Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV) Vom 5. Juli 2022
Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV) Vom 5. Juli 2022
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften im Bereich der Ausbildung und Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Berliner Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (BlnPflAPrV) vom 5. Juli 2022 | 17.07.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 17.07.2022 |
§ 2 - Praktische Ausbildung | 17.07.2022 |
§ 3 - Qualifikations- und Fortbildungsnachweise der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter | 17.07.2022 |
§ 4 - Notenbildung und Leistungsbewertung | 17.07.2022 |
§ 5 - Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung | 17.07.2022 |
§ 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 17.07.2022 |
§ 7 - Zuständige Behörde | 17.07.2022 |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere zur praktischen Ausbildung, zur Notengebung und zur Prüfung für die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Einrichtungen der praktischen Ausbildung sind geeignet, wenn
1.
sie sicherstellen, dass während der Durchführung der strukturierten Praxisanleitung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter in der Regel höchstens zwei Auszubildende zeitgleich anleitet,
2.
der Pflege- und Betreuungsbedarf und die Anzahl der zu versorgenden Personen geeignet und ausreichend sind, damit die oder der Auszubildende die im Ausbildungsplan nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie die von den kooperierenden Pflegeschulen curricular festgelegten Praxisaufgaben durchführen kann und die oder der Auszubildende überwiegend pflegerische Tätigkeiten wahrnimmt und
3.
die Anzahl der Pflegefachpersonen und die der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein angemessenes Verhältnis besteht
1.
in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, wenn über den Dienstplan sichergestellt ist, dass zeitgleich mit der oder dem Auszubildenden eine Pflegefachperson oder eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter als Ansprechperson schnell erreichbar vor Ort zur Verfügung steht,
2.
in der häuslichen Pflege, wenn die oder der Auszubildende in den beiden ersten Ausbildungsdritteln stets begleitet wird. Die Begleitung hat in der Regel durch eine Pflegefachperson zu erfolgen. Im Umfang von 20 Prozent der praktischen Einsatzzeit der jeweiligen Ausbildungsstation kann die oder der Auszubildende durch eine mindestens dreijährig erfahrene Pflegefachassistenz- oder Pflegehilfskraft begleitet werden, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachperson für Rückfragen zur Verfügung steht. Im letzten Ausbildungsdrittel kann die oder der Auszubildende in Einzelfällen selbstständig Aufgaben ohne Begleitung wahrnehmen, sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefachperson für Rückfragen zur Verfügung steht.
(2) In den Bereichen der pädiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vermitteln. Geeignet sind neben den Einrichtungen der pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen, insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention, Palliation und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen:
1.
weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,
2.
Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,
3.
pädiatrische Facharztpraxen,
4.
ambulante Krankenpflegedienste, die in der Kinderkrankenpflege tätig sind und deren tatsächlicher Pflege- und Betreuungsbedarf sowie deren Anzahl der zu versorgenden Kinder und Jugendlichen ausreicht, so dass die Auszubildende oder der Auszubildende während ihres oder seines Einsatzes vollzeitumfänglich in diesem Bereich eingesetzt werden kann,
5.
ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,
6.
ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,
7.
ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
8.
Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,
9.
in Schulen, soweit an diesen eine Schulgesundheitsfachkraft tätig ist und die oder der Auszubildende ausschließlich im Aufgabenbereich der Schulgesundheitsfachkraft tätig ist,
10.
Sozialpädiatrische Zentren,
11.
Kinderhospize,
12.
Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie
13.
Förder- und Inklusionsschulen,
sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) In den Bereichen der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2, 3 oder 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln. Geeignet sind insbesondere folgende Einrichtungen:
1.
psychiatrische Kliniken,
2.
gerontopsychiatrische Einrichtungen,
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrien,
4.
forensische Jugendpsychiatrien,
5.
forensische Kliniken,
6.
stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,
7.
Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,
8.
gemeinschaftliche Wohnformen für psychisch erkrankte Menschen oder Suchtkranke,
9.
psychiatrische Institutsambulanzen,
10.
psychiatrische Krisendienste,
11.
psychiatrische häusliche Krankenpflege,
12.
stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie
13.
Kontakt- und Beratungsstellen,
sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Sofern in den Einrichtungen nach Absatz 2 und 3 keine Pflegefachpersonen beschäftigt sind, wird die Praxisanleitung in der Regel durch Fachkräfte des jeweiligen Einsatzbereichs wahrgenommen, die über eine Ausbildungsberechtigung für den eigenen Beruf verfügen.
§ 3 Qualifikations- und Fortbildungsnachweise der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter
(1) Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, in denen die praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz durchgeführt wird, müssen die in § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung festgelegten Qualifikationsanforderungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sicherstellen, intern dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen.
(2) Schulleitungen dürfen der zuständigen Behörde nur praxisanleitende Personen als Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vorschlagen, die nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter befähigt sind.
§ 4 Notenbildung und Leistungsbewertung
(1) Für die Jahreszeugnisse gilt die Notenregelung des § 17 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
(2) Für die Benotung gilt folgender Bewertungsschlüssel:
Note | Prozentsatz der erreichten Punkte |
sehr gut (1) | mindestens 92 Prozent |
gut (2) | mindestens 81, aber weniger als 92 Prozent |
befriedigend (3) | mindestens 67, aber weniger als 81 Prozent |
ausreichend (4) | mindestens 50, aber weniger als 67 Prozent |
mangelhaft (5) | mindestens 30, aber weniger als 50 Prozent |
ungenügend (6) | weniger als 30 Prozent |
§ 5 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Die Pflegeschulen unterbreiten der zuständigen Behörde jeweils zwei Prüfungsvorschläge für die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung, gesondert, soweit von der Pflegeschule angeboten, für jede Abschlussprüfung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, aus denen von der zuständigen Behörde die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten ausgewählt werden. Bei der Erstellung der Vorschläge sind die von der zuständigen Behörde veröffentlichten einheitlichen Standards für die Abschlussprüfungen zu berücksichtigen. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 das Verfahren nach Satz 1.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
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