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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO -) Vom 12. August 1988

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO -) Vom 12. August 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.11.2022 (GVBl. S. 621)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2022 gilt folgende Generalklausel: „Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.“.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO -) vom 12. August 198801.09.1988
Eingangsformel01.09.1988
§ 1 - Nebentätigkeit01.04.2009
§ 2 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst01.09.1988
§ 3 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst01.09.1988
§ 4 - Vergütung01.09.1988
§ 5 - Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung01.01.2002
§ 6 - Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst27.11.2022
§ 7 - Ablieferungspflicht01.09.1988
§ 8 - Ausnahmen von §§ 6 und 701.09.1988
§ 9 - Abrechnung von Vergütungen01.09.1988
§ 10 - Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn01.09.1988
§ 11 - Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; Grundsätze01.09.1988
§ 12 - Höhe des Entgelts01.09.1988
§ 13 - Nachweis- und Abführungsverfahren16.02.2003
§ 14 - Hochschullehrer01.09.1988
§ 15 - Übergangsvorschrift01.09.1988
§ 16 - Inkrafttreten01.09.1988
Auf Grund des § 33 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013), wird verordnet:

§ 1 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne von § 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für das Land Berlin, den Bund, ein anderes Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst

Aufgaben, die für das Land Berlin oder für eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 4 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 5 Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung soll nur für den Einzelfall erteilt werden. Bei einer fortlaufend wahrgenommenen Nebentätigkeit ist die Genehmigung zu befristen; sie erlischt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren oder bei einem Wechsel der Dienststelle. Wird keine neue Genehmigung erteilt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit bewilligt werden.
(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn
1.
die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2.
kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und
3.
die Vergütung insgesamt 51,13 € im Monat nicht übersteigt.
Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist anzuzeigen. Sie ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
1.
Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
2.
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
für Beamte in den Besoldungsgruppen Euro Bruttobetrag
A 5 bis A 8 ................ 3 960
A 9 bis A 12 ............... 4 573
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 ....... 5 187
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 .......... 5 800
ab B 6, R 6 ............... 6 414.
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

§ 7 Ablieferungspflicht

(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Landesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle ausübt, so hat der Beamte die Vergütungen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
1.
Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
3.
sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses liegende Zeiträume gewährt worden sind.

§ 8 Ausnahmen von §§ 6 und 7

(1) §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Psychologen oder Psychotherapeuten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
5.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
(2) Wird der Beamte für die in Absatz 1 genannten Nebentätigkeiten in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.

§ 9 Abrechnung von Vergütungen

Der Beamte hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seiner Dienstbehörde eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 7 vorzulegen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

§ 10 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Dienststelle, in deren Bereich die Nebentätigkeit ausgeübt wird. Entfällt nachträglich das öffentliche oder wissenschaftliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit, ist die Genehmigung zu widerrufen. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet erteilt werden.

§ 11 Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material; Grundsätze

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
(2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Tätigkeit aus oder übt er eine Prüfungs-, Lehr- oder Unterrichtstätigkeit im öffentlichen Dienst aus, bei deren Wahrnehmung er die hierfür zur Verfügung gestellten Arbeitsräume benutzt, so kann auf die Entrichtung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material verzichtet werden.
(3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

§ 12 Höhe des Entgelts

(1) Das Entgelt außerhalb des von § 20 Landeskrankenhausgesetz erfaßten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
a)
5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
b)
10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
c)
5 v. H. für den Verbrauch von Material,
d)
10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2) Soweit die Pauschalsätze nach Absatz 1 Buchstaben a bis c in einzelnen Bereichen die tatsächlichen Kosten überschreiten oder unterschreiten, kann das fachlich zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen besondere Regelungen treffen.
(3) Das fachlich zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären.
(4) Wird im Einzelfall nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
1.
der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2.
der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3.
der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
4.
des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

§ 13 Nachweis- und Abführungsverfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn vierteljährlich - im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme - der Dienstbehörde die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Der Beamte kann verpflichtet werden, von Beginn an Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre - vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet - aufzubewahren.
(2) Das Entgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen.
(3) Das Entgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig.
(4) Wird das Entgelt innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.
(5) Das Nähere über das Nachweis- und Abführungsverfahren regelt das zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

§ 14 Hochschullehrer

Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, soweit die auf Grund des Berliner Hochschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

§ 15 Übergangsvorschrift

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung; bis dahin sind die bisherigen Bestimmungen über die Entrichtung eines Entgelts weiter anzuwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) außer Kraft.
Berlin, den 12. August 1988
Der Senat von Berlin
Diepgen Dr. Kewenig
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
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