VollstrVergV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) Vom 21. Juni 2011

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) Vom 21. Juni 2011
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.11.2022 (GVBl. S. 621)2)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: vgl. zur Anwendung in Berlin § 1b Abs. 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) i.V.m. Artikel III §§ 1 und 2 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21.06.2011 (GVBl. S. 266).]
2)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2022 gilt folgende Generalklausel: „Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.“.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 21. Juni 201101.07.2011
Abschnitt I - Gerichtsvollzieher01.07.2011
§ 101.07.2011
§ 201.07.2011
Abschnitt II - Vollziehungsbeamte der Justiz01.07.2011
§ 301.07.2011
§ 401.07.2011
Abschnitt III - - aufgehoben -01.01.2021
§ 5 - - aufgehoben -01.01.2021
§ 6 - - aufgehoben -01.01.2021
Abschnitt IV - Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände01.07.2011
§ 701.07.2011
§ 801.07.2011
Abschnitt V - Jahreshöchstbeträge01.07.2011
§ 901.01.2022
§ 1027.11.2022
Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften01.07.2011
§ 1101.07.2011
§ 1201.07.2011
§ 13 - (weggefallen)01.07.2011
§ 14 - Inkrafttreten01.07.2011

Abschnitt I Gerichtsvollzieher

§ 1

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 2

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt II Vollziehungsbeamte der Justiz

§ 3

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 4

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt III

- aufgehoben -

§ 5

- aufgehoben -

§ 6

- aufgehoben -

Abschnitt IV Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände

§ 7

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt
1.
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

§ 8

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt V Jahreshöchstbeträge

§ 9

(1) Für die einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher oder einer oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtin oder Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach
Abschnitt I 4.000,00 Euro,
Abschnitt III (aufgehoben)
Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro.
Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, verbleiben der Beamtin oder dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt I monatlich 333,33 Euro oder vierteljährlich 1.000,00 Euro,
Abschnitt III (aufgehoben)
Abschnitt II und monatlich 119,64 Euro oder
Abschnitt IV vierteljährlich 358,93 Euro.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihr oder ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 11,11 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

§ 10

Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt. Übernehmen mehrere Beamte die Vertretung eines verhinderten Beamten oder teilen sich mehrere Beamte die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle eines im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten, steht ihnen die nach Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Höchstbeträge nach § 9 nur anteilig zu.

Abschnitt VI Sonstige Vorschriften

§ 11

(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 12

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.
(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Inkrafttreten

Markierungen
Leseansicht