GesSchulAnerkG
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Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 9. Juni 2011

Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) Vom 9. Juni 2011
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.09.2022 (GVBl. S. 542)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens (Gesundheitsschulanerkennungsgesetz - GesSchulAnerkG) vom 9. Juni 201123.06.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Staatliche Anerkennung01.01.2020
§ 3 - Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung23.06.2011
§ 4 - Verordnungsermächtigung01.01.2022
§ 5 - Aufsicht16.02.2018
§ 6 - Modellvorhaben30.09.2022
§ 7 - Schulstatistik23.06.2011
§ 8 - Verwaltungsvorschriften01.01.2022
§ 9 - Übergangsvorschriften30.09.2022
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.09.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens mit Ausnahme der Schulen, die im Bereich der Pflege ausbilden, regelt sich nach diesem Gesetz.

§ 2 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung einer Schule des Gesundheitswesens ist auf Antrag zu erteilen, wenn personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, indem
1.
die Schulleitung im Umfang einer Vollzeitstelle von bis zu zwei fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen wahrgenommen wird,
2.
eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den Unterricht zur Verfügung steht und gegebenenfalls zusätzlich geeignete Fachdozentinnen oder -dozenten für den Unterricht eingesetzt werden,
3.
die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen vorhanden sind,
4.
eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung an dem Krankenhaus, dem die Schule angegliedert ist, oder an einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung, das oder die mit der Schule kooperieren, zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Verantwortung der Schule des Gesundheitswesens sichergestellt ist und
5.
die Organisation und der Lehrplan der Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen können.
Dem Antrag sind der Lehrplan für die beabsichtigte Ausbildung und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen.
(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Höchstzahl der Ausbildungsplätze an der Schule des Gesundheitswesens nach Maßgabe der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen festgelegt. Die zuständige Behörde kann die Höchstzahl neu festlegen, wenn sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.
(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Schulen des Gesundheitswesens mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.

§ 3 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Für die Rücknahme und den Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes für die Schulen des Gesundheitswesens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte und die Eignung der Fachdozentinnen und -dozenten,
2.
die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,
3.
die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen,
4.
die ausreichende Zahl und die Eignung der Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung und deren Überwachung durch die Schulen des Gesundheitswesens,
5.
die Ausbildung und den Lehrplan und
6.
die einheitliche Aufgabenstellung in dem schriftlichen Teil der Prüfung.
Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

§ 5 Aufsicht

(1) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht umfasst die Einhaltung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere der Wechsel der Schulleitung und der Lehrkräfte, Abweichungen von dem eingereichten Lehrplan und Standort- und Trägerwechsel, sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Eintritt der Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der Schule des Gesundheitswesens jederzeit Informationen zu den für die staatliche Anerkennung maßgeblichen Tatsachen anfordern und Einsicht in Schulunterlagen nehmen. Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1 Satz 1 während des Lehrbetriebs der Schule des Gesundheitswesens Schul- und Unterrichtsbesuche durchzuführen.

§ 6 Modellvorhaben

(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbildungsangebote kann in der Ausbildung zum
1.
1)
Ergotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
1)
Logopädenberuf unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 bis 7 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
2)
Notfallsanitäterberuf unter den Voraussetzungen des § 7 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
4.
1)
Physiotherapeutenberuf unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 4 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
von den jeweiligen Bestimmungen der Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abgewichen werden. Die Modellvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben für die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 und die Bedingungen für die Zulassung nach Maßgabe der Berufsgesetze zu regeln. Hinsichtlich der Schulen des Gesundheitswesens, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, sind die Regelungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 treten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 am 31.12.2024 außer Kraft.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 treten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 am 31.12.2024 außer Kraft.]
[Red. Anm.: Entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 treten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 am 31.12.2024 außer Kraft.]
2)
[Red. Anm.: Entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 am 31.12.2031 außer Kraft.]

§ 7 Schulstatistik

Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jährlich in aggregierter Form schulstatistische Daten. Die Daten dürfen keine Rückführung auf Einzelpersonen zulassen.

§ 8 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, hinsichtlich der Schulen, die für den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters ausbilden, im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Die staatliche Anerkennung, die eine Schule des Gesundheitswesens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Auf Ausbildungsgänge zum Ergotherapeuten-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf, die vor dem 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Ausbildungsgänge zum Notfallsanitäterberuf, die vor dem 31. Dezember 2031 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 in der am 30. Dezember 2031 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das zuletzt durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2011
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit
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