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Verordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Heilverfahrensverordnung - BlnHeilvfV) Vom 28. Juni 2022

Verordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Heilverfahrensverordnung - BlnHeilvfV) Vom 28. Juni 2022
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Heilverfahrensverordnung - BlnHeilvfV) vom 28. Juni 202201.08.2022
Eingangsformel01.08.2022
Abschnitt 1 - Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten01.08.2022
§ 1 - Notwendige und angemessene Kosten01.08.2022
§ 2 - Ärztliche Untersuchung und Begutachtung01.08.2022
§ 3 - Ausnahmen01.08.2022
§ 4 - Kostenerstattung für Krankenhausbehandlungen01.08.2022
§ 5 - Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen01.08.2022
§ 6 - Hilfsmittel01.08.2022
§ 7 - Fahrtkosten01.08.2022
§ 8 - Kostenerstattung im Todesfall01.08.2022
§ 9 - Verdienstausfall01.08.2022
§ 10 - Erstattungsverfahren01.08.2022
Abschnitt 2 - Pflegekosten01.08.2022
§ 11 - Pflegekosten01.08.2022
§ 12 - Hilflosigkeitszuschlag01.08.2022
Abschnitt 3 - Kleider- und Wäscheverschleiß01.08.2022
§ 13 - Kleider- und Wäscheverschleiß01.08.2022
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften01.08.2022
§ 14 - Zuständigkeit01.08.2022
§ 15 - Übergangsvorschriften01.08.2022
§ 16 - Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht01.08.2022
Auf Grund des § 33 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, 282), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1 Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 1 Notwendige und angemessene Kosten

(1) Der Anspruch einer durch Dienstunfall verletzten Person auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Notwendig sind die Kosten für medizinisch verordnete Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalles zu lindern oder zu beseitigen. Angemessen sind Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen nach Maßgabe der Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009, die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GVBl. S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind. Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet.
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

§ 2 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung

Die verletzte Person ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn eine der in Satz 3 bezeichneten Ärztinnen oder einer der in Satz 3 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Die Dienstbehörde kann bei Zweifeln über die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder zur Feststellung von Unfallfolgen das Gutachten einer der in Satz 3 bezeichneten Ärztinnen oder eines der in Satz 3 bezeichneten Ärzte einholen. Soweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten vorsieht, kann die Dienstbehörde das Gutachten einer von dieser bestimmten Ärztin oder eines von dieser bestimmten Arztes fordern. Die Dienstbehörde kann gegenüber einer verletzten Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, 282), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, zusätzlich die Begutachtung durch eine von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeutin oder einen von dieser bestimmten Psychologischen Psychotherapeuten anordnen, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich ist. Die verletzte Person hat dabei mitzuwirken. Wird Heilfürsorge gewährt (§ 1 Absatz 2), treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen oder Ärzte die jeweils für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten Ärztinnen oder Ärzte.

§ 3 Ausnahmen

Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann die für die Bearbeitung des Dienstunfalles zuständige Stelle in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.

§ 4 Kostenerstattung für Krankenhausbehandlungen

(1) Die verletzte Person hat der Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nach § 2 Satz 2 entschieden, dass Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
(2) Machen besondere Gründe die Inanspruchnahme gesondert berechenbarer Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlungen erforderlich, gelten diese als angemessen, sofern ein im Sinne des § 2 Satz 3 erstelltes Gutachten die Erforderlichkeit bestätigt.

§ 5 Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbeihilfeverordnung oder für die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Landesbeihilfeverordnung werden nur erstattet, wenn die Dienstbehörde diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach dem Gutachten im Sinne des § 2 Satz 3 zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 bestimmt die Dienstbehörde auf Grund eines Gutachtens im Sinne des § 2 Satz 3.
(2) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 werden neben den Kosten nach § 1 Absatz 1 und § 7 die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
a)
Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Landesbeihilfeverordnung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,
b)
einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbeihilfeverordnung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes.

§ 6 Hilfsmittel

(1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 800 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet, wenn die für die Bearbeitung des Dienstunfalles zuständige Stelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Die Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen der verletzten Person angepasst sein.
(2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Absatz 1 gelten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verletzten Person beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
(3) Die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel kann davon abhängig gemacht werden, dass die verletzte Person sie sich anpassen lässt oder sich einer Ausbildung unterzieht, um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden.
(4) Blinden Personen werden die Kosten für die Beschaffung und den Ersatz eines Führhundes erstattet; die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. Zum Unterhalt des Führhundes wird der Betrag gewährt, der nach § 25 Absatz 5 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung jeweils für den gleichen Zweck vorgesehen ist, jedoch ohne den finanziellen Selbstbehalt. Wird ein Führhund nicht gehalten, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für fremde Führung nach § 28 der Landesbeihilfeverordnung erstattet.
(5) Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert und durch Artikel 58 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben worden ist, ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 7 Fahrtkosten

(1) Die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort der verletzten Person durchgeführt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Während eines Krankenhausaufenthaltes (§ 4 Absatz 1), während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbeihilfeverordnung oder während einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Landesbeihilfeverordnung (§ 5 Absatz 1) entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld.
(3) War die Begleitung der verletzten Person nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten Angehörigen (Eingetragene Lebenspartnerin oder Eingetragener Lebenspartner, Ehegattin oder Ehegatte, Kinder, Eltern) können bei Krankenhausbehandlung der verletzten Person erstattet werden, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine der in § 2 Satz 3 bezeichneten Ärztinnen oder einen der in § 2 Satz 3 bezeichneten Ärzte zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 8 Kostenerstattung im Todesfall

(1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort, in besonderen Fällen auch nach einem anderen Ort und die Kosten der Bestattung erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist. Für den Umfang der Kosten der Bestattung und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ist Sterbegeld nach § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu 40 Prozent seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin, die keinen Anspruch auf Sterbegeld hat, oder einem Erben, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat, zu tragen sind.

§ 9 Verdienstausfall

Einer früheren beamteten Person oder einer früheren Ruhestandsbeamtin oder einem früheren Ruhestandsbeamten, die oder der Heilverfahren erhält (§ 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes), kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für ihre Dauer erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Wird einer früheren auf Widerruf beamteten Person, die ein Amt bekleidete, das ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs gewährt, dürfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 10 Erstattungsverfahren

Die Kosten für eine Heilbehandlung werden in der Regel nach ihrem Abschluss erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit Zustimmung der verletzten Person die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.

Abschnitt 2 Pflegekosten

§ 11 Pflegekosten

(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege wegen Hilflosigkeit nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Grund eines Gutachtens im Sinne des § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine der in § 2 Satz 3 bezeichneten Ärztinnen oder einen der in § 2 Satz 3 bezeichneten Ärzte festzustellen.
(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 38 Absatz 1 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
(3) Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige oder andere nicht berufsmäßige Pflegekräfte (sonstige Personen) erbracht, werden Pflegekosten in Höhe einer Pauschalbeihilfe im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Wenn eine der Familie angehörende Person einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können, und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden; bei der Bemessung des Arbeitseinkommens ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einzubeziehen.
(4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und sonstige Personen erbracht, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 anteilig erstattet.
(5) Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege werden die Pflegeaufwendungen nach Maßgabe des § 38 Absatz 6 der Landesbeihilfeverordnung erstattet.
(6) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende stationäre Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Landesbeihilfeverordnung. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der verletzten Person gefährden würde. Ist die Pflege nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem der verletzten Person der Bescheid zugestellt worden ist.
(8) Die verletzte Person ist verpflichtet, der Stelle, die für die Bearbeitung des Dienstunfalles zuständig ist, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Hilflosigkeitszuschlag

(1) Der Zuschlag zum Unfallruhegehalt ist im Rahmen des Höchstbetrages nach § 34 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit nach § 11 Absatz 1 zu gewähren. Seine Höhe ist unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit der verletzten Person entsprechenden Ausmaßes der Pflege, zu bemessen (§ 11 Absatz 2 bis 6). Er wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist. Nach § 11 Absatz 7 für den gleichen Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 11 Absatz 7 und 8 gilt sinngemäß.
(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats. Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.
(3) Einer verletzten Person, die einen Zuschlag erhält, können auf Antrag und frühestens vom Beginn des Antragsmonats an statt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen.
(4) In Fällen des § 38 Absatz 1 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gelten bei einer durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit der verletzten Person die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 3 Kleider- und Wäscheverschleiß

§ 13 Kleider- und Wäscheverschleiß

(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalles verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 33 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 sowie § 12 Absatz 2 gelten sinngemäß. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrages übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 14 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und § 3 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist.

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Die Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln und sonstigen Heilbehandlungen der Tag der ärztlichen Verordnung maßgebend. Die Kostenerstattung für Maßnahmen wie Krankenhausaufenthalte, stationäre Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbeihilfeverordnung und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Landesbeihilfeverordnung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richtet sich nach der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(2) Pflegebedürftige verletzte Personen, denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Pflegekosten gemäß § 12 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erstattet worden sind, erhalten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung Pflegekosten nach § 11 erstattet. Übersteigt die bisher gezahlte Erstattung die erstattungsfähigen Pflegekosten nach § 11, wird der bisherige Betrag als Pauschale weitergezahlt, bis sich die der Einstufung zugrundeliegenden Verhältnisse erheblich ändern. In diesem Fall sind die Pflegekosten nach § 11 neu festzusetzen.

§ 16 Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Sie ersetzt im Land Berlin die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
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