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Berliner Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen (Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung - BlnPflSchulAnerkV) Vom 5. Juli 2022

Berliner Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen (Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung - BlnPflSchulAnerkV) Vom 5. Juli 2022
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften im Bereich der Ausbildung und Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berliner Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen (Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung - BlnPflSchulAnerkV) vom 5. Juli 202217.07.2022
§ 1 - Geltungsbereich17.07.2022
§ 2 - Schulleitung17.07.2022
§ 3 - Qualifikation der Lehrkräfte17.07.2022
§ 4 - Zahl der Lehrkräfte und Unterrichtsverpflichtung17.07.2022
§ 5 - Sozialpädagogische Begleitung und Beratung17.07.2022
§ 6 - Räumliche und sächliche Ausstattung17.07.2022
§ 7 - Ausbildungs- und Schulunterlagen17.07.2022
§ 8 - Zuständige Behörde17.07.2022
§ 9 - Staatliche Anerkennung der Pflegeschule nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz17.07.2022
§ 10 - Bestandsschutz17.07.2022
§ 11 - Verarbeitung personenbezogener Daten17.07.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennungsvoraussetzungen für Schulen des Gesundheitswesens im Bereich der Pflegeberufe (Pflegeschulen) im Land Berlin, soweit sie nicht anderes bestimmt.
(2) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Schulen, die
1.
die Berufe nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
Pflegefachassistentinnen oder Pflegefachassistenten nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung,
ausbilden.

§ 2 Schulleitung

(1) Die Schulleitung muss die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes erfüllen. Sie ist pädagogisch qualifiziert, wenn sie einen Hochschulabschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau nachweist und dabei mindestens in den Bereichen
1.
Pflege- und Bezugswissenschaften im Umfang von 80 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) verteilt auf Bachelor- und Masterniveau,
2.
Bildungswissenschaften im Umfang von 60 Leistungspunkten nach dem ECTS verteilt auf Bachelor- und Masterniveau, dabei insbesondere in der Berufsfelddidaktik und allgemeinen Didaktik und
3.
Praktika in der Lehre im Umfang von 20 Leistungspunkten nach dem ECTS
mit der Maßgabe, dass der Hochschulabschluss auf Bachelor- oder auf Masterniveau auf die Lehre ausgerichtet ist.
(2) Sind Pflegeschulen räumlich und organisatorisch zusammengefasst, kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030) in der jeweils geltenden Fassung die gemeinsame Leitung dieser Schulen durch eine Person wahrgenommen werden.
(3) Die Schulleitung bildet sich jährlich mindestens 16 Stunden fort, insbesondere in den Bereichen Schulmanagement und Diversität. Die Fortbildungsnachweise sind von der Pflegeschule zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Als Stellvertretung der Schulleitung ist eine Lehrkraft zu benennen, die bei Abwesenheit der Schulleitung die Leitungsaufgaben wahrnimmt.
(5) Die Übergangsregelungen des § 65 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes bleiben für Schulleitungen von Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unberührt und sind für Schulleitungen von Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber einer Schulleitung erteilten Auflage.
(6) Erfüllt eine Schulleitung einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen, in denen es ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an Ausbildungen nach § 1 erfordert, Ausnahmen zulassen. Die zuständige Behörde kann zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Auflagen erteilen und Befristungen festsetzen. Durch die Gewährung von Ausnahmen darf die Qualität der Ausbildung nicht gefährdet werden.

§ 3 Qualifikation der Lehrkräfte

(1) Hauptberufliche Lehrkräfte an Pflegeschulen müssen die Anforderungen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllen. Sie sind fachlich und pädagogisch qualifiziert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Sie weisen einen Hochschulabschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau nach und dabei mindestens in den Bereichen
a)
Pflege- und Bezugswissenschaften im Umfang von 80 Leistungspunkten nach dem ECTS verteilt auf Bachelor- und Masterniveau,
b)
Bildungswissenschaften im Umfang von 60 Leistungspunkten nach dem ECTS verteilt auf Bachelor- und Masterniveau, dabei insbesondere in der Berufsfelddidaktik und allgemeinen Didaktik und
c)
Praktika in der Lehre im Umfang von 20 Leistungspunkten nach dem ECTS
mit der Maßgabe, dass der Hochschulabschluss auf Bachelor- oder auf Masterniveau auf die Lehre ausgerichtet ist und
2.
sie haben die Erlaubnis, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- oder Kinderkrankenpfleger,
d)
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
e)
Krankenschwester oder Krankenpfleger oder
f)
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger.
Sofern ein Drittel aller Lehrkräfte der Pflegeschule, mindestens aber zwei, die Erlaubnis haben, eine der Berufsbezeichnungen nach Satz 2 Nummer 2 zu führen, kann auch eine andere, vergleichbar für den Einsatz fachlich geeignete Qualifikation nachgewiesen werden.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gelten für Lehrkräfte an Schulen nach dem Pflegeberufegesetz bis zum 31. Dezember 2024 als erfüllt, wenn ein Hochschulabschluss auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau nachgewiesen wird, auf dessen Grundlage der nachzuholende Hochschulabschluss auf Masterniveau insgesamt die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen wird. Zum 1. Januar 2025 müssen diese Lehrkräfte neben einem Hochschulabschluss nach Satz 1 ein Hochschulstudium, insbesondere in einer pflegepädagogischen Fachrichtung auf Master- oder vergleichbarem Niveau im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, beginnen und bis zum 31. Dezember 2029 erfolgreich abschließen.
(3)
1)
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können zur Sicherung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und zur Gewinnung von geeigneten Lehrkräften an Pflegeschulen für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz auf Antrag Lehrkräfte, die über einen Berufsabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und einen Hochschulabschluss auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau mit pflegepädagogischer Qualifikation, aber noch nicht über einen Masterabschluss verfügen, als Nachwuchslehrkräfte im Bereich des praktischen Unterrichts eingesetzt werden, insbesondere für die
1.
Durchführung von fachpraktischem Unterricht,
2.
Lernbegleitung und -beratung,
3.
Assistenz im Tandem- und Teilungsunterricht mit dem Schwerpunkt der Sprachförderung und Lernbegleitung und
4.
Praxisbegleitung.
Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist zu befristen und mit geeigneten Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Erwerb des Masterabschlusses zu verbinden. Vollzeitbeschäftigte Nachwuchslehrkräfte dürfen durchschnittlich nicht mehr als 18 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichten. Für Teilzeitnachwuchslehrkräfte reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend ihrem Teilzeitumfang. Jede Nachwuchslehrkraft ist durch eine hauptberufliche Lehrkraft zu betreuen. Insgesamt darf höchstens eine Nachwuchslehrkraft auf zwei vollzeitäquivalente vollumfänglich qualifizierte Lehrkräfte kommen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann auch ein Hochschulabschluss auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau mit pflegepädagogischer Qualifikation nachgewiesen werden, sofern die Hälfte, mindestens aber zwei, aller hauptberuflichen Lehrkräfte einer Pflegeschule für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz über einen Masterabschluss verfügen. Lehrkräfte nach Satz 1 dürfen eingesetzt werden zur
1.
Durchführung von fachpraktischem Unterricht,
2.
Lernbegleitung und -beratung,
3.
Assistenz im Tandem- und Teilungsunterricht insbesondere mit dem Schwerpunkt der Sprachförderung und Lernbegleitung und
4.
Praxisbegleitung.
Der Einsatz nach Satz 2 ist im schulinternen Curriculum zu hinterlegen und der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Die Lehrkräfte müssen sich jährlich mindestens 16 Stunden in ihrem Beruf als Lehrkraft, insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenz und der Sprachbildung, fortbilden. Die Fortbildungsnachweise sind von der Pflegeschule zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Übergangsregelungen des § 65 Absatz 4 Nummer 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes bleiben für Lehrkräfte von Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unberührt und sind für Lehrkräfte von Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber einer Lehrkraft erteilten Auflage.
(7) Erfüllt eine Lehrkraft einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen, in denen es ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an Ausbildungen nach § 1 erfordert, Ausnahmen zulassen. Die zuständige Behörde kann zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Auflagen erteilen und Befristungen festsetzen. Durch die Gewährung von Ausnahmen darf die Qualität der Ausbildung nicht gefährdet werden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 05.07.2022 (GVBl. S. 457) tritt § 3 Absatz 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.]

§ 4 Zahl der Lehrkräfte und Unterrichtsverpflichtung

(1) An Pflegeschulen muss je 20 Ausbildungsplätze eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder müssen mehrere im Umfang einer Vollzeitstelle tätige Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Bei in Vollzeit tätigen Nachwuchslehrkräften erfolgt eine Anrechnung im Umfang von 75 Prozent auf die Schlüsselzahl nach Satz 1; bei in Teilzeit tätigen Nachwuchslehrkräften wird der Umfang der Anrechnung entsprechend ihrem Teilzeitumfang reduziert. An Pflegeschulen muss mindestens eine in Vollzeit tätige Lehrkraft oder müssen mindestens zwei im Umfang einer Vollzeitstelle tätige Lehrkräfte beschäftigt sein. Für die Anrechnung auf die Schlüsselzahl werden nur Lehrkräfte nach § 3 berücksichtigt. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 die in Satz 1 festgelegte Schlüsselzahl zwischen Ausbildungsplätzen und Lehrkräften.
(2) Überschreitungen der in Absatz 1 festgelegten Schlüsselzahl sind für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Eintritt der Überschreitung zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsplätze betreffen. Die Überschreitung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte dürfen an Pflegeschulen nicht mehr als durchschnittlich 24 Unterrichtsstunden je Woche unterrichten. Für Teilzeitlehrkräfte reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend ihrem Teilzeitumfang. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Zeiten für über den Unterricht hinausgehende Aufgaben, wie beispielsweise die Begleitung der praktischen Ausbildung, die stellvertretende Schulleitung, die Klassenleitung, die Mitarbeit im Qualitätsmanagement oder die Betreuung von Nachwuchslehrkräften, sollen unter Berücksichtigung des Lehrbedarfes auf die Höchstzahl an Unterrichtsstunden angerechnet werden.

§ 5 Sozialpädagogische Begleitung und Beratung

(1) An Pflegeschulen müssen zur sozialpädagogischen Begleitung und Beratung jeweils für je 120 Ausbildungsplätze mindestens eine in Vollzeit tätige, für das Aufgabengebiet geeignete und in der Regel hochschulisch qualifizierte Person oder mehrere im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle tätige, für das Aufgabengebiet geeignete und qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sind einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen, in denen es ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an Ausbildungen nach § 1 erfordert, Ausnahmen zulassen. Die zuständige Behörde kann zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Auflagen erteilen und Befristungen festsetzen. Durch die Gewährung von Ausnahmen darf die Qualität der Ausbildung nicht gefährdet werden.

§ 6 Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Die Pflegeschulen verfügen über die erforderliche räumliche Mindestausstattung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes, wenn
1.
die Pflegeschule über eine gemessen an der Zahl der regelmäßig zu unterrichtenden Klassen ausreichende Anzahl an Räumen für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügt; als Mindestgröße für die Räume zur Durchführung des theoretischen Unterrichts gelten zweieinhalb Quadratmeter pro Auszubildendenarbeitsplatz mit einer Raumhöhe von mindestens zweieinhalb Metern und des praktischen Unterrichts mit einer für die Erfordernisse der jeweiligen Berufsausbildung angemessenen Quadratmeterzahl mit einer Raumhöhe von mindestens zweieinhalb Metern,
2.
für die Schulleitung ein Büroraum und für die Lehrkräfte Büroräume oder ein Lehrerzimmer mit einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen und
3.
weitere erforderliche Räume, insbesondere ein Sekretariat, Aufenthaltsräume für die Auszubildenden und Sanitärräume vorhanden sind; die Anforderungen an die Sanitärräume richten sich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2013 (GMBl. S. 919), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2022 (GMBl. S. 212) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, wobei als Zahl der Beschäftigten die Zahl der durchschnittlich an der Pflegeschule zu unterrichtenden Personen zu berücksichtigen ist.
Eine Pflegeschule soll nur an einem Standort betrieben werden. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 die in Satz 1 festgelegte räumliche Mindestausstattung.
(2) Unterschreitungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Quadratmeterzahl sind für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Eintritt der Überschreitung zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Die Unterschreitung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sind einzelne Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt oder dauert die Unterschreitung gemäß Absatz 2 länger als zwölf Monate, kann die zuständige Behörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen, in denen es ein besonderes öffentliches Interesse an der Deckung eines bestehenden Bedarfs an Ausbildungen nach § 1 erfordert, Ausnahmen zulassen. Die zuständige Behörde kann zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Auflagen erteilen und Befristungen festsetzen. Durch die Gewährung von Ausnahmen darf die Qualität der Ausbildung nicht gefährdet werden.
(4) Die Pflegeschulen verfügen über die erforderliche allgemeine sächliche Mindestausstattung, wenn
1.
die Unterrichtsräume für den theoretischen Unterricht eine Grundausstattung aufweisen, bestehend aus der notwendigen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrkräfte sowie die Auszubildenden, die jeweils den ergonomischen Anforderungen genügen,
2.
sie über eine für den Unterricht notwendige zeitgemäße mediale Ausstattung verfügen, die für den jeweiligen Zweck geeignet ist,
3.
die notwendige zeitgemäße sächliche Ausstattung für die Räume des praktischen Unterrichts vorhanden ist und
4.
alle weiteren geforderten Räume sachgerecht ausgestattet sind.

§ 7 Ausbildungs- und Schulunterlagen

(1) Die Pflegeschulen sind verpflichtet, ein schulinternes Curriculum zu erstellen. Das schulinterne Curriculum gilt als Lehrplan gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes. Sofern Anpassungen des schulinternen Curriculums vorgenommen werden, hat es die Pflegeschule vor Beginn eines Ausbildungsganges der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Unterricht ist auf der Grundlage des schulinternen Curriculums durchzuführen.
(2) Der einheitliche Rahmenlehrplan für Berlin ist bei der Entwicklung des schulinternen Curriculums maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit kein einheitlicher Rahmenlehrplan vorliegt, haben Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 die Empfehlungen der Rahmenpläne nach § 53 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes maßgeblich zu berücksichtigen.
(3) Zum Nachweis der Abfolge der Ausbildungsveranstaltungen und der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der jeweils festgelegten Stundenvorgaben ist für jeden Ausbildungsbeginn eine Ablaufplanung zu erstellen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Die gesamte Ausbildung, insbesondere der theoretische und der praktische Unterricht, sind angemessen zu dokumentieren.
(5) Zum Nachweis der Zusammenarbeit mit den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und der Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung legt die Pflegeschule auf Verlangen der zuständigen Behörde die Kooperationsverträge mit den Trägern der praktischen Ausbildung und ein Muster des Ausbildungsnachweises vor.
(6) Für die Aufbewahrung von Akten und die Speicherung von Dateien in der Pflegeschule gelten als Fristen für
1.
Prüfungsunterlagen, soweit nicht durch die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesondert geregelt, zehn Jahre nach Beendigung der Ausbildung,
2.
Akten und Dateien der Auszubildenden, Klassen- und Notenbücher oder -dateien sowie Leistungsüberprüfungen drei Jahre nach Beendigung des betreffenden Ausbildungsjahrgangs durch die letzte Auszubildende oder den letzten Auszubildenden,
3.
Listen mit Namen und Geburtsdaten der Auszubildenden sowie deren Ausbildungsbeginn und -ende ohne weitere Angaben zu personenbezogenen Daten 50 Jahre.
(7) Sofern die Pflegeschule schließt oder die staatliche Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen wird, hat der Träger der Pflegeschule die gesicherte Aufbewahrung der Akten und Speicherung von Dateien unter Einhaltung der in Absatz 6 benannten Fristen zu gewährleisten und die zuständige Behörde über die Aufbewahrung zu informieren.

§ 8 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

§ 9 Staatliche Anerkennung der Pflegeschule nach dem Berliner Krankenpflegehilfegesetz

Auf Pflegeschulen, die im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe ausbilden, sind bis zum 31. März 2025 die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 8. Dezember 2011 (GVBl. S. 828), die durch Verordnung vom 10. August 2016 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, in der bis zum 30. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10 Bestandsschutz

(1) Die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 gelten für Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 als erfüllt, wenn als Schulleitung Personen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
1.
eine staatlich anerkannte Pflegeschule nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 rechtmäßig geleitet haben oder
2.
über die Qualifikation zur Leitung an einer staatlich anerkannten Pflegeschule nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 verfügen.
(2) Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 gelten für Pflegeschulen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 als erfüllt, wenn als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
1.
als Lehrkräfte an einer staatlichen Pflegeschule nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 rechtmäßig unterrichtet haben oder
2.
über die Qualifikation zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Pflegeschule nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 verfügen.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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