Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) Vom 23. Juni 2014
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 30 eingefügt, bisherige §§ 30 und 31 werden §§ 31 und 32 durch Verordnung vom 05.08.2022 (GVBl. S. 508) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 | 10.07.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 21.08.2022 |
Eingangsformel | 10.07.2014 |
Kapitel 1 - Vorbereitungsdienst | 10.07.2014 |
§ 1 - Ausbildungsziele | 21.08.2022 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 30.01.2021 |
§ 3 - Bewerbungsverfahren | 21.08.2022 |
§ 4 - Auswahlverfahren, Auswahlkriterien | 10.07.2014 |
§ 5 - Zuordnung der Fächer | 10.07.2014 |
§ 6 - Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes | 21.08.2022 |
§ 7 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes | 30.01.2021 |
§ 8 - Organisation des Vorbereitungsdienstes | 10.07.2014 |
§ 9 - Umfang der Ausbildungsverpflichtungen | 30.01.2021 |
§ 10 - Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter | 30.01.2021 |
§ 11 - Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung | 30.01.2021 |
§ 12 - Evaluation | 10.07.2014 |
§ 13 - Aufgaben der Seminarleiterinnen und Seminarleiter | 30.01.2021 |
§ 14 - Stellung und Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Fachseminare | 30.01.2021 |
§ 15 - Laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes | 30.01.2021 |
§ 16 - Modulprüfung | 30.01.2021 |
§ 17 - Notenstufen, Ausbildungsnote | 30.01.2021 |
Kapitel 2 - Staatsprüfung | 10.07.2014 |
§ 18 - Zweck der Staatsprüfung und Prüfungsanforderungen | 30.01.2021 |
§ 19 - Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes | 21.08.2022 |
§ 20 - Prüfungsausschuss | 10.07.2014 |
§ 21 - Nachteilsausgleich | 21.08.2022 |
§ 22 - Unterrichtspraktische Prüfung | 30.01.2021 |
§ 23 - Verfahren zur Bildung der Gesamtnote | 30.01.2021 |
§ 24 - Niederschrift über das Gesamtergebnis der Staatsprüfung | 30.01.2021 |
§ 25 - Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten | 10.07.2014 |
§ 26 - Wiederholungsprüfung | 30.01.2021 |
§ 27 - Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung, Bescheid über nicht bestandene Prüfung | 10.07.2014 |
§ 28 - Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde | 30.01.2021 |
§ 29 - Unterstützungseinsatz | 30.01.2021 |
Kapitel 3 - Schlussbestimmungen | 10.07.2014 |
§ 30 - Sonderregelungen bei Infektionsschutzmaßnahmen | 21.08.2022 |
§ 31 - Übergangsvorschriften | 21.08.2022 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.08.2022 |
Anlage 1 - Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern | 30.01.2021 |
Anlage 2 | 10.07.2014 |
Anlage 3 | 10.07.2014 |
Anlage 4 | 10.07.2014 |
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Vorbereitungsdienst | |
§ 1 | Ausbildungsziele |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Bewerbungsverfahren |
§ 4 | Auswahlverfahren, Auswahlkriterien |
§ 5 | Zuordnung der Fächer |
§ 6 | Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
§ 8 | Organisation des Vorbereitungsdienstes |
§ 9 | Umfang der Ausbildungsverpflichtungen |
§ 10 | Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter |
§ 11 | Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung |
§ 12 | Evaluation |
§ 13 | Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Schulpraktischen Seminare |
§ 14 | Stellung und Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Fachseminare |
§ 15 | Laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes |
§ 16 | Modulprüfung |
§ 17 | Notenstufen, Ausbildungsnote |
Kapitel 2 Staatsprüfung | |
§ 18 | Zweck der Staatsprüfung und Prüfungsanforderungen |
§ 19 | Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes |
§ 20 | Prüfungsausschuss |
§ 21 | Nachteilsausgleich |
§ 22 | Unterrichtspraktische Prüfung |
§ 23 | Verfahren zur Bildung der Gesamtnote |
§ 24 | Niederschrift über das Gesamtergebnis der Staatsprüfung |
§ 25 | Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten |
§ 26 | Wiederholungsprüfung |
§ 27 | Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung, Bescheid über nicht bestandene Prüfung |
§ 28 | Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde |
§ 29 | Unterstützungseinsatz |
Kapitel 3 Schlussbestimmungen | |
§ 30 | Sonderregelungen bei Infektionsschutzmaßnahmen |
§ 31 | Übergangsvorschriften |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern |
Anlagen 2 bis 4 | Zeugnismuster |
Auf Grund des § 10 Absatz 5, des § 11 Absatz 7 und des § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
Kapitel 1 Vorbereitungsdienst
§ 1 Ausbildungsziele
(1) Der Vorbereitungsdienst ist Teil der Ausbildung für die Lehrämter nach § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes. Er hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fertigkeiten in engem Bezug zum erteilten Unterricht und zur geleisteten Erziehungsarbeit im Hinblick auf definierte Standards zu erweitern und zu vertiefen. Durch die Ausbildung an Schulen und in Ausbildungsveranstaltungen sollen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter die Fähigkeit zu selbstständigem beruflichen Handeln in Schule, Unterricht und Erziehung erwerben und befähigt werden, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten.
(2) Die Ausbildungsinhalte, die inhaltliche Ausgestaltung der Module (§ 11) sowie weitere Arbeitshilfen ergeben sich aus dem Handbuch Vorbereitungsdienst, das als Handreichung von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung herausgegeben und jeweils aktualisiert wird.
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 sowie § 6 Absatz 6 und 10 auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel des Lehramtes an Grundschulen (Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen) sowie des Lehramtes an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien und des Lehramtes an beruflichen Schulen (Studienreferendarinnen und Studienreferendare).
(2) Seminarleiterinnen und Seminarleiter im Sinne dieser Verordnung sind die Leiterinnen und Leiter oder die stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Schulpraktischen Seminare.
§ 3 Bewerbungsverfahren
(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die erforderliche persönliche Eignung, zu der auch die gesundheitliche Eignung gehört, verfügt.
(2) Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes sind dann rechtzeitig gestellt, wenn sie bis zu dem im Amtsblatt für Berlin bekannt gemachten Bewerbungstermin bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit den für den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen von der Bewerberin oder dem Bewerber einzureichenden Unterlagen eingegangen sind. Der Antrag gilt auch dann als rechtzeitig gestellt, wenn das Zeugnis und die Urkunde über den lehramtsbezogenen Masterabschluss oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt innerhalb von sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Bewerbungstermin nachgereicht werden.
(3) Anträge, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen zu jedem neuen Bewerbungstermin wiederholt werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die binnen der ihnen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gesetzten Frist einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht annehmen oder es versäumen, die Bewerbung für die Teilnahme am Nachrückverfahren zu erneuern oder aufrecht zu halten, bleiben zu dem anstehenden Einstellungstermin unberücksichtigt. Die Bewerbung kann entsprechend Absatz 3 zu einem späteren Bewerbungstermin wiederholt werden.
(5) Eine Einstellung zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nach bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Ausbildungszeiten ist nicht möglich, wenn dort bereits mehr als sechs Monate des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt absolviert wurden. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn während des Vorbereitungsdienstes der Wohnsitz nach Berlin verlegt wurde.
§ 4 Auswahlverfahren, Auswahlkriterien
(1) Bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen ist ein Auswahlverfahren unter den rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen gemäß § 3 Absatz 2 durchzuführen. Die Auswahl erfolgt lehramtsbezogen entsprechend den Festlegungen im Haushaltsplan des Landes Berlin. Hierfür werden jeder Bewerberin und jedem Bewerber Punkte gemäß § 11 Absatz 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes zugeordnet.
(2) Die Zuordnung von Punkten für die fachliche Eignung erfolgt auf Grund der Gesamtnote des lehramtsbezogenen Masterabschlusses oder auf Grund der mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ausgewiesenen Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt. Ist bei lehramtsbezogenen Masterabschlüssen nach Satz 1 keine Gesamtnote ausgewiesen, so wird eine solche aus dem Durchschnitt der im Abschlusszeugnis aufgeführten Einzelnoten gebildet. Dabei wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Rundung errechnet. Die Note nach Satz 1 wird für die Feststellung der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Faktor 100 multipliziert und bildet die Grundlage für die Bepunktung gemäß § 11 Absatz 5 Satz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes.
(3) Sofern ein durch ein lehramtsbezogenes Studium und einen lehramtsbezogenen Masterabschluss nachgewiesenes Fach der Bewerberin oder des Bewerbers zu den durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats festgestellten Fächern mit dringendem Bedarf gehört, werden 20 Punkte abgezogen. Zählen weitere nachgewiesene Fächer hierzu, werden je Fach 20 Punkte abgezogen. Zwei sonderpädagogische Fachrichtungen gelten für den Punkteabzug nach den vorstehenden Sätzen als ein Fach.
(4) Die Zuordnung von Punkten nach Wartezeit setzt voraus, dass eine ununterbrochene Wartezeit vorliegt. Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste erfolglose Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Zeugnis und die Urkunde über den lehramtsbezogenen Masterabschluss oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 nachgereicht, beginnt die Wartezeit mit Ablauf des in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes zur Nachreichung. Für jeden nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden zehn Punkte im Auswahlverfahren abgezogen. Die Wartezeit verfällt nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, der Rücknahme des Antrags auf Zulassung oder bei nicht fristgemäßer Rückmeldung gemäß § 3 Absatz 4.
(5) Bei der Berücksichtigung von Wartezeit nach Absatz 4 ruht bei Bewerberinnen, die aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen wollen oder aus diesem Grund auf einen Wiederholungsantrag verzichten oder den Antrag auf Zulassung zurücknehmen, die Bewerbung längstens bis zu dem Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin, der auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgt. Die Dauer der Ruhephase kann bei einem rechtzeitig zu dem entsprechenden Bewerbungsschluss gestellten Antrag zweimal geändert werden. Die Bewerbung wird zu dem auf die Ruhephase folgenden Einstellungstermin wieder in das Bewerbungsverfahren einbezogen. Die Wartezeiten vor und nach der Ruhephase werden addiert und gelten als ununterbrochene Wartezeit.
(6) Für Kriterien außergewöhnlicher Härte werden Punkte wie folgt zugeordnet:
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nachweist, werden ab einem Behindertengrad von 50 vom Hundert Punkte abgezogen, und zwar für jeden Prozentpunkt der Behinderung ein Punkt,
2.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebenden minderjährigen leiblichen Kind, Stiefkind oder Pflegekind oder einer pflegebedürftigen Person Unterhalt gewährt, werden zehn Punkte abgezogen,
3.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber Sozialhilfeleistungen oder Arbeitslosengeld II nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweiligen Fassung erhält, werden zehn Punkte abgezogen,
4.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens sechs Monate lang eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt hat, werden zehn Punkte abgezogen,
5.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Schulabschluss über den Zweiten Bildungsweg erworben hat, werden zehn Punkte abgezogen,
6.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber durch geeignete Unterlagen nachgewiesen länger als sechs Monate nach der Aufnahme des Studiums ununterbrochen krank war, werden zehn Punkte abgezogen.
(7) Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem erfolgreichen Ablegen der in § 10 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Studienabschlüsse an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Deutschland mindestens fünf Monate lang eine Unterrichtstätigkeit von mindestens vier Stunden wöchentlich ausgeübt haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Erfolgt gemäß Absatz 4 ein Punktabzug für einen nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, werden zehn Punkte abgezogen.
(8) Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem erfolgreichen Ablegen der in § 10 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Studienabschlüsse mindestens sechs Monate lang im Umfang von mindestens acht Stunden monatlich eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Freiwilligenarbeit oder einen Freiwilligendienst, die oder der für den Vorbereitungsdienst förderlich ist, bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein wahrgenommen haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Erfolgt gemäß Absatz 4 ein Punktabzug für einen nicht erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst, werden zehn Punkte abgezogen.
(9) Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Punktzahl ist zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit besserer Gesamtnote gemäß Absatz 1 und 2 zu entscheiden. Bei gleicher Eignung entscheidet das Los.
(10) Die Ermittlung der Wartezeit gemäß § 11 Absatz 6 des Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in entsprechender Anwendung der Absätze 4 und 5.
§ 5 Zuordnung der Fächer
Welche Fächer oder Fachrichtungen nach der Verordnung über den Zugang zu Lehrämtern jeweils den Unterrichtsfächern, Lernfeldern, Lernbereichen und Aufgabengebieten entsprechen, in denen für den Vorbereitungsdienst geeigneter Ausbildungsunterricht gegeben werden kann, ergibt sich aus Anlage 1.
§ 6 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt grundsätzlich parallel zum Schuljahr und Schulhalbjahr. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
(2) Die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung legt den Tag, an dem die Aushändigung des Zeugnisses der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung beabsichtigt ist unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten durch Veröffentlichung im Amtsblatt fest.
(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden auf den abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet.
(4) Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung werden die in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten des Vorbereitungsdienstes angerechnet; die Ausbildungsdauer nach Wiedereinstellung darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten. Die bereits erfolgreich abgeschlossene Modulprüfung nach § 16 ist für die Zulassung zur Staatsprüfung anzurechnen. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anrechnung nur erfolgt, wenn beide Modulprüfungen erfolgreich abgelegt wurden. In den Fällen des Satzes 3 wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma als Note festgesetzt. Bei Anrechnung der Modulprüfung oder der Modulprüfungen beträgt die Ausbildungsdauer nach der Wiedereinstellung sechs Monate. Bei einer Wiedereinstellung zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung ist anstelle von Satz 1 die Regelung des § 26 Absatz 2 anzuwenden.
(5) Eine erneute Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist nach bereits absolvierten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes auf Grund desselben Hochschulabschlusses nur möglich für dasjenige Lehramt und diejenigen Fächer oder Fachrichtungen, für die die frühere Zulassung erfolgt war.
(6) Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder an genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder Zeiten einer Tätigkeit an ausländischen Schulen als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent können auf Antrag bis zum Umfang von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
(7) Bei mehreren anrechnungsfähigen Sachverhalten gemäß Absatz 3 bis 5 darf die Ausbildungsdauer nach der letzten Einstellung ohne Nachweis einer anrechnungsfähigen Modulprüfung zwölf Monate nicht unterschreiten.
(8) Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen oder wenn eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf. Auf Antrag einer Lehramtsanwärterin können auch Zeiten einer Schwangerschaft, in denen die Lehramtsanwärterin nach § 2 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung keinen Unterricht mehr erteilt, als Abwesenheitszeiten gewertet werden.
(9) Einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter sind auf Antrag, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, einmal bis zu zwölf Monate Urlaub ohne Anwärterbezüge oder ohne Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, solange sie oder er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt oder
3.
die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nachweist.
Bei Gewährung eines Urlaubs gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 55 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Der Antrag kann frühestens mit Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden. Er soll zehn Wochen vor Beginn der beantragten Beurlaubung schriftlich eingereicht werden.
(10) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 2 24 Monate. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 26 wird Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt.
§ 7 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Ablauf des Tages,
1.
an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung ausgehändigt oder schriftlich bekannt gegeben wird oder
2.
an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Zulassung zur Staatsprüfung zum wiederholten Male versagt werden muss oder
3.
an welchem der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass sie oder er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat oder
4.
an welchem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter entlassen wird.
(2) Die Entlassung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach den beamtenrechtlichen Regelungen der §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 33 und 34 des Landesbeamtengesetzes. Eine Entlassung gemäß § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes kommt insbesondere in Betracht, wenn
1.
die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder
2.
die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.
(3) Befinden sich Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter dauerhaft dienstunfähig ist oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht, und kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung den Vorbereitungsdienst beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 gegeben sind.
(4) Wird der Vorbereitungsdienst berufsbegleitend abgeleistet, so endet er außer in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Maßgabe des Arbeitsvertrages.
§ 8 Organisation des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt in Schulpraktischen Seminaren und an öffentlichen Schulen und umfasst Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare, Veranstaltungen der Fachseminare sowie Ausbildungsunterricht und Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen. Soweit Lehrkräfte an anerkannten Ersatzschulen zu den Veranstaltungen der Schulpraktischen Seminare zugelassen werden, erfolgt die schulische Ausbildung an den anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Schulpraktischen Seminars soll 50 nicht übersteigen.
(3) In jedem Schulpraktischen Seminar werden durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Fachseminare gebildet. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Fachseminar soll elf nicht überschreiten.
§ 9 Umfang der Ausbildungsverpflichtungen
(1) Die Ausbildungsverpflichtungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Schulen bestehen aus zehn, im Fall der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit aus acht Wochenstunden Ausbildungsunterricht sowie der Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Ausbildungsunterricht besteht aus selbstständig erteiltem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen. Er wird etwa zu gleichen Teilen auf die Fächer und Fachrichtungen aufgeteilt. Der selbstständig erteilte und der Unterricht unter Anleitung sowie die Hospitationen sollen sich im Interesse des Erreichens des Ausbildungszieles ergänzen. Die Aufteilung des Ausbildungsunterrichts richtet sich nach dem Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien findet Ausbildungsunterricht in der Sekundarstufe I und in der gymnasialen Oberstufe statt. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen findet Ausbildungsunterricht sowohl in den Jahrgangsstufen eins bis drei als auch in den Jahrgangsstufen vier bis sechs statt. Selbstständiger Ausbildungsunterricht soll in einem Umfang von mindestens vier, im Fall der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im Umfang von mindestens drei Wochenstunden erteilt werden.
(3) Im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bestehen mindestens acht der zehn Stunden Ausbildungsunterricht aus selbständig erteiltem Unterricht.
(4) Die Ausbildungsverpflichtungen in Seminaren umfassen
1.
die Teilnahme an einem mindestens 30 Zeitstunden umfassenden Einführungsseminar,
2.
die Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und
3.
die Teilnahme an den Veranstaltungen von zwei, für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen von drei Fachseminaren im Umfang von in der Regel insgesamt sechs Stunden je Unterrichtswoche.
Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, gelten für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Fachseminare die Regelungen der gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 erstellten Ausbildungspläne.
(5) Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare besteht bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 19 Absatz 1. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit individuellem Ausbildungsende nehmen bis drei Wochen vor ihrem Prüfungstermin an den in Satz 1 benannten Veranstaltungen teil.
(6) Die Themen Suchtprophylaxe, Sprachbildung, Umgang mit Heterogenität sowie Gender, gesellschaftliche Vielfalt und interkulturelle Bildungsarbeit werden für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter verbindlich in die modularisierten Ausbildungsangebote der Allgemeinen Seminare einbezogen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die kein Fachseminar mit sonderpädagogischer Fachrichtung besuchen, erhalten im Allgemeinen Seminar ein Angebot zu inklusiver Bildung.
§ 10 Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die der Schule zugewiesenen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit selbstständigem Unterricht. Sie oder er ist für ihren oder seinen Aufgabenbereich gegenüber den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern weisungsberechtigt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät und unterstützt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in der Schule. Spätestens am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt sie oder er ein Beratungsgespräch zum Stand der Kompetenzentwicklung mit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vor Beginn des Prüfungszeitraumes (§ 19 Absatz 1) und wirkt an der unterrichtspraktischen Prüfung (§ 22) sowie, sofern die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sie oder ihn als weitere Person hinzuzieht, an der Modulprüfung (§ 16) mit.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt Lehrkräfte als Mentorinnen und Mentoren, die sie oder ihn in der Betreuung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unterstützen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Betreuungsaufgabe nicht selbst wahrnimmt.
§ 11 Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung
(1) Die Ausbildung in den Allgemeinen Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Dabei werden die im Vorbereitungsdienst zu entwickelnden Kompetenzen und Standards Modulen zugeordnet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sowohl das Modul „Unterrichten“ als auch das Modul „Erziehen und Innovieren“ zu belegen. Jedes Modul besteht aus verschiedenen Pflicht- und gegebenenfalls zusätzlichen Wahlbausteinen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter legen an einem Seminarstandort oder in einer Region unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit bis zum Prüfungszeitraum die inhaltlichen Schwerpunkte der Pflicht- und Wahlbausteine für jeden Ausbildungsdurchgang fest. Mindestens zwei Bausteine sind bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu belegen, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Die Module werden mit einer Modulprüfung gemäß § 16 abgeschlossen, die Bestandteil der Staatsprüfung ist. Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 müssen alle Pflichtbausteine einmal belegt werden. Im Fall einer Anrechnung von bereits absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 3 oder 4 entscheidet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter auf Antrag über die Anrechnung von nachgewiesenen bereits absolvierten Ausbildungsinhalten auf zu belegende Modulbausteine.
(2) Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare und der Fachseminare sind entsprechend den Ausbildungsmodulen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen. Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in der jeweiligen Fachrichtung. Im Allgemeinen Seminar sowie in den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter darüber hinaus in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Bildungszielen im Sinne von §§ 1 und 3 des Schulgesetzes für Berlin in der jeweils geltenden Fassung eingeführt. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, entwickeln die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter in Abstimmung mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter und unter Beteiligung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters am Beginn der Ausbildung jeweils einen Ausbildungsplan in Bezug auf ihr Fach oder ihre Fachrichtung, in dem sichergestellt wird, dass die Ausbildung in Teilzeit in Umfang und Inhalten der Regelausbildung entspricht.
(3) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Antrag einmal nach Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar, ein Fachseminar oder zwei Fachseminare, Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen auch drei Fachseminare, wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt.
(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs oder derselben Fachrichtung teilzunehmen.
(5) Es können Personen mit besonderer Sachkunde zu einzelnen Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare hinzugezogen werden.
(6) Mit schriftlicher Einwilligung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters sowie der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ausschließlich zur pädagogischen Auswertung einzelne Unterrichtsstunden in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist rechtzeitig vor Beginn der Aufzeichnung über die Art der Aufzeichnung, die Verantwortliche oder den Verantwortlichen, den Verwendungszweck und die Speicherdauer zu informieren. Verantwortlich ist die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter.
(7) Die Videoaufzeichnungen nach Absatz 6 werden nicht an Dritte weitergegeben, nicht zur Leistungsbewertung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters oder der Schülerinnen und Schüler verwendet und nicht verschriftlicht. Sie werden im persönlichen Gespräch zwischen der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter und der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter oder der das Fachseminar leitenden Lehrkraft didaktisch und methodisch ausgewertet. Mit der zusätzlichen, ausdrücklich hierauf bezogenen schriftlichen Einwilligungserklärung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters sowie der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen sie auch im Rahmen der Ausbildung entweder im Allgemeinen Seminar oder im Fachseminar oder sowohl im Allgemeinen Seminar als auch im Fachseminar ausgewertet werden.
(8) Die Videoaufzeichnungen nach Absatz 6 werden mit dienstlichen Geräten hergestellt und für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter gesondert lokal auf dienstlichen Geräten und für Unbefugte unzugänglich gespeichert. Sie werden nach erfolgter pädagogischer Auswertung oder nach Zugang des Widerrufs einer nach Absatz 6 Satz 1 erteilten Einwilligung gelöscht.
§ 12 Evaluation
Zur Sicherung der Qualität der Ausbildung führt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung mithilfe der Schulpraktischen Seminare Maßnahmen zur internen und externen Evaluation durch. An der Evaluation können Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen beteiligt werden. Für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter besteht die Pflicht zur Teilnahme an Befragungen und Erhebungen, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung des Evaluierungsauftrages erforderlich sind.
§ 13 Aufgaben der Seminarleiterinnen und Seminarleiter
(1) Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter beraten und beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und sind diesen gegenüber in allen die Ausbildung betreffenden Fragen weisungsbefugt.
(2) Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Durchführung eines mindestens dreißigstündigen Einführungsseminars gemäß § 9 Absatz 4,
2.
Leitung des Allgemeinen Seminars,
3.
Festlegung der Pflicht- und Wahlbausteine an einem Seminarstandort oder in einer Region (§ 11 Absatz 1 Satz 5),
4.
Zuweisung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an die Ausbildungsschulen,
5.
Koordinierung und organisatorische Durchführung der Modulprüfung und der unterrichtspraktischen Prüfung,
6.
Koordinierung der Ausbildung zwischen dem Allgemeinen Seminar, den Fachseminaren und den Ausbildungsschulen und Evaluation der Arbeit der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter in der unterrichtspraktischen Ausbildung,
7.
Durchführung von Unterrichtsbesuchen im Hinblick auf die Kompetenzentwicklung im Rahmen der Module,
8.
Durchführung der internen Evaluation und Mitwirkung bei der externen Evaluation der Ausbildung (§ 12),
9.
Gewinnung von Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern sowie Vorschläge für deren Beauftragung,
10.
Qualifizierung der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Mentorinnen und Mentoren,
11.
Leitung der Dienstbesprechungen der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter und
12.
Bewilligung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub bis zu drei Tagen und Dienstbefreiung.
§ 14 Stellung und Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Fachseminare
(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung beauftragt fachlich geeignete Lehrkräfte, die in der Regel eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet und die Befähigung für das entsprechende Lehramt besitzen, mit der Funktion einer Fachseminarleiterin oder eines Fachseminarleiters.
(2) Die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter leiten die Sitzungen des Fachseminars, beraten und beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, führen diese in die Unterrichtspraxis ein und geben selbst mindestens einmal pro Halbjahr Unterrichtsstunden im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars. Sie sollen die zugewiesenen Studienreferendarinnen und Studienreferendare mindestens je zweimal in den ersten beiden Ausbildungshalbjahren und im dritten Ausbildungshalbjahr mindestens einmal und Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen in jedem Ausbildungshalbjahr mindestens je einmal besuchen. Mindestens je ein weiterer Unterrichtsbesuch soll in der Ausbildungszeit in zwei von der Anwärterin oder dem Anwärter für das Lehramt an Grundschulen gewählten Fächern oder Fachrichtungen erfolgen. Im Fall der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit soll die Gesamtzahl der Unterrichtsbesuche der der Regelausbildung entsprechen.
(3) Ist die Studienreferendarin oder der Studienreferendar zur Wiederholungsprüfung (§ 26) zugelassen, soll sie oder er mindestens je zweimal bis zum Prüfungstermin der Wiederholungsprüfung von den zuständigen Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern besucht werden; Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen sollen bis zum Prüfungstermin der Wiederholungsprüfung mindestens je einmal besucht werden. Mindestens ein weiterer Unterrichtsbesuch soll in einem oder einer von der Anwärterin oder dem Anwärter für das Lehramt an Grundschulen gewählten Fach oder Fachrichtung erfolgen.
§ 15 Laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes
(1) Die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter erstellen für jede Lehramtsanwärterin und für jeden Lehramtsanwärter in einem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen standardisierten Verfahren, das von der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter geleitet und koordiniert wird, Beurteilungen.
(2) Am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungshalbjahres ist eine Beurteilung in jedem Fach und jeder Fachrichtung zu erstellen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen erhalten am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungshalbjahres eine Beurteilung in ihrem Fach oder ihren Fächern oder ihrer beruflichen Fachrichtung sowie eine Beurteilung, die sich auf eine sonderpädagogische Fachrichtung bezieht. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter wirkt auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe hin. Die Beurteilungen müssen den erreichten Ausbildungsstand dokumentieren und Hinweise enthalten, welche Kompetenzen zur Steigerung oder zur Sicherung des Ausbildungserfolges vorrangig entwickelt werden müssen.
(3) Die Beurteilungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter schriftlich zur Kenntnis gegeben und von der zuständigen Fachseminarleiterin oder dem zuständigen Fachseminarleiter erläutert.
§ 16 Modulprüfung
(1) Die Module werden mit einer die Inhalte beider Module verknüpfenden Modulprüfung abgeschlossen, zu der sich die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter anmelden kann, wenn sie oder er mindestens drei von sechs Pflichtbausteinen des Moduls „Unterrichten“ und zwei von vier Pflichtbausteinen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ besucht hat. Die Prüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzendem und einer von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter hinzugezogenen weiteren Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Wählbar sind folgende Prüfungsleistungen:
1.
schriftliche Modulprüfung,
2.
mündliche Modulprüfung,
3.
multimediale Modulprüfung oder
4.
ein Prüfungsportfolio als Modulprüfung.
Die mündliche und die multimediale Modulprüfung können als Einzel- oder Gruppenprüfung, die schriftliche Modulprüfung und das Prüfungsportfolio nur als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Aufgabe ist von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter so zu formulieren, dass an einem konkreten Beispiel aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, aus der Schulentwicklung, aus dem Schulrecht oder aus der politischen Bildung problemorientiert gearbeitet werden kann und Lösungen entwickelt werden können. Bei der Aufgabenstellung sind Bausteine aus beiden Modulen zu berücksichtigen.
(2) Die schriftliche Modulprüfung ist als Hausarbeit in deutscher Sprache zu fertigen und soll einschließlich Deckblatt, Gliederung, sonstiger Verzeichnisse sowie schriftlicher Anlagen einen Gesamtumfang von 20 DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht überschreiten. Andere als schriftliche Anlagen, wie beispielsweise Audio- oder Videodateien, sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs der schriftlichen Modulprüfung schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(3) Die mündliche Modulprüfung wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und soll mit einer kurzen Einführung zu der Aufgabenstellung durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als ein Drittel der Prüfungszeit zur Verfügung. Ein Stichwortblatt (eine DIN-A4 Seite) kann zur Unterstützung benutzt werden. Andere Hilfsmittel oder Medien sind nicht zulässig. Die konkrete Aufgabenstellung zur mündlichen Modulprüfung wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter eine Kalenderwoche vor dem von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegten Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.
(4) In der multimedialen Modulprüfung präsentiert die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit medialer Unterstützung und unter Berücksichtigung von Kriterien einer Präsentationsprüfung die Ergebnisse der Bearbeitung ihres oder seines Themas. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung. Anschließend führen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter und die Prüferinnen und Prüfer ein Prüfungsgespräch. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter eine Kalenderwoche vor dem Prüfungstermin.
(5) Mit einem Prüfungsportfolio dokumentieren die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch das Sammeln und Ordnen ausgewählter Produkte ihre Arbeit an einem Projekt, reflektieren kontinuierlich ihre Leistungen und machen ihre Lernerfahrungen sichtbar. Der Gesamtumfang des Portfolios einschließlich Deckblatt, Gliederung, sonstiger Verzeichnisse und schriftlicher Anlagen soll 20 DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht übersteigen. Andere als schriftliche Anlagen, wie beispielsweise Audio- oder Videodateien, sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs des Portfolios schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen nach schriftlicher oder elektronischer Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(6) Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert als Einzelprüfung 30 Minuten, eine Gruppenprüfung je nach Teilnehmendenzahl bis zu 120 Minuten. Die Größe der Gruppe darf vier Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nicht überschreiten. In einer Gruppenprüfung muss jeder Lehramtsanwärterin und jedem Lehramtsanwärter Gelegenheit gegeben werden, den erreichten Ausbildungsstand darzustellen. Die individuelle Leistung jeder Lehramtsanwärterin und jedes Lehramtsanwärters muss deutlich werden.
(7) Die Modulprüfung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Noten und die tragenden Erwägungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung oder des Portfolios mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfung einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. In der Niederschrift wird auch vermerkt, ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nach dem Bestehen der unterrichtspraktischen Prüfung mit der Einsichtnahme in die für die Modulprüfung vorgelegten Unterlagen durch Personen mit berechtigtem Interesse einverstanden ist. Sind andere Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nach Absatz 10 Satz 1 bei der Prüfung anwesend, ist das Einverständnis aller Mitglieder der Prüfungsgruppe mit der Anwesenheit der weiteren Personen in der Niederschrift zu vermerken. Die sprachliche Qualität der Modulprüfung fließt in die Beurteilung mit ein. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine Bewertung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Eine schriftlich vorgelegte Arbeit und ein Prüfungsportfolio werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Staatsprüfung.
(8) Wird der Abgabetermin für die schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio oder der Termin der mündlichen oder multimedialen Modulprüfung schuldhaft versäumt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (§ 17 Absatz 1) bewertet und gilt damit als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird für die Abgabe der schriftlichen Modulprüfung oder des Prüfungsportfolios eine Nachfrist gewährt oder für die mündliche oder die multimediale Modulprüfung unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bestimmt. Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Gründe für das Versäumen des Termins nicht unverzüglich der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, mitteilt oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersendet. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
(9) Eine Modulprüfung, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen wird, wird bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 19 Absatz 1 einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.
(10) Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein, wenn andere Mitglieder der Prüfungsgruppe nicht widersprechen. Ein Mitglied des für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten zuständigen Personalrats hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme.
§ 17 Notenstufen, Ausbildungsnote
(1) Für Bewertungen der Leistungen während der Ausbildung und in Gutachten während des Vorbereitungsdienstes gelten folgende Festlegungen für die Noten:
sehr gut (1,00) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2,00) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3,00) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4,00) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5,00) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6,00) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Fachseminarleiterin oder der Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellen vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung mit einer Note ausgewiesene Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters und erläutern diese der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter. Im Anschluss werden die mit einer Note ausgewiesenen Gutachten der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter vorgelegt. Ist die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Gutachten mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen, fertigt jede Schulleiterin oder jeder Schulleiter ein Gutachten. Die in den Gutachten ausgewiesenen Noten werden zu einer arithmetisch ermittelten Note mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zusammengerechnet. Aus den Noten der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters errechnet die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Ausbildungsnote auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter gibt den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern die Gutachten und die Ausbildungsnote nach Absatz 2 schriftlich zur Kenntnis und händigt ihnen eine Kopie der Gutachten aus.
Kapitel 2 Staatsprüfung
§ 18 Zweck der Staatsprüfung und Prüfungsanforderungen
(1) In der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter über die notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen verfügt und damit für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
(2) Die Staatsprüfung setzt sich aus der unterrichtspraktischen Prüfung, dem Ergebnis der Modulprüfung (§ 16) und der Ausbildungsnote (§ 17) zusammen.
§ 19 Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung, Beginn und Festlegung des Prüfungszeitraumes
(1) Die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erfolgt am Beginn des Prüfungszeitraums. Er wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Bei Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit individuellem Ausbildungsende beginnt der Prüfungszeitraum drei Wochen vor dem Termin der unterrichtspraktischen Prüfung. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und das Ergebnis der Modulprüfung jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note der Modulprüfung schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von 14 Tagen aus von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 einmal wiederholt werden.
(2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht drei Wochen vor dem Beginn des Prüfungszeitraumes für die Zulassung zur Prüfung folgende Unterlagen ein:
1.
den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der sie oder ihn mit dem Umgang mit Notfallsituationen in Schule und Unterricht vertraut gemacht hat, der von einer für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle durchgeführt wurde und dessen Abschluss bei Beginn des Prüfungszeitraumes höchstens 24 Monate und im Fall einer Wiederholungsprüfung zum Zeitpunkt der unterrichtspraktischen Prüfung höchstens 30 Monate zurückliegt,
2.
eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,
3.
eine Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,
4.
eine Anwärterin oder ein Anwärter für das Lehramt an Grundschulen, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt, unter Beachtung der Regelung in § 22 Absatz 2 Satz 3, in welchen beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen der Unterrichtsstunden entnommen werden,
5.
eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennen - unter Beachtung der Regelung in § 22 - in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen der Unterrichtsstunden entnommen werden,
6.
den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen (§ 11 Absatz 1).
Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 4 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich.
§ 20 Prüfungsausschuss
(1) Für jede Staatsprüfung wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für die unterrichtspraktische Prüfung ein Prüfungsausschuss berufen. Diese Aufgabe kann den Seminarleiterinnen und Seminarleitern übertragen werden.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter eines Schulpraktischen Seminars, dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht angehört. Weiterhin kann auch eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht zugewiesen ist, oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, die oder der mit Aufgaben der Schulaufsicht befasst ist, den Vorsitz übernehmen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter; in der Regel diejenigen, deren Fachseminar die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört und in deren Fächern sie oder er eine Unterrichtsstunde zeigt;
2.
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört, oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Ein Anspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.
(3) Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds der Prüfungskommission bestimmt die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so bestellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung eine andere Seminarleiterin oder einen anderen Seminarleiter für den Prüfungsvorsitz.
(4) Einem Mitglied des zuständigen Personalrats ist die Anwesenheit während der unterrichtspraktischen Prüfung zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht widerspricht.
§ 21 Nachteilsausgleich
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erbringen können, wird es ermöglicht, eine gleichwertige Prüfungsleistung in anderer Form oder bei Modulprüfungen in anderer Zeit zu erbringen. Über die Art der gleichwertigen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.
§ 22 Unterrichtspraktische Prüfung
(1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zeigt im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung zwei Unterrichtsstunden. Hierfür gilt:
1.
Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 4 angegeben haben,
2.
Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, zeigen jeweils eine Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern und
3.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen die unterrichtspraktische Prüfung mindestens in einer der beiden Unterrichtsstunden im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab.
(2) Die Unterrichtsstunden für die unterrichtspraktische Prüfung sind in verschiedenen Jahrgangsstufen abzuhalten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an beruflichen Schulen können abweichend von Satz 1 die Unterrichtsstunden für die unterrichtspraktische Prüfung in derselben Jahrgangsstufe abhalten, sofern die Unterrichtsstunden unterschiedlichen Bildungsgängen zugeordnet sind. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in der Sekundarstufe I und eine Unterrichtsstunde in der gymnasialen Oberstufe und Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Grundschulen haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen eins bis drei und eine Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen vier bis sechs abzuhalten. Satz 3 gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird. Die unterrichtspraktische Prüfung kann an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.
(4) Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung benannten Unterrichtsreihen (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 und 5) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bereitzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist unterschrieben vorzulegen.
(5) Bei Fehlen oder nicht rechtzeitiger Vorlage eines Unterrichtsentwurfs oder beider Unterrichtsentwürfe gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine Bewertung der unterrichtspraktischen Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in einem Fach oder in beiden Fächern mit der Note „ausreichend“ oder besser aus.
(6) Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 23 Verfahren zur Bildung der Gesamtnote
(1) Der Prüfungsausschuss bildet unter Heranziehung der Ausbildungsnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5, der Noten der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung und der Note der Modulprüfung das Gesamtergebnis der Staatsprüfung.
(2) Wird bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet oder wird eine der beiden Unterrichtsstunden mit „ungenügend“ benotet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.
(3) Die Gesamtnote der Staatsprüfung wird zu je 30 vom Hundert aus der Ausbildungsnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 5 und der Note der Modulprüfung sowie zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle wird nicht gerundet, sondern bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von
1,00 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden,
1,50 bis einschließlich 2,49 gut bestanden,
2,50 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden,
3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend bestanden,
über 4,00 nicht bestanden.
(5) Der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die letzte unterrichtspraktische Prüfung die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen mündlich dargelegt.
(6) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 19 Absatz 1 auf eigenen Antrag entlassen, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.
§ 24 Niederschrift über das Gesamtergebnis der Staatsprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese beinhaltet:
1.
die Ausbildungsnote gemäß § 17 und die ihr zugrunde gelegten Gutachten,
2.
die Niederschrift über die Modulprüfung nach § 16 Absatz 7 Satz 3,
3.
die Analysen der Unterrichtsstunden durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch,
4.
die tragenden Erwägungen,
5.
das Gesamtergebnis,
6.
gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des zuständigen Personalrats oder den Widerspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters,
7.
besondere Vorkommnisse und
8.
die von der Kandidatin oder dem Kandidaten unterschriebenen Unterrichtsentwürfe.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 25 Täuschungsversuch und sonstiges Fehlverhalten
(1) Über die Feststellung und die Folgen eines Fehlverhaltens der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, namentlich eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der oder des Betroffenen. Er kann je nach Schwere des Fehlverhaltens die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Die nahezu wörtliche Wiedergabe fremder Texte, wenn die fremde Herkunft der dort enthaltenen Gedanken oder Argumentationen nicht von der zu prüfenden Person kenntlich gemacht wird, gilt als Täuschungsversuch. Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen eines regelwidrigen Verhaltens hinzuweisen.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter getäuscht hat. Die Entscheidung trifft die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der oder des Betroffenen. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der unterrichtspraktischen Prüfung zulässig.
§ 26 Wiederholungsprüfung
(1) Hat die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, so darf sie oder er diese einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist frühestens sechs Monate und unter Berücksichtigung unterrichtsfreier Zeiten spätestens acht Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen.
(3) Ist eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen in der Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden, hat sie oder er innerhalb des Wiederholungszeitraums nach Absatz 2 Modulbausteine aus beiden Modulen zu belegen und die Wiederholungsprüfung abzulegen, die aus der Modulprüfung und der unterrichtspraktischen Prüfung besteht. Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden hat, ist diese innerhalb des Wiederholungszeitraums nach Absatz 2 zu wiederholen.
(4) Nach dem dritten Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung wird eine Beurteilung nach § 15 Absatz 2 erstellt und im fünften Monat eine Ausbildungsnote entsprechend § 17 Absatz 2 gebildet.
(5) Der Termin für die unterrichtspraktische Prüfung wird durch die zuständige Seminarleiterin oder den zuständigen Seminarleiter festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nimmt bis drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung an den Fachseminaren teil. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars verpflichtet, soweit Modulbausteine nach Absatz 3 zu belegen sind.
(6) Wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine Wiederholungsprüfung ablegen darf, wird sie oder er einem anderen Schulpraktischen Seminar (Allgemeines Seminar und Fachseminare) zugewiesen. Auf Antrag kann auf eine Neuzuweisung verzichtet werden. Der Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters muss spätestens eine Woche nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Staatsprüfung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen.
(7) Für die Wiederholungsprüfung ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 drei Wochen vor der unterrichtspraktischen Prüfung einzureichen sind und die Übersicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch die Tätigkeit seit dem Nichtbestehen der Prüfung umfasst.
(8) Der Wiederholungszeitraum nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten während dieses Zeitraums insgesamt drei Wochen übersteigen.
(9) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, so gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
§ 27 Zeugnis, Rechtswirkung der Prüfung, Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Staatsprüfung abgeschlossen.
(2) Über die bestandene Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ein Zeugnis nach den Anlagen 2 bis 4 dieser Verordnung. Es ist von einer beauftragten Mitarbeiterin oder von einem beauftragten Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu unterzeichnen.
(3) Wer die Prüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für das Lehramt an beruflichen Schulen bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramts“ oder „Assessor des Lehramts“ zu führen.
(4) Über das Nichtbestehen der Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid.
§ 28 Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramtes an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes unterfallen, gilt
1.
§ 9 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei Anwärterinnen und Anwärtern für das Lehramt an Grundschulen höchstens drei Wochenstunden und bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren höchstens fünf Wochenstunden des Ausbildungsunterrichts durch im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde geleistete Wochenstunden ersetzt werden;
2.
§ 9 Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion oder der Weltanschauungsgemeinschaft für das Fach Humanistische Lebenskunde als Teilnahme an einem Fachseminar angerechnet wird;
3.
§§ 15 und 17 mit der Maßgabe, dass die Beurteilungen im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaften oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleiben und die Ausbildungsnote bei Anwärterinnen und Anwärtern für das Lehramt an Grundschulen aus drei Noten, bei Studienreferendarinnen und Studienreferendaren aus zwei Noten errechnet wird;
4.
§ 19 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass außerdem der Nachweis über die Meldung zu der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft sowie nach Ablegung dieser Prüfung unverzüglich das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung einzureichen sind;
5.
§ 22 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur eine Unterrichtsstunde im staatlichen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde angerechnet wird; für Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen gilt, dass sie die Unterrichtsstunde im staatlichen Fach mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf abhalten und diese Unterrichtsstunde Bezug zu dem Fach Deutsch oder dem Fach Mathematik haben muss;
6.
§ 23 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Prüfung nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft nicht bestanden wurde;
7.
§ 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift aufgenommen wird; bei der Aufnahme und Anrechnung der Note der abgelegten Prüfung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft erfolgt eine Rundung in der Weise, dass die Ziffern 5 bis 9 in der ersten Dezimalstelle zur Festsetzung der nächsthöheren Note führen;
8.
§ 27 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 4 zugrunde liegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft genannt wird.
§ 29 Unterstützungseinsatz
In der Zeit zwischen der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung und dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses der Staatsprüfung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter bis zu sechs Wochenstunden und mit ergänzender Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auch darüber hinaus in ihrer Schule mit zusätzlichem Unterricht oder sonstigen unterstützenden Aufgaben beauftragen.
Kapitel 3 Schlussbestimmungen
§ 30 Sonderregelungen bei Infektionsschutzmaßnahmen
Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen nicht in ausreichendem Maß geeignete Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung oder Prüfung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zur Verfügung, bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, dass für einen festzulegenden Zeitraum die folgenden Ausnahmen gelten:
1.
Kann in einzelnen oder in allen Fächern oder Fachrichtungen ein Präsenzunterricht nicht stattfinden, wird in den betroffenen Fächern oder Fachrichtungen anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 22 ein Kolloquium nach Nummer 7 durchgeführt. Auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters kann die unterrichtspraktische Prüfung nach § 22 auch dann durch ein Kolloquium nach Nummer 7 ersetzt werden, wenn Präsenzunterricht nur eingeschränkt stattfindet. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen. Die Regelungen des § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5, § 20 Absatz 1 und 4, § 22 Absatz 1 bis 3 sowie § 23 Absatz 1, 2 und 5 gelten auch für eine Prüfung, in der die unterrichtspraktische Prüfung in einem Fach oder in beiden Fächern durch ein Kolloquium ersetzt wird.
2.
Zeiten, in denen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen ein Ausbildungsunterricht nicht stattfinden konnte, können auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters als Abwesenheitszeiten im Sinne des § 6 Absatz 8 Satz 1 gewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars. Der Antrag ist frühestens sechs und spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 2 bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen. In dem Antrag ist der konkrete Zeitraum anzugeben, in dem der Ausbildungsunterricht entfallen ist.
3.
Die nach § 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl der Unterrichtsbesuche, die die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter durchführen, und der Unterrichtsstunden, die diese selbst im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars geben sollen, kann durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verringert werden. An die Stelle von entfallenen Unterrichtsbesuchen oder entfallenen Unterrichtsstunden tritt ein Reflexions- und Beratungsgespräch zu einem schriftlichen Unterrichtsentwurf der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters oder der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters.
4.
Aufgaben bei Modulprüfungen nach § 16 werden so gestellt, dass sie auch ohne unterrichtspraktische Erprobung gelöst werden können, wenn eine Unterrichtserprobung der Aufgabenstellung auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht möglich ist. Modulprüfungen, die nach § 16 Absatz 9 Satz 1 mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, werden bis spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Teils der unterrichtspraktischen Prüfung oder des an deren Stelle tretenden Kolloquiums nach Nummer 7 einmal erneut durchgeführt.
5.
Die Zulassung zu einer Prüfung nach § 19 Absatz 1, die aus zwei unterrichtspraktischen Prüfungen, zwei Kolloquien oder einer unterrichtspraktischen Prüfung und einem Kolloquium besteht, erfolgt spätestens zehn Tage vor Durchführung des ersten der beiden Prüfungsteile. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungsteil über den vorgesehenen Termin informiert. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten der beiden Prüfungsteile für die Zulassung zur Prüfung die in § 19 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ein. Ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dann nicht erforderlich, wenn durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgestellt wurde, dass solche Kurse über einen Zeitraum von mehreren Wochen vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen nicht oder nur eingeschränkt stattgefunden haben. An die Stelle der Benennung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5, in welchen Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden gezeigt werden, tritt bei Durchführung eines Kolloquiums oder zweier Kolloquien die Benennung, auf welche Klassen oder Lerngruppen sich das jeweilige Kolloquium bezieht.
6.
Weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sein, die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bestimmt.
7.
Soweit eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 durch ein Kolloquium ersetzt wird, gelten die in § 22 Absatz 1 und 2 für Unterrichtsstunden getroffenen Regelungen für Kolloquien entsprechend. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Es dauert 30 Minuten. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. In dem Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Nach einem Kolloquium bildet sich der Prüfungsausschuss auf Grund der Planung und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet. Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, den beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und dem einen Kolloquium benannten Unterrichtsreihen (Nummer 5 Satz 5 und § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 72 Stunden vor Beginn der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung oder des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Die zusätzliche Ausfertigung nach § 22 Absatz 4 Satz 2 ist am Tag der jeweiligen Prüfung unterschrieben vorzulegen. § 22 Absatz 5 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsprüfung nur dann als nicht bestanden gilt, wenn der jeweilige Unterrichtsentwurf nicht mindestens 30 Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung oder des Kolloquiums vorgelegt wird.
8.
Eine mündliche oder multimediale Modulprüfung nach § 16 Absatz 3 oder 4 sowie ein Kolloquium nach Nummer 1 und 7 können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. Hierbei ist die Einwilligung aller an der Prüfung beteiligten Personen erforderlich. Lehnt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Videotelefonie ab, dürfen ihr oder ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Eine Aufzeichnung oder Speicherung des Inhalts der Videotelefonie erfolgt nicht. Sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter den Prüferinnen und Prüfern nicht persönlich bekannt ist, ist die Identität vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise, beispielsweise durch Zeigen oder elektronische Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, festzustellen.
9.
Die über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufzunehmende Niederschrift nach § 24 Absatz 2 beinhaltet bei der Durchführung von Kolloquien zusätzlich die Inhalte des Prüfungsgespräches.
10.
Die in § 28 Nummer 5 erster Halbsatz für Unterrichtsstunden getroffenen Regelungen gelten für Kolloquien entsprechend.
§ 31 Übergangsvorschriften
(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem 29. Juli 2014 und vor dem 1. Februar 2021 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wird der Vorbereitungsdienst in den in Satz 1 genannten Fällen beendet und zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen, gilt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter in der jeweils geltenden Fassung. Eine Anrechnung der bereits erfolgreich abgeschlossenen Modulprüfungen erfolgt nur dann, wenn beide Modulprüfungen erfolgreich abgelegt wurden. In den Fällen des Satzes 3 wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma als Note festgesetzt.
(2) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die bis einschließlich Februar 2014 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520) weiterhin Anwendung. Sofern Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, für die die in Satz 1 genannte Verordnung Anwendung findet, einen Vorbereitungsdienst von 24 Monaten zu absolvieren haben und sie eine zusammenhängende Abwesenheitszeit von mindestens sechs Monaten nachweisen, können sie den Vorbereitungsdienst nach insgesamt 18 Monaten beenden, wenn sie dies bei der Wiederaufnahme der Ausbildung schriftlich der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitteilen. Dies gilt nicht, wenn sie ihren Dienst vor dem 29. Juli 2014 wieder aufnehmen oder wenn sie bereits mehr als zwölf Monate ihres Vorbereitungsdienstes absolviert haben.
(3) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor dem 28. Januar 2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, finden die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, und die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(4) § 30 gilt auch für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, für die diese Verordnung gemäß Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.
(5) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Staatsprüfung unter der Anwendung der Sonderregelungen des § 30 abgelegt und nicht bestanden haben, sind diese Regelungen auch nach dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Zeitraum für die Wiederholungsprüfung weiter anzuwenden. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Staatsprüfung unter der Anwendung der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) abgelegt und nicht bestanden haben, sind die §§ 3 bis 8 und 10 der vorgenannten Verordnung für die Wiederholungsprüfung weiter anzuwenden. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die die Staatsprüfung unter der Anwendung der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930), die durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (GVBl. S. 898) geändert worden ist, abgelegt und nicht bestanden haben, sind die §§ 3 bis 8 und 10 der vorgenannten Verordnung für die Wiederholungsprüfung weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter die Durchführung der Wiederholungsprüfung nach den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden allgemeinen Regelungen dieser Verordnung beantragt. Der Antrag ist einen Monat vor dem Prüfungstermin bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich treten die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520) und die Zulassungsverordnung vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 750) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2014
Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Anlage 1
(zu § 5)
Zuordnung von Fächern zu Unterrichtsfächern
I.
Lehramt an Grundschulen
Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Grundschule:
Fach | Unterrichtsfach |
Deutsch | Deutsch |
Englisch | Englisch |
Französisch | Französisch |
Kunst | Kunst |
Mathematik | Mathematik |
Musik | Musik |
Sachunterricht in Verbindung mit Naturwissenschaften (Biologie Chemie, Physik) | Sachunterricht, Naturwissenschaften |
Sachunterricht in Verbindung mit Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politik) | Sachunterricht, Gesellschaftswissenschaften |
Sport | Sport |
II.
Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien
Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien entsprechen folgenden Fächern die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer der Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien:
Fach | Unterrichtsfach |
1. Alt-Griechisch | Alt-Griechisch |
2. Biologie | Biologie, Lernbereich Naturwissenschaften |
3. Chemie | Chemie, Lernbereich Naturwissenschaften |
4. Chinesisch | Chinesisch |
5. Darstellendes Spiel | Darstellendes Spiel |
6. Deutsch | Deutsch |
7. Englisch | Englisch |
8. Ethik | Ethik, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
9. Französisch | Französisch |
10. Geografie | Geographie, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
11. Geschichte | Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
12. Informatik | Informatik |
13. Italienisch | Italienisch |
14. Kunst | Bildende Kunst, Kunst |
15. Latein | Latein |
16. Mathematik | Mathematik |
17. Musik | Musik |
18. Philosophie | Philosophie, Ethik, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
19. Physik | Physik, Lernbereich Naturwissenschaften |
20. Politik | Geschichte, politische Bildung, Politikwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften |
21. Polnisch | Polnisch |
22. Psychologie | Psychologie |
23. Recht | Recht |
24. Russisch | Russisch |
25. Sozialwissenschaften | Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft |
26. Spanisch | Spanisch |
27. Sport | Sport |
28. Türkisch | Türkisch |
29. Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) | Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) |
30. Wirtschaftswissenschaft | Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft |
III.
Lehramt an beruflichen Schulen
Im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen entsprechen folgenden Fächern/Fachrichtungen die nachstehend aufgeführten Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete:
Fach/Fachrichtung | Unterrichtsfächer, Lernfelder, Lernbereiche und Aufgabengebiete |
1. Agrarwirtschaft | Agrarwirtschaft |
2. Bautechnik | Bautechnik und Holztechnik |
3. Elektrotechnik | Elektrotechnik |
4. Ernährung und Hauswirtschaft | Ernährung und Hauswirtschaft |
5. Fahrzeugtechnik | Fahrzeugtechnik und Metalltechnik |
6. Farbtechnik und Raumgestaltung | Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik |
7. Gesundheit | Gesundheit |
8. Holztechnik | Bautechnik und Holztechnik |
9. Informationstechnik | Technische Informatik, Informatik und Informationsverarbeitung |
10. Körperpflege | Körperpflege |
11. Labortechnik/Prozesstechnik | Chemie, Physik, Biologie, Chemietechnik, Biologietechnik und Physiktechnik |
12. Druck- und Medientechnik | Drucktechnik und Medientechnik |
13. Metalltechnik | Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Versorgungstechnik |
14. Pflege | Pflege |
15. Sozialpädagogik | Sozialpädagogik |
16. Textiltechnik und -gestaltung | Textiltechnik und -gestaltung |
17. Wirtschaft und Verwaltung | Wirtschaft und Verwaltung |
Allgemeinbildende Fächer: | |
1. Politik | Geschichte, Politikwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialkunde |
2. Recht | Recht und Rechtskunde |
3. Sozialwissenschaften | Sozialwissenschaften, Soziologie |
Für die weiteren allgemeinbildenden Fächer entsprechen die Zuordnungen den Angaben unter II.
IV.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden
Für den Ausbildungsunterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt gilt: Die Fächer entsprechen den Unterrichtsfächern in derjenigen Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die einer der sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters entspricht.
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen, die an allgemeinen Schulen ausgebildet werden, findet der auf ihre sonderpädagogischen Fachrichtungen bezogene Ausbildungsunterricht in Klassen oder Lerngruppen statt, in denen sich Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden.
Anlage 2
(zu § 27 Absatz 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 3
(zu § 27 Absatz 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 4
(zu § 27 Absatz 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback