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Landeskrankenhausgesetz (LKG) Vom 18. September 2011

Landeskrankenhausgesetz (LKG) Vom 18. September 2011
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.11.2022 (GVBl. S. 582)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Krankenhausrechts vom 18. September 2011 (GBVl. S. 483)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 201101.10.2011
Inhaltsverzeichnis16.07.2021
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.10.2011
§ 1 - Zielsetzung01.10.2011
§ 2 - Geltungsbereich01.10.2011
§ 3 - Versorgung in Krankenhäusern01.10.2011
§ 4 - Aufsicht über Krankenhäuser16.07.2021
§ 5 - Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat01.07.2015
Teil 2 - Krankenhausplanung01.10.2011
§ 6 - Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung16.07.2021
§ 7 - Umsetzung des Krankenhausplans16.07.2021
Teil 3 - Krankenhausförderung01.10.2011
§ 8 - Grundsätze der Förderung16.02.2018
§ 9 - Investitionsprogramm01.07.2015
§ 10 - Investitionspauschale01.07.2015
§ 11 - Investitionsförderung von Ausbildungsstätten01.10.2011
§ 12 - Zuschlag01.10.2011
§ 13 - - aufgehoben -01.07.2015
§ 14 - Förderung bei Schließung von Krankenhäusern01.10.2011
§ 15 - Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln01.07.2015
§ 16 - Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes01.10.2011
§ 17 - Rechtsverordnung01.07.2015
Teil 4 - Besondere Bestimmungen01.10.2011
§ 18 - Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern01.10.2011
§ 19 - Ordnungsbehördliche Genehmigung01.10.2011
§ 20 - Rechtsverordnung01.10.2011
Teil 5 - Besondere Pflichten der Krankenhäuser01.10.2011
§ 21 - Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen01.10.2011
§ 22 - Krankenhaushygiene01.10.2011
§ 23 - Beteiligung an integrativer Versorgung29.06.2016
§ 24 - Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten13.11.2022
§ 25 - Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken25.10.2020
§ 26 - Auskunftspflicht29.06.2016
§ 27 - Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, Notfallversorgung01.10.2011
§ 28 - Fortbildung01.10.2011
§ 29 - Rechtsverordnung01.10.2011
Teil 6 - Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in Krankenhäusern01.10.2011
§ 30 - Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher29.06.2016
Teil 7 - Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs01.10.2011
§ 31 - Einrichtungen des Maßregelvollzugs01.10.2011
Teil 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.10.2011
§ 32 - Erlass von Ausführungsvorschriften01.10.2011
§ 33 - Übergangsvorschriften13.11.2022
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung
§ 2Geltungsbereich
§ 3Versorgung in Krankenhäusern
§ 4Aufsicht über Krankenhäuser
§ 5Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat
Teil 2 Krankenhausplanung
§ 6Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
§ 7Umsetzung des Krankenhausplans
Teil 3 Krankenhausförderung
§ 8Grundsätze der Förderung
§ 9Investitionsprogramm
§ 10Investitionspauschale
§ 11Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
§ 12Zuschlag
§ 13(weggefallen)
§ 14Förderung bei Schließung von Krankenhäusern
§ 15Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln
§ 16Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes
§ 17Rechtsverordnung
Teil 4 Besondere Bestimmungen
§ 18Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern
§ 19Ordnungsbehördliche Genehmigung
§ 20Rechtsverordnung
Teil 5 Besondere Pflichten der Krankenhäuser
§ 21Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen
§ 22Krankenhaushygiene
§ 23Beteiligung an integrativer Versorgung
§ 24Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten
§ 25Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
§ 26Auskunftspflicht
§ 27Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, Notfallversorgung
§ 28Fortbildung
§ 29Rechtsverordnung
Teil 6 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in Krankenhäusern
§ 30Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher
Teil 7 Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs
§ 31Einrichtungen des Maßregelvollzugs
Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32Erlass von Ausführungsvorschriften
§ 33Übergangsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die bedarfsgerechte und humane stationäre Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen und sparsam wirtschaftenden Krankenhäusern öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Träger sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch die Krankenhausplanung und die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser erreicht werden.
(2) Krankenhäuser gewährleisten die Transparenz des Leistungsgeschehens im Krankenhaus. Ständige Aufgabe aller an der Krankenhausbehandlung Beteiligten sind insbesondere die Qualitätssicherung und die Patientensicherheit. Die medizinische Qualität bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten ist zu sichern und weiterzuentwickeln; so sind beispielsweise zur Behandlung von onkologischen Erkrankungen insbesondere klinische Krebsregister zu nutzen.
(3) Ziel des Gesetzes ist es ferner, das enge Zusammenwirken der für die Gesundheitsversorgung erforderlichen stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen auf der Grundlage einer Gesundheitsplanung für Berlin zu unterstützen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Krankenhäuser im Land Berlin, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Teils 3 gelten nur für Krankenhäuser und Einrichtungen von Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Für Krankenhäuser des Justizvollzugs gelten nur § 3 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 2 Satz 4 sowie die §§ 19, 20 und 22.

§ 3 Versorgung in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhäuser müssen eine ausreichende und dem jeweiligen medizinischen Standard entsprechende ärztliche und pflegerische Versorgung gewährleisten. Notfälle sind vorrangig zu versorgen.
(2) Krankenhäuser tragen in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Würde Sterbender gewahrt bleibt und über den Tod hinaus beachtet wird. Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sollen angemessen Abschied nehmen können.
(3) Krankenhausträger stellen sicher, dass die Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Patientinnen und Patienten, die Krankenhausleistungen benötigen, unabhängig von der Kostenträgerschaft nach Art und Schwere der Erkrankung versorgen und für die Errichtung und Vorhaltung von Privatstationen keine Fördermittel einsetzen. Ein zugelassenes Krankenhaus darf Wahlleistungen unter Beachtung des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird und Patientinnen und Patienten, die Wahlleistungen vereinbart haben, anderen Patientinnen und Patienten gleichgestellt sind und nicht bevorzugt werden.
(4) Krankenhausträger wirken darauf hin, dass das Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages insbesondere
1.
unter Berücksichtigung der Verantwortung für die Heranbildung des Nachwuchses Ausbildung durchführt, vor allem in den Fachberufen nach dem Krankenpflegegesetz,
2.
die besonderen Belange für eine kind-, jugend- und behindertengerechte Versorgung berücksichtigt, bei medizinischem Bedarf die Aufnahme einer Begleitperson oder einer besonderen Pflegekraft ermöglicht und in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden, unterstützt,
3.
die ärztliche und pflegerische Versorgung auf Wunsch durch besondere Hilfen und Maßnahmen, die sich auf die soziale Situation der Patientinnen und Patienten beziehen, ergänzt und dazu geeignetes Fachpersonal einsetzt,
4.
die seelsorgerische Betreuung ermöglicht und
5.
die ehrenamtliche Hilfe für die Patientinnen und Patienten sowie die Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern fördert und unterstützt.

§ 4 Aufsicht über Krankenhäuser

(1) Alle Krankenhäuser unterliegen der ordnungsbehördlichen Aufsicht. Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über Art und Umfang der Aufsicht, insbesondere über
1.
die Besichtigung der Krankenhäuser in bestimmten zeitlichen Abständen,
2.
die bei der Besichtigung der Krankenhäuser zu berücksichtigenden Kriterien, vor allem bezüglich der Zahl, Art und Nutzung der Betten entsprechend der ordnungsbehördlichen Genehmigung, der inhaltlichen Festlegungen zur stationären Patientenversorgung und zu ambulanten Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens, der Krankenhaushygiene, der technischen Einrichtungen und Geräte, der Einrichtungen zur Notfallversorgung und der personellen Ausstattung sowie
3.
Maßnahmen zur Kontrolle der Umsetzung von Qualitätskriterien des Krankenhausplans.

§ 5 Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat

(1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Land Berlin
1.
die Berliner Krankenhausgesellschaft,
2.
die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie
3.
der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung strebt bei der Krankenhausplanung nach § 6 mit den unmittelbar Beteiligten einvernehmliche Regelungen an.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bildet einen Krankenhausbeirat, in dem das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person den Vorsitz führt und zu den Sitzungen einlädt. Dem Krankenhausbeirat gehören die unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung als Mitglieder an. Die Mitglieder benennen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Darüber hinaus kann das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats weitere im Land Berlin Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Krankenhausbeirat berufen. Der Krankenhausbeirat berät über grundsätzliche Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswesens und erörtert Empfehlungen für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplans.

Teil 2 Krankenhausplanung

§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt zur Verwirklichung des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Ziels in Abstimmung mit der Krankenhausplanung des Landes Brandenburg einen Krankenhausplan auf. Vor der Aufstellung des Krankenhausplans wird dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Krankenhausplan wird vom Senat beschlossen, dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben und im Internet veröffentlicht. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Absatz 1 an einen veränderten Bedarf anpassen. Die Aktualisierung des Krankenhausplans wird im Internet veröffentlicht.
(2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmenplan, der insbesondere
1.
eine Bedarfsanalyse enthält,
2.
Versorgungsziele, Qualitätsanforderungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung benennt,
3.
die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann,
4.
die unter Beachtung des § 27 Absatz 3 zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser ausweist,
5.
die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten ausweist,
6.
medizinische Versorgungskonzepte und Informationen zum Leistungsgeschehen enthalten kann und
7.
die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenaufteilung untereinander die Versorgung sicherstellen können.
In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken in Berlin einbezogen. Forschung und Lehre werden dabei angemessen berücksichtigt. Nicht in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser und Ausbildungsstätten werden in einer Anlage zum Krankenhausplan nachrichtlich aufgeführt.
(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden Bestandteil des Krankenhausplans, soweit die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ganz oder teilweise oder eingeschränkt in den Krankenhausplan aufnimmt. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann im Rahmen der Krankenhausplanung weitere Qualitätsanforderungen im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und ergänzende Qualitätsanforderungen im Sinne des § 136b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festlegen. Die Vorgaben nach Satz 2 werden Bestandteil des Krankenhausplans.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Kontrolle eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Kontrolle rechtfertigenden Anhaltspunkte und den konkreten Gegenstand und Umfang des Kontrollauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die ordnungsgemäßen Kontrollen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen und Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen.

§ 7 Umsetzung des Krankenhausplans

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, die Beteiligung eines Krankenhauses an der Notfallversorgung und die Zuweisung besonderer Aufgaben gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid fest. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Bescheides ganz oder teilweise nicht mehr vor, so kann der Bescheid nach Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen werden.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches der Krankenhäuser den Zielen dieses Gesetzes und der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die im Krankenhausplan ausgewiesenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 11 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Teil 3 Krankenhausförderung

§ 8 Grundsätze der Förderung

(1) Notwendige Investitionskosten werden nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet auf Antrag über die Bewilligung von Fördermitteln durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder dieses Gesetzes oder zur Sicherung einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
(2) Fördermittel dürfen nur für die im Krankenhausfinanzierungsgesetz und in diesem Teil genannten Zwecke nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides und unter Beachtung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses verwendet werden. Bei der Verwendung müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und die Vergabevorschriften eingehalten werden. Die Krankenhausträger haben bei Kreditinstituten für Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 ein Pauschalmittelkonto als Treuhandkonto und für Fördermittel nach § 12 jeweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto einzurichten, über die der gesamte Zahlungsverkehr abzuwickeln ist. Nicht verwendete Fördermittel nach § 10 Absatz 1 und § 11 einschließlich der Zinserträge verbleiben auf dem Pauschalmittelkonto und dürfen in den Folgejahren für Zwecke im Sinne des § 10 Absatz 1 und § 11 verwendet werden Nicht verwendete Fördermittel nach § 12 einschließlich der Zinserträge sind an den Landeshaushalt abzuführen.
(3) Geförderte Anlagegüter dürfen grundsätzlich nur für den im Bewilligungsbescheid und in diesem Gesetz bestimmten Zweck genutzt werden (Zweckbestimmung). Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigen, wenn geförderte Anlagegüter nicht oder nicht mehr zweckbestimmt im Sinne des Satzes 1 genutzt werden. Nach Wegfall der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sind die erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Nutzung dem Pauschalmittelkonto zuzuführen und im Sinne des Absatzes 2 zu verwenden.
(4) Die Mitnutzung von geförderten Anlagegütern durch Dritte oder durch Krankenhäuser außerhalb der Zweckbestimmung ist zulässig, wenn investive Anteile der erzielten oder erzielbaren Einnahmen aus der Mitnutzung dem Pauschalmittelkonto des Krankenhauses zugeführt und im Sinne des Absatzes 2 verwendet werden.
(5) Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung gewährter Fördermittel nachweisen, die für die Prüfung der Verwendung erforderlichen Auskünfte erteilen, auf Verlangen Geschäftsunterlagen vorlegen und Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Zutritt zum Krankenhaus gewähren. Bei pauschal geförderten Investitionskosten ist der Verwendungsnachweis jährlich zu erbringen und auf Kosten des Krankenhauses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und erlässt einen Prüfbescheid. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 9 Investitionsprogramm

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt ein Investitionsprogramm nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf, das die jährlich für die Krankenhausförderung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel darstellt.

§ 10 Investitionspauschale

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fördert
1.
Investitionskosten im Sinne des § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
2.
den Investitionskosten gleichstehende Kosten im Sinne des § 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann.
(2) Die Krankenhausträger müssen jeweils bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung jede Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme, für die Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 entstehen, anzeigen und hierbei die Bezeichnung der Maßnahme, ihre Kurzbeschreibung, ihren Baubeginn, ihre geplante Inbetriebnahme, das Gesamtfinanzierungsvolumen und den Anteil der Pauschalbeträge angeben. Darüber hinaus müssen die Krankenhausträger für jede geplante Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahme mit Investitionskosten nach Absatz 1 Nummer 1 von jeweils über fünf Millionen Euro, die zu über 50 Prozent mit Pauschalbeträgen finanziert werden soll, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Bedarfsprogramm einreichen Die Pauschalbeträge dürfen erst verwendet werden, wenn die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Inhalte des Bedarfsprogramms auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft hat.
(3) Die jährlichen Pauschalbeträge nach Absatz 1 bemessen sich nach den im Rahmen des Versorgungsauftrages erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses.

§ 11 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

Die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und die mit einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten für den Beruf der Kardiotechnikerinnen und -techniker werden gefördert, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die Vorschriften dieses Teils gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist innerhalb der Höchstgrenze der staatlich genehmigten Ausbildungsplätze die Zahl der Ausbildungsplätze, die zum Stichtag 1. November des Vorjahres tatsächlich betrieben wurden.

§ 12 Zuschlag

Für pauschal geförderte Investitionskosten kann im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden, wenn dies entweder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses und Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Zuschlag muss wirtschaftlich vertretbar sein. Für den Zuschlag gelten die Fördergrundsätze des § 8 entsprechend. Der Zuschlag wird als Festbetrag gewährt.

§ 13

- aufgehoben -

§ 14 Förderung bei Schließung von Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser, die auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen. Der Antrag auf Förderung ist bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das Krankenhaus die Gesamtzahl der Planbetten des Krankenhauses abschließend auf Dauer geändert hat, bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
(2) Die pauschalen Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Zahl der Planbetten und der Behandlungsplätze, die pro Krankenhaus aus der voll- oder teilstationären Versorgung des Krankenhauses dauerhaft ausscheiden. Die Anzahl der auf Dauer ausscheidenden Planbetten und Behandlungsplätze ist um die Anzahl gegebenenfalls hinzukommender Planbetten und Behandlungsplätze zu reduzieren. Die pauschalen Ausgleichsleistungen betragen pro Planbett oder Behandlungsplatz 3 000 Euro. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn ein Krankenhaus vollständig mit sämtlichen Planbetten und Behandlungsplätzen geschlossen wird.

§ 15 Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden, Erstattung von Fördermitteln

(1) Für die Rücknahme und den Widerruf von Bewilligungsbescheiden sowie die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bewilligungsbescheide sind ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und Fördermittel zurückzufordern, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn ein Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan auf Grund einer Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vollständig oder teilweise nicht mehr erfüllt.
(3) Bewilligungsbescheide können ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und Fördermittel zurückgefordert werden, wenn das Krankenhaus Fördergrundsätze nach § 8 Absatz 2 bis 5 oder die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 nicht beachtet.

§ 16 Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes

Die Vorschriften zur Krankenhausförderung finden auf Fördermittel für Investitionen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 17 Rechtsverordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
1.
zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
2.
zum Verfahren der Abführung von Fördermitteln und Zinserträgen an den Landeshaushalt nach § 8 Absatz 2 Satz 5,
3.
zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4,
4.
über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5,
5.
zu der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1, zur Anzeige der Baumaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, zu den Anforderungen und der Prüfung des Bedarfsprogramms nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3,
6.
zur Höhe der Förderung von Ausbildungsstätten nach § 11 und
7.
zu dem Verfahren, der Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Festbetragsförderung nach § 12.

Teil 4 Besondere Bestimmungen

§ 18 Pflichten bei Trägerwechsel von Krankenhäusern und bei Zahlungsunfähigkeit von Krankenhausträgern

(1) Ist für ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus ein Trägerwechsel beabsichtigt, so muss der bisherige Träger den Trägerwechsel der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorab anzeigen. Der neue Krankenhausträger bedarf eines Bescheides nach § 7 Absatz 1 Satz 1.
(2) Der neue Krankenhausträger ist an Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem bisherigen Krankenhausträger ergangen sind, gebunden. Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, dem neuen Krankenhausträger nicht verwendete Fördermittel nach Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu überlassen und den Ausgleichsanspruch nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzutreten.
(3) Ein Krankenhausträger hat die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist.

§ 19 Ordnungsbehördliche Genehmigung

(1) Krankenhäuser, die nicht in den Anwendungsbereich des § 30 der Gewerbeordnung fallen, bedürfen zu ihrem Betrieb der ordnungsbehördlichen Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin.
(2) Die ordnungsbehördliche Genehmigung wird erteilt, wenn die Erfordernisse für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern einschließlich ihrer ambulanten Bereiche, insbesondere in baulicher, hygienischer, personeller und technischer Hinsicht erfüllt werden. Dies gilt auch für die Bereiche in Krankenhäusern, in denen ambulante Leistungen einschließlich des ambulanten Operierens erbracht werden. Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) In der ordnungsbehördlichen Genehmigung kann von einzelnen Erfordernissen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn
1.
örtliche Gegebenheiten dies erfordern oder
2.
die Erfüllung zu einer unvertretbaren Härte führen würde
und sich keine Gefahren für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten, der Dienstkräfte sowie der Besucherinnen und Besucher des Krankenhauses ergeben.
(4) Die ordnungsbehördliche Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung eines der Erfordernisse nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und der Mangel innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist nicht behoben wird.
(5) Die ordnungsbehördliche Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich eines der Erfordernisse nach Absatz 2 weggefallen ist und der Mangel nicht innerhalb einer vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zu bestimmenden Frist behoben wird oder
2.
eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

§ 20 Rechtsverordnung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über
1.
das Verfahren zur Erteilung der ordnungsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Absatz 1 und
2.
die Erfordernisse nach § 19 Absatz 2.

Teil 5 Besondere Pflichten der Krankenhäuser

§ 21 Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen

(1) Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages verpflichtet, jede Patientin und jeden Patienten aufzunehmen, die oder der stationäre Leistungen benötigt.
(2) In Krankenhäusern führen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und die verantwortlichen Pflegekräfte über jede Patientin und jeden Patienten für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes eine Krankengeschichte und eine Pflegedokumentation. Auf Wunsch ist der Patientin oder dem Patienten Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren, soweit schützenswerte Interessen der Patientin oder des Patienten oder Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Die an der Krankenhausbehandlung Beteiligten arbeiten im Interesse einer leistungsgerechten Gesundheitsversorgung mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie mit stationären und ambulanten Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen und stellen sich gegenseitig alle notwendigen Unterlagen unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung.
(4) Krankenhäuser gewährleisten ein Versorgungsmanagement, das die nahtlose Versorgung im Anschluss an eine stationäre Behandlung sicherstellt. Dazu gehört, die Patientinnen und Patienten rechtzeitig vor Beendigung der stationären Versorgung über Angebote im gesundheits- und sozialpflegerischen Bereich zu informieren.
(5) Ist eine Patientin oder ein Patient auf Grund des Gesundheitszustandes außerstande, die Angehörigen über die Aufnahme in das Krankenhaus oder die bevorstehende Entlassung aus dem Krankenhaus zu informieren, so benachrichtigt das Krankenhaus unverzüglich eine angehörige Person. Stirbt eine Patientin oder ein Patient, so benachrichtigt das Krankenhaus unverzüglich eine angehörige Person oder, sofern eine solche nicht bekannt ist, das Bezirksamt des Sterbeortes.

§ 22 Krankenhaushygiene

Krankenhäuser sind verpflichtet, die Regeln der Hygiene entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

§ 23 Beteiligung an integrativer Versorgung

Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen psychiatrischen Krankenhäuser und psychiatrischen Fachabteilungen in Krankenhäusern haben sich an den regionalen Steuerungsgremien zur Sicherstellung der Versorgung psychisch erkrankter Personen und Suchtkranker im Sinne einer integrativen Versorgung qualifiziert zu beteiligen. Sie sind Bestandteil des psychiatrischen Hilfesystems des jeweiligen Bezirks und gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Sicherstellung der Versorgung innerhalb ihrer Versorgungsregion. Dabei wirken sie aktiv an der Entwicklung von regionalen integrativen Versorgungsstrukturen zur Verhinderung von Unterbrechungen in der Behandlung und außerklinischen Versorgung von psychisch erkrankten Personen mit.

§ 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in den Krankenhäusern datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden. Bei Sachverhalten, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden. Gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflichten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(2) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist in den Krankenhäusern nur zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und
2.
bei der Verarbeitung die Anforderungen des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind.
(3) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist darüber hinaus zulässig für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke der sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 nutzen.
(4) Das Offenlegen von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig
1.
für Zwecke der Mit- oder Weiterbehandlung oder einer sich der Behandlung anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat,
2.
für Zwecke der Erfüllung der für die Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
3.
zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen, oder
4.
für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.
(5) Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke ist zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.
(6) Für Zwecke von Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten, mit denen auch genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur in dem für den Zweck der Wartungs- und Administrationstätigkeiten erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes durchzuführen.
(7) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind grundsätzlich durch ein Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn
1.
der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass die Verarbeitung der genetischen Daten oder Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgt und die Daten darüber hinaus nicht in Drittstaaten offengelegt werden,
2.
gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem jeweils anwendbaren Recht in Bezug auf den Schutz der Geheimnisse einer strafbewährten Verschwiegenheitspflicht und einem Zeugnisverweigerungsrecht, das dem Schutz im Inland vergleichbar ist, unterliegen, und
3.
der Verantwortliche der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig vor der Auftrags- beziehungsweise Unterauftragserteilung
a)
den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ergänzenden Weisungen,
b)
die Art und Menge der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und
c)
den Zweck, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Auftrag erfolgen soll,
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Im Falle einer Auftragsverarbeitung in derselben Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 entfällt die Anzeigepflicht, soweit genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen.
Darüber hinaus dürfen genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch andere Stellen im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.
(8) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes auf das erforderliche Maß einzuschränken, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

§ 25 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken

(1) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Krankenhäusern ist ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschungszwecke nur zulässig, wenn
1.
Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung beteiligt waren, genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht entgegenstehen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist,
2.
es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,
3.
das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder
4.
für Zwecke der Krankenhausbehandlung verarbeitete genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.
(2) Im Rahmen von Forschungsvorhaben sieht der Verantwortliche angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen im Sinne des § 22 Absatz 2 und des § 27 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes oder des § 14 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vor. Patientendaten sind stets zu pseudonymisieren, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht. Soweit das Forschungsvorhaben mit pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann, dürfen der mit der Forschung befasste Personenkreis und die empfangenden Stellen oder Personen keinen Zugriff auf die Zuordnungsregel haben und aus den medizinischen Daten keine Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten ziehen können. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten mit identifizierenden Daten nicht möglich ist.
(3) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 pseudonymisiert an einrichtungsübergreifende Forschungsvorhaben, Forschungsregister oder Probensammlungen übermittelt werden, wenn nicht eine Rechtsvorschrift anderes vorsieht. Sofern der Forschungszweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, ist die Übermittlung unmittelbar identifizierender Patientendaten zulässig, sofern die betroffene Person hierzu ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat.
(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen zusammen mit Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person nur veröffentlicht werden, wenn die Patientin oder der Patient in Kenntnis der vorgesehenen Veröffentlichung eingewilligt hat.

§ 26 Auskunftspflicht

(1) Krankenhausträger erteilen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Auskünfte, die für Zwecke der Krankenhausplanung, der Investitionsplanung, der Krankenhausförderung und für weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung benötigt werden. Insbesondere sind Krankenhausträger verpflichtet, jährlich zum 1. April die Grunddaten ihrer Krankenhäuser getrennt für die einzelnen Krankenhausstandorte in dem nach der Krankenhausstatistik-Verordnung zu § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 15 bis 17 erhobenen Umfang an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung und das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu übermitteln. Darüber hinaus melden Krankenhausträger der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung einmal wöchentlich Daten über die Belegsituation.
(2) Die mit hoheitlicher Gewalt nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten beliehenen Träger der psychiatrischen Krankenhäuser und Krankenhäuser mit psychiatrischen Fachabteilungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen sowie Art, Anzahl und Dauer besonderer Sicherungsmaßnahmen.

§ 27 Katastrophenschutz, besondere Gefahrenlagen, Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten, Notfallversorgung

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, im Rahmen des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beim Katastrophenschutz mitzuwirken. Krankenhäuser stellen durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass im Katastrophenfall oder bei besonderen Gefahrenlagen Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß versorgt werden und der Krankenhausbetrieb aufrecht erhalten wird.
(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, im Rahmen des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Nummer 33 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten.
(3) Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausplan an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen die im Krankenhausplan festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
jederzeit die für die Notfallversorgung erforderlichen Kapazitäten in allen für das Krankenhaus im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachdisziplinen vorzuhalten,
2.
eine geeignete zentrale Anlaufstelle für Notfallpatientinnen und -patienten (Notaufnahme) zu betreiben,
3.
bei Notfallpatientinnen und -patienten eine Ersteinschätzung und -versorgung durchzuführen und diese bei Bedarf im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen und
4.
der Leitstelle der Berliner Feuerwehr Behandlungskapazitäten zu melden und darüber jederzeit aktuelle Auskunft zu erteilen.

§ 28 Fortbildung

Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass insbesondere dem ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Personal die fachbezogene Fortbildung ermöglicht wird.

§ 29 Rechtsverordnung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln über
1
das Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1,
2.
die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen nach § 21 Absatz 2,
3.
das Zurverfügungstellen von Unterlagen nach § 21 Absatz 3,
4.
bauliche, technische, personelle und organisatorische Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen nach § 22,
5.
die Meldungen der Krankenhausträger nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2,
6.
Art und Umfang des Katastrophenschutzes nach § 27 Absatz 1 und
7.
die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten nach § 27 Absatz 2.

Teil 6 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in Krankenhäusern

§ 30 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher

(1) Jede Bezirksverordnetenversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode für jedes Krankenhaus oder gemeinsam für mehrere Krankenhäuser des Bezirks nach Anhörung des Krankenhauses oder der Krankenhäuser eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher. Für Krankenhäuser mit mehreren örtlich abgegrenzten Betriebsteilen kann für jeden Betriebsteil eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher gewählt werden. Dienstkräfte von Krankenhäusern sind nicht wählbar. Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher abberufen. Die Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.
(2) Die Bezirke stellen die Besetzung der Ämter der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher sicher und erstellen ein Anforderungsprofil. Sie müssen die Ämter öffentlich ausschreiben.
(3) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher halten regelmäßig Sprechstunden in vom Krankenhaus zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten ab, prüfen Anregungen und Beschwerden und vertreten die Anliegen der Patientinnen und Patienten und eigene Anliegen zur Krankenhausversorgung. Sie können sich mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten jederzeit unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden wenden. Die Krankenhausleitung, der Krankenhausträger und die zuständigen Behörden arbeiten mit den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zusammen, gehen Vorbringen nach und erteilen notwendige Auskünfte. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher legen der Bezirksverordnetenversammlung und dem Krankenhaus einen jährlichen Erfahrungsbericht vor und nehmen dabei auch zur Situation der Krankenhausversorgung Stellung. Der Erfahrungsbericht wird im Internet veröffentlicht.
(4) Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher nehmen ein Ehrenamt wahr und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Über die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen haben sie Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Bestimmungen des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten bleiben unberührt.

Teil 7 Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs

§ 31 Einrichtungen des Maßregelvollzugs

Die als nichtrechtsfähige Anstalt zusammengefassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches werden als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) geführt, der der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet ist und ihrer Fachaufsicht unterliegt. Der Krankenhausbetrieb beschäftigt Dienstkräfte. Er entscheidet über Einstellung, Versetzung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte, soweit nicht bei Beamtinnen und Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.

Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Erlass von Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 33 Übergangsvorschriften

(1) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. März 2001 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Nummer 45 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, bewilligt worden sind, finden die bisherigen Vorschriften auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(2) Auf Fördermittel, die auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) bewilligt worden sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden Dies gilt nicht für die nach § 10 Absatz 2 und § 11 bewilligten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 noch nicht verwendeten Fördermittel einschließlich der auf sie entfallenden Zinserträge . Diese können für Investitionskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 und des § 11 verwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehenden Pauschalmittelkonten können als Pauschalmittelkonten nach § 8 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2014 bestehen bleiben.
(3) § 24 Absatz 7 dieses Gesetzes ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
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