachschule ein Facharbeitsthema mit fachpraktischem Bezug. Studierende, die sich im Schuljahr 2021/2022 im fünften Semester befinden und zumindest teilweise ihre Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit gemäß den Vorgaben des § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 34 Satz 1 iVm. Satz 2 tritt § 23 Absatz 4 mit Wirkung vom 26.11.2021 in Kraft.]
§ 24 Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
Die Studierenden haben pandemiebedingte Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.

Kapitel 5 Sonderregelungen für die staatliche Fachschule für Heilerziehungspflege und die staatliche Fachschule für Familienpflege

§ 25 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege
Kann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 26 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Praxisphase angerechnet.
(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.
(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

Kapitel 6 Sonderregelungen für die staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft

§ 27 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
Kann einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
Können Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.

Kapitel 7 Sonderregelungen für die Berufsschulen

§ 29 Dauer des Bildungsganges
(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen, deren Berufsausbildungsverhältnis im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2022/2023 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.
(2) Die Regelung des § 18 zur Aufnahme in die Berufsfachschule bleibt unberührt.

Kapitel 8 Sonderregelungen für die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung

§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.
(2) Ein Praktikum, das die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im Schuljahr 2021/2022 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
§ 32 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Fachpraxis angerechnet.
(2) Fachpraxis, die die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis im Schuljahr 2021/2022 abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
§ 33 Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2021/2022
(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 einen anderen Bildungsgang einer beruflichen Schule oder die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule besuchen, können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze bis zum Ablauf der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn im zweiten Schulhalbjahr unterjährig in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung aufgenommen werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch der zehnten Jahrgangsstufe in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, über keinen Berufsabschluss verfügen und zuvor noch nicht in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen aufgenommen waren, gilt Satz 1 entsprechend. Eine Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt für die Dauer des verbleibenden Schuljahres 2021/2022.
(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die bei Aufnahme keinen Schulabschluss besitzen und bei denen
1.
eine Aufnahme erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 erfolgt ist oder
2.
im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 keine Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgen konnte,
können eine Verlängerung des Bildungsgangs um ein Schuljahr beantragen. Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2021/2022 zu stellen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage der Anschluss- und Abschlussperspektive. Für den Fall der Verlängerung nimmt die Schülerin oder der Schüler für die Dauer eines weiteren Schulbesuchsjahres am Unterricht teil.
(3) Eine Leistungsbewertung im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 setzt in den Fällen der unterjährigen Aufnahme in den Bildungsgang voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird; im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach oder Lernfeld im ersten Schulhalbjahr ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler, die unterjährig im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 ein Praktikum, soweit ein Praktikum nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse stattfindet. Kann ein Praktikum im Umfang von mindestens zwei Wochen stattfinden, ist eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen. Kann ein Praktikum im Umfang von weniger als zwei Wochen stattfinden, ist statt der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kann die Schülerin oder der Schüler im ersten Schulhalbjahr nicht an einem Praktikum teilnehmen, weil ein Praktikum nach der Aufnahme nicht mehr stattfindet, bleibt dieses bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss außer Betracht, wenn anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbracht wird. Die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung nach Satz 4 entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten vier Unterrichtswochen des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird. Die Note einer erbrachten Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.
(5) Haben Schülerinnen und Schüler bereits ein Praktikum im Rahmen des Besuchs einer Fachoberschule absolviert, kann diese Praktikumszeit auf ein im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 zu absolvierendes Praktikum angerechnet werden, wenn sie im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen wurden und kein Praktikum absolvieren konnten. Zur Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über die abgeleistete Zeit erforderlich. Über eine Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Werden Praktikumszeiten nach Satz 1 angerechnet, hat die Schülerin oder der Schüler auf Grundlage des in der Fachoberschule absolvierten Praktikums eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen.
(6) Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktika gemäß Absatz 4 beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer.
(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist im Schuljahr 2021/2022 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.
(8) Sollte im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 auf Grund einer später als acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag in diesem Schulhalbjahr erfolgenden Aufnahme eine Leistungsbewertung nicht möglich sein oder erfolgt die Aufnahme erst im zweiten Schulhalbjahr, bleibt das erste Schulhalbjahr bei der Bildung der Jahresnotendurchschnitte und der Endnoten unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend, wenn im ersten Schulhalbjahr die Betriebliche Lernaufgabe gemäß Absatz 4 Satz 5 ohne Bewertung bleiben musste.
(9) Wenn Fächer oder Teilbereiche gemäß Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ohne Bewertung geblieben sind, bleiben diese für die Abschlusserteilung außer Betracht.
(10) Schülerinnen und Schüler, die spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022 in den Bildungsgang aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben und an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben. Satz 1 gilt im Falle der Verlängerung des Bildungsgangs nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse im zweiten Jahr des Besuchs des Bildungsgangs erworben werden können.
(11) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2 auf Antrag den Bildungsgang ein weiteres Jahr besuchen, erhalten über das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 ein Halbjahreszeugnis. Für die Ermittlung der Endnoten und des Jahresnotendurchschnitts sind die Vorgaben der Anlage 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für den verlängerten Besuch des Bildungsgangs anzuwenden.
§ 33a Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung
(1) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung werden im Schuljahr 2021/2022 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 7 angewendet.
(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn
1.
die Präsentationsprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde oder für eine mangelhafte Prüfungsleistung ein Notenausgleich durch eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 bis 5 vorliegt und
2.
mit den schulischen Bewertungen im Bildungsgang die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen bildungsgangspezifischen Abschlussbedingungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 erfüllt werden.
(3) Der Prüfungsteil besteht aus der Präsentationsprüfung. Eine ungenügende Leistung in der Präsentationsprüfung kann nicht ausgeglichen werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Wird die Präsentationsprüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet, können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche mündliche Prüfung in dem Berufsfeld, dem die Präsentationsprüfung zugeordnet ist, absolvieren. Die zusätzliche mündliche Prüfung bezieht sich auf zwei von der Schule festgelegte Schwerpunkte in dem Berufsfeld, die dem Prüfling rechtzeitig vor der Prüfung mitzuteilen sind. Im Übrigen ist auf die zusätzliche mündliche Prüfung § 53 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung anzuwenden. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wird eine gemeinsame Note gebildet, wobei beide Prüfungen zu gleichen Teilen gewichtet werden. Die gemeinsame Note ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers den Ausschlag.
(4) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) geschrieben. Schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) sind von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebene schriftliche Arbeiten, die keine Prüfungsarbeiten darstellen. Der Haupttermin und der erste Nachtermin werden durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 165 Minuten und im Fach erste Fremdsprache insgesamt 135 Minuten, wovon 45 Minuten auf den Teil Hörverstehen und 90 Minuten auf den Teil Leseverstehen entfallen. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) gehen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung wie Klassenarbeiten in den schriftlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. Die Teilnahme an den schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Im Falle eines Nichterscheinens zum Termin zur Anfertigung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA), das von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten ist, nimmt sie oder er am Nachtermin teil. Erscheint die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch zum Nachtermin nicht, legt die Schule einen zweiten Nachtermin fest.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) im Fach erste Fremdsprache werden die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Eine Überprüfung der Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung findet im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) in diesem Fach nicht statt. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Absatz 4 Satz 4. Eine ergänzende Überprüfung der Sprechfertigkeit innerhalb der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) findet nicht statt. Eine der Überprüfung der Sprechfertigkeit vergleichbare Leistungsüberprüfung zum Kompetenzbereich Sprechen findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Sie stellt keine Prüfung dar. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. § 46 Absatz 2, § 47 und § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung finden im Schuljahr 2021/2022 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.
(6) Eine Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr kann nur gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach teilgenommen hat. Hat die Schülerin oder der Schüler die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, bleibt das jeweilige Fach im zweiten Schulhalbjahr ohne Bewertung. Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung bleibt ein in Folge der Nichtteilnahme ohne Bewertung gebliebenes Fach bei der Erteilung des Abschlusses des Bildungsgangs unberücksichtigt. Im Falle einer Nichtteilnahme, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, wird die schriftliche Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(7) § 14 Absatz 2 Satz 6 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) entsprechend. § 14 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung findet auf die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) keine Anwendung.

Teil 4 Schlussbestimmung

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 3, §§ 7, 12, 14 und 18 bis 21, § 23 Absatz 1 bis 3 sowie §§ 24, 26, 28 und 30 bis 33 treten mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Berlin, den 10. November 2021
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sandra Scheeres
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